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BGV D40 - Sprengöle und Nitratsprengstoffe
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 55f)
(Ausgabe 04/1996; 01/1997)
Zurückgezogen, nur zur Information
siehe: BGR 242, Vorbemerkung
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Betriebsteile eines Betriebes, in denen Sprengöle, Sprengölzubereitungen oder Nitratsprengstoffe hergestellt, verarbeitet und im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten untersucht, erprobt, vernichtet, befördert, abgestellt, bereitgehalten oder wiedergewonnen werden.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für die Betriebsteile von Betrieben, in denen explosionsgefährliche flüssige Salpetersäureester oder explosionsgefährliche Zubereitungen für Arzneimittel hergestellt, verarbeitet, untersucht, vernichtet, befördert, abgestellt, bereitgehalten oder wiedergewonnen werden.
(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht, soweit ihr Gegenstand im staatlichen Recht geregelt ist.
(4) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch nicht für das
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
III. Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Betriebsteile eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 1 und 2 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen und ausgerüstet sind.
§ 4 Umwallungen, Erdüberdeckungen
(1) Gebäude mit Explosionsgefahr müssen mit Schutzwällen versehen oder in erdüberdeckter Bauart errichtet sein. Satz 1 gilt nicht für Gebäude zum Mahlen von Trinitrotoluol und zum Trocknen von Nitrocellulose.
(2) Gebäude zum Trocknen von Nitrocellulose müssen in Ausblasebauart errichtet und mit Schutzwällen versehen sein.
§ 5 Bauliche Einrichtungen
Bauliche Einrichtungen, die mit Salpeter- oder Nitriersäure in Berührung kommen können, dürfen nicht aus Holz oder anderen nitrierbaren sowie leicht oxidierbaren Bau- oder Werkstoffen bestehen.
§ 6 Trockengestelle und -rahmen
Zum Trocknen von Nitrocellulose müssen Trockengestelle und -rahmen vorhanden sein, bei deren Gebrauch weder Funken noch unzulässige Erwärmung durch Reibung auftreten können und Metall nicht auf Metall treffen kann.
§ 7 Sprengöllager
Gebäude zum Bereithalten von Sprengölen müssen hinsichtlich der Bauweise gemäß Abschnitt 2.4.1 und 2.4.2 sowie hinsichtlich der Errichtung gemäß Abschnitt 2.5.2 des Anhangs zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz für die Lagergruppe II errichtet sein. Der Fußboden muß mit einem weichen, porenfreien und elektrostatisch leitfähigen Belag versehen sowie eben und flüssigkeitsdicht ausgeführt sein.
§ 8 Kanäle
Kanäle müssen so angeordnet oder beschaffen sein, daß eine Explosionsübertragung über diese Kanäle zu benachbarten Räumen oder Gebäuden verhindert ist.
§ 9 Trockenräume und Behältnisse für Nitrocellulose
(1) Für das Trocknen von Nitrocellulose müssen Trockenräume mit einer Temperaturregelung vorhanden sein, die sicherstellt, daß sich die Nitrocellulose nicht über 50 °C erwärmt.
(2) Für alkoholfeuchte Nitrocellulose müssen dichte, das Austrocknen verhindernde und leitfähige Behältnisse vorhanden sein.
§ 10 Werkzeuge
Werkzeuge müssen aus Werkstoffen bestehen, bei deren bestimmungsgemäßem Gebrauch, insbesondere beim Füllen, Entleeren und Reinigen von Einrichtungen und Behältnissen für Sprengöl und sprengölhaltige Stoffe, keine Zündgefahren entstehen.
§ 11 Transport von Sprengöl
(1) Zum Transport von Sprengöl müssen Leitungen oder abdeckbare Behältnisse vorhanden sein.
(2) Förderleitungen und Behältnisse für Sprengöle, Sprengöl-Emulsionen, sprengölhaltige Säuren und sprengölhaltiges Wasser sowie zugehörige Absperreinrichtungen müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt sein.
