umwelt-online: BGV D17 - Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen (2)
zurück

Durchführungsanweisungen

Zu § 1 Abs. 1:

Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen können auch durch Muskelkraft angetrieben werden. Siehe hierzu § 1 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Für Hub-, Absenk- und Kippeinrichtungen, die im Verbund mit Verpackungs- und Verpackungshilfmaschinen betrieben werden, gilt die UVV "Hebebühnen" (VBG 14).

Zu § 1 Abs. 2:

Die sicherheitstechnischen Anforderungen hierfür werden in anderen Unfallverhütungsvorschriften geregelt, z.B.

UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r),

UVV "Druck und Papierverarbeitung" (VBG 7i),

UVV "Arbeitsmaschinen der chemischen Industrie, der Gummi- und Kunststoffindustrie" (VBG 22),

UVV "Fleischereimaschinen" (VBG 19),

UVV "Nietmaschinen" (VBG 13).

Zu § 1 Abs. 3:

Bewegungsautomaten, die neben Verpackungsvorgängen weitere Handhabungstechniken ausführen können, also universell einsetzbar sind, siehe VDI-Richtlinie 2853 "Sicherheitstechnische Anforderungen für Bau, Ausrüstung und Betrieb von Industrierobotern".

Zu § 2:

Siehe § 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5),

DIN 8740 "Begriffe für Verpackungsmaschinen"

DIN 55405 "Begriffe für das Verpackungswesen".

Zu § 2 Abs. 1:

Formen ist das Herstellen einer füllfertigen Verpackung, z.B. Tiefziehen von Bechern aus Folie.

"Aufrichten" siehe Abschnitt 1.1 DIN 8740 Teil 8 "Begriffe für Verpackungsmaschinen; Maschinen zum Herstellen und Auflösen von Sammelpackungen und Ladeeinheiten".

Zu § 2 Abs. 1 und 2:

Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen können auch Maschinen sein, deren Bewegungen hinsichtlich Bewegungsfolge und Wegen bzw. Winkeln frei (d. h. ohne mechanischen Eingriff) programmierbar und gegebenenfalls sensorgeführt sind.

Zu § 2 Abs. 5:

Füllen ist eine Sammelbenennung für das Einbringen von Packgut in das Packmittel.

Verschließen ist das Bilden des Verschlusses einer Packung oder eines Packstückes mit oder ohne Verschlußmittel.

Einschlagen ist das ganze oder teilweise Umhüllen von Packgütern oder Packungen mit flächigem Packstoff.

Zu § 2 Abs. 6:

Verformen bedeutet Formänderung eines gefüllten Packmittels, z.B. Formatpressen eines Sackes.

Zu § 3 Abs. 2 und 3:

Unter den Geltungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG) fallen z.B. nicht:

Zu § 3 Abs. 3

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 4 bis 10, 12 bis 26 und 28 bis 33.

Zu § 5:

Die Schutzmaßnahmen müssen der gestellten Arbeitsaufgabe angemessen und entsprechend ausgewählt sein.

Zuordnung der Schutzeinrichtungen zu einzelnen Verpackungsstationen siehe Abschnitt B. "Besondere Bestimmungen".

Siehe auch §§ 4 und 7 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 5 Abs. 1 und 2:

Diese Maßnahme kommt insbesondere bei Quetsch- und Scherstellen in Betracht.

Zu § 5 Abs. 1 Nr. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn diese Verdeckungen die Abstandsmaße nach E DIN 31001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Sicherheitstechnische Maßnahmen an Gefahrstellen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen" einhalten.

Umzäunungen sind Schutzeinrichtungen, die in der Regel auf dem Flur befestigt sind. Der Abstand zwischen Flur und Unterkante der Umzäunung darf höchstens 0,3m" die Gesamthöhe muß mindestens 1,8 m betragen.

Siehe auch § 4 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 5 Abs. 1 Nr. 4:

Anforderungen an Zweihandschaltungen siehe Merkblatt "Zweihandschaltungen an Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen".

