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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV B7 - Sauerstoff
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(bisher VBG 62)

(Ausgabe 04/1989; 01/1993; 01/1997)



(aufgehoben, nur zur Information)

Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.32

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für

  1. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen zum Gewinnen, Verdichten, Vergasen, Fortleiten und Lagern von Sauerstoff; sie gilt auch, wenn Sauerstoff als Nebenprodukt anfällt,
  2. Bereiche im Freien und Räume, die zum Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen nach Nummer 1 bestimmt sind.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

  1. das Aufstellen von Druckbehältern zum Lagern von Sauerstoff,
  2. Druckgasbehälter mit Sauerstoff.

II. Begriffsbestimmung

§ 2 Begriffsbestimmung

Sauerstoff im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift umfaßt

in gasförmigem oder flüssigem Zustand.

III. Bau und Ausrüstung

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen oder Anlagenteile sowie Bereiche im Freien und Räume nach § 1 Abs. 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

(2) Für Kreiselpumpen für flüssigen Sauerstoff und für Sauerstoffverdichter, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(3) Für Kreiselpumpen für flüssigen Sauerstoff und für Sauerstoffverdichter, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Kreiselpumpen für flüssigen Sauerstoff und Sauerstoffverdichter, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(5) Kreiselpumpen für flüssigen Sauerstoff und Sauerstoffverdichter, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 4 Räume und Bereiche

(1) Räume, in denen Sauerstoff gewonnen wird, müssen Decken, Wände und Fußböden aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.

(2) Räume, in denen Sauerstoff gewonnen, verdichtet oder flüssiger Sauerstoff vergast wird, müssen von angrenzenden Räumen, die brand- oder explosionsgefährdet sind, soweit gasdicht abgetrennt sein, daß in diesen brand- oder explosionsgefährdeten Räumen mit einer Sauerstoffanreicherung nicht zu rechnen ist.

(3) In Räumen, in denen flüssiger Sauerstoff austreten kann, muß um mögliche Austrittstellen für den Schutz der Versicherten ein ausreichend bemessener Schutzbereich vorhanden sein. Bauliche Einrichtungen im Schutzbereich müssen nach Absatz 1 beschaffen sein. Zusätzlich dürfen sich im Schutzbereich keine Öffnungen zu tieferliegenden Räumen, keine Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluß und keine brennbaren Stoffe befinden.

(4) Absatz 3 Sätze 1 und 3 gelten auch für Bereiche im Freien.

(5) Ausgänge von Räumen, in denen Sauerstoff gewonnen, verdichtet oder flüssiger Sauerstoff vergast wird, müssen so angeordnet sein, daß die Räume bei Gefahr schnell verlassen werden können.

§ 5 Lüftung

Räume, in denen betriebsmäßig Sauerstoff austreten kann, müssen so belüftet sein, daß keine Sauerstoffanreicherung in der Raumluft entstehen kann.

§ 6 Fernhalten von Verunreinigungen

Sauerstofführende Anlagenteile müssen vor der Inbetriebnahme innen von Verunreinigungen befreit sein, soweit dies bei den einzelnen Bauteilen technisch möglich ist.

§ 7 Gleitmittel

Gleitmittel dürfen nur verwendet sein, wenn sie von einem von der Berufsgenossenschaft anerkannten Prüfinstitut mit dem Ergebnis geprüft worden sind, daß sie sich für die Verwendung unter den Betriebsbedingungen sicherheitstechnisch eignen.

§ 8 Dichtwerkstoffe für Anlagen und Anlagenteile

(1) Anorganische Dichtwerkstoffe, die in Sauerstoff nicht brennbar sind, dürfen uneingeschränkt verwendet sein. Metallische Dichtwerkstoffe sind für sauerstofführende Anlagen und Anlagenteile nach Anlage 1 Spalte 2 auszuwählen.

(2) Zum Abdichten von sauerstofführenden Anlagen und Anlagenteilen dürfen

nur verwendet sein, wenn sie von einem von der Berufsgenossenschaft anerkannten Prüfinstitut mit dem Ergebnis geprüft worden sind, daß sie sich für die Verwendung bei der jeweiligen Druckhöhe, der Einbauweise und Betriebstemperatur sicherheitstechnisch eignen.

§ 9 Rohrleitungen

(1) Rohrleitungen einschließlich ihrer Ausrüstungen und Verbindungen müssen nach Bauart und Werkstoff für Sauerstoff sowie die vorgesehenen Drücke und Temperaturen geeignet sein.

(2) In Sauerstoffanlagen dürfen Rohre mit Betriebsüberdrücken von mehr als 1 bar nur verwendet sein, wenn sie auf Dichtheit geprüft sind.