(3) Leitungen müssen so verlegt sein, daß sich in ihnen kein Sprengöl ansammeln kann und Undichtigkeiten festgestellt werden können.
(4) Leitungen müssen so beschaffen und verlegt sein, daß ein Erstarren oder unzulässiges Erwärmen von Sprengöl sowie das Entmischen der Sprengöl-Emulsion in den Leitungen verhindert ist.
(5) Die Zuführung von Sprengöl zu Vorrats- und Verarbeitungseinrichtungen muß so unterbrochen sein, daß eine Explosion von oder zu diesen Einrichtungen nicht übertragen werden kann.
(6) Leitungen für Sprengöl dürfen an gefährlichen Gebäuden nur in einem solchen Abstand vorbeiführen, daß bei einer Explosion der Leitung eine Brand- oder Explosionsauslösung in den Gebäuden nicht möglich ist.
(7) Es müssen Absperreinrichtungen vorhanden sein, bei deren Betätigung keine Beanspruchungen auftreten, die zur Explosion des Sprengöls führen können. In ihrem Innern dürfen sich keine Sprengölreste ansammeln können. Der Sitz von Küken in Absperreinrichtungen muß gesichert sein.
(8) An Absperreinrichtungen muß deutlich erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind.
B. Besondere Bestimmungen für das Herstellen von Sprengöl und Sprengölemulsionen
§ 12 Einzelgebäude
(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:
(2) Gebäude nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 müssen als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sein. Sie gelten als Gebäude mit Brandgefahr, wenn nur Sprengölemulsionen in nicht detonationsfähiger Form vorliegen. Gebäude nach Absatz 1 Nr. 1 und 6 müssen als Gebäude mit Brandgefahr errichtet sein.
(3) In Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit ständigen Arbeitsplätzen müssen Schutzräume vorhanden sein, sofern sie nach Absatz 2 als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sind.
(4) Abweichend von Absatz 1 sind Tätigkeiten nach Nummern 2 und 3 auch in einem Gebäude zulässig, wenn sichergestellt ist, daß das Nitrieren und Aufbewahren nicht gleichzeitig erfolgt.
§ 13 Nitrieren, Scheiden, Waschen, Filtrieren
Einrichtungen zum Herstellen von Sprengöl sowie zum Herstellen und Fördern von Sprengölemulsionen müssen so angeordnet sein, daß eine gefährliche mechanische Beanspruchung des Sprengöls verhindert ist.
§ 14 Nachscheiden
Gefäße für das Nachscheiden von Sprengöl aus der Säure müssen so ausgelegt und beschaffen sein, daß ein Abscheiden des Sprengöls in ihnen gewährleistet ist.
§ 15 Denitrieren
(1) Zum Transport von Abfallsäure müssen festverlegte Leitungen vorhanden sein.
(2) Es muß sichergestellt sein, daß sich aus der auf die Denitrierkolonnen aufzugebenden Abfallsäure kein Sprengöl abscheiden und keine unzulässige Abkühlung oder Erwärmung der Abfallsäure erfolgen kann.
C. Besondere Bestimmungen für das Herstellen von sprengölhaltigen Zubereitungen
§ 16 Einzelgebäude
(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:
(2) Gebäude nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 müssen als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sein, Gebäude nach Absatz 1 Nr. 1 und 7 gelten als Gebäude mit Brandgefahr. Auch Gebäude nach Absatz 1 Nr. 5 dürfen als Gebäude mit Brandgefahr errichtet sein, wenn beim Herstellen der Zubereitungen keine detonationsfähigen Produkte auftreten oder verwendet werden.
(3) In Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 mit ständigen Arbeitsplätzen müssen Schutzräume vorhanden sein. Satz 1 gilt nicht für Gebäude nach Absatz 2 Satz 2, soweit sie als Gebäude mit Brandgefahr errichtet sein dürfen.
(4) In Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 4 ist das Sieben von Nitrocellulose nur in einem getrennten Raum zulässig.
(5) In Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 5 darf auch das Lagern brennbarer Rohstoffe in einem durch feuerbeständige Wände abgetrennten Raum erfolgen.
