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Durchführungsanweisungen

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Zu § 1 Abs. 1:

Zu den Anlageteilen nach Nummer 1 und 2 können auch Druckbehälter in Verbindung mit den in Nummer 1 genannten Begriffen gehören.

Für die Errichtung und den Betrieb von Druckbehältern und Druckgasbehältern sowie Füllanlagen für Sauerstoff siehe Druckbehälterverordnung und zugehörige Technische Regeln Druckbehälter ( TRB) sowie zugehörige Technische Regem Druckgase ( TRG). In den TRB sind hinsichtlich der Druckbehälter für Sauerstoff die aus der Druckbehälterverordnung hervorgehenden druckbehälterspezifischen, sicherheitstechnischen Anforderungen enthalten. Für sauerstoffspezifische, sicherheitstechnische Anforderungen an Druckbehälter und deren Ausrüstungsteile, insbesondere hinsichtlich der Werkstoffe, gelten die einschlägigen Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Im übrigen wird auch hingewiesen auf UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1) und Merkblatt M 034 "Umgang mit Sauerstoff" (BGI 617).

Zu § 1 Abs. 1 Nr. 1:

Als Nebenprodukt fällt Sauerstoff beispielsweise in solchen Luftzerlegungsanlagen an, die der Gewinnung von Stickstoff dienen.

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:

Das Aufstellen von Druckbehältern zum Lagern von Sauerstoff ist in den Technischen Regeln Druckbehälter TRB 610 "Druckbehälter; Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen" geregelt.

Zu § 2:

Zu einer Gefährdung kann möglicherweise Sauerstoff in Gasgemischen mit einem Volumenanteil von mehr als 21 % führen, hierzu zählt auch flüssige Luft; siehe Merkblatt M 034 "Umgang mit Sauerstoff" (BGI 617).

Zu § 3 Abs. 3:

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 22 und 23.

Zu § 4 Abs. 1:

Siehe hierzu DIN 4102-1 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" und DIN 4102-4 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile".

Zu § 4 Abs. 2:

Unter angrenzenden Räumen sind daneben-, darüber- und darunterliegende Räume zu verstehen.

Gemauerte, beiderseits verputzte Wände sind im allgemeinen ausreichend gasdicht, ebenso Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30 nach DIN 4102 bei selbstschließender Ausführung.

Zu § 4 Abs. 3:

Die Forderung nach einem Schutzbereich ist erfüllt, wenn dieser einen Umkreis von 5 m um mögliche Austrittstellen umfaßt.

Zu § 4 Abs. 4:

Zu brennbaren Stoffen im Freien gehören insbesondere Böden aus Asphalt (Bitumen) oder Holz.

Zu § 5:

Betriebsmäßige Vorgänge sind solche, die zum bestimmungsgemäßen Betrieb gehören, wie Ausblasvorgänge, Entwässerung, Probenahme.
Abhängig von der Menge, der Temperatur (Kaltgas) des betriebsmäßig austretenden Sauerstoffs und abhängig von den räumlichen Gegebenheiten kann eine technische Lüftung erforderlich sein, damit der Volumenanteil an Sauerstoff in der Raumluft nicht über 21 % ansteigt.

Zu § 6:

Anlagenteile sind insbesondere Rohrleitungen, Armaturen, Verdichter und Pumpen.
Verunreinigungen sind neben Öl und Fett insbesondere Schweißdrahtenden, Schweißperlen, Holzstücke, Papier, Bearbeitungsspäne.
Verunreinigungen in Rohrleitungen können vermieden werden durch:

Verwendung von gereinigten und mit Verschlußkappen versehenen Rohrleitungen und Rohrleitungsteilen,

Zum Ausblasen sind Inertgas oder Luft geeignet, wenn sie ölfrei sind.

Zum Reinigen einer Rohrleitung sind Molche mit organischen Werkstoffen nicht geeignet.

Zu § 7:

Siehe Durchführungsanweisungen zu § 8 Abs. 2.

Zu § 8 Abs. 1:

Dichtwerkstoffe nach Satz 1 sind Wasserglas, Glimmer.

Zu § 8 Abs. 2:

Anerkannt ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin.

Jährlich erscheint die Neuausgabe einer Liste der nichtmetallischen Materialien, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zum Einsatz in Anlageteilen für Sauerstoff als geeignet befunden worden sind.

Zu § 9 Abs. 1:

Dichtwerkstoffe für Rohrleitungen siehe § 8.

Zu den Rohren gehören auch Wendel- und Gelenkrohre.

Geeignete Werkstoffe für Rohrleitungen sind auf Grund bisher vorliegender Untersuchungsergebnisse die metallischen Werkstoffe Kupfer, Kupferlegierungen mit einem Masseanteil an Kupfer von mindestens 55 % und austenitische nichtrostende Cr-Ni-Stähle mit einem Masseanteil an Chrom und Nickel von zusammen mindestens 22%.
Unter bestimmten Einschränkungen kann unlegierter und niedriglegierter Stahl verwendet werden; siehe hierzu auch § 10.

