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Durchführungsanweisungen zur
BGV C24 - Sprengarbeiten

(10/2005; 04/2007)



Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe DIN EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

Zu § 1:

Für Umgang, Verkehr, Beförderung und Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen, Zündmitteln und Sprengzubehör gilt das Sprengstoffgesetz mit zugehörigen Verordnungen.

Die Verwendung von Quellstoffen oder hochgespannten Gasen zählt nicht zu Sprengarbeiten.

Zu § 1 Abs. 1:

Andere Stoffe, die zum Lösen oder Zerkleinern durch Sprengarbeiten in Betracht kommen können, sind z.B. Stubben.

Zu § 2:

Weitere Begriffsbestimmungen siehe auch DIN 20163 "Sprengtechnik; Begriffe, Einheiten, Formelzeichen".

Zu § 2 Nr. 1:

Nach der UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hat bei Sprengarbeiten, bei denen mehrere Sprengberechtigte tätig sind, einer von ihnen die Aufsicht zu führen.

Zu § 2 Nr. 2:

Sprengstoffe sind z.B. alle Gestein- und Wettersprengstoffe. Gebräuchlich sind gelatinöse oder pulverförmige Sprengstoffe, Sprengschlämme (Slurries) und Pulversprengstoffe (z.B. Sprengpulver).

Zu § 2 Nr. 3:

Zündmittel sind z.B. elektrische Zünder, Sprengkapseln, Sprengschnüre, Sprengverzögerer, Pulverzündschnüre, Anzünder für Pulverzündschnüre.

Zu § 2 Nr. 4:

Sprengzubehör sind z.B. Zündleitungen, Zündmaschinen, Zündmaschinenprüfgeräte, Zündkreisprüfer, Verlängerungsdrähte, Isolierhülsen, Ladegeräte.

Zu § 2 Nr. 7:

Bei Lassensprengungen werden in der Werksteingewinnung überwiegend Pulversprengstoffe, bei anderen Gesteinen brisante Sprengstoffe verwendet.

Zu § 2 Nr. 8:

Hilfsbohrlöcher können auch Sohl- oder Hebelöcher und weniger als 12 m tiefe Kopflöcher sein.

Zu § 2 Nr. 10:

Bei der Herstellung von unterirdischen Hohlräumen in schlagwettergefährdeten Bereichen treten zusätzliche Gefahren auf, zu deren Abwendung besondere Maßnahmen erforderlich sind, die im Einzelfall festgelegt werden müssen.

Zu § 2 Nr. 12:

Bei höheren Temperaturen ist eine vorzeitige Umsetzung der Sprengstoffe und Zündmittel nicht auszuschließen.

Zu § 2 Nr. 13:

Bei diesem Verfahren detonieren die Sprengladungen in der Luft. Die dabei entstehenden Druckwellen wirken auf die Schneeoberfläche ein.

Zu § 6:

Die Verwendungsbestimmungen können z.B. Aussagen darüber enthalten, ob ein Sprengstoff für Laderäume mit Wasser oder unter Tage geeignet ist, ob ein Mindestbohrloch- oder Mindestpatronendurchmesser vorgeschrieben ist, ob Verstärkungsladungen erforderlich sind.

Zu § 7 Abs. 1:

Als Lager kommen in Frage:

Als Tageslager sind Räume ohne Feuerstellen und ohne Abzüge von Feuerstellen sowie Behälter geeignet.

Zu § 8:

Genügend leitfähig sind Materialien mit einem elektrischen Oberflächenwiderstand kleiner als 108 Ω . Funkenarm sind z.B. alle Nichteisenmetalle.

Zu § 13:

Hier sind ausschließlich Schwarzpulver oder Sprengpulver enthaltende Patronen gemeint, sofern Pulver verwendet wird.

Zu § 14:

Maßgebend für diese Beurteilung können die örtlichen Verhältnisse sein, z.B. Gebirgsbeschaffenheit (Wasserführung, Schichtung, Klüftigkeit usw.), Bohrlochdurchmesser, Bohrlochneigung, Art des Sprengverfahrens.

Zu § 16:

Als unbrauchbar gelten Sprengstoffe und Zündmittel

Vernichten heißt, die explosionsfähigen Bestandteile der Sprengstoffe und Zündmittel unwirksam machen; Vergraben, Versenken o.ä. ist deshalb kein Vernichten.

Verfahren zum sachgemäßen Vernichten sind im Anhang 1 aufgeführt.

Zu § 17 Abs. 1:

Pulverzünder sind Brennzünder mit einer Schwarzpulverladung und werden zur Zündung von Pulversprengstoffen verwendet.