(6) Abweichend von Absatz 1 Nr. 6 und 7 dürfen in Einzelgebäuden nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 Abstellräume vorhanden sein, die von Nachbarräumen durch Wände, die eine Brand- oder Explosionsübertragung verhindern, abgetrennt sind.
(7) Für die Verarbeitung von Nitroglycerin und nitroglycerinhaltigen Zubereitungen müssen in Einzelgebäuden Räume vorhanden und mit einem Raumthermostat ausgerüstet sein, der sicherstellt, daß Temperaturen oberhalb von 15 °C sicher eingehalten werden.
D. Besondere Bestimmungen für das Herstellen von Sprengstoffen
§ 17 Einzelgebäude
(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:
(2) Gebäude nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 müssen als Gebäude mit Brandgefahr errichtet sein.
(3) Für Sprengstoffe der Untergruppe a 1 müssen die in Absatz 1 Nr. 3 bis 8 genannten Gebäude als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sein.
(4) Für Sprengstoffe der Untergruppe a 2 müssen die in Absatz 1 Nr. 3 bis 6 genannten Gebäude als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sein. Die in Absatz 1 Nr. 7 und 8 genannten Gebäude gelten als Gebäude mit Brandgefahr. Dies gilt auch für Sprengstoffe der Untergruppe B 1, sofern bei deren Herstellung explosionsgefährliche Bestandteile verwendet werden oder Zwischenprodukte entstehen, die empfindlicher sind als Sprengstoffe der Untergruppe B 1.
(5) Für Sprengstoffe der Untergruppe B 1 müssen Gebäude nach Absatz 1 Nr. 4 als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sein. Die in Absatz 1 Nr. 6 bis 8 genannten Gebäude gelten als Gebäude mit Brandgefahr, sofern die Bestandteile oder Zwischenprodukte nicht empfindlicher sind als Sprengstoffe der Untergruppe B 1.
(6) Für Sprengstoffe der Untergruppe B 2 gelten Gebäude nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 als Gebäude mit Brandgefahr.
(7) Abweichend von Absatz 1 sind Tätigkeiten nach Nummern 6 und 7 bei Sprengstoffen der Untergruppen B 1 und B 2 in getrennten Räumen eines Gebäudes zulässig. Verbindungen dieser Räume durch Türen oder Transportöffnungen sind nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen gegen eine Brandübertragung von Raum zu Raum getroffen sind. Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 sind in einem Raum zulässig, wenn Sprengstoffe der Untergruppe B 1 in 108 er Schüttung verpackt oder in kontinuierlichen Verfahren hergestellt werden, sofern geeignete Maßnahmen gegen eine Brandübertragung getroffen sind.
(8) Absatz 7 gilt nicht für Sprengstoffe der Untergruppe B 1, sofern bei deren Herstellung explosionsgefährliche Bestandteile verwendet werden oder Zwischenprodukte entstehen, die empfindlicher sind als Sprengstoffe der Untergruppe B 1.
(9) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei Sprengstoffen der Untergruppe B 2 Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, ausgenommen das Lagern von Metallpulvern, sowie Nummern 2 und 6 bis 8 in getrennten Räumen eines Gebäudes, die Tätigkeiten nach Nummern 6 bis 8 auch in einem Raum erfolgen.
(10) Abweichend von Absatz 1 Nr. 8 dürfen in Einzelgebäuden nach Absatz 1 Nr. 4, 6 und 7 Abstellräume vorhanden sein, die von Nachbarräumen durch Wände, die eine Brand- und Explosionsübertragung verhindern, abgetrennt sind.
(11) In Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 6 sowie Patroniergebäuden nach Nummer 7 mit ständigen Arbeitsplätzen müssen Schutzräume vorhanden sein, sofern sie nach den Absätzen 3 bis 5 als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sind.