Aluminium und Aluminiumlegierungen können bis zu einer Betriebstemperatur von 8000 und bis zu Betriebsüberdrücken von 63 bar als Werkstoff für Leitungen mit gasförmigem Sauerstoff im Bereich von Tieftemperaturanlagen verwendet werden, weil dort mit aluminothermischen Reaktionen nicht zu rechnen ist. Aluminium und Aluminiumlegierungen können auch als Werkstoffe für Leitungen mit flüssigem Sauerstoff im Bereich von Tieftemperaturanlagen verwendet werden.

Die vorbezeichneten Werkstoffe sind insbesondere in folgenden DIN-Normen bzw. AD-Merkblättern genannt:

  1. Kupfer oder Kupfer-Knetlegierungen:
    DIN 17671 "Rohre aus Kupfer und Kupfer-Knetlegierungen".
  2. Austenitischer nichtrostender Cr-Ni-Stahl:
    DIN 17455 "Geschweißte kreisförmige Rohre aus nichtrostenden Stählen für allgemeine Anforderungen; Technische Lieferbedingungen",
    DIN 17456 "Nahtlose kreisförmige Rohre aus nichtrostenden Stählen für allgemeine Anforderungen; Technische Lieferbedingungen",
    DIN 17457 "Geschweißte kreisförmige Rohre aus austenitischen nichtrostenden Stählen für besondere Anforderungen; Technische Lieferbedingungen",
    DIN 17458 "Nahtlose kreisförmige Rohre aus austenitischen nichtrostenden Stählen für besondere Anforderungen; Technische Lieferbedingungen".
  3. Stähle für tiefe Temperaturen (Betriebstemperatur unter minus 10 °C):
    AD-Merkblatt W 10 "Werkstoffe für tiefe Temperaturen; Eisenwerkstoffe".
  4. Aluminium und Aluminiumlegierungen:
    DIN 1746 "Rohre aus Aluminium und Aluminium-Knetlegierungen",
    AD-Merkblatt W 6/1 "Aluminium und Aluminiumlegierungen; Knetwerkstoffe"

Zu § 9 Abs. 2:

Rohre, deren Normung eine Dichtheitsprüfung durch den Hersteller vorsieht, werden zweckmäßigerweise mit Dichtheitsprüfung bestellt.

Die Prüfung wird in der Regel als Wirbelstromprüfung oder hydraulisch nach der betreffenden Rohrnorm vom Hersteller durchgeführt.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 47 Abs. 1.

Zu § 9 Abs. 4:

Als geprüfte Schweißer gelten z.B. solche Schweißer, die über ein gültiges Prüfzeugnis nach DIN EN 287-1 "Prüfung von Schweißern" bzw. E DIN 8561 "Prüfung von NE-Metallschweißern" verfügen; siehe auch § 6.

Zu § 10 Abs. 1:

Unlegierte und niedriglegierte Werkstoffe sind insbesondere in folgenden DIN-Normen genannt:

DIN 1626 "Geschweißte kreisförmige Rohre aus unlegierten Stählen für besondere Anforderungen; Technische Lieferbedingungen",
DIN 1628 "Geschweißte, kreisförmige Rohre aus unlegierten Stählen für besonders hohe Anforderungen; Technische Lieferbedingungen",
DIN 1629 "Nahtlose, kreisförmige Rohre aus unlegierten Stählen für besondere Anforderungen; Technische Lieferbedingungen",
DIN 1630 "Nahtlose, kreisförmige Rohre aus unlegierten Stählen für besonders hohe Anforderungen; Technische Lieferbedingungen",
DIN 17172 "Stahlrohre für Fernleitungen für brennbare Flüssigkeiten und Gase; Technische Lieferbedingungen".

Für die Ermittlung der Strömungsgeschwindigkeit wird die größte Durchsatzmenge beim niedrigsten Betriebsüberdruck angesetzt. Als unbedenkliche Strömungsgeschwindigkeit gilt bei stationärer Strömung

Zu § 10 Abs. 2:

Sauerstoff mit einem Taupunkt unter minus 15 °C bei Betriebsdruck wird, wenn diese Temperatur nicht unterschritten werden kann, als trocken angesehen. Die Trocknung des Sauerstoffs erfolgt z.B. mittels Adsorbern.

Zu § 10 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Richtungsänderungen in Leitungen und Verzweigungen nicht in scharfen Knicken, sondern nur in Krümmungen verlaufen.

Um beim Biegen von Rohren eine Schwächung der Wanddicke durch übermäßige Dehnung zu vermeiden, soll der Krümmungsradius einen Wert von 5 D (D = Außendurchmesser des Rohres) nicht unterschreiten. Der Krümmungsradius darf kleiner sein, wenn Krümmer verwendet werden, die nach DIN 2413-1 "Stahlrohre; Berechnung der Wanddicke von Stahlrohren gegen Innendruck" bzw. DIN 2413-2 "Stahlrohre; Berechnung der Wanddicke von Rohrbögen gegen Innendruck" ausgelegt sind.