Zu § 5 Abs. 1 Nr. 6:

Die Forderung hinsichtlich des Öffnungsweges der Schutzhauben schließt ein, daß im Falle von Schutzhaubenlängen, die größer als der Mindestsicherheitsabstand B sind, der Schaltweg im Mindestsicherheitsabstand B gemessen werden kann. Im Falle der Kombination mit einer oder mehreren Lichtschranken ist die Messung des Schaltweges am Ende der Mindestschutzhaubenlänge von 200 mm zulässig.

Kennzeichung 

----- -> Gefahrbringende Bewegung
-> ----- <- Gefahrstelle (z.B. Quetsch- oder  Scherstelle)
<- ----- -> Zu- oder Abführeinrichtung

Zu § 5 Abs. 2

Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung an folgenden Verpackungsstationen gering:

Zu § 5 Abs. 2 und 3:

Verdeckungen verhindern lediglich den Zugriff zur Gefahrstelle im Bereich der Verdeckungsfläche. Ein Zugriff durch Herumgreifen, Übergreifen oder Untergreifen kann möglich sein.

Zu § 5 Abs. 3:

Hierzu können z.B. zählen:

Zu § 6 Abs. 1:

Diese Forderung schließt ein, daß Schutzeinrichtungen, die nicht gekoppelt sind, so ausgeführt sein müssen, daß sie sich nur mit Hilfe der Befestigungsmittel in Schutzstellung halten können.

Zu § 6 Abs. 5:

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 8.

Zu § 7 Abs. 1:

Schutzeinrichtungen mit Annährungsreaktion siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Für Quetschschutzleisten ist diese Forderung erfüllt, wenn die Leiste breiter als 15 mm und kantig ist. Der Abstand zwischen der Kante der Quetschschutzleiste und der Transportschnecke muß kleiner als 1,0 mm sein. Der Winkel zwischen der Transportschnecke und der Kante der Quetschschutzleiste darf 85° nicht unterschreiten.

Beispiele für die Ausführung:

Für Schutztaschen ist diese Forderung erfüllt, wenn die Tasche 150 mm lang und 45 mm hoch ist und die Quetschschutzleiste im gesamten Bereich der Schutztasche verläuft.

Zwischen dem antriebsseitigen Teil der Transportschnecke und der Quetschschutzleiste bildet sich dann keine Quetschstelle" wenn der Schneckengang bündig an der Trogwand oder den Antriebsflansch der Schnecke ausläuft.

Zu § 7 Abs. 3:

Anforderungen an Kopplungen siehe § 8.

Zu § 8:

Die Zuverlässigkeit der Kopplungsart muß dem jeweiligen Schutzziel, der zu erwartenden Verletzungsschwere und der betriebsbedingten Betätigungshäufigkeit entsprechen.

Zu § 8 Abs. 2

Diese Forderung ist z.B. durch eine Bremseinrichtung erfüllt. Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 2.

Zu § 9:

Solche Maschinen sind z.B. Menüschalenverschließmaschinen, Kammermaschinen.

Die Forderung nach zusätzlichen Stromkreisen oder Redundanzen ist z. B erfüllt, wenn eine Schutzeinrichtung mit

gekoppelt ist. Die gefahrbringende Bewegung kann auch durch eine Einweg-Lichtschranke mit Testung gesichert sein.

Bei Anwendung von Hilfsschützen oder Zwischenrelais muß Redundanz vorgesehen werden. Durch die Zusammenarbeit zweier Hilfsschütze muß bewirkt werden, daß im Falle eines Fehlers in einem Hilfsschütz der Sicherheitsstromkreis wirksam bleibt.

Anforderungen an Steuerungen siehe § 15 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und DIN VDE 0113 Teil 1/ EN 60204 Teil 1 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen".

Zu § 10:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die berührbaren heißen Oberflächen durch Isoliermaterial oder zusätzliche Verdeckungen so gesichert sind, daß als höchste Temperatur

nicht überschritten werden.

Zu § 12:

Regelmäßig bedeutet täglich oder nach jedem Produkt- oder Formatwechsel.

Siehe auch §§ 18 und 33 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) und DIN 31003 "Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung".

Zu § 13:

Siehe § 9 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 13 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch

Diese Forderung schließt ein, daß, wenn beim Tippbetrieb nicht alle Stationen eingesehen werden können, übersichtliche Teilbereiche mit dafür zugeordneten Tippeinrichtungen auszurüsten sind.