(12) In Einzelgebäuden nach Absatz 1 Nr. 6 dürfen auch Einrichtungen zum Sieben von Rohstoffen vorhanden sein, wenn die Einrichtungen in einem besonderen, durch feuerbeständige Wände vom Mischraum abgetrennten Raum aufgestellt sind.
(13) In Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 1 ist das Sieben von Nitrocellulose in einem getrennten Raum zulässig.
(14) In Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 7 sind das Aushüllen von Sprengstoffen aus Patronen und das Zuführen zur Weiterverarbeitung zulässig, wenn sich während dieser Tätigkeit in diesem Gebäude, ausgenommen in Abstellräumen nach Absatz 10, als Explosivstoffe nur die gleichen Sprengstoffe befinden.
§ 18 Patronieren
(1) In einem Raum des Gebäudes nach § 17 Abs. 1 Nr. 7 dürfen nicht mehr als zwei Patroniermaschinen aufgestellt sein.
(2) Patroniermaschinen müssen so aufgestellt sein, daß die Versicherten die Ausgänge auf direktem Weg erreichen können.
(3) Für das Heißimprägnieren von Patronenpapier mit brennbaren Stoffen muß ein getrennter Raum vorhanden sein. Wird das imprägnierte Patronenpapier oder die Papierhülse dem Patronierraum direkt zugeführt, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine Brandübertragung verhindern.
(4) Tauchbäder für Patronen und Patronenpapier müssen mit einer Temperatureinrichtung ausgerüstet sein, die sich selbsttätig überwacht.
E. Besondere Bestimmungen für Mischladegeräte
§ 19 Mischladegeräte
Wird mit einem Mischladegerät Sprengstoff hergestellt, gilt der Ort der Herstellung als Platz mit Explosionsgefahr; er gilt als Platz mit Brandgefahr, wenn der Behälter für Ammoniumnitrat mit Druckentlastungsöffnungen versehen ist.
IV. Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 20 Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.
§ 21 Abwasserbehandlung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß aus Sicherheitsgefäßen überlaufende Flüssigkeit der Abwasserstation zugeführt und das wiedergewonnene Sprengöl täglich mindestens einmal abgezogen und gewaschen wird.
§ 22 Ausrüstungsteile
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nur solche Ausrüstungsteile verwendet werden, die bei der Berührung mit Salpeter- oder Nitriersäure keine chemische Reaktion eingehen können.
§ 23 Transport von Sprengölen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Sprengöle nur durch Leitungen oder in geschlossenen Behältnissen befördert werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Sprengöle, die in fahrbaren Behältnissen befördert werden, außerhalb der Gebäude abgefüllt werden, sofern das Abfüllen nicht "unter Sicherheit" erfolgt.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Behältnisse mit Sprengölen nur an geschützter Stelle abgestellt werden.
(4) Absperreinrichtungen in Sprengöl- und Emulsionsleitungen müssen jeweils vor Beginn der Arbeit auf Leichtgängigkeit geprüft werden. Küken und Steinzeughähne müssen so geschmiert werden, daß sie leichtgängig sind.
(5) Sprengöle aus der Nachscheidung und der Abwasserstation müssen in Behältnissen getragen werden, sofern sie nicht als Emulsion durch Leitungen gefördert werden.
§ 24 Behältnisse
(1) Behältnisse, die unverpackte sprengölhaltige Stoffe enthalten haben, dürfen nicht ungereinigt ineinandergesetzt werden.
(2) Anhaftungen von sprengölhaltigen Resten sind zu entfernen.
§ 25 Werkzeuge
Beim Füllen, Entleeren und Reinigen von Einrichtungen und Behältnissen für sprengölhaltige Stoffe sind die nach § 10 vorgesehenen Werkzeuge zu verwenden.
§ 26 Rohstoffe
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die für die Herstellung von Explosivstoffen verwendeten Stoffe die erforderliche Reinheit besitzen und hierauf vor der Verarbeitung untersucht werden; insbesondere dürfen sie keine Verunreinigungen enthalten, die die Empfindlichkeit der Explosivstoffe erhöhen oder deren Zersetzung bewirken können.