Zu § 10 Abs. 5:

Diese Forderung ist erfüllt durch Einbau von Abscheidern, Filtern mit Druckverlust- Differenzanzeige.

Zu § 11 Abs. 1:

Als vorübergehende Einrichtungen gelten auch solche an Baustellen für die Bauzeit. Der Schutz der Schläuche erstreckt sich auf Bereiche, in denen eine Gefährdung durch mechanische, thermische oder chemische Einwirkungen besteht.

Zu § 11 Abs. 2:

Als metallische Werkstoffe für Schläuche sind geeignet Kupferlegierungen mit einem Masseanteil an Kupfer von mindestens 55 % und austenitische nichtrostende Cr-Ni-Stähle mit einem Masseanteil an Chrom und Nickel von zusammen mindestens 22 %.

Schläuche mit organischen Bestandteilen sind bis 30 bar dann geeignet, wenn sie z.B. DIN 8541-3 "Schläuche für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren; Sauerstoffschläuche ohne Ummantelung für besondere Anforderungen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" oder DIN 8541-4 "Schläuche für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren; Sauerstoffschläuche mit und ohne Ummantelung für besondere Anforderungen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" entsprechen.

Andere Schläuche mit organischen Bestandteilen können verwendet werden, wenn sie sich nach Betriebserfahrungen bewährt haben. Siehe hierzu Absätze 1 und 3.

Zu § 11 Abs. 3:

Ergebnisse sicherheitstechnischer Untersuchungen über den Zusammenhang zwischen nichtmetallischen Schlauchwerkstoffen und Strömungsgeschwindigkeit liegen nicht vor. Diese Forderung darf deshalb durch Einhalten der nach Betriebserfahrungen ungefährlichen Strömungsgeschwindigkeit erfüllt werden.

Zu § 11 Abs. 4:

Anerkannt ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin.

Zu § 12 Abs. 7:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Rohrleitungen

Zu § 12 Abs. 8:

Eine solche Einrichtung ist z.B. eine temperaturgesteuerte selbsttätige Armatur, die bei Ausfall der Wärmezufuhr zum Vergaser die Förderung des Gasstromes unterbricht.

Zu § 12 Abs. 9:

Ein ausreichender Sicherheitsabstand liegt vor, wenn dieser zwischen Rohrleitungen und elektrischen Kabeln mindestens 30 cm beträgt oder sich zwischen Rohrleitungen und Kabeln Bauteile aus nichtleitenden, nichtbrennbaren Baustoffen befinden, z.B. Außenwand eines Kabelkanals.

Zu § 13:

Armaturen für gasförmigen oder flüssigen Sauerstoff sind z.B. Absperr- und Regeleinrichtungen, Sicherheitsventile, Rückschlagklappen und -ventile.

Zu § 13 Abs. 1:

Anerkannt ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin.

Für Nickel-Knetlegierungen mit Kupfer siehe DIN 17743 "Nickel-Knetlegierungen mit Kupfer; Zusammensetzung".

Zu § 13 Abs. 2:

Die Forderung hinsichtlich Anordnen von Armaturen ist erfüllt, wenn sie

Die Forderung hinsichtlich Schutz der Versicherten ist erfüllt, wenn die Armaturen durch eine feste, nicht brennbare Einrichtung, z.B. Schutzschild, abgeschirmt sind. Einrichtungen sollen so bemessen sein, dass sie die Versicherten sicher schützen, und so beschaffen sein, dass sie dem beim Ausbrennen auftretenden Feuerstrahl so lange standhalten, bis sich die Versicherten in Sicherheit gebracht haben.

Zu § 13 Abs. 3:

Einrichtungen zum Druckausgleich sind z.B. Umgehungsleitungen um die Armatur, wobei der Durchmesser der Umgehungsleitung ein Viertel des Durchmessers der Hauptleitung nicht überschreiten soll.

Als sicherheitstechnisch unbedenkliches Druckverhältnis gelten erfahrungsgemäß im Druckbereich bis 40 bar Werte zwischen 1,0 und 1,10.

Zu § 14 Abs. 1:

Die Forderung über die Beschaffenheit ist erfüllt, wenn Überdruckmeßgeräte verwendet werden, die z.B. folgenden DIN-Normen entsprechen:

Zu § 14 Abs. 2:

Zum Eichen oder Kalibrieren eignen sich nur ölfreie, unbrennbare Gase.

Zu § 16 Abs. 1:

Brennbare Bauteile können Siebe, Meßeinrichtungen, Abstützungen in Behältern sein. Als brennbare Bauteile sind auch brennbare Innenanstriche anzusehen.

Für die Zulässigkeit brennbarer Bestandteile siehe §§ 7, 8 mit Anlage 1, §§ 11, 13 Abs. 1 und § 22 Abs. 6.

Für Gasometer mit einem Betriebsüberdruck unter 1 bar empfiehlt sich für den Innenanstrich die Verwendung schwer entflammbarer Anstrichmittel.

Für die Anwendung von Odoriermitteln siehe "Sicherheitsregeln für die Odorierung von Sauerstoff zum Schweißen und Schneiden" (BGR 219).

Zu § 16 Abs. 2:

Anerkannt ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin.

Zu § 16 Abs. 3:

Die Ungefährlichkeit eines Dämmstoffes, z.B. Schlackenwolle, Steinwolle, Glaswolle, Perlite, ist gewährleistet, wenn der Masseanteil an organischen Stoffen, z.B. Schmälzmittel bezogen auf die Gesamtmasse der Dämmstoffe, im Durchschnitt nicht größer als 0,5 % ist.

Zu § 17:

Diese Forderung ist erfüllt durch Kennzeichnung mittels Farbanstrich, Aufschrift oder Schilder nach DIN 2403 "Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflußstoff".

Zu § 18:

Zum Ablöschen brennender Kleidung eignen sich Notduschen, Sprühwasserlöscher, wassergefüllte Wannen. Löschdecken sind nicht geeignet.

Die Einrichtungen zur Brandbekämpfung werden zweckmäßigerweise unter Berücksichtigung von möglichen Brandobjekten festgelegt.

Zu § 19:

Diese Forderung ist erfüllt durch Einbau eines Sicherheitsventils oder einer Berstscheibe, die den anfallenden Massenstrom ohne unzulässige Drucküberschreitung abführen können.

Zu § 20 Abs. 1:

Solche Verbindungen sind Kupplungen, Verschraubungen oder Tüllen mit Schlauchklemmen. Die Gasdichtheit soll sicherstellen, dass es nicht zu einer Sauerstoffanreicherung in der Kleidung des Versicherten kommt.

Zu § 21:

Diese Forderung ist bei der Anreicherung von Hochofenwind mit Sauerstoff erfüllt, wenn

Zu § 22 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Daten auf einem Schild angegeben sind, das bruchfest und korrosionsbeständig sowie sicher befestigt ist.

Verdrängerverdichter sind insbesondere Hubkolben- und Membranverdichter. Der Volumenstrom eines Verdrängerverdichters ist die hinter dem Druckstutzen beim zulässigen Verdichtungsenddruck gemessene Gasmenge pro Zeiteinheit, umgerechnet auf die am Ansaugstutzen herrschenden Temperaturen und Drücke. Der Verdichtungsenddruck wird bei Hubkolben-Verdichtern im Druckstutzen jeder Stufe gemessen. Bei Turboverdichtern wird üblicherweise der Auslegungs-Volumenstrom angegeben.

Der zulässige Verdichtungsenddruck ist der vom Verdichter erzeugte und im Druckstutzen gemessene Überdruck, mit dem der Verdichter betrieben werden darf. Die Dimension des Volumenstromes wird in m3/min, m3/h oder 1/min angegeben; siehe DIN 1313 "Physikalische Größen und Gleichungen; Begriffe, Schreibweisen".

Zu § 22 Abs. 2:

Diese Forderung ist hinsichtlich Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung erfüllt, wenn

vorhanden sind.

Die Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung werden bei einem Druck wirksam, der zwar betriebsbedingt oberhalb des zulässigen Verdichtungsenddruckes, aber nicht über dem Druck liegt, für den der Verdichter ausgelegt ist. Der Auslegungsdruck wird in der Betriebsanleitung angegeben.

Die gleiche Sicherheit ohne eine Sicherheitseinrichtung wird durch die Auslegung und Ausführung des Verdichters, z.B. bei Turboverdichtern erreicht, wenn diese festigkeitsmäßig für den bei geschlossener Druckleitung auftretenden und von den ungünstigen Betriebsverhältnissen abhängigen höchstmöglichen Förderdruck ausgelegt sind.

Ein Wegfall der Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung bei einzelnen Stufen kommt dann in Betracht, wenn die Sicherheitseinrichtung an der Endstufe mehrstufiger Verdichter angebracht ist und alle Stufen für den gleichen Druck wie die Endstufe ausgelegt sind.

Zu § 22 Abs. 5:

Betriebsbedingungen sind z.B. Saugdruck, Kühlwassertemperatur, Druckverhältnis.

Zu § 22 Abs. 6:

Anerkannt ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin.

Die Prüfung stellt sicher, dass nur solche Werkstoffe mit brennbaren Bestandteilen zum Einsatz kommen, bei denen unter den jeweiligen Betriebsbedingungen keine Reaktion mit Sauerstoff zu erwarten ist. Die Gefahr einer solchen Reaktion liegt nicht vor, wenn bei wassergeschmierten Sauerstoff-Verdichtern die Werkstoffe dauernd vom Schmierwasser benetzt sind.