Zu § 17 Abs. 2:

Beim Verwenden loser Sprengstoffe muß während des Ladens mit Verlaufen der Sprengstoffe, z.B. bei Klüften, Spalten, Hohlräumen gerechnet werden. Dies kann die Verwendung von Zwischenbesatz und damit Sprengschnurzündung erforderlich machen.

Zu § 17 Abs. 3:

Bei normalen Gebirgsverhältnissen und gestreckten Ladungen von weniger als 4 m Länge ist in der Regel mit einem Abscheren von Teilen der Ladung nicht zu rechnen.

Zu § 17 Abs. 5:

Andere Zündverfahren mit zugelassenen Zündmitteln sind z.B.:

Wird mit Pulverzündschnur gezündet, sollte der Sprengberechtigte höchstens 5 Zündschnüre anzünden dürfen.

Sicherheitstechnische Bedenken bestehen in der Regel nicht, wenn ausreichende Kenntnisse des Sprengberechtigten über das angewendete Zündverfahren bestehen und nachgewiesen sind. Welche Kenntnisse im Einzelfall gefordert werden, ergibt sich unter anderem aus den Zulassungsbestimmungen und den Betriebsanleitungen der Zündmittelhersteller.

Zu § 18 Abs. 1:

Ein Maß für die Empfindlichkeit elektrischer Sprengzünder ist deren Nichtansprechstrom. So haben z.B.

Zu § 19 Abs. 3:

Z.B. durch Verwendung von Zünderverbindern, durch Umwickeln mit Isolierband.

Zu § 20 Abs. 3:

Von der Berufsgenossenschaft sind als Prüfstellen

anerkannt.

Zu § 24 Abs. 2:

Hierdurch wird sichergestellt, daß durch die fabrikseitig vorgegebene Zünderdrahtlänge die HU-Zünder bis zu einer Energie von 0,6 Ws (Wattsekunden) nicht gezündet werden können.

Zu § 24 Abs. 3:

Die Isolierung der Verbindungsstellen kann z.B. durch fettgefüllte Isolierhülsen erfolgen.

Zu § 24 Abs. 4:

Unisolierte Antennen, die ohne Erdschluß verlegt sind, sind keine Zündleitungen.

Zu § 24 Abs. 7:

Parallel- oder gruppenweise Parallelschaltung kann bei Sprengungen in nassen Betriebspunkten unter Tage oder bei Sprengungen von Bauwerken oder Bauwerkteilen mit einer großen Anzahl von elektrischen Zündern erforderlich werden.

Zu § 25:

Der gemessene Widerstand muß zwischen den Werten liegen, die sich unter Berücksichtigung des unteren beziehungsweise des oberen vom Hersteller angegebenen Zünderwiderstandes ergeben.

Zu § 26 Abs. 1:

Damit soll erreicht werden, daß z.B. die Vorgaben von Sprengladungen, die erst später detonieren sollen, nicht schon durch vorher detonierte Sprengladungen geschwächt werden und dadurch Steinflug auftritt. Eine unzweckmäßige Zündfolge kann auch zu größeren Erschütterungen oder Teilversagern führen.

Zu § 27:

In besonders gewittergefährdeten Gebieten empfiehlt sich die Verwendung von hochunempfindlichen Brückenzündern HU.

Ein Gewitter ist im allgemeinen in gefährlicher Nähe, wenn zwischen Blitz und Donner weniger als 10 Sekunden vergehen; das Gewitter ist dann höchstens 3 km entfernt.

Zu § 28:

Zu den Sendern, die mit Hochfrequenzenergien auf elektrische Zündanlagen einwirken können, gehören z.B.

Eine ungewollte Zündung durch Hochfrequenzsender kann grundsätzlich ausgeschlossen:

  1. Bei Sendern ohne gefährlichen Einfluss auf Zündanlagen,
  2. durch ausreichenden Sicherheitsabstand zwischen Sender und Zündanlage.

1. Bei Verwendung von U-Zündern bzw. HU-Zündern und Einhalten eines 1 m-Mindestabstandes sind folgende Sender als ungefährlich anzusehen:

Wird von den nachfolgenden Geräten nur ein Gerät eingesetzt, ist dieses ebenfalls bei einem Sicherheitsabstand von 1 m als ungefährlich einzustufen:

Sollten bei einer Bauwerksprengung Sprechfunkgeräte oder Mobiltelefone räumlich verteilt im oder um das Bauwerk eingesetzt werden und die einzelnen Geräte überschreiten die Sendleistung von 2 W nicht, sind diese bei einem Sicherheitsabstand von 2 m zu den Bestandteilen der Zündanlage als ungefährlich einzustufen.

