umwelt-online: BGV D16 - Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte für Bau- und Montagearbeiten (2)
zurück

Durchführungsanweisungen:

Zu § 1 Abs. 1:

Bau- und Montagearbeiten siehe § 2 UVV "Bauarbeiten" (BGV C22).

Zu § 1 Abs. 2

Siehe auch

"Richtlinien für Kalt-Spritzmaschinen im Straßenbau" (ZH 1/536),
"Richtlinien für Straßenfräsen" (ZH 1/593),
"Richtlinien für Straßenfertiger" (BGR 1044),
UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" ( BGV D1).

Zu § 2 Abs. 1:

Heizgeräte sind z.B.

Zu § 2 Abs. 2:

Flämmgeräte sind z.B.

Zu § 2 Abs. 3:

Schmelzgeräte sind z.B.

Zu § 2 Abs. 5:

Straßenbaugeräte sind z.B.

Zu § 3 Abs. 1 Satz 3:

Anschlußdruck ist der Gasüberdruck des strömenden Gases am Gasanschluß der Verbrauchseinrichtung.

Zu § 5:

Siehe auch

DIN 4787 Teil 1 "Ölzerstaubungsbrenner; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen; Prüfung, Kennzeichnung",
DIN 4787 Teil 2 "Ölzerstäubungsbrenner; Flammenüberwachungseinrichtungen, Flammenwächter und Feuerungsautomaten, Sicherheitstechnische Anforderungen; Prüfung, Kennzeichnung",
DIN 4788 Teil 1 "Gasbrenner; Gasbrenner ohne Gebläse"
DIN 4788 Teil 2 "Gasbrenner; Gasbrenner mit Gebläse,
E DIN 525 "Anforderungen an gasbefeuerte Warmlufterzeuger ohne Wärmetauscher zum Beheizen von Räumen: Deutsche Fassung prEN 525:1991",
DIN 4788 Teil 3 "Gasbrenner; Flammenüberwachungseinrichtungen, Flammenwächter, Steuergeräte und Feuerungsautomaten",
E DIN EN 298 "Feuerungsautomaten für Gasbrenner und Gasgeräte mit und ohne Gebläse: Deutsche Fassung prEN 298:1989",
DIN 8543 Teil 4 "Brenner für die Autogentechnik; Handbrenner für Brenngas/angesaugte Luft; Bauarten, Begriffe, Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung",
DIN 30697 Teil 1 "Ortsveränderliche Warmlufterzeuger; Flüssiggasbefeuerte Warmlufterzeuger ohne Wärmeaustauscher; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung",
DIN 30697 Teil 2 "Ortsveränderliche Warmlufterzeuger; Ölbefeuerte Warmlufterzeuger mit und ohne Wärmeaustauscher, Sicherheitstechnische Anforderungen; Prüfung, Kennzeichnung",
DIN 30697 Teil 3 "Ortsveränderliche Warmlufterzeuger; Flüssiggasbefeuerte Warmlufterzeuger mit Wärmeaustauschern, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung",
E DIN EN 461 "Flüssiggasgeräte; Kleine, nicht für den Haushalt bestimmte Raumheizgeräte: Deutsche Fassung prEN 461:1991",
z.Zt. in der Bearbeitung durch CEN TC 181 WG 3 "Flüssiggasgeräte - Ortsveränderliche nicht für den Hausgebrauch bestimmte Warmlufterzeuger ohne Wärmeaustauscher".

Zu § 5 Abs. 1:

Eine Zündsicherung kann auf einfache Weise nicht überbrückt werden, wenn sie den Gasweg zum Hauptbrenner erst freigibt, wenn die Zündflamme gemeldet ist.

Zu § 5 Abs. 2:

Gefährdungen können gegeben sein z.B. durch Verpuffungen und Explosionen.

Zu § 5 Abs. 5

Eine Einrichtung zur Einstellung der Kleinflamme ist z.B. ein Einstellventil mit Stellschraube oder Handrad.

Eine Überschreitung der zulässigen Kleinflammenlänge ist nicht möglich, wenn z.B. die Kleinflammeneinstellung mit Handrad durch einen Anschlag so begrenzt ist, daß nur eine Kleinflamme von höchstens 100 mm Länge eingestellt werden kann.

Zu § 6:

Ausreichender Schutz gegen Eintritt von Fremdkörpern und Spritzwasser ist gegeben, wenn mindestens die Schutzart IP 44 nach DIN 40050 "IP-Schutzarten; Berührungs-, Fremdkörper- und Wasserschutz für elektrische Betriebsmittel" eingehalten ist.