Zu § 22 Abs. 7:

Als schwerentzündbare und korrosionsbeständige Werkstoffe haben sich Kupfer, Kupferlegierungen und nichtrostender Stahl bewährt. Diese Werkstoffe zeichnen sich wenigstens durch zwei der folgenden Eigenschaften aus:

Die Anforderungen an die Werkstoffe beziehen sich nicht auf die Verdichterteile, die außerhalb der vom Drucksauerstoff beaufschlagten Räume liegen, da hier entstehende Korrosionsprodukte zu keiner Entzündung führen können.

Zu § 22 Abs. 8 Satz 1:

Eine solche Einrichtung ist z.B. ein Strömungswächter, der bei Schmierwassermangel oder -ausfall selbsttätig den Antrieb des Verdichters abschaltet.

Zu § 22 Abs. 9:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

  1. für jede Stufe eine Einrichtung vorhanden ist, die bei Überschreiten der betriebsmäßigen Verdichtungsendtemperatur ein Warnsignal auslöst und vor Überschreiten der zulässigen, vom Hersteller angegebenen Verdichtungsendtemperatur den Antriebsmotor abschaltet
  2. in der Druckleitung, möglichst nahe am Verdichter, ein Rückschlagventil vorhanden ist und bei Verdichtern mit einem Vordruck (Überdruck) von mehr als 1 bar auf der Saugseite zusätzlich eine schnell schließende Absperreinrichtung vorhanden ist, die gleichzeitig mit der Motorabschaltung selbsttätig schließt,
  3. Ventilplatten möglichst kerbfrei hergestellt sind; um Ventilplattenbrüche rechtzeitig zu erkennen, kann die Anordnung von Temperaturfühlern zweckmäßig sein,
  4. bei Trockenlauf-Hubkolbenverdichtern mit Kohle- oder Kunststoffringen die Führung des Kolbens so ausgeführt ist, dass ein Anlaufen des Kolbenkörpers oder der Spannfedern für die Dichtelemente sowie der Kolbenstange an den Stopfbuchskammern verhindert ist,
  5. bei Labyrinth-Hubkolbenverdichtern die Kolben oder die Mäntel aus Werkstoffen bestehen, die die Reibungswärme ausreichend abführen, z.B. Kupferlegierungen,
  6. bei Turboverdichtern mit einem Verdichtungsenddruck (Pumpgrenzdruck) bis höchstens 2 bar
    1. die Labyrinthe aus Werkstoffen bestehen, die beim Anstreifen leicht verformbar sind und die entstehende Wärme gut abführen
      und
    2. auch im Fall eines Lagerschadens ein gefahrloses Auslaufen des Verdichters sichergestellt ist,
  7. bei Turboverdichtern mit einem Verdichtungsenddruck (Pumpgrenzdruck) über 2 bar Überdruck zusätzlich nach jedem Austritt aus dem Gehäuse bzw. vor jedem Eintritt in einen Kühler, Einrichtungen vorhanden sind, die bei Überschreiten der betriebsmäßigen Verdichtertemperatur ein Warnsignal auslösen, vor Überschreiten der zulässigen, vom Hersteller angegebenen Verdichtungsendtemperatur den Antrieb sofort abschalten, selbsttätig die Sauerstoffzu- und Sauerstoffableitungen schließen, die Abblasventile öffnen. Es empfiehlt sich zusätzlich, die Verdichter mittels ölfreier Luft oder ölfreiem Inertgas zu spülen.

Zu § 22 Abs. 10:

Die Art der Überprüfung der Ventile hat nach Angabe des Herstellers zu erfolgen.

Zu § 22 Abs. 11:

Ein falscher Einbau ist z.B. ein Vertauschen von Saug- und Druckventilen. Es kann dazu führen, dass der Verdichter zerbirst. Zu der Baueinheit von Ventilen mit Ventilnestern gehören auch die zugehörigen Befestigungselemente wie Glocken und Deckel.

Zu § 23 Abs. 1:

Diese Forderung ist hinsichtlich Beschaffenheit von Kreiselpumpen für flüssigen Sauerstoff erfüllt, wenn

  1. bei Drücken bis 55 bar Laufrad und Gehäuse aus Bronze bestehen,
  2. bei Drücken bis 55 bar und bei einer Umfangsgeschwindigkeit bis 40 m/s Laufrad und Gehäuse aus austenitischen Chrom-Nickel-Stählen, Aluminiumlegierungen oder aus einem dieser Werkstoffe in Kombination mit Bronze bestehen
    oder
  3. bei Drücken bis 11 bar Laufrad und Gehäuse aus austenitischen Chrom-Nickel-Stählen, Aluminiumlegierungen oder aus einem dieser Werkstoffe in Kombination mit Bronze bestehen.

Für Laufräder und Gehäuse haben sich folgende Werkstoffe bewährt:

Für Labyrinthe und andere Abdichtungen haben sich außer den vorstehend genannten Werkstoffen noch Polytetrafluorethylen und Polychlortrifluorethylen bewährt.