(3) In Krankenhäusern, ärztlichen Praxen und in sonstigen Bereichen medizinischer Anwendung dürfen nur nahtlose Kupferrohre verwendet sein.

(4) Schweißarbeiten an Rohrleitungen dürfen nur von geprüften Schweißern ausgeführt worden sein.

§ 10 Rohre aus unlegiertem oder niedriglegiertem Stahl

(1) In Rohrleitungen zum Fortleiten von gasförmigem Sauerstoff muß der Querschnitt von Rohren aus unlegiertem oder niedriglegiertem Stahl für Betriebsüberdrücke von mehr als 1 bar so gewählt sein, daß die sicherheitstechnisch unbedenkliche Strömungsgeschwindigkeit nicht überschritten wird.

(2) Für feuchten Sauerstoff mit Betriebsüberdrücken von mehr als 40 bar dürfen Rohrleitungen aus unlegiertem oder niedriglegiertem Stahl nicht verwendet sein.

(3) Senkrechtes Auftreffen von gasförmigem Sauerstoff auf die Rohrwandungen muß vermieden sein.

(4) Für Betriebstemperaturen über 200 °C und unter minus 10 °C dürfen Rohre zum Fortleiten von gasförmigem Sauerstoff aus unlegiertem oder niedriglegiertem Stahl nicht verwendet sein.

(5) Bei Rohrleitungen, in denen Rost mitgerissen werden kann, muß sichergestellt sein, daß nachfolgende Anlagenteile nicht gefährdet werden.

§ 11 Schläuche

(1) Anlagenteile zum Fortleiten von gasförmigem Sauerstoff dürfen nur insoweit aus Schläuchen mit organischen Bestandteilen bestehen, als Rohrleitungen für den vorgesehenen Betriebszweck nicht einsetzbar sind oder wenn es sich um vorübergehende Einrichtungen handelt. Schläuche müssen gegen Beschädigungen geschützt sein.

(2) Schläuche zum Fortleiten von Sauerstoff müssen einschließlich ihrer Einbindungen nach Bauart und Werkstoff für die betrieblichen Beanspruchungen geeignet sein.

(3) Der Querschnitt von Schläuchen einschließlich ihrer Einbindungen muß so bemessen sein, daß eine sicherheitstechnisch unbedenkliche Strömungsgeschwindigkeit nicht überschritten wird.

(4) Schläuche mit organischen Bestandteilen dürfen nur zum Fortleiten von gasförmigem Sauerstoff vorgesehen sein. Bei Betriebsüberdrücken von mehr als 30 bar müssen sie von einer von der Berufsgenossenschaft anerkannten Prüfstelle mit dem Ergebnis geprüft worden sein, daß sie sich für die Verwendung sicherheitstechnisch eignen.

§ 12 Verlegen von Rohrleitungen

(1) Rohrleitungen müssen so verlegt sein, daß sie vor gefährlicher Beanspruchung durch Erschütterung, Verlagerung, Verspannung oder Erwärmung geschützt sind.

(2) Rohrleitungen in Krankenhäusern müssen für jedes Stockwerk gesondert absperrbar und so verlegt sein, daß Überprüfungen und Reinigungsarbeiten möglich sind.

(3) Rohrleitungen, die in Gebäude führen, müssen von ungefährdeter Stelle aus absperrbar sein.

(4) Rohrleitungen für feuchten Sauerstoff, in denen Kondensat anfällt, müssen gefahrlos entwässert werden können.

(5) Rohrleitungen müssen gegen äußere Korrosion geschützt sein.

(6) Wanddurchführungen erdverlegter oder in Kanälen verlegter Rohrleitungen müssen gasdicht ausgeführt sein.

(7) Rohrleitungen für Sauerstoff dürfen mit Rohrleitungen für brennbare Gase nur dann in Kanälen zusammen verlegt sein, wenn die Dichtheit der Rohrleitungen sichergestellt ist.

(8) Rohrleitungen aus nichtkaltzähen Werkstoffen müssen, wenn sie aus Anlagen für flüssigen Sauerstoff gespeist werden, durch eine Einrichtung so geschützt sein, daß keine gefährliche Abkühlung der Rohrleitungen eintreten kann.

(9) Erdverlegte Rohrleitungen müssen zu erdgedeckten, elektrischen Kabeln einen ausreichenden Sicherheitsabstand haben.

§ 13 Armaturen

(1) Werkstoffe für Gehäuse und Einbauteile von Armaturen und deren Dichtwerkstoffe müssen entsprechend Anlage 1 beschaffen sein, um ein Ausbrennen unter Betriebsbedingungen zu verhindern. Werkstoffe oder Armaturen aus Werkstoffen, die Satz 1 nicht entsprechen, dürfen verwendet sein, wenn sie von einem von der Berufsgenossenschaft anerkannten Prüfinstitut mit dem Ergebnis geprüft worden sind, daß sie sich für die Verwendung unter den Betriebsbedingungen sicherheitstechnisch eignen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Armaturen, die so angeordnet oder abgeschirmt sind, daß bei einem Ausbrennen Versicherte nicht verletzt werden können.