Zu § 13 Abs. 3:

Solche Maschinen sind z.B. Eiscreme-Abfüllmaschinen.

Zu § 13 Abs. 4:

Solche Einrichtungen sind z.B. Staustrecken, Umsteuereinrichtungen, Bypass.

Zu § 13 Abs. 5:

Siehe auch "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117).

Zu § 13 Abs. 5 Nr. 1:

Geeignete Zugänge sind z.B. Türen bzw. Öffnungen an trennenden Schutzeinrichtungen.

Sicher begehbare Zugänge sind z.B. trittsicher ausgeführte Rollenbahnen.

Zu § 13 Abs. 5 Nr. 2 und 3:

Solche Einrichtungen sind z.B.

Zu § 15:

Einlaufschnecken sowie Einlauf- und Auslaufsterne befinden sich z.B. an

Zu § 17:

Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Wegrollen sind z.B.

Zu § 18:

Abfälle und Reste sind z.B. Scherben, Folienabschnitte, Schraubverschlüsse, Kronenkorken" Etiketten.

Solche Einrichtungen sind z B.

Zu § 19 Abs. 1:

Beschickungseinrichtungen sind z.B. Hebevorrichtungen, Krane, Transportbänder, Förderschnecken, Becherwerke, Rohrleitungen.

Siehe auch UVV "Hebebühnen" (VBG 14), UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) und UVV "Stetigförderer" (VBG 10).

Material kann z.B. sein:

Das Handhaben schwerer Lasten wird bestimmt durch den Umfang des Handhabens von Lasten und durch die Höhe der Last. Der Umfang des Handhabens von Lasten ist als gering anzusehen, wenn eine Lastbewegung von Hand bis 1000 kg pro Person und Schicht nicht überschritten wird.

Es wird empfohlen, bei der Beurteilung von Gesundheitsgefahren beim Heben und Tragen von Lasten die Werte der nachstehenden Tabelle heranzuziehen:

  Zumutbare Last in kg
Häufigkeit des Hebens und Tragens
gelegentlich häufiger
Lebensalter Frauen Männer Frauen Männer
15 bis 18 Jahre 15 35 10 20
19 bis 45 Jahre 15 55 10 30
älter als 45 Jahre 15 45 10 25

Zu § 19 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. durch folgende Einrichtungen an den Übergabestationen erfüllt:

Zu § 21 Abs. 1:

Nach § 6 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) müssen an Füll- und Verschließmaschinen fangende Schutzeinrichtungen vorhanden sein, wenn Versicherte durch herausfliegende Teile gefährdet werden können. Dies ist z.B. bei Rundläufern ohne Druckfüllung mit einer Leistung bis zu 25000 Flaschen/Stunde nicht der Fall.

Zu § 21 Abs. 3:

Siehe auch

Zu § 22 Abs. 2:

Solche Einrichtungen sind z.B. Rollen.

Zu § 22 Abs. 3:

Feste Teile sind z.B. Säulen, Dosierer, Waagen.

Zu § 24:

Einrichtungen, die diese Forderung erfüllen, werden als Reststapelsicherungen bezeichnet.

Zuschnitteinschlagmaschinen sind z.B. Mehrstückverpackungsmaschinen für Flaschen, Dosen, Becher in Traybehälter oder Trays.

Zu § 25 Abs. 1:

Die Forderung hinsichtlich der Öffnungshöhe ist z.B. erfüllt, wenn nachstellbare Einrichtungen an den Öffnungen vorhanden sind.

Sammelpackmittel sind z.B. Kästen, Kartons, Trays.

Zu § 26 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt durch selbsttätige Abschaltung des Heizsystems bei Ausfall der Transporteinrichtung.

Zu § 26 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Störung angezeigt wird und z.B.

Zu § 26 Abs. 4:

Diese Forderung ist z.B. durch innen angebrachte Türöffner erfüllt.

Zu § 27:

Siehe auch "Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas" (ZH 1/455).

Zu § 27 Abs. 1:

Handschrumpfgeräte dienen zum Erwärmen von Schrumpffolien, die sich dabei eng um das Packgut legen.