Diese Forderung ist hinsichtlich Aufstellung von Kreiselpumpen erfüllt, wenn die Pumpen

  1. sich innerhalb der Isolationsräume von Tieftemperatur-Anlagen oder -Einrichtungen befinden,
  2. sich außerhalb der Isolationsräume von Tieftemperatur-Anlagen oder -Einrichtungen befinden und durch eine nicht brennbare Abschirmung, z.B. Schutzschild, Schutzwand die Gefährdung der Versicherten vermieden wird
    oder
  3. durch Schutzmaßnahmen in Anlehnung an § 24 gesichert sind.

Zu § 23 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn für die Druckleitungen selbsttätige Rückströmsicherungen und für die Saugleitungen fernbedienbare Schnellschlußventile verwendet werden oder die Absperreinrichtungen so angeordnet werden, dass ihr Betätigen auch bei einem Pumpenschaden gefahrlos möglich ist.

Zu § 23 Abs. 3:

Solche Einrichtungen sind Siebe, Filter.

Zu § 24 Abs. 3:

Diese Forderung ist hinsichtlich Bemessung der Abschirmung erfüllt, wenn keine Sichtverbindung zwischen den Teilen von Verdichtern, von denen ein Brand ausgehen kann, und den Versicherten besteht. Das erfordert in der Regel eine Abschirmung in folgendem Umfang:

  1. Allgemein reicht die Abschirmung so hoch, wie sich die betreffenden Maschinenteile über dem begangenen Niveau befinden, mindestens aber 2,0 m. Eine mögliche Gefährdung von Versicherten auf Laufstegen oberhalb des begangenen Niveaus und in Kranführerkabinen ist besonders zu berücksichtigen.
  2. Bei Trockenlauf-Hubkolbenverdichtern umfaßt die Abschirmung die Zylinder einschließlich der Laternenräume zumindest ab Oberkante des Triebwerksgehäuses.
  3. Am Verdichter angeschlossene sauerstofführende Bauteile werden in die Abschirmung bis einschließlich der ersten Umlenkung vor und nach dem Verdichtergehäuse einbezogen. Als Umlenkung gilt eine Strömungsrichtungsänderung von mehr als 30 Grad bei einem Krümmungsradius von weniger als 5 D (D = Außendurchmesser). Kühler und Pulsationsdämpfer nach der ersten Umlenkung gelten nicht als Brandherde und müssen deshalb nicht in die Abschirmung einbezogen werden.
  4. Da bei einem Ausbrand der Verdichter Teile weggeschleudert werden können, ist dies bei der Ausführung der Abschirmung bzw. deren Bauart besonders zu berücksichtigen.

Siehe hierzu Anhang 1 Bilder 1 bis 5.

Diese Forderung ist hinsichtlich Beschaffenheit der Abschirmung erfüllt, wenn

  1. diese aus Beton, Mauerwerk, doppelten Stahlblechen mit Glaswolle-, Steinwolle- oder Brandplatteneinlage, fest verkleideten Stahlblechen oder nichtbrennbaren Platten mit äußerer Stahlarmierung bestehen,
  2. der durch die Abschirmung gebildete Raum ausreichend gelüftet ist,
  3. vorhandene Türen verschließbar sind und
  4. der durch die Abschirmung gebildete Raum bei vollständiger Umschließung Druckentlastung in ungefährlicher Richtung besitzt.

Zu § 24 Abs. 5:

Siehe UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

Zu § 25 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

  1. die Luft durch geeignete Lage der Ansaugstelle soweit möglich von gefährlichen Beimengungen frei ist,
  2. gefährliche Kohlenwasserstoffe vor Eintritt in die Luftzerlegungsanlage weitgehend beseitigt werden, z.B. durch Adsorber,
    oder
  3. Kohlenwasserstoffe in Trennapparaten durch entsprechende Verfahrensschritte ausreichend entfernt werden.

Zu § 25 Abs. 2:

Die Forderung nach einem Ölfilter im kalten Teil ist auch erfüllt, wenn in der Prozeßluft vor dem Tieftemperaturteil Adsorber gefüllt mit Molekularsieb oder Aktivkohle verwendet werden.

Für bestehende Anlagen siehe § 50.

Zu § 25 Abs. 4:

Die Abschirmung erfolgt in Anlehnung an die Durchführungsanweisungen zu § 24 Abs. 3.

Zu § 28:

Das Einleiten von Sauerstoff ist unzulässig beispielsweise zum Anlassen von Motoren, Farbspritzen, Betreiben von Druckluftwerkzeugen, Ausblasen von Rohrleitungen mit Ausnahme von Sauerstoffleitungen.

Das Verbot der Anreicherung der Atemluft mittels Sauerstoff gilt auch für Frischluftgeräte.

In der medizinischen Behandlung werden Atemluft und Atemgase nur dann und nur so weit mit Sauerstoff angereichert, als dies medizinisch indiziert ist.