(2) Absatz 1 gilt auch für Rohstoffvormischungen und Zwischenprodukte.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die zum Nitrieren bestimmten Rohstoffe daraufhin geprüft werden, ob sie die erforderliche Qualität haben und ob sie sich ohne besondere Gefahren verarbeiten lassen.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Nitriersäurestoff- und verfahrensspezifisch hinsichtlich Qualität und Zusammensetzung geprüft wird.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Rohstoffe frei von Fremdkörpern und in der erforderlichen Reinheit in die Nitrierapparate eingebracht werden.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß verschiedene Säuren nur dann in einem Raum zusammen gelagert werden, wenn sie nicht miteinander reagieren können und ein unbeabsichtigtes Vermischen verhindert ist.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß brennbare Rohstoffe nur dann in einem Raum zusammen gelagert werden, wenn sie nicht miteinander reagieren können. Metallpulver darf nur in einem getrennten Raum aufbewahrt werden.
(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß oxidierende Stoffe nur dann in einem Raum zusammen gelagert werden, wenn sie nicht miteinander reagieren können.
(9) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß andere Stoffe nur dann mit Säuren oder brennbaren Rohstoffen in einem Raum zusammen gelagert werden, wenn sie mit diesen nicht reagieren können und ein unbeabsichtigtes Vermischen verhindert ist.
B. Besondere Bestimmungen für das Herstellen von Sprengöl
§ 27 Nitrieren, Scheiden, Waschen, Filtrieren
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Herstellen von Sprengöl sowie beim Herstellen und Fördern von Sprengölemulsionen eine gefährliche mechanische Beanspruchung des Sprengöls verhindert wird.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zu nitrierende flüssige Stoffe vor ihrer Verarbeitung durch ein Sieb gegeben werden. Er hat dafür zu sorgen, daß ein Nachlaufen dieser Stoffe aus Dosiereinrichtungen verhindert wird.
(3) Bei der Verwendung kontinuierlicher Nitrierverfahren hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß eine Kopplung der Zugangsströme der Rohstoffe sichergestellt wird.
(4) Beim Verwenden fester Scheidehilfsmittel darf der Deckel der Öffnung am Nitrierapparat nur während des Einfüllens geöffnet sein. Es ist sicherzustellen, daß keine anderen Stoffe in die Nitrierflüssigkeit gelangen.
(5) Vor Beginn des Nitrierens ist die Dichtheit der Kühlkörper zu kontrollieren.
(6) Wird in einem Gebäude nach dem diskontinuierlichen Verfahren nitriert, geschieden, gewaschen und bereitgehalten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß mit dem Nitrieren einer neuen Beschickung erst begonnen wird, nachdem das Nitriergut aus dem Gebäude entfernt ist.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Nitrierapparate so betrieben werden, daß keine Säure in gefüllte Scheidegefäße nachlaufen kann. Dies gilt nicht für kontinuierliche Verfahren.
(8) Bei diskontinuierlichen Anlagen hat der Unternehmer in Räumen zum Nitrieren, Scheiden oder Waschen netzunabhängige elektrische Leuchten einzusetzen.
(9) Die Grenztemperaturen beim Nitrieren und Ablassen in das Scheidegefäß sind vom Unternehmer stoffspezifisch festzulegen. Er hat dafür zu sorgen, daß sie nicht unter- oder überschritten werden.
(10) Werden beim Nitrieren feste Scheidehilfsmittel verwendet, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß das gewaschene Sprengöl filtriert wird, bevor es dem Sprengöllager oder der Verbrauchsstelle zugeführt wird.
(11) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Verwenden von Zentrifugen zum Scheiden keine gefährliche Erwärmung auftritt.
(12) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Filterschlamm nicht austrocknet. Er hat sicherzustellen, daß Filterschlämme nach sorgfältigem Auswaschen alkalisch gemacht werden und unter Sodalösung aufbewahrt werden. Er hat sicherzustellen, daß Filterschlämme mindestens einmal wöchentlich vernichtet werden.