(3) Werden Armaturen mit Nennweiten größer als DN 200 und Betriebsdrücken von mehr als 16 bar in Rohrleitungen aus unlegiertem Stahl verwendet, so müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die vor dem Öffnen der Armatur der Druck beiderseits der Armatur so ausgeglichen wird, daß beim Öffnen der Armatur Versicherte nicht gefährdet sind. Dies gilt nicht für Sicherheitsventile.

(4) Armaturen für flüssigen Sauerstoff und für gasförmigen Sauerstoff mit einer Betriebstemperatur unter minus 10 °C müssen aus Werkstoffen bestehen, die für die auftretenden tiefen Betriebstemperaturen geeignet sind.

(5) Spindeln in Armaturen müssen gegen Herausdrehen gesichert sein.

§ 14 Überdruckmeßgeräte

(1) Überdruckmeßgeräte müssen so beschaffen oder angeordnet sein, daß bei auftretenden Schäden am Meßgerät Versicherte weder durch Sauerstoff gefährdet noch durch austretende Splitter verletzt werden können.

(2) Überdruckmeßgeräte für Sauerstoff müssen die Aufschrift tragen

"Sauerstoff! Öl- und fettfrei halten!"

und dürfen nur für Sauerstoff verwendet sein.

§ 15 Abblase- und Entspannungsleitungen

(1) Leitungen zum Abblasen und Entspannen von Sauerstoff müssen so angeordnet sein, daß Versicherte durch austretenden Sauerstoff nicht gefährdet werden.

(2) Wenn durch Abblasen in einen Raum eine Sauerstoffkonzentration entstehen kann, die zu einer Erhöhung der Brandgefahr führt und dadurch Versicherte gefährdet, müssen die Leitungen ins Freie geführt sein.

§ 16 Brennbare Bauteile, Werk-, Hilfs- und Dämmstoffe

(1) Anlagenteile für gasförmigen Sauerstoff mit Betriebsüberdrücken von mehr als 1 bar oder für flüssigen Sauerstoff müssen auf der mit Sauerstoff beaufschlagten Seite frei von brennbaren Bauteilen sein, soweit nicht brennbare Bestandteile nach anderen Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift zulässig sind.

(2) Innerhalb der Blechummantelung von Luftzerlegungsanlagen, Anlagen und Anlagenteilen für flüssigen Sauerstoff dürfen nur die brennbaren Teile, Werkstoffe oder Hilfsstoffe verwendet sein, die in Anlage 2 aufgeführt sind oder von einem von der Berufsgenossenschaft anerkannten Prüfinstitut mit dem Ergebnis geprüft worden sind, daß sie sich zur Verwendung sicherheitstechnisch eignen.

(3) Wärme- und Schalldämmungen von sauerstofführenden Anlagen und Anlagenteilen müssen aus Dämmstoffen bestehen, die nicht in gefährlicher Weise mit Sauerstoff reagieren können.

§ 17 Kennzeichnung

Leitungen für Sauerstoff sowie betriebsmäßig zu betätigende Anschluß- oder Entnahmestellen an Sauerstoff-Leitungen müssen als sauerstofführend gekennzeichnet sein.

§ 18 Brandschutzmaßnahmen

Zum Ablöschen brennender Kleidung und zur Brandbekämpfung müssen an Stellen, an denen Versicherte gefährdet werden können, geeignete Feuerlöscheinrichtungen bereitgestellt sein.

§ 19 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung in Rohrleitungen für flüssigen Sauerstoff

Absperrbare Leitungen und Leitungsabschnitte für flüssigen Sauerstoff müssen mit einer ausreichend bemessenen Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sein.

§ 20 Handbetätigte Lanzen und Brennrohre

(1) An handbetätigten Lanzen und Brennrohren müssen die mechanisch lösbaren Verbindungen gasdicht sein.

(2) Schläuche und bewegliche Leitungen mit angeschlossenen handbetätigten Lanzen oder Brennrohren müssen in der festverlegten Rohrleitung mit einer Armatur absperrbar sein; diese muß leicht zugänglich sein.

(3) Handbetätigte Lanzen und Brennrohre müssen mit Rücklaufsicherungen ausgerüstet sein, wenn beim Einsatz mit Schlackenrücklauf zu rechnen ist.