Zu § 27 Abs. 6:

Diese Forderung ist erfüllt durch

Zu § 28:

Schrumpfrahmen siehe DIN 8740 Teil 8 "Begriffe für Verpackungsmaschinen; Maschinen zum Herstellen und Auflösen von Sammelpackungen und Ladeeinheiten".

Schrumpfsäulen haben senkrecht angeordnete ruhende oder bewegte Brennerleisten.

Siehe auch

Zu § 28 Abs. 1:

In den Installationsanleitungen ist unter anderem auf die zulässigen Einsatzgebiete zu verweisen und Angaben zu machen" daß die Gasinstallation entsprechend TRGI 1972 bzw. den Technischen Regeln Flüssiggas (TRF) auszuführen sind und die Bestimmungen der Länderbauordnungen eingehalten werden müssen.

In den Betriebsanleitungen sind Angaben zu machen über Inbetriebnahme und Stillsetzen, Wartung und Prüfpflichten und das Verhalten bei Betriebsstörungen.

Zu § 29 Abs. 1:

Palettierer mit Palettenhubeinrichtungen sind Maschinen, bei denen die Palette während Belade- oder Entladevorgängen vertikal bewegt wird. Diese werden auch als toplader bezeichnet.

Beladeeinrichtungen sind z.B. Schiebebleche, Rollenjalousien.

Durch Arbeitsbühnen im Bereich der Beladeeinrichtung darf nach § 12 Abs. 2 die Wirkung von Schutzeinrichtungen nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden; gegebenenfalls sind zusätzliche Einrichtungen erforderlich, wie Verdeckungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion.

Zu § 29 Abs. 2:

Palettierer mit Hubgreifer- und Schichthubeinrichtung sind Maschinen, bei denen die Belade- oder Entladevorgänge bei ruhender Palette durchgeführt werden (Bodenlader).

Zu § 29 Abs. 4:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch Steckbolzen oder Klappstütze.

Zu § 29 Abs. 5 Nr. 2:

Grenztaster werden auch als Positionsschalter bezeichnet.

Zu § 30 Abs. 1:

Sammelpackmittel sind z.B. Kästen, Kartons, Trays.

Zu § 31:

Handgeführte Heißleimgeräte siehe "Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte)" (ZH 1/406).

Zu § 31 Abs. 1:

Diese können auf der Antriebsseite (Luftseite) angebracht sein.

Zu § 31 Abs. 8:

Diese Forderung ist erfüllt z.B. durch

Zu § 32:

Bei der Reinigung von Flaschen, die mit Aluminiumfolie ausgestattet sind, ist mit der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen. Siehe § 3 Abs. 2 Nr. 7 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5), § 44 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) und "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (BGR 104).

Zu § 32 Abs. 1:

Dies soll vorzugsweise von der Seite oder der Rückseite möglich sein.

Zu § 32 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch

Zu § 32 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt durch Verzögerungsmechanismen" z.B. Gewindespindel mit Handrad.

Zu § 32 Abs. 7:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch Revisionstüren, Klappen, Sichtfenster, Innenbeleuchtung.

Zu § 35:

Siehe auch §§ 7 und 22 Jugendarbeitsschutzgesetz, § 41 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) und § 24 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 36 Abs. 1:

Siehe auch § 25 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 37 Abs. 1:

Siehe auch § 26 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 37 Abs. 6:

Siehe auch "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117).

Zu § 37 Abs. 7:

Angaben über Lösemittel enthalten die Stoffdatenblätter, die erforderlichenfalls beim Hersteller oder Lieferer anzufordern sind.

Zu § 38:

Siehe auch § 28 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und DIN 33404 Teile 1 und 2 "Gefahrensignale für Arbeitsstätten".

Zu § 39:

Beseitigen von Mängeln siehe § 16 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1). Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen siehe § 26 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 40:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand der Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen beurteilen kann.

Die regelmäßige Prüfung ist im wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Sie erstreckt sich auf die Prüfung der Vollständigkeit und Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen, Verriegelungen und Kopplungen.

Zu § 40 Abs. 3:

Diese Forderung ist z. 8. erfüllt durch ein Prüfbuch, eine Prüfplakette, eine Maschinendatei.

Zu § 43:

Mit Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift werden die "Richtlinien für Verpackungsmaschinen" (BGI 649) zurückgezogen.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion