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Regelwerk

BGV A2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Nr. 3 - Berufsgenossenschaft der keramischen Industrie

(Ausgabe 09/2005)


jetzt: Verwaltungs-BG
Aus der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie wurde nach dem Zusammenschluss mit der VBG ( Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) ab 01. Januar 2009 eine neue Berufsgenossenschaft mit dem Namen VBG.
aufgehoben, nur zur Information

Die Gültigkeit der Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) wurde mit dem Inkrafttreten des 1. Nachtrags zur BGV A2 zum 1.1.2009 um zwei Jahre bis zum 31.12.2010 verlängert.

weiterführende Informationen:

  • DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (abgestimmter Mustertext)
    In-Kraft-Treten: 1. Januar 2011, siehe § 7.
  • Fassung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
  • Hintergrundinformation für die Beratungspraxis

Erstes Kapitel
Grundlegende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer mir Erfüllung der Sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen.

(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.

(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Mindesteinsatzzeiten nach Anlage 2.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe der Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Arbeitnehmer nicht mehr als 30 beträgt.

(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2 und 3 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. In gleicher Weise kann eine Erhöhung der Mindesteinsatzzeiten nach Abs. 3 i.V. mit Anlage 2 festgesetzt werden, soweit die Unfall- und Gesundheitsgefahren überdurchschnittlich hoch sind. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.

§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde

Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen, bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin"
    oder
  2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"

zu führen.

§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen

§ 6 Übergangsbestimmungen

(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Arzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben
    und
    1. bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren
      oder
    2. bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben
      und
      über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstaben a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen ,mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits

  1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit
    und
  2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Der Nachweis ist dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. Oktober 2002 vorliegen.

(4) Wenn im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Unfallverhütungsvorschrift ein Betrieb, dessen Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer mehr als 30 und weniger als 51 beträgt, eine wirksame bedarfsgerechte Betreuung auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. Oktober 2002 sichergestellt hat, kann dieser Betrieb abweichend von § 2 Abs. 4 die sicherheitstechnische Betreuung bis zum 31. Dezember 2008 nach den Regelungen des § 2 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. Oktober 2002 durchführen. Die Pflicht zur Bestellung eines Betriebsarztes bleibt unberührt.

(5) Hat ein Unternehmer vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Unfallverhütungsvorschrift bereits an Informations- und Motivationsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 01. April 1996 in der Fassung vom 1. Oktober 2002 nachweislich teilgenommen und nach Maßgabe der Anlage 3 ergänzende spezifische Motivations- und Informationsmaßnahmen zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der betriebsärztlichen Betreuung absolviert, gelten für ihn die entsprechenden Voraussetzungen nach der Anlage 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift (Motivations- und Informationsmaßnahmen) für ein alternatives Betreuungsmodell im Sinne des § 2 Abs. 4 als erfüllt. Die Pflicht zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe der Anlage 3 bleibt unberührt.

Drittes Kapitel
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Tage des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.*) Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. April 1996, in der Fassung vom 1. Oktober 2002, und "Betriebsärzte" (BGV a 7) vom 01. Oktober 1998 außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 3 i. V. m. Anlage 2 ist bis zum 31.12.2008 gültig.

*) Diese Unfallverhütungsvorschrift ist am 31. August 2005 bekannt gemacht worden und tritt somit zum 1. September 2005 in Kraft.


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  Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2)


Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen.

Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.

Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei

Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.

Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach 3 Jahren wiederholt:

Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

Anlassbezogene Betreuungen:

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung muss der Berufsgenossenschaft nachgewiesen werden. Dazu sind er Berufsgenossenschaft die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und die Dokumentation von Anlassbetreuungen auf Anforderung vorzulegen. Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeissicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.

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  Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)


Bei Betrieben mit mehr als durchschnittlich 10 Beschäftigten berechnen sich die Mindesteinsatzzeiten der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gemäß der nachstehenden Tabelle.

lfd. Nr. Schlüsselzahl Mindesteinsatzzeitje beschäftigten, Arbeitnehmer
(Std./Jahr je AN)
betriebsärztliche Betreuung sicherheitstechnische Betreuung
bei einer Zahl der durchschnittlich
im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer
1 130, 140, 220, 290, 370, 81 0,2 1 - 100
101 - 200
über 200
1,2
1,0
0,8
2 42, 171, 181, 200, 240, 260, 41, 190 0,25 1 - 100
101 - 200
über 200
2,0
1,5
1,2
3 20, 40, 51, 61, 100 0,30 1 - 100
101 - 200
über 200
2,70
2,00
1,50


Lfd. Nr. 1 Schlüsselzahlen Gewerbezweig
130 Herstellen von Schleifmitteln und keramischen Katalysatoren
140 Herstellen von künstlichen Zähnen oder Herstellen, Be- und Verarbeiten nichtsilikatischer technischer Keramik (z.B. High-Tech-Keramik, Biokeramik, Schneidkeramik)
220 Be- und Verarbeiten von Hohlglas, Stäben, Kugeln, Schaumglas, durchsichtigen oder durchscheinenden Kunststoffen; Herstellen wissenschaftlicher und medizinischer Instrumente, Apparate sowie von Isolierflaschen
290 Selbständige Keramik- und Glasmalereien; Herstellen von bleigefassten Kleingläsern (z.B. Tiffanytechnik); Herstellen von Plastiken und Figuren aus Gips u.ä Stoffen
370 Herstellen von Deckgläsern, Diapositivgläsern, Brillengläsern, Objektträgern, Skalen, Lichtwellenleitern u.ä.
81 Herstellen, Be- und Verarbeiten feinkeramischer Erzeugnisse
Lfd. Nr. 2 Schlüsselzahlen Gewerbezweig
42 Herstellen, Be- und Verarbeiten von Baustoffen, Fertigbauteilen und Bauteilen, soweit nicht anderweitig einzuordnen
171 Herstellen von Großsteinzeug, Steinzeugröhren, Kaminsteinrohren, Kanalisationsröhren
181 Herstellen von feuerfesten Erzeugnissen einschließlich feuerfester Mörtel, Stampfmassen und vergleichbarer Produkte
200 Herstellen von Flach-, Float-, Guss- und Spiegelglas
240 Herstellen von vorgespanntem Einscheiben-Sicherheitsglas und Mehrschichten Sicherheitsglas (Verbundglas); Herstellen von Isolierglas aus mehreren Scheiben
260 Herstellen und Verarbeiten von Glasfasern, Steinwolle, Schlackenwolle, Keramikfasern
41 Herstellen von Spaltplatten oder von Schmelztiegeln, Leichtkalksandsteinen oder Leichtbetonsteinen
190 Herstellen von Hohlglas, Stäben, Kugeln, Schaumglas; Be- und Verarbeiten von Flachglas
Lfd. Nr. 3 Schlüsselzahlen Gewerbezweig
20 Tonabbau, Kaolin u. ä. Stoffe, Aufbereitung und Zurichtung, oder Torf, Abbau und Verarbeiten; Herstellen von Blumenerde, Rindenerde u. ä.
40 Ziegeleien (einschließlich Herstellen von Blähton)
51 Herstellen von Kalksandsteinen
61 Herstellen von Bimsbaustoffen, Schlacken- und Aschensteinen
100 Herstellen von Wand- und Fußbodenfliesen (einschließlich Mosaiken)


Für das kaufmännische und verwaltende Personal eigenständiger Verwaltungen gelten als Einsatzzeiten je Arbeitnehmer/Jahr 0,2 Stunden für den Betriebsarzt und 0,3 Stunden für die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die nach speziellen Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, müssen zusätzlich zur Einsatzzeit erbracht werden.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.


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Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 30 Beschäftigten  Anlage 3
(zu § 2 Abs. 4)


1.
Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen die Teilnahme an einem Fernlehrgang der Berufsgenossenschaft mit mindestens eintägiger Präsenzveranstaltung. Der Fernlehrgang umfasst 18 und die eintägige Präsenzveranstaltung 6 Lehreinheiten. Die Informations- und Motivationsmaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren zu absolvieren.

Im Anschluss an die Motivations- und Informationsmaßnahmen nimmt der Unternehmer im Abstand von höchstens 5 Jahren an von der BG der keramischen und Glas-Industrie durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teil; der Umfang beträgt mindestens 4 Lehreinheiten. Inhalte der Motivation bei der alternativen bedarfsorientierten Betreuung sind insbesondere:

Themen der Informationsmaßnahmen sind insbesondere:

  1. branchenneutrale Themen:
  2. branchenspezifische Themen:

2.1 Ergänzende Informations- und Motivationsmaßnahmen zur Inanspruchnahme betriebsärztlicher Betreuung nach § 6 Abs. 5

Im Falle des § 6 Abs. 5 umfasst die erforderliche ergänzende Motivation und Information insbesondere folgende Themen:

Der Umfang dieser Maßnahmen beträgt 4 Lehreinheiten.

3. Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

4. Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

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Anhang 1
(Zu § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2)


Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat. Die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus den § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 und aus § 2 Abs. 3 sowie aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 und § 5 Abs. 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Pflichten zu treffen hat.

1. Anmerkung zu § 2 Abs. 1 und 3 der Unfallverhütungsvorschrift

1.1 Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.

Mit einer Übertragung der Aufgaben nach den §§ 3 bzw. 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen betriebsärztlichen bzw. sicherheitstechnischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt bzw. eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.

1.2 Einsatzzeiten

Den berechneten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotenziale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrift zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, dem Betriebsarzt bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn die besonderen Umstände dies erfordern (z.B. Störfall, Reparaturfall).

Da unabhängig von Betriebsgröße und Betriebsart z.B. auch organisatorische Aufgaben gemäß §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen sind, darf die Mindesteinsatzzeit nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2 nicht unterschritten werden.

Die Einsatzzeit nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z.B. Wegzeiten von nicht im Betrieb angestellten Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

Eigenständige Verwaltungen sind Unternehmen, die ausschließlich zum kaufmännischen und technisch verwaltenden Teil veranlagt werden.

Spezielle Vorsorgeuntersuchungen im Sinne der Anlage 2 sind Erst- und Nachuntersuchungen zum Schutz vor arbeitsbedingten Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten, welche aufgrund Gesetz bzw. Rechtsverordnung oder aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften durchzuführen sind.

Beispiele für die Berechnung der Einsatzzeit:

Beispiel Nr. 1

Porzellanfabrik (Schlüsselzahl 81) mit durchschnittlich 493 Beschäftigten

a) Betriebsarzt

Tabelle zu Anlage 2, lfd. Nr. 1

493 Beschäftigte x 0,2 = 98,6 Stunden/Jahr

b) Fachkraft für Arbeitssicherheit

Tabelle zu Anlage 2, lfd. Nr. 5

100 Beschäftigte x 1,2 = 120 Std./Jahr
100 Beschäftigte x 1,0 = 100 Std./Jahr
293 Beschäftigte x 0,8 = 234,4 Std./Jahr
454,4 Std./Jahr

Beispiel Nr. 2

Ein Unternehmen hat durchschnittlich 225 Beschäftigte. Davon sind 120 Beschäftigte in der "Herstellung von Wand- und Fußbodenfliesen" (Schlüsselzahl 100), 60 Beschäftigte in der "Herstellung von Spaltplatten" (Schlüsselzahl 41), 25 Beschäftigte in der "Herstellung von feinkeramischen Erzeugnissen" (Schlüsselzahl 81) tätig. 20 Arbeitnehmer sind in der kaufmännischen Verwaltung tätig; für diese Arbeitnehmer gelten die Einsatzzeiten des Gewerbszweiges, in dem die meisten Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dies ist im vorliegenden Fall der Gewerbszweig mit der Schlüsselnummer 100.

a) Betriebsarzt

Tabelle zu Anlage 2, lfd. Nr. 3

120 x 0,30 = 36 Stunden/Jahr
20 x 0,30 =

(kfm. Verwaltung

Tabelle zu Anlage 2, lfd. Nr. 2

6 Stunden/Jahr
60 x 0,25 =

Tabelle zu Anlage 2, lfd. Nr. 1

15 Stunden/Jahr
25 x 0,20 = 5 Stunden/Jahr
62 Stunden/Jahr

b) Fachkraft für Arbeitssicherheit

Tabelle zu Anlage 2, lfd. Nr. 3

36 Stunden/Jahr 100 x 2,7 = 270 Stunden/Jahr
6 Stunden/Jahr 20 x 2,0 = 40 Stunden/Jahr
20 (kfm. Verwaltung) x 2,0 = 40 Stunden/Jahr
Tabelle zu Anlage 2, lfd. Nr. 2
15 Stunden/Jahr
60 x 2,0 = 120 Stunden/Jahr
25 x 1,20 = 30 Stunden/Jahr
Gesamt 500 Stunden/Jahr

2. Anmerkung zum Betrieb nach § 2 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift

Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbstständige Unternehmenseinheit zu verstehen.

Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbstständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie

  1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb
    oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

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Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit Anhang 2
(Zu § 4)


Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA, jetziges BMWA, mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMa mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMa vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:

  1. Spezifische Gefährdungsfaktoren,
  2. Spezifische Maschinen/Geräte /Anlagen,
  3. Spezifische Arbeitsverfahren
  4. Spezifische Arbeitsstätten
  5. Spezifische personalbezogene Themen.


Die Rahmenthemen, die in 32 Stunden vermittelt werden, sind wie folgt untergliedert:


Rahmenthemen/ Themenfelder Unterthemen (Lerninhalte)
Verkettete und flexible Systeme

Aus dem Themenfeld 2:

"Spezifische Maschinen/ Geräte/ Anlagen"

  • Maschinen/Anlagen der keramischen und Glas-Industrie
  • Sicherheitsanforderungen an Steuerungen
Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und Veredelung von Werk- und Baustoffen

Aus den Themenfeldern 2 und 3:

"Spezifische Maschinen/ Geräte/ Anlagen"

"Spezifische Arbeitsverfahren"

  • Sicherer Betrieb von Trocknern und Öfen
  • Gasanlagen
  • Ergonomische Probleme
  • Spezifische Lärmprobleme
  • Gefährdungskataloge
  • Spezifische Gefahrstoffprobleme in der keramischen und Glas-Industrie
  • Betriebsanweisung/ Unterweisung
Organisation der Instandhaltung/ Störungsbeseitigung

Aus dem Themenfeld 3:

"Spezifische Arbeitsverfahren"

  • Arbeiten in engen Räumen
  • Unfälle bei Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten
Gefährdung/Belastung bestimmter Personengruppen

Aus dem Themenfeld 5:

"Spezifische personenbezogene Themen"

  • Fremdfirmen
  • Alleinarbeit


Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.

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Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Arbeitssicherheitsgesetz Anhang 3


(siehe Arbeitssicherheitsgesetz)

ENDE

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