Anmerkung: Diese Sonderregelung ergibt sich aus den Randbedingungen aus dem Technical Report, der diesen Durchführungsanweisung zugrunde liegt. In diesem Report sind bestimmte Geometrien für einen Zündkreis vorgegeben, die bei Bauwerksprengungen nicht eingehalten werden können, aber aus sicherheitstechnischer Sicht auch nicht eingehalten werden müssen.

Sind in dem Bereich der Zündanlage bei einer Bauwerksprengung mehrere Sender mit einer Einzelleistung von mehr als 2 W vorhanden, sind die Ausführungen zu mehreren Sendern in Anhang 2 zu beachten.

Hinweis: Die Sendeleistung kann im Regelfall der technischen Beschreibung entnommen werden.

2. Sind Sender vorhanden, bei denen ein gefährlicher Einfluss auf Zündanlagen entsprechend Nummer 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist ein bestimmter Sicherheitsabstand as zwischen der Sprenganlage und dem Sender oder den Sendern einzuhalten. Der Abstand der Sprenganlage aszu einem Sender darf den Mindestabstand aM nicht unterschreiten.

as ≥ aM

Der Mindestabstand aM, der sich aus einer Berechnung nach Anhang 2 ergibt, darf grundsätzlich 1 m nicht unterschreiten.

aM ≥ 1 m

Die Berechnung des Mindestabstandes aM ist entsprechend Anhang 2 durchzuführen.

Auf eine Berechnung nach Anhang 2 kann bei den zurzeit bekannten Sendern in der Bundesrepublik Deutschland verzichtet werden, wenn folgende Mindestabstände eingehalten sind:

a) Bei Verwendung von U-Zündern
Einhaltung eines Mindestabstandes aM von 5500 m (Maximalwert entsprechend der Tabelle des Anhanges 2)
aM ≥ 5500 m

b) bei Verwendung von HU-Zündern
Einhaltung eines Mindestabstandes aM von 1815 m (1/3 des Wertes von U-Zündern)
aM ≥ 1815m (siehe Abschnitt 5 des Anhanges 2).

3. Sollten die Betrachtungen nach Nummern 1 und 2 nicht zu einer eindeutigen Aussage führen, so ist ein benannter Sachverständiger für die Beeinflussung von elektrischen Brückenzündern durch elektromagnetische Wellen einzuschalten.

Zu § 29:

Einwirkungen gefahrbringender Ströme können vermieden werden, wenn z.B. in unterirdischen Hohlräumen die Zündleitungen und elektrischen Leitungen auf verschiedenen Seiten des Hohlraumes verlegt sind oder bei anderen Sprengarbeiten für Zündleitungen entsprechend große Abstände von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln eingehalten werden.

In der Praxis werden mitunter auch Sprengungen in der Nähe von Starkstrom-Freileitungen oder Leitungen elektrischer Bahnen durchgeführt. Eine gefahrbringende Einwirkung durch Ströme von Starkstrom.Freileitungen mit Nennspannungen über 1 kV und Leitungen elektrischer Bahnen ist nicht gegeben, wenn die in Anhang 2 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden.

Ein anderes Zündverfahren bedarf nach § 17 Abs. 5 der Erlaubnis der Berufsgenossenschaft.

Zu § 32 Abs. 1:

Geeignet sind z.B. Lehm, Bohrklein, Sand, Wasserbesatzpatronen.

Zu § 34:

Mit größerer Streuwirkung ist zu rechnen, wenn die Vorgabe nicht zuverlässig ermittelt werden kann oder sich durch Abrutschen von Massen oder auf andere Weise ungewollt verringert hat, wenn Sprengstoff verlaufen ist oder mitunter bei der Versagerbeseitigung sowie im Falle des § 65 Abs. 2 (Eisen- und Stahlsprengungen).

Eine Gefährdung durch Sprengstücke braucht nicht angenommen zu werden, wenn eine Streuwirkung durch besondere Art der Abdeckung der Sprengladung mit Sicherheit verhindert oder durch die Lage der Sprengladung ausgeschlossen ist.

Zu § 34 Abs. 2:

Mit einem größeren Streubereich ist z.B. zu rechnen,

Eine Verkleinerung des Sprengbereichs ist zulässig, wenn durch besondere Maßnahmen oder nach Begutachtung durch einen anerkannten Sprengsachverständigen eine Gefährdung, insbesondere durch Sprengstücke, ausgeschlossen werden kann.

Eine Gefährdung durch Sprengstücke braucht z.B. nicht angenommen zu werden, wenn eine Streuwirkung durch besondere Art der Abdeckung der Sprengladung mit Sicherheit verhindert oder durch die Lage der Sprengladung ausgeschlossen ist.

Zu § 35:

Verkehrswege sind Bereiche, die dem Personenverkehr und dem Transport von Gütern dienen. Es ist dabei unerheblich, ob der Personenverkehr oder der Gütertransport regelmäßig oder nur gelegentlich stattfindet. Verkehrswege und Arbeitsplätze können sich überschneiden. Auch die Zugänge zu Arbeitsplätzen sind Verkehrswege.

Die Absperrung erfolgt in der Regel durch Sprenghelfer mit roten Absperrfahnen. Sie kann auch durch Polizeibeamte erfolgen sowie bei der Bundesbahn durch deren Sicherungsposten. Diese Personen sind ausdrücklich über die Bedeutung der Sprengsignale zu unterrichten.

Es empfiehlt sich, die Absperrmaßnahmen gegebenenfalls durch Schilder, Lichtzeichen oder Schranken zu ergänzen.

Für die Verständigung der Absperrposten haben sich Sprechfunkgeräte bewährt. Die von den Absperrposten benutzten Sprechfunkgeräte sollen so beschaffen sein, daß Störungen und Mißverständnisse vermieden werden.

Zu § 36 Abs. 1:

Für den Bau und die Beschaffenheit von Deckungsräumen werden folgende Hinweise gegeben:

Die Wand- und Deckenstärken richten sich nach der Entfernung zur Sprengstelle und dem verwendeten Baustoff. Dabei ist es unerheblich, ob die Deckungsräume vor, seitlich oder hinter der Sprengung stehen.

Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Wand- bzw. Deckenstärken können in Abhängigkeit von der Entfernung Sprengstelle/Deckungsraum auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen als ausreichend angesehen werden:

Entfernung von der Sprengstelle Stahl Stahlbeton
(mind. B 15)
Vollziegelmauerwerk
M 6II
oder gleichwertig
(25-50 m) 10 mm 30 cm -
(50-100 m) 8 mm 25 cm 49 cm
100-200 m 6 mm 20 cm 36,5 cm
über 200 m 5 mm 15 cm 24 cm


Die für Entfernungen von weniger als 100 m angegebenen Werte sollen ein Richtmaß für diejenigen Fälle sein, wo die Einhaltung dieses Abstandes nicht möglich ist beziehungsweise sich durch die Einhaltung des Mindestabstandes eine Erhöhung der Gefährdung ergeben würde.

Auch Aufenthaltsräume können als Deckungsräume gestaltet werden.

Zu § 36 Abs. 2:

Sonstige Sprengungen sind z.B. Sprengungen auf Baustellen, Stubbensprengungen, Sprengungen von Bauwerken und Bauwerkteilen, Sprengungen in Werksanlagen und Räumen.

Zu § 38:

Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Sprengzeiten, Art der Verständigung, Signalgebung und Absperrmaßnahmen.

Zu § 39 Abs. 1:

Die Unterweisung des Sprenghelfers umfaßt die Bedeutung der Sprengsignale und die Vereinbarung der Zeichen, wann und welche Sprengsignale zu geben sind.

Zu § 39 Abs. 2:

Neben den herkömmlichen Signalhörnern dürfen auch druckluftbetriebene Signalhörner verwendet werden, nicht jedoch Sirenen, Signalanlagen von Fahrzeugen, Erdbaumaschinen oder dergleichen.

Zu § 39 Abs. 3:

Solche Warnzeichen können z.B. gegeben werden mit Sirenen, Signalfahnen, Lichtzeichenanlagen. Warnzeichen können z.B. bei Sprengarbeiten unter Tage notwendig sein.

Zu § 43 Abs. 2:

Sichern kann z.B. dadurch erfolgen, daß ein unbefugter Zugriff verhindert ist.

Ein Sichern und Kennzeichnen kann unmöglich sein, wenn z.B. bei geologischen und geophysikalischen Untersuchungsarbeiten oder bei Eissprengungen die Sprengmittel nicht geborgen bzw. bei Schneefeldsprengungen die Sprengstelle nicht erreicht werden kann.

Zu § 44 Abs. 2:

Bestimmungen über Zündverfahren enthalten die §§ 17 bis 26, 50, 56, 63b, 68, 76, 81, 88a, 93 und 94.

Zu § 44 Abs. 3:

Sachverständige im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse über das Beseitigen von Versagern besitzen.

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