(13) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nach Arbeitsende im Gebäude für das Nitrieren, Scheiden und Waschen kein saures Sprengöl zurückbleibt.
§ 28 Schutz vor Zersetzungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß durch den Ausfall von Rühreinrichtungen in diskontinuierlichen Nitrieranlagen kein gefährlicher Zustand eintreten kann. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, daß bei einem solchen Ausfall unverzüglich eine Ersatz-Rühreinrichtung vom Gebäude oder vom Schutzraum aus in Betrieb genommen wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Unternehmer auf den Einsatz einer ErsatzRühreinrichtung verzichten, wenn er sicherstellt, daß bei Ausfall der Rühreinrichtung der Einlauf des zu nitrierenden Stoffes unverzüglich unterbrochen und ein Nachlaufen sicher verhindert wird.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Wasser, Rost, Öl oder andere Stoffe mit der Druckluft aus Verdichtern, Druckluftbehältern oder Behältern für verdichtete Gase nicht in die Nitrierapparate gelangen.
(4) Droht - insbesondere durch Ausfall der Rühreinrichtung - eine gefahrbringende Erwärmung, hat der Unternehmer sicherzustellen, daß der Inhalt der Nitrierapparate und Scheidegefäße so schnell in ein Sicherheitsgefäß abgelassen werden kann, daß die gefahrbringende Erwärmung verhindert wird. Er hat sicherzustellen, daß das Sicherheitsgefäß Wasser von mindestens der 5fachen Volumenmenge der Säure enthält.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Betrieb der Sicherheitsgefäße eine schnelle Verdrängung der Säure gewährleistet ist.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Wasserzufuhr und die Rührung gleichzeitig mit dem Öffnen der Ablaßvorrichtung zum Sicherheitsgefäß einsetzen. Er hat festzulegen, wann das Ingangsetzen vom Schutzraum aus erfolgen muß.
§ 29 Nachscheiden
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Nachscheiden jede nicht durch den vorgegebenen Arbeitsablauf bedingte Ansammlung von Sprengöl vermieden wird. Das abgezogene Sprengöl muß unverzüglich gewaschen, saures Sprengöl unter Wasser gehalten werden.
§ 30 Denitrieren
(1) Abfallsäure darf nur durch Leitungen gefördert werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf bei Störungen an den Leitungen das Befördern in Behältnissen erfolgen.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Denitrierkolonnen zugeführte Abfallsäure Sprengöl nur in gelöster Form enthält.
(4) Der Unternehmer hat die zulässigen Temperaturen für die Abfallsäure festzulegen.
(5) Sammelbehälter für Abfallsäure sind regelmäßig auf nachgeschiedenes Sprengöl zu kontrollieren. Nachgeschiedenes Sprengöl ist abzutrennen. Sammelbehälter sind regelmäßig zu entleeren.
§ 31 Sprengölabfälle
(1) Stellen Versicherte fest, daß Sprengöl oder sprengölhaltige Flüssigkeiten ausgelaufen oder verschüttet sind, haben sie dies unverzüglich dem nächsterreichbaren Aufsichtführenden mitzuteilen. Der Aufsichtführende hat unverzüglich das Unschädlichmachen und Beseitigen zu veranlassen. Der Unternehmer hat das Entsorgen unter Aufsicht eines Sachkundigen zu veranlassen.
(2) Sprengölhaltige Filtertücher und Schwämme müssen mit Wasser ausgewaschen werden. Sie sind feucht zu halten. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sprengölhaltige Aufsaugmittel und anfallendes Abwasser entsorgt werden.
C. Besondere Bestimmungen für das Herstellen von sprengölhaltigen Zubereitungen
§ 32 Sieben von Nitrocellulose
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Nitrocellulose vor der Verarbeitung in feuchtem Zustand gesiebt wird.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Austrocknen und die Staubbildung von Nitrocellulose verhindert werden.