Zu § 8:

Mit dem Vorhandensein von zündfähigen Brennstoff-Luft-Gemischen ist z.B. nicht zu rechnen, wenn

  1. bei Brennern ohne Verbrennungsluftgebläse eine natürliche Durchlüftung der Brennkammer gewährleistet ist,
  2. bei Brennern mit Verbrennungsluftgebläse
  1. bei ölbefeuerten Geräten mit geschlossener Brennkammer und mit einem Brennstoffverbrauch bis 5 kg/h oder bei ölbefeuerten Geräten mit offener Brennkammer die Ölzufuhr in den Brenner mit dem Verbrennungsluftgebläse gekoppelt ist.

Zu § 9:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. Abgasstutzen zum Anschließen von Abgasrohren nach DIN 1298 "Verbindungsstücke für Feuerungsanlagen; Rohre, Rohrknie und Rohrbogen aus Metall, für Abgase" vorhanden sind.

Zu § 12:

Ein sicherer Transport ist möglich, wenn z.B. Handgriffe, Traghaken, Anschlagösen oder andere geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind.

Zu § 13:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn mindestens Angaben vorhanden sind über

bei Warmlufterzeugern zusätzlich über

Zu § 14 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. ein Sicherheitstemperaturbegrenzer nach DIN 3440 "Temperaturregel- und -begrenzungseinrichtungen für Wärmeerzeugungsanlagen" vorhanden ist.

Zu § 17 Abs. 2:

Die Füllmenge kann erkennbar gemacht werden z.B. durch

Zu § 17 Abs. 4:

Diese Forderung ist erfüllt z.B. durch

Zu § 23:

Die Füllmenge kann erkennbar gemacht werden z.B. durch

Zu § 28:

Die Füllmenge kann erkennbar gemacht werden z.B. durch

Zu § 33 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt z.B. durch

auf denen das Schmelzgut abgelegt werden kann.

Zu § 36 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt z.B. durch unverschiebbar angebrachte Knickschutzspiralen.

Zu § 37:

Unterwiesene Personen sind solche, die über die ihnen übertragenen Aufgaben und die etwa möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt wurden.

Zu § 38 Abs. 2:

Das Entstehen von Bränden kann verhindert werden z.B. durch Aufstellen der Geräte in einer Wanne aus unbrennbarem Material.

Zu § 38 Abs. 3:

Eine für die Verbrennung ausreichende natürliche Luftzufuhr ist gegeben wenn z.B. der Rauminhalt in m3 mindestens der 10fachen Nennwärmebelastung in kW aller im Raum in Betrieb befindlichen Geräte entspricht und durch Fenster und Türen ein natürlicher Luftwechsel sichergestellt ist.

Zu § 38 Abs. 4:

Eine gute natürliche Be- und Entlüftung ist gegeben, wenn z.B.

  1. der Rauminhalt in m3 mindestens der 30fachen Nennwärmebelastung in kW aller im Raum in Betrieb befindlichen Geräte entspricht und durch Fenster und Türen ein natürlicher Luftwechsel sichergestellt ist oder
  2. nicht verschließbare Öffnungen für Zu- und Abluft in der Nähe von Decke und Boden vorhanden sind, deren Größe in m2 mindestens der 0,003fachen Nennwärmebelastung in kW aller im Raum in Betrieb befindlichen Geräte entspricht.

Mit einer unzuträglichen Konzentration gesundheitsschädlicher Stoffe in der Atemluft ist nicht zu rechnen, solange die MAK-Werte unterschritten sind und der Sauerstoffgehalt der Luft mehr als 17 Vol.-% beträgt.

Zu § 38 Abs. 5:

Siehe auch "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (BGR 104).

Zu § 39 Abs. 1 Satz 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Schläuche für Flüssiggas nach DIN 4815 Teil 1 "Schläuche für Flüssiggas; Schläuche mit und ohne Einlagen", Druckklasse 6 für besondere mechanische Beanspruchung oder Druckklasse 30 verwendet werden.

Zu § 39 Abs. 1 Satz 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Schläuche für Flüssiggas nach DIN 4815 Teil 1 "Schläuche für Flüssiggas; Schläuche mit und ohne Einlagen", Druckklasse 30, verwendet werden.

Zu § 39 Abs. 2:

Siehe auch

E DIN 4811 Teil 3 "Druckregelgeräte für Flüssiggas; Druckregelgeräte für Flüssiggasanlagen bis zu einem Betriebsdruck von 4 bar",
DIN 4811 Teil 4 "Druckregelgeräte für Flüssiggas; Druckregelgeräte für Sicherheitseinrichtungen mit ungeregeltem Eingangsdruck für Anlagen mit Flüssiggasflaschen",
DIN 4811 Teil 5 "Druckregelgeräte für Flüssiggas; Druckregelgeräte und Sicherheitseinrichtungen mit ungeregeltem Eingangsdruck für ortsfeste Flüssiggasbehälter",
DIN 4811 Teil 6 "Druckregelgeräte für Flüssiggas; Druckregelgeräte und Sicherheitseinrichtungen für Anlagen mit geregeltem Eingangsdruck".

Zu § 39 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Schlauchverbindungen z.B. aus fabrikmäßig fest eingebundenen Schraubanschlüssen bestehen oder durch Schlauchklemmen und genormte Schlauchtüllen hergestellt sind.

Siehe auch DIN 8542 "Schlauchanschlüsse und Schlauchverbindungen für Geräte zum Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren".

Zu § 39 Abs. 4:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

verwendet werden.

Arbeiten unter Erdgleiche sind Arbeiten in Räumen, deren Böden allseitig tiefer liegen als das umgebende Gelände, z.B. Arbeiten in Kellerräumen, Stollen, Kanalisationen, Gräben. Dem sind Arbeiten in Räumen über Erdgleiche gleichzusetzen, wenn diese allseitig umschließende, öffnungslose dichte Wände von mindestens 1,50 m Höhe haben.

Arbeiten in offenen Baugruben zählen im allgemeinen zu den Arbeiten über Erdgleiche, sofern eine ausreichende Durchlüftung bis zur Baugrubensohle angenommen werden kann.

Zu § 40 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn hinsichtlich der Größe der Behälter folgende Grenzen eingehalten werden:

Aufstellungsort max. Behältergröße max. Behälterzahl
Im Freien keine Begrenzung 8 Flaschen oder 2 Fässer
In Arbeitsräumen:    
- aus betriebstechnischen Gründen unter ständiger Aufsicht während der Gasentnahme keine Begrenzung 8 Flaschen
- Räume bis 500 m3 Rauminhalt 14 kg Füllgewicht 1 Flasche
- Räume über 500 m3 Rauminhalt 33 kg Füllgewicht 1 Flasche je 500 m3
- zum Versorgen von Handbrennern unter ständiger Beobachtung der Flammen 14 kg Füllgewicht 8 Flaschen

Zu § 40 Abs. 2:

Die standsichere Aufstellung der Behälter umfaßt auch deren Sicherung gegen Umfallen.

Das Entstehen einer Feuer- oder Explosionsgefahr durch austretendes Gas kann verhindert werden, wenn z.B. die zum Entleeren angeschlossenen ortsbeweglichen Flüssiggasbehälter von einem Schutzbereich umgeben sind.

Siehe auch Technische Regeln Druckgase TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern".

Zu § 40 Abs. 4:

An die Größe der Behälter unter Erdgleiche sind die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an Behälter über Erdgleiche.

Zu § 41:

Durchgehender Betrieb ist dann gegeben, wenn flüssiggasbefeuerte Heizgeräte zum Beheizen und Austrocknen von Räumen eingesetzt werden, ohne daß Beschäftigte anwesend sind. Durchgehender Betrieb kann z.B. in den Wintermonaten bei Tag und Nacht, an Wochenenden und Feiertagen erforderlich sein, damit die Bauarbeiten auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen weitergehen können.

Zu § 41 Abs. 1:

Die Prüfung der Dichtheit kann z.B. mit schaumbildenden Mitteln durchgeführt werden.

Zu § 42:

Hauptabsperreinrichtungen sind z.B. Flaschenventile.

Unter längeren Arbeitsunterbrechungen sind auch die üblichen Pausen zu verstehen. Eine längere Arbeitsunterbrechung liegt nicht vor, wenn in Pausen Schmelzgeräte weiterbetrieben und gemäß § 46 beaufsichtigt werden.

Zu § 44 Abs. 2:

Kohlendioxid entzieht dem gelöschten Kalk Wasser, so daß es zur Bildung von Calciumcarbonat kommt. Das in den Abgasen enthaltene Kohlendioxid soll auf diese Weise den Abbindevorgang des Mörtels beschleunigen. Durch die Zufuhr des Kohlendioxids wird aber ein Teil der atembaren Luft verdrängt.

Zu § 47 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

Zu § 53 Abs. 1:

Sachkundige sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des jeweils zu prüfenden Gerätes haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut sind, daß sie den arbeitssicheren Zustand des jeweils zu prüfenden Gerätes beurteilen können.

Bauartprüfungen führen die in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung (GSPrüfV) aufgeführten Prüfstellen durch.

Zu § 53 Abs. 2:

Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen kann auch eine Abgasmessung erforderlich werden.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion