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Zu § 2 Abs. 1:
Diese Forderung schließt die Verpflichtung des Unternehmers ein, Einrichtungen in der für den gefahrlosen Arbeitsablauf erforderlichen Ausführung und Anzahl zur Verfügung zu stellen.
Diese Forderung schließt ferner ein, daß der Unternehmer auch die Durchführung aller in Satz 1 enthaltenen Forderungen zu überwachen hat.
Zu den Arbeitsunfällen rechnen auch die Berufskrankheiten; siehe § 21 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Zu § 2 Abs. 2:
Technische Erzeugnisse sind insbesondere technische Arbeitsmittel und deren Teile.
Zu § 4 Abs. 1:
Zwangsläufig wirkende technische und organisatorische Maßnahmen haben den Vorrang vor persönlichen Schutzausrüstungen. Nur wenn durch solche zwangsläufig wirkenden Maßnahmen Unfall- oder Gesundheitsgefahren nicht beseitigt werden können, darf zur Abwendung von Gefahren auf persönliche Schutzausrüstungen ausgewichen werden.
Zu § 4 Abs. 2:
Die Eignung einer persönlichen Schutzausrüstung für ihren Anwendungsbereich kann durch Prüfung bei einer in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung bezeichneten Prüfstelle festgestellt werden.
Auskunft über geeignete Atemschutzgeräte gibt das "Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte" (ZH 1/606).
Bei Sauerstoffmangel oder zu hoher Schadstoftkonzentration sind von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte erforderlich.
Regeln für persönliche Schutzausrüstungen sowie die sicherheitstechnische Gestaltung finden sich in
"Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung" (ZH 1/700),"Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (ZH 1/701),
"Regeln für den Einsatz von Fußschutz" (ZH 1/702),
"Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz" (ZH 1/703),
"Regeln für den Einsatz von Industrieschutzhelmen" (ZH 1/704),
"Regeln für den Einsatz von Gehörschützern" (ZH 1/705),
"Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen" (ZH 1/706),
"Regeln für den Einsatz von Stechschutzschürzen" (ZH 1/707),
"Regeln für den Einsatz von Hautschutz" (ZH 1/708),
"Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (ZH 1/709),
"Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (ZH 1/710),
"Regeln für den Einsatz von Metallringgeflechthandschuhen und Armschützern" (ZH 1/711),
"Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken" (ZH 1/712).
Hinsichtlich persönlicher Schallschutzmittel siehe UVV "Lärm" (BGV B3) und hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz siehe Durchführungsanweisungen zu § 33 Abs. 3.
Zu § 8:
Die Mitwirkung der Versicherten kann im Einzelfall auf verschiedene Weise gefördert werden. Hierzu gehören unter anderem auch die Einschaltung der Sicherheitsbeauftragten, die Aufforderung zur Meldung von Mängeln, die Einrichtung eines betrieblichen Vorschlagswesens, die Auszeichnung für besonders sicheres erhalten und für die Rettung aus Unfallgefahr, betriebliche Arbeitssicherheitslehrgänge.
Ergänzend zu den eigenen Maßnahmen bedient sich der Unternehmer der Ausbildungsveranstaltungen seiner Berufsgenossenschaft. Dabei kann er sich bei seiner Berufsgenossenschaft erkundigen, welche Veranstaltungen geplant sind, die dazu beitragen, den Sicherheitsstand im Unternehmen zu erhöhen.
Zu § 9 Abs. 1:
Auch in Unternehmen, die nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) keine Sicherheitsbeauftragten zu bestellen haben, hat sich der Einsatz von Sicherheitsbeauftragten bewährt. Es liegt im Ermessen des Unternehmers, Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen, wenn er hierzu nach den Unfallverhütungsvorschriften nicht verpflichtet ist.
Nach der Zweckrichtung des Gesetzes und zur Vermeidung von Interessenkollisionen sollen leitende Angestellte, Meister oder andere betriebliche Vorgesetzte nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden. Diese Personen tragen aufgrund ihres Arbeitsvertrages eigenständige Verantwortung, während Sicherheitsbeauftragte in dieser Eigenschaft nicht verantwortlich sind. Personen, auf die der Unternehmer Pflichten im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) übertragen hat, sollen ebenfalls nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden, da sie im Rahmen der ihnen übertragenen Pflichten wie der Unternehmer selbst tätig werden. Ebensowenig können Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden.
Zu § 9 Abs. 2:
Die Sicherheitsbeauftragten können ihre Aufgabe nur erfüllen, wenn ihnen hierzu während der Arbeitszeit Gelegenheit gegeben wird.
Zu § 12:
Ein Mustervordruck für die "Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten" ist in Anhang 1 abgedruckt und kann beim Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln, unter der Bestell-Nr. ZH 1/5.1 bezogen werden. Vorgesetzte und Aufsichtführende sind aufgrund ihres Arbeitsvertrages verpflichtet, im Rahmen ihrer Befugnis die zur Verhütung von Arbeitsunfällen erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen und dafür zu sorgen, daß sie befolgt werden. Insoweit trifft sie eine zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit; diese besteht unabhängig von einer Verantwortung aus § 9 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
Zu § 14:
Weisungen des Unternehmers zur Unfallverhütung können sich auch aus Betriebsvereinbarungen ergeben.
Zu § 18 Abs. 1:
Arbeitsplätze sind die Bereiche, in denen Beschäftigte sich bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Es können Gänge, Laufstege, Treppen, Leitern, Brücken, Dächer, Arbeitsgruben ebenso sein wie fest angebrachte oder bewegliche Podeste, Bühnen oder Gerüste aller Art.
Arbeitsplätze können ihrer Dauer nach ständig (z.B. am Fließband, in der Werkstatt) oder vorübergehend (z.B. Montagestellen) und ihrer Art nach ortsfest (z.B. Maschinenstände, fest angebrachte Bühnen) oder ortsveränderlich (z.B. Leitern, Gerüste, Fahrzeuge) sein.
Ständige Arbeitsplätze sind in der Regel ortsfest; vorübergehende können ortsfest oder ortsveränderlich sein.
Für das Einrichten, die Beschaffenheit und die Unterhaltung von Arbeitsplätzen siehe auch Arbeitsstättenverordnung und zugehörige Arbeitsstätten-Richtlinien ( ASR). Hinsichtlich Arbeitsbühnen siehe DIN 31003 "Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung".
Zu § 19 Abs. 2:
Für die Beleuchtung von Arbeitsräumen siehe auch
"Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz an Arbeitsplätzen mit künstlicher Beleuchtung und für Sicherheitsleitsysteme" (ZH 1/190),
DIN 5034-1 "Tageslicht in Innenräumen; Allgemeine Anforderungen",
DIN 5034-2 "Tageslicht in Innenräumen; Grundlagen",
DIN 5034-5 "Tageslicht in Innenräumen; Messungen",
DIN 5035-1 "Beleuchtung mit künstlichem Licht; Begriffe und allgemeine Anforderungen",
DIN 5035-2 "Beleuchtung mit künstlichem Licht; Richtwerte für Arbeitsstätten in Innenräumen und im Freien",
DIN 5035-5 "Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Notbeleuchtung".
Zu § 20 Abs. 1:
Angaben zu Fußböden in Arbeitsräumen und -bereichen, in denen durch gleitfördernde Stoffe erhöhte Rutschgefahr besteht, enthält das "Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (ZH 1/571).
Zu § 22 Abs. 2:
Für die Beleuchtung von Arbeitsstätten siehe Durchführungsanweisungen zu § 19 Abs. 2.
Zu § 24:
Verkehrswege sind Bereiche, die dem Personenverkehr oder dem Transport von Gütern dienen. Es ist dabei unerheblich, ob der Personenverkehr oder der Gütertransport regelmäßig oder nur gelegentlich stattfindet. Verkehrswege und Arbeitsplätze können sich überschneiden. Auch die Zugänge zu Arbeitsplätzen sind Verkehrswege.
Zu § 25 Abs. 1:
Für die Beschaffenheit und Kennzeichnung von Verkehrswegen siehe auch
UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8),DIN 18064 "Treppen; Begriffe",
DIN 18065 "Gebäudetreppen; Hauptmaße",
DIN 18225 "Industriebau; Verkehrswege in Industriebauten",
DIN 24530 "Treppen aus Stahl; Angaben für die Konstruktion",
"Regeln für die Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten (ZH 1/45),
"Merkblatt für Treppen" (ZH 1/113), "Merkblatt für Metallroste" (ZH 1/196).
Zu § 25 Abs. 5:
Für die Beleuchtung von Verkehrswegen siehe Zu § 19 Abs. 2.
Zu § 27 Abs. 2:
Für die Beleuchtung von Arbeitsstätten siehe Zu § 19 Abs. 2.
Zu § 28 Abs. 6:
Diese Forderung gilt auch für Türen und Tore in Brandabschnittswänden.
Zu § 29:
Siehe auch "Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" (ZH 1/494).
Zu § 30 Abs. 1:
Die erforderliche Anzahl und Lage der Rettungswege und Ausgänge richtet sich je nach der Eigenart des Betriebes nach dem Bauordnungsrecht, den Brandschutzvorschriften und in bestimmten Fällen auch nach Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften.
Siehe auch
UVV "Gase" (BGV B6), UVV "Sauerstoff" (BGV B7).
Zum schnellen und sicheren Verlassen von Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen ist es notwendig, daß im Falle drohender Gefahr bei Ausfall des elektrischen Netzes eine selbsttätig einsetzende Notbeleuchtung vorhanden ist. Solche Gefahren können insbesondere in Räumen gegeben sein, in denen gefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden oder in denen Maschinen mit gefährlichen Werkzeugen weiterlaufen oder längere Zeit auslaufen.
Zu § 30 Abs. 2:
Hinsichtlich Kennzeichnung siehe UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).
Zu § 30 Abs. 3:
Die Forderung des Satzes 1 ist erfüllt, wenn die nutzbare Laufbreite weder durch abgestellte Gegenstände noch durch aufschlagende Türen eingeengt wird.
Die Forderung des Satzes 2 ist erfüllt, wenn
Zu § 31:
Siehe auch "Richtlinien für Fahrtreppen und Fahrsteige" (ZH 1/484).
Zu § 33 Abs. 1, 5 und 6:
Diese Forderungen sind erfüllt, wenn Umwehrungen (z.B. Geländer, feste Abschrankungen oder Brüstungen) vorhanden sind, die mindestens 1,00 m, bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m mindestens 1,10 m hoch sind. Von den Mindesthöhen kann abgewichen werden, wenn durch die Breite der Umwehrung (z.B. bei Fahrtreppen und Fahrsteigen mit breiten Balustraden) ein zusätzlicher Schutz gegen Absturz gegeben ist.
Umwehrungen müssen mit Fußleisten von mindestens 0,05 m Höhe versehen sein und durch Knieleisten, Gitter, feste Ausfüllungen oder auf andere geeignete Weise so gestaltet sein, daß ein Hindurchfallen von Personen verhindert wird.
Bei Umwehrungen mit senkrechten Zwischenstäben darf deren lichter Abstand nicht mehr als 0,18 m betragen. Bei Umwehrungen mit einer oder mehreren Knieleisten darf der Abstand zwischen Fuß- und Knieleiste, zwischen Knieleiste und Handlauf, gegebenenfalls zwischen Knieleiste und Knieleiste, nicht größer als 0,50 m sein. Bei Umwehrungen mit anderen Ausfüllungen dürfen die Öffnungsflächen in einer Richtung keine größere Länge als 0,18 m haben.
Umwehrungen müssen so beschaffen und befestigt sein, daß an ihrer Oberkante eine Horizontalkraft von 1000 N/m aufgenommen werden kann. Abweichend genügt ein Lastansatz
Die genannten Werte sind Lastannahmewerte für die statische Berechnung der Umwehrung.
Für Geländer an Maschinen der Papierherstellung siehe § 9 Abs. 2 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
Für Geländer auf Fahrzeugen siehe § 24 Abs. 2 und 5 UVV "Fahrzeuge" (BGV D29).
Zu § 33 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Vertiefungen
sind.
Lukendeckel müssen für die zu erwartende Belastung ausreichend tragfähig und einschließlich ihrer Angeln im Fußboden eingelassen sein.
Fußbodenluken müssen so gestaltet sein, daß der geöffnete Deckel nicht unbeabsichtigt zufallen kann und die Öffnung an drei Seiten mit Absturzsicherung versehen ist.
Wandluken, deren Unterkante weniger als 1 m über dem Standort liegt und bei denen ein Absturz aus mehr als 2 m Höhe möglich ist, müssen an beiden Seiten oder an ihrer Oberkante feste Handgriffe haben. Die Handgriffe an den Seiten müssen von Knie- bis Kopfhöhe oder bis zur Oberkante der Luke reichen; der Abstand der beiden Handgriffe voneinander darf höchstens 1,80 m betragen. Handgriffe an der Oberkante der Luke dürfen höchstens 1,80 m über dem Boden liegen.
Können die Abstände bei großen Luken nicht eingehalten werden, sind Ersatzmaßnahmen zu treffen, z.B. durch den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz.
Wandluken, die breiter als 0,50 m und höher als 1,00 m im Lichten sind, müssen fest angebrachte oder verschiebbare Gitterschranken, Halbtüren, Brustwehren oder gleichwertige Schutzeinrichtungen haben und mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Ausheben versehen sein.
Handgriffe und Schutzeinrichtungen an Wandluken sind so zu gestalten und so zu befestigen, daß sie einer Belastung von 1000 N in beliebiger Richtung, ausgenommen nach oben, standhalten.
Wandlukentüren dürfen sich nicht zur tiefer liegenden Seite hin öffnen lassen.
Ganz oder teilweise aufklappbare oder verschließbare Geländer, Fuß- und Knieleisten sind mit zusätzlichen Anschlägen bzw. Einrichtungen zu versehen, die ein Öffnen in Richtung des Absturzbereiches verhindern.
Zu § 33 Abs. 3:
Läßt die Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeit eine Sicherung durch Brüstungen oder Geländer nicht zu (z.B. an hochgelegenen ortsveränderlichen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen), dann ist diese Forderung erfüllt, wenn
Regeln für sicherheitstechnische Gestaltung finden sich für
DIN EN 353-2 | "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Mitlaufende Auffanggeräte an beweglicher Führung", |
DIN EN 354 | "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Verbindungsmittel", |
DIN EN 355 | "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Falldämpfer", |
DIN EN 360 | "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Höhensicherungsgeräte", |
DIN EN 361 | "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Auffanggurte", |
DIN EN 362 | "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Verbindungselemente", |
DIN EN 363 | "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Auffangsysteme", |
DIN EN 364 | "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Prüfverfahren", |
DIN EN 365 | "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitungen", |
E DIN EN 795 | "Schutz gegen Absturz; Anschlageinrichtungen; Anforderungen und Prüfverfahren". |
Hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz siehe auch "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (ZH 1/710).
Zu § 33 Abs. 4:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
Zu § 34 Abs. 2:
Diese Forderung schließt ein, daß die Standsicherheit auch bei Neigung der Grundfläche, bei Wind oder ähnlichen Einflüssen gewährleistet bleibt. Weiterhin ist darauf zu achten, daß die zulässige Stapelhöhe eingehalten wird. Die Sicherung der Lager und Stapel kann z.B. durch Aufsetzen im Verband oder pyramidenförmigen Aufbau, gegebenenfalls unter Einhaltung des natürlichen Böschungswinkels, ferner durch Zwischenlagen, Keile oder durch andere geeignete Maßnahmen gewährleistet werden. Die Standsicherheit von Lagern und Stapeln kann auch durch Überlastung gefährdet werden.
Hinsichtlich der zulässigen Stapelhöhe von Gitterboxpaletten siehe auch DIN 15155 "Paletten; Gitterboxpalette mit 2 Vorderwandklappen".
Zu § 34 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Lager und Stapel nur an solchen Stellen und nur so hoch und so breit errichtet werden, daß Versicherte nicht durch Lagereinrichtungen gefährdet werden. Das gilt insbesondere für gelagertes und gestapeltes Gut in der Nähe von Kranen, Maschinen, elektrischen Leitungen und anderen Anlagen.
Siehe auch
Zu § 34 Abs. 4:
Äußere Einwirkungen sind z.B. Nässe oder Temperatur, die ein Schrumpfen oder Quellen des gelagerten Gutes bewirken oder durch Korrosion, Fäulnis, Austrocknung, Versprödung die Haltbarkeit der Verpackung mindern können.
Zu § 35 Abs. 1:
Diese Forderung schließt ein, daß bei der Arbeit an Maschinen anliegende Kleidung, z.B. nach DIN EN 510 "Festlegungen für Schutzkleidungen für Bereiche, in denen ein Risiko des Verfangens in beweglichen Teilen besteht", getragen wird und daß Ärmel nur nach innen umgeschlagen werden.
Diese Forderung schließt ferner die Erhaltung eines Zustandes ein, der der ursprünglichen Beschaffenheit der Kleidung entspricht, beispielsweise durch Reinigen oder Ausbessern. Bei Arbeiten, bei denen die Kleider Feuer fangen können, ist darauf zu achten, daß nur geeignete Kleidung, z.B. nach DIN 32761 "Schutzanzüge gegen kurzzeitigen Kontakt mit Flammen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung", getragen wird und diese nicht durch ölige, fettige oder sonst leicht entzündliche Stoffe verschmutzt ist.
Gefahren durch Hitze, ätzende Stoffe und elektrostatische Aufladung kann durch flammhemmende Ausrüstung, säure- und laugenabweisende Ausrüstung und elektrostatische Aufladung ableitende Ausrüstung der Gewebe für Arbeitskleidung begegnet werden.
Siehe auch "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (BGR 132).
Zur Kleidung gehört auch die Fußbekleidung (Schuhwerk), die ebenso wie die übrige Kleidung den Arbeitsplatzbedingungen zu entsprechen hat. Das gleiche gilt für Handschuhe, die bei Arbeiten an rotierenden Maschinenteilen nicht getragen werden dürfen.
Soweit Fußschutz erforderlich ist, gilt § 4 Abs. 2.
Eine Gefährdung kann auch durch unzweckmäßiges Schuhwerk (wie offene Schuhe, Sandalen, Schuhe mit überdicker Laufsohle) entstehen. Mit dieser Gefährdung ist besonders zu rechnen bei der Betätigung z.B. von Pedalen an Fahrzeugen, Flurförderzeugen, Baugeräten sowie beim Begehen von unebenem Gelände, beim Treppensteigen, beim Besteigen von Leitern und Tritten, beim Besteigen und Verlassen von Fahrzeugen und anderen Arbeitseinrichtungen oder hochgelegenen Arbeitsplätzen.
Zu § 35 Abs. 3:
Zu den Schmuckstücken zählen auch Ringe.
Zu § 36 Abs. 1:
Gefährliche Arbeiten sind z.B. solche, bei denen eine erhöhte oder besondere Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen sowie aus der Umgebung gegeben sein kann.
Eine erhöhte Gefährdung kann z.B. durch mechanische, elektrische, chemische, biologische, thermische Gefahren oder durch Strahlungsenergie gegeben sein.
Eine besondere Gefährdung kann z.B. bei mehr als einer Gefährdung oder einer Gefährdung und zusätzlich mehreren Beeinträchtigungen, z.B. Umgebungseinflüsse, physiologische oder psychologische Faktoren, gegeben sein.
Gefährliche Arbeiten sind z.B. Schweißen in engen Räumen, Befahren von Behältern oder engen Räumen, Befahren von Silos, Feuerarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen oder an geschlossenen Hohlkörpern, Druckproben und Dichtigkeitsprüfungen an Behältern, Erprobung von technischen Großanlagen (z.B. Kesselanlagen), Sprengarbeiten, Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen.
Siehe auch UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).
Zu § 36 Abs. 3:
Grundsätzlich sollte eine "gefährliche Arbeit" nicht von einer Person allein ausgeführt werden. Es kann jedoch aus betrieblichen Gegebenheiten notwendig sein, ausnahmsweise eine Person allein mit einer "gefährlichen Arbeit" zu beauftragen.
Die Ausführung folgender "gefährlicher Arbeiten" durch eine Person allein ist jedoch in den angegebenen Unfallverhütungsvorschriften untersagt:
Zur Überwachung von mit "gefährlichen Arbeiten" beschäftigten Personen können auch Personen-Notsignalanlagen, bestehend aus Personen-Notsignalgeräten (Signalgeber) in Verbindung mit einer Empfangs-Zentrale, zur ständigen Überwachung gefährlicher Arbeiten eingesetzt werden; siehe auch "Sicherheitsregeln für Personen-Notsignalanlagen" (ZH 1/217).
Zu § 37 Abs. 1:
Zutrittsverbote können betrieblich in jeder Weise geregelt werden, die der Gefährdung und den praktischen Bedürfnissen angemessen ist; die Regelung kann vom Anbringen von Verbotszeichen bis zur Bewachung reichen.
Zu § 38 Abs. 1:
Diese Forderung gestattet eine auf die betrieblichen Gegebenheiten bezogene praxisnahe Regelung in jedem Einzelfall. Sie gestattet auch, bei der Beurteilung einer Gefährdung unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebes und der ausgeübten Tätigkeit strenge Maßstäbe anzulegen. Der Konsum von Spirituosen läßt in der Regel eine Gefährdung vermuten. Betriebliche Verbote, die jeglichen Genuß von alkoholischen Getränken während der Arbeitszeit und der Arbeitspausen untersagen, können nach Vereinbarung zwischen Unternehmer und Betriebsvertretung ausgesprochen werden.
Zu § 38 Abs. 2:
Das Beschäftigungsverbot zwingt nicht zur Entfernung aus dem Betrieb. Ob die Entfernung vertretbar ist, muß im Einzelfall entschieden werden.
Zu § 39 Abs. 3:
Personen, die für die Prüfung, Wartung und Instandsetzung von Feuerlöschern ausgebildet und Sachkundige im Sinne von DIN 14406-4 "Tragbare Feuerlöscher; Instandhaltung" sind, besitzen hierüber eine schriftliche Legitimation.
Zu § 40:
Kennzeichnungen zur Identifizierung der Einrichtungen können Angaben über den Hersteller oder Lieferer, typenbezeichnung und bei kleinen Teilen Markenzeichen, Herstellersymbole, Prüfnummern oder ähnliche Angaben sein.
Kenngrößen können auch Werkstoffangaben und Angaben über Abmessungen und Eigengewicht sein.
Hinweise können z.B. Gebrauchsanleitungen oder ähnliche Angaben sein.
Siehe auch DIN V 8418 "Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung".
Zu § 41:
Rüsten umfaßt alle Arbeiten zur Herstellung der Bereitschaft für einen bestimmten Arbeitsgang.
Instandhaltungsarbeiten umfassen nach DIN 31051-1 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen" Wartung, Inspektion und Instandsetzung.
Zu § 42 Abs. 2:
Die für den Normalbetrieb geltenden Vorschriften und Regeln geben Aufschluß über die im Einzelfall gebotenen Sicherheitsmaßnahmen. Bestehen für Einrichtungen Rechtsvorschriften, die für den Erprobungsfall nicht gelten, so sind diese Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik sinngemäß anzuwenden, soweit es der Erprobungszweck zuläßt und die Sicherheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Sind Einrichtungen für die Ausfuhr bestimmt und nach ausländischen Vorschriften und Regeln gebaut, verpflichtet § 2 Abs. 1 dazu, die ausländischen Vorschriften und Regeln zu berücksichtigen, wenn die entsprechende Anwendung inländischer Vorschriften und Regeln nicht vertretbar ist.
Zu § 42 Abs. 4:
Die Festlegung von Gefahrenbereichen in Großanlagen erfolgt in Abhängigkeit vom technischen Prozeß und entsprechend dem Ablaufplan unter Berücksichtigung der größtmöglichen Gefährdung. Gefährdungen entstehen z.B.
Gefährdungen können ferner ausgehen von rotierenden Maschinenteilen, expandierenden Stoffen, abfliegenden Teilen oder elektrischer Energie.
Zu § 42 Abs. 5:
Bei der Aufstellung eines Ablaufplanes für die Erprobungsarbeiten wird der Unternehmer folgende Maßnahmen berücksichtigen:
Zu § 42 Abs. 6:
Die Forderung nach Betriebsbereitschaft und Funktionsfähigkeit vor der Erprobung ist erfüllt, wenn z.B.
Zu § 43 Abs. 1:
Leichtentzündliche oder selbstentzündliche Stoffe im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Stoffe oder Zubereitungen, die
Die für den Fortgang der Arbeit erforderliche Menge richtet sich nach dem Arbeitsverfahren und wird in der Regel den Bedarf für eine Schicht nicht überschreiten. Diese Forderung schließt ein, daß Abfälle, Reste und Putzmaterial, das für die Arbeit nicht mehr benötigt wird, entfernt werden.
Zu § 43 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn das Warnzeichen W 01 "Warnung vor feuergefährlichen Stoffen" der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) angebracht ist.
Zu § 43 Abs. 3:
Die Forderung nach Kennzeichnung ist erfüllt, wenn das Verbotszeichen P 02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) angebracht ist.
Zu § 43 Abs. 4:
Siehe auch
Zu § 43 Abs. 5:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn das Brandschutzzeichen F 04 "Feuerlöschgerät" der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8) angebracht ist.
Zu § 43 Abs. 6 Satz 2:
Der Alarmplan regelt den Ablauf der zu treffenden Maßnahmen und den Einsatz von Personen und Mitteln und berücksichtigt gegebenenfalls zusätzliche Gefahren, die bei erschwerenden Umständen von den Löschmannschaften bei der Bekämpfung von Bränden beachtet werden müssen.
Zu § 43 Abs. 8:
Der schriftliche Nachweis einer Prüfung ist erbracht durch einen Prüfvermerk oder durch einen Prüfbericht.
Zu § 44 Abs. 1 und 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die in den "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (BGR 104) angeführten Maßnahmen getroffen werden.
Explosionsfähiges Gemisch (Oberbegriff) ist ein Gemisch von Gasen oder Dämpfen untereinander oder mit Nebeln oder Stäuben, in dem sich nach erfolgter Zündung eine Reaktion selbständig fortpflanzt.
Explosionsfähige Atmosphäre umfaßt explosionsfähige Gemische von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben mit Luft einschließlich üblicher Beimengungen (z.B. Feuchtigkeit) unter atmosphärischen Bedingungen.
Als atmosphärische Bedingungen gelten hier Gesamtdrücke von 0,8 bis 1,1 bar und Gemischtemperaturen von -20 bis +60 °C.
Zu § 44 Abs. 3:
Die Forderung nach Kennzeichnung ist erfüllt, wenn das Verbotszeichen P 02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) angebracht ist.
Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen Explosionsgefahr herrscht, d. h., in denen aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge auftreten kann.
Zu § 44 Abs. 4:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn das Warnzeichen W 21 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) angebracht ist.
Zu § 45 Abs. 1:
Hinsichtlich der zu ergreifenden Vorkehrungen siehe auch
Gefahrstoffe können in festem, flüssigem, gas-, dampf- oder staubförmigem Zustand auf Personen einwirken. Bestimmungen über zu treffende Vorkehrungen siehe z.B.
Siehe auch
Hinsichtlich analytischer Methoden für die Messung von Konzentrationen gesundheitsschädlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz zur Feststellung einer Einwirkung siehe "Analytische Methoden zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe", Band 1, Luftanalysen.
Hinsichtlich analytischer Methoden für die Messung von gesundheitsschädlichen Stoffen und deren Umwandlungsprodukte (Metaboliten) im biologischen Material (z.B. Blut, Urin) zur Feststellung einer Einwirkung siehe "Analytische Methoden zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe", Band 2, Analysen in biologischem Material.
Beide Bände sind bearbeitet von der Arbeitsgruppe "Analytische Chemie" der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe und sind zu beziehen bei der VCH Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 1011 61, 69451 Weinheim.
Zu § 45 Abs. 3:
Siehe auch
DIN 61536 | "Winterschutzanzüge aus beschichtetem Gewebe für Herren; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung", |
DIN 61537 | "Kälteschutzweste; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung", |
DIN 61539 | "Wetterschutzanzug; Wetterschutzjacke und Wetterschutzhose; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung". |
Zu § 46:
Unter gefahrloser Beseitigung von Rückständen oder verschütteten Stoffen versteht man z.B. die Benutzung von funkenarmem Werkzeug in explosionsgefährdeten Betriebsstätten oder zur Vermeidung des Entstehens nitroser Gase das Entfernen verschütteter Salpetersäure mit viel Wasser. Siehe hierzu auch UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (BGV D25) und UVV "Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" (VBG 113).
Zu § 47:
Bereiche sind Zonen im Freien, in einem Raum oder in einem Gebäude sowie ganze Räume oder Gebäude, außerdem Apparate, Behälter, Schächte, Kanäle, Gruben oder andere enge Räume.
Die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richten sich nach der möglichen Gefahr und umfassen die Einhaltung vorgeschriebener sicherer Arbeitsvorgänge, die Verwendung vorgesehener Einrichtungen und Hilfsmittel und gegebenenfalls auch die Benutzung zweckentsprechender persönlicher Schutzausrüstungen; siehe auch § 4.
Siehe auch:
Zu § 48:
Diese Forderung schließt ein, daß für gesundheitsgefährliche Flüssigkeiten nur Gefäße benutzt werden, deren Form und Aussehen ein Verwechseln mit Trinkgefäßen ausschließt.
Hinsichtlich der Aufbewahrung siehe auch § 24 Gefahrstoffverordnung (ZH 1/220).
Zu § 49:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
gekennzeichnet sind.
Zu den Leitungen zählen auch Anschlüsse, z.B. an Straßenkesselwagen.
Zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen siehe auch §§ 5 bis 9, 11 bis 13 und 23 Gefahrstoffverordnung (ZH 1/220) sowie Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 200 "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen", insbesondere Abschnitte 6 bis 9.
Anhang 1 |
Muster für die "Erklärung" ( § 12)
Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten ( § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII)
Herrn/Frau werden für den Betrieb / die Abteilung*)
der Firma
(Name und Sitz der Firma)
die dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegenden Pflichten übertragen, in eigener Verantwortung
soweit ein Betrag von . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM nicht überschritten wird.*)
Dazu gehören insbesondere:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . Ort |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . Datum |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . Unterschrift des Unternehmers |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . Unterschrift des Verpflichteten |
*) Nichtzutreffendes streichen
Rückseite für Muster
Vor Unterzeichnung beachten!
§ 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:
I. Handelt jemand
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
II. Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
III. Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch:
(1) Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über
.
Bezugsquellenverzeichnis | Anhang 2 |
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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