§ 33 Abtrennen und Reinigen von Sprengöl aus Zubereitungen
Der Unternehmer hat die Arbeitstemperatur für das Abtrennen und Reinigen von Sprengöl aus Zubereitungen stoff- und verfahrensspezifisch festzulegen und dafür zu sorgen, daß die Temperaturen überwacht und eingehalten werden.
§ 34 Herstellen von Zubereitungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Rohstoffe in der erforderlichen Feinheit in die Mischgefäße eingebracht werden.
(2) Der Unternehmer hat die Verarbeitungstemperatur stoff- und verfahrensspezifisch festzulegen und überwachen zu lassen. Nitroglycerin und nitroglycerinhaltige Zubereitungen müssen in Räumen nach § 16 Abs. 7 verarbeitet werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Gelatinieren von Sprengölen in der Mischmaschine erst dann erfolgt, wenn der Rührer aus dem Mischgefäß entfernt worden ist. Satz 1 gilt nicht bei Arbeiten "unter Sicherheit" und bei Verarbeiten von mit Wasser emulgierten Sprengölen.
D. Besondere Bestimmungen für das Herstellen von Sprengstoffen
§ 35 Einteilung der Sprengstoffe
(1) Der Unternehmer hat die unter den Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift fallenden Sprengstoffe den Untergruppen a 1, a 2, B 1 oder B 2 der Anlage zu dieser Unfallverhütungsvorschrift zuzuordnen.
(2) Bestehen Zweifel über die Zuordnung nach Absatz 1, hat der Unternehmer auf Verlangen der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde eine gutachtliche Äußerung eines anerkannten Prüfinstituts einzuholen.
§ 36 Rohstoffe
(1) Werden als brennbare Rohstoffe Metalle verwendet, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß diese für sich, unter den gegebenen Arbeitsbedingungen und in den fertigen Mischungen stabil sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß oxidierende Salzlösungen zum Herstellen von Sprengstoffen der Untergruppe B 2 chemisch stabil sind.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß explosionsfähige Stoffe mit höherer thermischer Empfindlichkeit als Trinitrotoluol nicht geschmolzen werden.
(4) Der Unternehmer hat für das Schmelzen die Temperaturen des Wärmeträgers und der Schmelze stoffspezifisch festzulegen und dafür zu sorgen, daß sie geregelt und überwacht werden.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Trinitrotoluol nur "unter Sicherheit" gemahlen wird.
§ 37 Sieben und Trocknen von Nitrocellulose
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Nitrocellulose vor dem Verarbeiten in feuchtem Zustand gesiebt wird.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Austrocknen und die Staubbildung von Nitrocellulose vermieden wird.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Trocknen von Nitrocellulose in Trockenräumen nach § ' 9 Abs. 1 vorgenommen wird.
§ 38 Herstellen der Mischungen
(1) Für Rohstoffe einschließlich Zumischpulver gilt § 34 Abs. 1 entsprechend.
(2) Für das Verarbeiten von Nitroglycerin und nitroglycerinhaltigen Mischungen gilt § 34 Abs. 2 entsprechend.
(3) Das Gelatinieren von Sprengölen in der Mischmaschine darf erst erfolgen, nachdem der Rührer aus dem Mischgefäß entfernt worden ist. Dies gilt nicht für Arbeiten "unter Sicherheit".
§ 39 Patronieren und Verpacken
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Sprengstoffe der Untergruppe a 1 nicht gleichzeitig mit Sprengstoffen der Untergruppen a 2, B 1 oder B 2 im gleichen Raum patroniert werden.
(2) Werden in einem Raum verschiedene Sprengstoffe patroniert, hat der Unternehmer durch Regelungen des Betriebsablaufes dafür zu sorgen, daß ein Verwechseln der Sprengstoffe ausgeschlossen ist.
(3) Umstell- oder Einstellarbeiten an Patroniermaschinen dürfen nur von den damit beauftragten Versicherten vorgenommen werden. Bei Wechsel der Sprengstoffsorte ist die Maschine sowie der Arbeitsbereich von Sprengstoff zu reinigen. Bei Umstellarbeiten ist der Sprengstoff aus der Nähe der Arbeitsstelle zu entfernen. Eine weitere im gleichen Raum befindliche Patroniermaschine ist stillzusetzen. Für Sprengstoffe der Untergruppe B 1 gelten nur die Sätze 1 bis 3, für Sprengstoffe der Untergruppe B 2 gilt nur Satz 1.