§ 21 Sauerstoff im Gemisch mit anderen Stoffen

Beim Zumischen von Sauerstoff zu anderen Stoffen muß sichergestellt sein, daß

  1. Sauerstoff nicht in die Leitungen gelangen kann, durch welche die anderen Stoffe der Mischstrecke zugeführt werden
    und
  2. die anderen Stoffe nicht in die zur Mischstrecke führende Sauerstoffleitung eindringen können.

B. Besondere Bestimmungen für die Gewinnung und Verdichtung

§ 22 Verdichter

(1) An Sauerstoff-Verdichtern müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  1. Hersteller, Lieferer oder Einführer,
  2. Typenbezeichnung,
  3. Herstell-Nummer,
  4. Herstell-Jahr,
  5. Volumenstrom
  6. zulässiger Verdichtungsenddruck (Überdruck) in Bar
    1. bei Verdrängerverdichtern für jede Stufe,
    2. bei Turboverdichtern für jedes Gehäuse,
  7. Ansaugdruck (Überdruck) in Bar, falls oberhalb atmosphärischem Druck angesaugt wird,
  8. höchste Betriebsdrehzahl je Minute.

(2) Jede Stufe eines Verdrängerverdichters, jeder einzeln absperrbare Zylinder einer Stufe sowie jedes Gehäuse eines Turboverdichters muß mit einer Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sein. Diese Sicherheitseinrichtung darf durch Absperreinrichtungen nicht unwirksam gemacht werden können. Sie muß ferner so beschaffen und eingestellt sein, daß der Überdruck, für den das jeweilige Bauteil bemessen ist, um nicht mehr als 10 % überschritten wird. Diese Sicherheitseinrichtung ist bei Gehäusen von Turboverdichtern und bei mehrstufigen Verdrängerverdichtern für deren einzeln nicht absperrbare Stufen vor der Endstufe nicht erforderlich, wenn die gleiche Sicherheit durch die Auslegung und Ausführung des Verdichters erreicht wird.

(3) Jede Stufe und jeder einzeln absperrbare Zylinder eines Verdrängerverdichters sowie jedes Gehäuse eines Turboverdichters müssen mit Überdruckmeßgeräten ausgerüstet sein, die von einer Stelle aus ablesbar sein müssen, an der Versicherte nicht gefährdet werden können.

(4) Geschlossene Kühlflüssigkeitssysteme zum Kühlen von Bauteilen der Verdichter müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die sicherstellen, daß der Druck, für den das Kühlflüssigkeitssystem ausgelegt ist, nicht überschritten wird.

(5) Die Auslegungsdrücke nach den Absätzen 2 und 4 und die Verdichtungsendtemperaturen jeder Stufe und jedes Gehäuses müssen mit den zugehörigen Betriebsbedingungen in der Betriebsanleitung angegeben sein.

(6) Werkstoffe für Kolbenringe, Manschetten und Stopfbuchspackungen, die brennbare Bestandteile enthalten, dürfen nur verwendet sein, wenn sie von einem von der Berufsgenossenschaft anerkannten Prüfinstitut mit dem Ergebnis geprüft worden sind, daß sie sich für die Verwendung bei den Betriebsbedingungen eignen.

(7) Wassergeschmierte Hubkolbenverdichter müssen in allen Teilen die von dem mit Schmierwasser durchsetzten Sauerstoff berührt werden, aus Werkstoffen bestehen, die schwer entzündbar und korrosionsbeständig sind.

(8) Wassergeschmierte Hubkolbenverdichter müssen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die dauernd eine ausreichende Schmierwasserversorgung gewährleistet. Diese Verdichter müssen außerdem so beschaffen oder eingerichtet sein, daß Wasserschläge nicht auftreten können.

(9) Bei Trockenlauf-Hubkolbenverdichtern, bei Membranverdichtern und bei Turboverdichtern muß sichergestellt sein, daß die Möglichkeit der Entstehung von Bränden eingeschränkt und daß im Falle eines Brandes dessen Ausweitung selbsttätig verhindert ist.

(10) Saug- und Druckventile von Hubkolben- oder von Membranverdichtern müssen vor ihrem Einbau auf funktionsgerechten Zusammenbau geprüft worden sein.

(11) An Hubkolben- oder an Membranverdichtern müssen Ventile zusammen mit Ventilnestern so beschaffen sein, daß ein falscher Einbau nicht möglich ist.

§ 23 Kreiselpumpen für flüssigen Sauerstoff

(1) Kreiselpumpen für flüssigen Sauerstoff müssen so beschaffen sein, daß mit einem Ausbrennen nicht zu rechnen ist oder so aufgestellt sein, daß bei einem Ausbrennen Versicherte nicht gefährdet werden.

(2) In den Saug- und Druckleitungen der Pumpen nach Absatz 1 müssen die Absperreinrichtungen so angeordnet sein, daß sie gefahrlos betätigt werden können.