Zu § 29:

Üblicherweise werden der Betriebsanweisung die Angaben der Betriebsanleitung des Herstellers zugrunde gelegt. Es empfiehlt sich, eine Kurzfassung der Betriebsanweisung in der Nähe des Bedienungsstandes anzubringen.

Zu § 30:

Ein korrodierend wirkendes und daher unzulässiges Trockenmittel ist z.B. Kalziumchlorid.

Zu § 31 Abs. 1:

Hinsichtlich Reinigungsverfahren, Reinigungsmittel und Prüfverfahren nach der Reinigung von sauerstoffbeaufschlagten Anlagenteilen siehe Merkblatt M 034 "Umgang mit Sauerstoff" (BGI 617).

Zu § 31 Abs. 2:

Beim Entspannen ist mit austretenden Funken zu rechnen.

Zu § 31 Abs. 3:

Das Entfernen von Reinigungsmitteln mittels Ausblasen ist erforderlich, um zu verhindern, dass nach dem Verdampfen von Reinigungsmitteln Öl oder Fett zurückbleiben.

Zu § 31 Abs. 4:

Acetylen-Emissionen können bei der Verwendung von Acetylen-Druckgasflaschen auftreten. In der schriftlichen Freigabeerklärung ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Luftansaugstellen gefährliche Acetylen-Emissionen vermieden werden.

Zu § 31 Abs. 5:

Solche Gegenstände sind insbesondere Verschalungen, Gerüste, Werkzeuge, Lampen, Bohrspäne und andere brennbare Gegenstände.

Zu § 31 Abs. 6:

Verunreinigungen sind z.B. Schlacke, Rost, Schweißrückstände, Öl, Fett.

Zu § 32 Abs. 2:

Wechseln von öl- und fettverunreinigter Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung ist dann erforderlich, wenn

Zu § 33:

In Anlagen und Einrichtungen für Sauerstoff können auch Versicherte z.B. zur Ausbildung beschäftigt werden, sofern sie nicht selbständig die Anlagen betätigen und warten. Alle Versicherten müssen jedoch in erforderlichem Umfang unterwiesen sein.

Die Unterweisung vorübergehend beschäftigter Versicherter schließt die Aushändigung des Merkblattes "Umgang mit Sauerstoff" (ZH 1/307) ein.

Die Unterweisung erstreckt sich auch auf die mit Instandhaltungsarbeiten verbundenen Gefahren.

Siehe auch § 7 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" ( BGV A1).

Als vorübergehend beschäftigte Versicherte zählen auch Montagearbeiter.

Siehe auch § 4 Abs. 1 der neuen Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Zu § 34:

Unter Lagern versteht man hierbei nicht das Vorhandensein von brennbaren Stoffen (z.B. von Schmieröl), die für laufende Arbeiten erforderlich sind.

Ein selbstentzündlicher Stoff ist z.B. verunreinigte Putzwolle.

Zu § 34 Abs. 2:

Siehe auch § 4 Abs. 3 und dazugehörige Durchführungsanweisungen.

Zur Aufstellung von Kaltvergasern siehe auch Technische Regeln Druckbehälter TRB 610 "Druckbehälter; Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen".

Zu § 35 Abs. 1:

Anreicherung der Raum- oder Umgebungsluft mit Sauerstoff auf einen Volumenanteil von mehr als 21 % kann bereits zur Gefährdung führen.

Die Sauerstoffanreicherung kann auch nur vorübergehend sein. In Betrieben, in denen das Rauchen und der Gebrauch von offenem Feuer allgemein verboten ist, ist diese Forderung erfüllt.

Zu § 35 Abs. 2:

Mit Sauerstoff durchsetzte Kleidung kann schon durch Schlag- oder Reibfunken entzündet werden. Lüften kann durch Luftduschen oder durch natürlichen Luftwechsel erreicht werden.

Zu § 35 Abs. 3:

Geeignet sind heiße Luft, heißes Wasser, Wasserdampf, die nach § 37 frei von Öl und Fett und anderen Verunreinigungen sein müssen.

Zu § 36:

Lüftung ist erforderlich, wenn der gemessene Volumenanteil an Sauerstoff in der Raumluft mehr als 21 % beträgt.

Zu § 37:

Siehe Durchführungsanweisungen zu § 6.

Zu § 38:

Geeignet sind Gleitmittel und Dichtwerkstoffe, die den §§ 7 und 8 entsprechen. Sicherheitstechnisch ungeeignet sind Gleitmittel, die brennbare Treib- oder Lösemittel in Spraydosen oder Behältnissen enthalten.

Zu § 39:

Die angemessenen Zeitabstände für die Kontrolle auf Gängigkeit werden vom Unternehmer unter Berücksichtigung der Betriebserfahrungen festgelegt.

Eine Absperreinrichtung mit Sicherheitsfunktion ist z.B. eine solche für Rohrleitungen nach § 12 Abs. 3.

Zu § 41 Abs. 1:

Fremdstoffe sind z.B. Fett oder Schmutz.

Zu § 41 Abs. 2:

Solche Verdichter werden auch als Sauerstoff-Umfüllpumpen bezeichnet.

Zu § 42:

Anerkannt ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin.

Zu § 43:

Der Gehalt an Acetylen in der flüssigen Phase des Sauerstoffs darf einen Höchstwert nicht übersteigen. Dieser Wert richtet sich nach dem Verfahren und der Betriebsweise des Trennapparates und der eingebauten Schutzeinrichtungen. Über die höchstzulässigen Gehalte an Beimengungen geben die Herstellerfirmen der Luftzerlegungsanlagen Auskunft.

Zu § 44:

Siehe auch § 24 Abs. 5.

Zu § 46 Abs. 1:

Hinsichtlich der Verwendung von Gasen als Prüfmittel siehe Durchführungsanweisungen zu § 47 Abs. 2.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sauerstoffanlagen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Sauerstoffanlagen beurteilen kann.

Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit des Rohrleitungssystems beeinträchtigen kann. Die Auswechselung von baugleichen Teilen des Rohrleitungssystems ist nicht als wesentliche Änderung anzusehen, wenn die neuen Teile die Sicherheitsanforderungen in mindestens gleichwertiger Weise erfüllen.

Korrosionsprodukte können gegebenenfalls mechanisch durch Strahlen entfernt werden.

Zu § 47 Abs. 1:

Die Dichtheitsprüfung wird an Anlagen oder Anlagenabschnitten durchgeführt, und zwar zusätzlich zu den für Druckbehälter vorgeschriebenen Druckprüfungen und den beim Hersteller vorgenommenen Festigkeitsprüfungen an Rohren und Armaturen.

Zu § 47 Abs. 2:

Die Verwendung von Gasen als Prüfmittel macht es notwendig, den Druck nur langsam und stufenweise zu erhöhen. Auf für das Prüfpersonal erforderliche Schutzmaßnahmen, insbesondere bei Verwendung des Betriebsgases als Prüfmittel, wird hingewiesen.

Eine Gefährdung durch Wasser kann auftreten, wenn Wasser oder Wasserdampf nicht vollständig entfernbar sind. Als Folge davon können z.B. Korrosionsprodukte auftreten, die in Gegenwart von Sauerstoff Ursache für Zündungen sein können. Ferner kann Wasser durch Ausfrieren zu gefährlichen Betriebsstörungen führen. Infolgedessen ist bei Druckprüfungen von Behältern für Sauerstoffanlagen in der Regel Wasser als Prüfmedium nicht zulässig.

Inertgas ist dann als ölfrei anzusehen, wenn es aus der flüssigen Phase verdampft. Ölfreiheit liegt vor, wenn Verdichter mit nicht ölgeschmierten Druckräumen betrieben werden.

Zu § 47 Abs. 4:

Sachkundige siehe Durchführungsanweisungen zu § 46 Abs. 1.

In den Aufzeichnungen wird neben den Prüfergebnissen vermerkt, welche Anlagen oder Anlagenabschnitte, zu welchem Zeitpunkt, auf welche Weise und durch wen auf Dichtheit geprüft worden sind.

Zu § 48 Abs. 1:

Bewegliche Leitungen sind Wendel- und Gelenkrohre.

Der Prüfung ist DIN 8541-3 "Schläuche für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren; Sauerstoffschläuche ohne Ummantelung für besondere Anforderungen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung, oder DIN 8541-4 "Schläuche für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren; Sauerstoffschläuche mit Ummantelung für besondere Anforderungen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" zugrunde zu legen.

Bei besonders beanspruchten Schläuchen, insbesondere in Hüttenwerken, empfiehlt sich eine halbjährliche Prüfung.

Zu § 48 Abs. 2:

Beschädigungen können eintreten durch mechanische, thermische oder chemische Einwirkungen.

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Beispiele für Abschirmungen an Sauerstoffverdichtern nach Durchführungsanweisungen zu § 24 Abs. 3 Anhang 1


Abb. 1: Beispiel einer Abschirmung für Sauerstoff-Kolbenverdichter nach Durchführungsanweisungen zu § 24 Abs. 3.


Abb. 2: Beispiel einer Abschirmung für Sauerstoff-Kolbenverdichter nach Durchführungsanweisungen zu § 24 Abs. 3.


Abb. 3: Beispiel einer Abschirmungen für Sauerstoff-Kolbenverdichter nach Durchführungsanweisungen zu § 24 Abs. 3.


Abb. 4: Beispiel einer Abschirmungen für Sauerstoff-Turboverdichter nach Durchführungsanweisungen zu § 24 Abs. 3.


Abb. 5: Beispiel einer Abschirmungen für Sauerstoff-Kolbenverdichter nach Durchführungsanweisungen zu § 24 Abs. 3.

 

ENDE

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