(4) Bei Umstell- oder Einstellarbeiten für Sprengstoffe der Untergruppen a 1 und a 2 dürfen sich nur die mit den erforderlichen Arbeiten beschäftigten Versicherten im Patronierraum aufhalten.
(5) Nach längerem Stillstand der Patroniermaschine darf mit dem Patronieren erst wieder begonnen werden, wenn sich der zuständige Aufsichtführende von der ordnungsgemäßen Funktion der Maschine überzeugt hat.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Temperatur des Tauchbades für Patronen und Pakete 115 °C nicht übersteigt, wenn eine gefährliche thermische Beanspruchung des Sprengstoffes eintreten kann.
(7) Der Unternehmer darf Kunststoffpatronen oder -verpackungen nur schweißen lassen, wenn eine gefährliche thermische Beanspruchung des Sprengstoffes nicht eintreten kann.
§ 40 Wiedergewonnene Sprengstoffe
Der Unternehmer hat wiedergewonnene Sprengstoffe daraufhin zu prüfen, ob diese sicherheitstechnisch ohne zusätzliche Gefährdung der Versicherten weiterverarbeitet werden können. Er hat Verfahrensweise und Qualitätsanforderungen festzulegen.
E. Besondere Bestimmungen für Mischladegeräte
§ 41 Mischladegeräte
(1) Mit Mischladegeräten darf der Unternehmer nur Sprengstoffe der Untergruppe B 2 herstellen und laden lassen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Mischladegeräte regelmäßig gereinigt und gewartet werden.
V. Ordnungswidrigkeiten
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
zuwiderhandelt.
VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 43 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen über Bauarten und Bauteile von gefährlichen Gebäuden sowie über Sicherheitsabstände gelten nicht für Gebäude und Plätze, die vor dem 1. April 1996 errichtet waren.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenossenschaft verlangen, daß eine Einrichtung entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert wird, soweit
VII. Inkrafttreten
§ 44 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1996 * in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Herstellung von Nitroglyzerin- und Nitratsprengstoffen (Nitroglyzerin-Vorschrift)" (VBG 55f) vom 1. Oktober 1961 in der Fassung vom 1. Oktober 1984 außer Kraft.
* Zu diesem Zeitpunkt wurde diese Unfallverhütungsvorschrift erstmals von einer Berufsgenossenschaft in Kraft gesetzt.
Anlage: Einteilung der Sprengstoffe ( § 35 Abs. 1)
Gruppe A: Sprengölhaltige Sprengstoffe
Untergruppe | Schlagempfindlichkeit
Schlagenergie (J) |
thermische Empfindlichkeit
Grenzdurchmesser der Stahlhülse (mm) |
a 1 | < 10 | > 3 |
a 2 | > 10 | < 3 |
Gruppe B: Sprengölfreie Sprengstoffe
Untergruppe B 1: mit explosionsgefährlichen Bestandteilen
Untergruppe B 2: ohne explosionsgefährliche Bestandteile
Untergruppe | Schlagempfindlichkeit
Schlagenergie (J) |
thermische Empfindlichkeit
Grenzdurchmesser der Stahlhülse (mm) |
B1 | > 10 | < 3 |
B2 | > 40 | < 2 |
Für die Sprengstoffe der Untergruppen a 1 bis B 2 sind die Schlagempfindlichkeit und die thermische Empfindlichkeit zu ermitteln (siehe Durchführungsanweisungen zu § 35 Abs. 1).
Für die Zuordnung der Untergruppen a 1 bis B 2 ist neben der stofflichen Zusammensetzung die Erfüllung eines der beiden Kriterien ausreichend.
weiter . |
(Stand: 16.06.2018)
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