(3) In den Saugleitungen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die den Eintritt von gefahrbringenden Fremdkörpern in die Pumpen verhindern.

§ 24 Besondere Schutzmaßnahmen für Turboverdichter und Trockenlauf-Hubkolbenverdichter

(1) Zum Schutz der Versicherten bei Bränden müssen Turboverdichter, Turbogebläse und Trockenlauf-Hubkolbenverdichter mit Abschirmungen ausgerüstet sein.

(2) Schutzeinrichtungen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich bei

  1. Turboverdichtern mit einem Verdichtungsenddruck von nicht mehr als 1 bar Überdruck,
  2. wassergeschmierten Verdichtern nach § 22 Abs. 7 und 8 und Vakuumpumpen nach § 42
    und
  3. Verdichtern, die mit einem Wasser/Glyzerin-Gemisch geschmiert sind.

(3) Abschirmungen müssen so bemessen sein, daß sie die Versicherten schützen und so beschaffen sein, daß sie dem beim Ausbrennen austretenden Feuerstrahl solange standhalten, bis sich die Versicherten in Sicherheit gebracht haben.

(4) Turboverdichter und Trockenlauf-Hubkolbenverdichter müssen so beschaffen und ausgerüstet sein, daß ein Betreten des Bereiches zwischen Verdichter und Abschirmung während des Betriebes der Verdichter mit Sauerstoff, solange diese unter Sauerstoffüberdruck von mehr als 1 bar stehen, nicht erforderlich ist.

(5) Auf ein Zutrittsverbot für Anlagen nach Absatz 4 muß an den Zugängen hingewiesen sein.

§ 25 Gefährliche Beimengungen in Luftzerlegungsanlagen

(1) In Luftzerlegungsanlagen muß das Auftreten gefährlicher Konzentrationen von Kohlenwasserstoffen, insbesondere von Acetylen, verhindert sein.

(2) In Luftzerlegungsanlagen mit Luftverdichtern, deren Druckräume ölgeschmiert sind, muß im warmen Teil eine kombinierte mechanische und adsorptive Entfernung von Öl aus der Luft vorhanden sein. Zusätzlich muß im kalten Teil vor Abgabe von flüssigem Sauerstoff in Tanks oder in Verdampfer ein Ölfilter aus unbrennbaren Stoffen eingebaut sein.

(3) In Luftzerlegungsanlagen mit Expansionsmaschinen, deren Druckräume ölgeschmiert sind, muß nach der Expansionsmaschine und vor Abgabe von flüssigem Sauerstoff in Tanks oder in Verdampfer jeweils ein Ölfilter aus unbrennbaren Stoffen eingebaut sein.

(4) Die Umgebung um Ölfilter im kalten Teil nach den Absätzen 2 und 3 muß vor den Auswirkungen von Öl-Sauerstoff-Reaktionen durch eine ausreichende Abschirmung, die auch während der Regenerierung wirksam ist, geschützt sein.

§ 26 Sauerstoffgewinnung durch Elektrolyse

(1) Anlagen zur elektrolytischen Gewinnung von Sauerstoff und elektrolytische Anlagen, bei denen jeweils Sauerstoff als Nebenprodukt anfällt, ausgenommen Laborgeräte, dürfen nur in ausschließlich dafür bestimmten Räumen oder im Freien errichtet sein.

(2) Anlagen nach Absatz 1 müssen so beschaffen sein, daß größere gegenseitige Verunreinigungen nicht entstehen können und der gewonnene Sauerstoff einen Volumenanteil von nicht mehr als 3 % Wasserstoff enthält.

IV. Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 27 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.

§ 28 Einleiten von Sauerstoff

(1) Sauerstoff darf nur in dafür vorgesehene Einrichtungen oder Anlagen eingeleitet werden.

(2) Atemluft darf nicht mit Sauerstoff angereichert werden. Dies gilt nicht für

§ 29 Betriebsanweisung

(1) Der Unternehmer hat für Anlagen und Anlagenteile nach § 1 Abs. 1 unter Berücksichtigung der Betriebsanleitungen und entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten eine schriftliche Betriebsanweisung für das Betätigen und Warten in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten zu erstellen. Die Betriebsanweisung muß insbesondere Hinweise enthalten, welche Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Instandhaltungsarbeiten durchzuführen sind.

(2) Der Unternehmer hat die Betriebsanweisung den Versicherten an geeigneter Stelle bekanntzugeben und für diese leicht zugänglich zu machen.

(3) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.

§ 30 Trockenmittel

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Trockenmittel, die unter Betriebsbedingungen korrodierend wirken oder mit Sauerstoff in gefährlicher Weise reagieren können, nicht verwendet werden.

§ 31 Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten

(1) Der Unternehmer hat Verdichter, Pumpen, Leitungen, Armaturen und Filter in angemessenen Zeitabständen auf Ölniederschläge untersuchen zu lassen, sofern mit einem Öleintrag zu rechnen ist, und soweit erforderlich reinigen zu lassen.

(2) Werden sauerstofführende Leitungen und Armaturen entspannt, ist der Sauerstoff gefahrlos abzuführen.

(3) Vor Beginn von Reinigungsarbeiten müssen die in Absatz 1 aufgeführten Anlagenteile mit ölfreier Luft oder ölfreiem Inertgas gespült werden. Das gleiche gilt auch für Instandsetzungsarbeiten, wenn Feuerarbeiten vorgenommen werden sollen oder wenn mit Funkenbildung zu rechnen ist. Reste von Reinigungsmitteln sind durch Ausblasen mit ölfreier Luft oder ölfreiem Inertgas zu entfernen.

(4) Der Unternehmer hat vor Beginn von Schweiß- und sonstigen Feuerarbeiten in und an Sauerstoffanlagen und im Bereich von Luftansaugstellen eine schriftliche Freigabeerklärung zu erteilen, in der die anzuwendenden sicherheitstechnischen Maßnahmen anzugeben sind. Die Versicherten dürfen ohne die schriftliche Freigabeerklärung des Unternehmers, der die Anlagen betreibt, diese Arbeiten nicht durchführen.

(5) In sauerstofführende Anlagenteile sowie in Trennapparate eingebrachte Gegenstände, die nicht dem Betrieb der Anlage dienen, sind nach Beendigung der Instandhaltungsarbeiten zu entfernen.

(6) Sauerstofführende Teile müssen nach Abschluß der Instandsetzungsarbeiten vor Wiederinbetriebnahme - soweit technisch möglich - trocken und frei von Verunreinigungen sein.

§ 32 Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen

(1) Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen sollen frei von Öl und Fett gehalten werden.

(2) Mit Öl oder Fett verunreinigte Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen sind zu wechseln.

§ 33 Betrieb und Wartung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen und Anlagenteile für Sauerstoff nur von Versicherten betätigt und gewartet werden, die geeignet und vom Unternehmer unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, daß sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen.

§ 34 Brennbare oder selbstentzündliche Stoffe

(1) In Räumen, in denen Sauerstoff gewonnen wird und innerhalb von Abschirmungen für Sauerstoff-Verdichteranlagen dürfen weder brennbare Stoffe gelagert noch selbstentzündliche Stoffe vorhanden sein.

(2) In Räumen, in denen Sauerstoff vergast wird, dürfen innerhalb eines Schutzbereiches von 5 m um mögliche Austrittstellen von flüssigem Sauerstoff weder brennbare Stoffe gelagert noch selbstentzündliche Stoffe vorhanden sein.

§ 35 Besondere Brandschutzmaßnahmen

(1) In Räumen und im Freien darf nicht geraucht und nicht mit offenem Feuer umgegangen werden, wenn mit dem Austritt von Sauerstoff aus Anlagen oder Anlagenteilen zu rechnen ist. Durch Aushang ist vom Unternehmer an Ort und Stelle hierauf hinzuweisen.

(2) Mit Sauerstoff durchsetzte Kleidung ist vor dem Umgang mit offenem Feuer oder bei Gefahr durch andere Zündquellen zu wechseln oder zu lüften.

(3) Vereisungen an sauerstofführenden Anlagenteilen dürfen nicht mit Feuer oder glühenden Gegenständen beseitigt werden.

§ 36 Betreten enger Räume

In Gruben, Kanälen und engen Räumen, in die Sauerstoff aus Anlagen oder Anlagenteilen gelangen kann, ist vor dem Betreten der Sauerstoffgehalt der Raumluft mit vom Unternehmer bereitzustellenden Geräten zu messen. Der Sauerstoffgehalt ist gegebenenfalls auch während des Aufenthalts in Gruben, Kanälen und engen Räumen zu messen. Erforderlichenfalls ist zu lüften.

§ 37 Fernhalten von Öl und Fett und anderen Verunreinigungen

Alle mit Sauerstoff in Berührung kommenden Teile müssen frei von Öl, Fett und sonstigen Verunreinigungen gehalten werden, soweit dies möglich ist.

§ 38 Gleitmittel und Dichtwerkstoffe

Gleitmittel und Dichtwerkstoffe dürfen nur durch solche ersetzt werden, die für Sauerstoff bei den vorliegenden Betriebsbedingungen sicherheitstechnisch geeignet sind.

§ 39 Gängigkeit von Absperreinrichtungen

Der Unternehmer hat Absperreinrichtungen mit Sicherheitsfunktionen in angemessenen Zeitabständen auf Gängigkeit kontrollieren zu lassen.

§ 40 Adsorber

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Adsorber, in denen Kohlenwasserstoffe abgeschieden werden, nach den Angaben des Herstellers in regelmäßigen Abständen regeneriert werden.

B. Besondere Bestimmungen für die Gewinnung und Verdichtung

§ 41 Wassergeschmierte Hubkolbenverdichter

(1) Wassergeschmierte Hubkolbenverdichter dürfen nur mit destilliertem oder auf andere Weise vollentsalztem Wasser geschmiert werden. Das Schmierwasser darf keine Fremdstoffe enthalten. Kolben- und Ventilmanschetten dürfen nicht gefettet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Verdichter, deren Motorleistung 4 kW und deren Verdichtungsenddruck (Überdruck) 330 bar nicht überschreiten, mit einem Wasser/Glyzerin-Gemisch im Verhältnis 4:1 geschmiert werden.

§ 42 Vakuumpumpen

Vakuumpumpen zum Fördern von Sauerstoff dürfen nur mit Schmierstoffen betrieben werden, die von einem von der Berufsgenossenschaft anerkannten Prüfinstitut als geeignet befunden worden sind. Satz 1 gilt nur, wenn die Schmierstoffe mit Sauerstoff in Berührung kommen.

§ 43 Acetylengehalt im flüssigen Sauerstoff

(1) In Luftzerlegungsanlagen ist der Acetylengehalt im flüssigen Sauerstoff nach Bedarf, mindestens jedoch einmal täglich, zu ermitteln. Das Ergebnis ist schriftlich oder durch die Verwendung von registrierenden Geräten festzuhalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn durch geeignete Einrichtungen oder Betriebsweise verhindert ist, daß gefährliche Konzentrationen auftreten.

§ 44 Zutrittsverbot

Das Betreten des Bereiches zwischen Verdichter und Abschirmung während des Betriebes der Verdichter mit einem Sauerstoffüberdruck von mehr als 1 bar ist verboten.

§ 45 Schadensmitteilung

Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft Brandschäden in oder an sauerstofführenden Teilen unverzüglich mitzuteilen, auch wenn damit ein Arbeitsunfall nicht verbunden war.

V. Prüfungen

§ 46 Prüfung von geschweißten oder gelöteten Rohrleitungsverbindungen

(1) Der Unternehmer hat geschweißte oder gelötete Verbindungen von und an Rohrleitungen zum Fortleiten von Sauerstoff mit einer Nennweite von DN 10 oder mehr und einem Betriebsdruck von 6 bar oder mehr vor der ersten Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen einer Druckprüfung von einem Sachkundigen unterziehen zu lassen. Eine Prüfung fertig verlegter Rohrleitungen mittels Wasser ist nicht zulässig. Teile von Rohrleitungen dürfen auch mit Wasserdruck geprüft worden sein, wenn vor deren Einbau Wasser und Korrosionsprodukte restlos entfernt worden sind.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß der Prüfdruck bei einer Gasdruckprüfung das 1,1fache, bei einer Wasserdruckprüfung das 1,3fache des Druckes beträgt, mit dem die Anlage betriebsmäßig höchstens betrieben werden darf. Gasdruckprüfungen sind mit ölfreier Luft, ölfreiem Inertgas oder Sauerstoff durchzuführen.

(3) Der Unternehmer darf die Druckprüfung nach Absatz 1 durch eine zerstörungsfreie Prüfung der Fügeverbindungen ersetzen.

(4) Über das Ergebnis der Prüfung hat der Unternehmer einen schriftlichen Nachweis zu führen.

§ 47 Dichtheitsprüfung der Anlage

(1) Der Unternehmer darf sauerstofführende Anlagen oder Anlagenteile erstmalig sowie nach einer Instandsetzung oder einer Änderung nur in Betrieb nehmen, nachdem sie auf Dichtheit geprüft worden sind.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Dichtheitsprüfung mit ölfreiem Inertgas, ölfreier Luft oder Sauerstoff durchgeführt wird; eine Prüfung mittels Wasser ist nicht zulässig.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß der bei der Dichtheitsprüfung angewandte Druck denjenigen Druck, mit dem die Anlage betriebsmäßig höchstens betrieben werden darf, nicht überschritten wird.

(4) Der Unternehmer hat die Dichtheitsprüfung von einem Sachkundigen durchführen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfungen hat der Unternehmer einen schriftlichen Nachweis zu führen.

§ 48 Prüfung von Schlauchen und beweglichen Leitungen

(1) Der Unternehmer hat Schläuche und bewegliche Leitungen entsprechend der betrieblichen Beanspruchung, mindestens jedoch einmal jährlich, von einem Sachkundigen prüfen zu lassen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schläuche und bewegliche Leitungen nach der Prüfung nur weiter verwendet werden, wenn sie dicht und unbeschädigt sind.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 49 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

VII. Übergangs. und Ausführungsbestimmungen

§ 50 Übergangs. und Ausführungsbestimmungen

§ 25 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren.

VIII. Inkrafttreten

§ 51 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1989 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Sauerstoff" (VBG 62) vom 1. April 1969 außer Kraft.

   

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Werkstoffanforderungen für Armaturen nach § 13 Abs. 1 und
für Dichtwerkstoffe von Anlagen und Anlagenteilen nach § 8,
ausgenommen Absatz 1 Satz 1
 
Anlage 1

Werkstoffe für Gehäuse und Einbauteile von Armaturen müssen nach folgender Tabelle ausgewählt sein. Dichtwerkstoffe müssen abhängig von der Einbaustelle den in dieser Tabelle gestellten Anforderungen entsprechen:

  Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
1 Überdruckbereich Bar Werkstoffe für Gehäuse, Einbauteile und Dichtungen Verwendung nichtmetallischer in Sauerstoff brennbarer Dichtwerkstoffe für
Sitz Stopfbuchse, Deckel, Flansch und Verschraubung  
2 über 40 Kupfer, Kupferlegierungen mit einem Masseanteil an Kupfer von mindestens 55 %, Nickel, Nickel-Knetlegierungen mit Kupfer Wenn geprüft und für die vorgesehenen Temperaturen und Drücke geeignet
3 Hochlegierte Cr-Ni-Stähle mit einem Masseanteil an Cr und Ni von zusammen mindestens 22 %;
Hochlegierte Cr-Si-Stähle mit einem Masseanteil an Cr von mindestens 22 %
Nicht zulässig  
4 0 bis 40 Kupfer, Kupferlegierungen mit einem Masseanteil an Kupfer von mindestens 55 %;
Hochlegierte Cr-Ni-Stähle mit einem Masseanteil an Cr und Ni von zusammen mindestens 22 %;
Hochlegierte Cr-Si-Stähle mit einem Masseanteil an Cr von mindestens 22 %
5 0 bis 16 Graugus, mindestens der Güte GG 25, Gußeisen mit Kugelgraphit, mindestens der Güte GGG 40
6 0 bis 10 Sonstige metallische Werkstoffe

Als metallische Dichtwerkstoffe dürfen neben den in der Tabelle in Spalte 2 aufgeführten Metallen für alle Druckbereiche Blei und Zinn verwendet werden.

Nach dem bisherigen Stand der Erkenntnisse sind folgende metallische Werkstoffe nicht geeignet: Titan und dessen Legierungen, Zirkon und dessen Legierungen.

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Verzeichnis zu § 16 Abs. 2  Anlage 2


Brennbare Bauteile, Werkstoffe oder Hilfswerkstoffe, die innerhalb der Blechummantelung von Luftzerlegungsanlagen, Anlagen und Anlagenteilen für flüssigen Sauerstoff verwendet werden dürfen:

  1. Dichtungen und Stopfbuchspackungen aus organischen Werkstoffen für Konstruktionsteile, die gasförmige Luft oder deren gasförmige Zerlegungsprodukte mit einem Volumenanteil von weniger als 21 % Sauerstoff führen.
  2. Dichtungen und Stopfbuchspackungen aus organischen Werkstoffen für Konstruktionsteile, die flüssige Luft führen, sofern der organische Werkstoff nicht durch Reibung oder Schlag beansprucht wird.
  3. Dichtungen, Stopfbuchspackungen, Kolbenringe und Ventilkegel aus reinem Polytetrafluorethylen sowie auch aus solchen mit Zusätzen aus Glas, Keramik oder anderen unbrennbaren Stoffen für Konstruktionsteile, die gasförmigen Sauerstoff bis zu 40 bar oder flüssigen Sauerstoff oder flüssige Luft führen.
  4. Dichtungen aus organischen Werkstoffen an den Blechmänteln der Trennapparate von Anlagen, die vor dem 1. April 1969 errichtet waren, sofern die Dichtungen mit einem unbrennbaren Spezialkitt (z.B. Wasserglas, Talkum) gegen eine Berührung mit flüssigem Sauerstoff geschützt sind.
  5. Organische Isolierstoffe für elektrische Meßleitungen.
  6. Organische Ausgußmassen für die Metallhülsen von Widerstandsthermometern, wenn die Ausgußmasse gegen den Zutritt von flüssigem Sauerstoff geschützt ist.
  7. Anstriche mit geringen Anteilen an brennbaren (organischen) Bestandteilen für die Blechmäntel und Behältergestelle der Trennapparate.
weiter .

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