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Durchführungsanweisungen:
Zu § 1 Abs. 1:
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5). Die UVV "Sprengöle und Nitratsprengstoffe" (VBG 55f) regelt Abweichungen von der vorgenannten Vorschrift und ergänzt sie durch zusätzliche, besondere Bestimmungen.
Zu § 1 Abs. 2:
Siehe UVV "Zubereitungen aus Salpetersäureestern für Arzneimittel" (BGV D35).
Zu § 1 Abs. 3:
Staatliche Regelungen zum Aufbewahren der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Stoffe sowie explosionsgefährlicher Rohstoffe, Vor- und Zwischenprodukte siehe Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
Zu § 1 Abs. 4:
Für das Schmelzen explosionsfähiger Stoffe, deren thermische Empfindlichkeit gleich oder größer als TNT ist, gelten die Unfallverhütungsvorschriften "Feste einheitliche Sprengstoffe" (BGV D39) oder "Munition" (BGV D44).
Für das Lagern von Ammoniumnitrat gilt Anhang V Nr. 2 Gefahrstoffverordnung.
Für das Verarbeiten von Sprengölzubereitungen zu Festtreibstoffen gilt die UVV "Munition" ( BGV D44).
Für das Verarbeiten von Sprengölzubereitungen zu Treibladungspulvern gilt die UVV "Treibladungspulver" ( BGV D38).
Für das Verarbeiten von Sprengölzubereitungen zu nicht explosionsgefährlichen Arzneimitteln gilt die UVV "Zubereitungen aus Salpetersäureestern für Arzneimittel" ( BGV D35).
Zu § 2 Nr. 4:
Flüssige Salpetersäureester sind z.B. Glycerintrinitrat, Ethylenglykoldinitrat, Diethylenglykoldinitrat, Dinitrochlorhydrin, Metrioltrinitrat.
Zu § 2 Nr. 5 und 6:
Hinsichtlich der Einteilung dieser Sprengstoffe siehe § 35 und Anlage zur Unfallverhütungsvorschrift.
Zu § 2 Nr. 6:
Gemäß Anlage zur Unfallverhütungsvorschrift können Sprengstoffe der Untergruppe B 1 explosionsgefährliche Bestandteile (außer Sprengöle) enthalten, während Sprengstoffe der Untergruppe B 2 keine explosionsgefährlichen Bestandteile enthalten dürfen.
Zu § 2 Nr. 7:
Zu den Zubereitungen gehören insbesondere Pulverrohmassen, Pulvervorkonzentrate und sprengölhaltige explosionsgefährliche Pharmavorprodukte der Gruppe a der UVV "Zubereitungen aus Salpetersäureestern für Arzneimittel" ( BGV D35).
Zu § 4 Abs. 1:
Siehe auch § 36 Abs. 5.
Zu § 6:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Gestelle und Rahmen keine metallischen Befestigungsteile haben.
Zu § 7:
Geeignete Fußbodenbeläge bestehen z.B. aus Blei oder Spezialkunststoffen.
Zu § 8:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch Schikanen, Sandfüllungen.
Zu § 9 Abs. 2:
Siehe auch "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (BGR 132).
Zu § 10:
Diese Forderung ist insbesondere bei Verwendung von Werkzeugen aus Hartholz oder Kunststoff erfüllt.
Zu § 11 Abs. 2:
Geeignete Werkstoffe für Förderleitungen sind z.B. rost- und säurebeständige Stähle nach DIN 17 440 "Nichtrostende Stähle; Technische Lieferbedingungen", Kunststoffe, Blei.
Geeignete Werkstoffe für Behältnisse sind z.B. leitfähige Kunststoffe, Aluminium mit äußerem Gummiüberzug.
Zu § 11 Abs. 3:
Ansammlungen von Sprengöl werden z.B. durch ausreichendes Gefälle und Sicherheit gegen Durchbiegen vermieden.
Zu § 11 Abs. 4:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Stofftemperatur in den Leitungen im allgemeinen 75 °C nicht überschreitet und eine stoffspezifische Mindesttemperatur - z.B. für Nitroglycerin 15 °C - nicht unterschreitet.
Zu § 11 Abs. 5:
Diese Unterbrechung kann durch ausschwenkbare Leitungsabschnitte in Verbindung mit Stahlbetonwänden, Wällen oder ausreichenden Abständen erreicht werden.
Zu § 11 Abs. 7:
Als Absperreinrichtungen sind z.B. Kükenhähne, Kugelhähne, Membran- und Quetschventile geeignet.
Zu § 11 Abs. 8:
Dies ist bei handbetätigten Ventilen z.B. der Fall, wenn die Durchflußöffnung durch die zum Rohrleitungsverlauf gleichgerichtete Hahnstellung freigegeben wird. Bei fernbedienten Ventilen ist dies z.B. der Fall, wenn eine Überwachung durch Endstellabtastung und Signalgebung, z.B. mit induktiv gesteuerten Initiatoren, erfolgt.
Zu § 13:
Eine gefährliche mechanische Beanspruchung kann z.B. durch einen nicht festen Sitz von Einzelteilen dieser Einrichtungen oder durch Luftschläge in diesen auftreten.
Zu § 15 Abs. 2:
Das Abscheiden von Sprengöl aus Abfallsäure ist von Stoff, Temperatur, Konzentration und Verweilzeit abhängig.
Zu § 16 Abs. 1 Nr. 2:
Sprengölzubereitungen können als Rohstoffe oder Fertigprodukte vorliegen.
Zu § 16 Abs. 1 Nr. 3:
Zum Abtrennen und Reinigen von Sprengöl gehören z.B. Ausschlämmen, Lösen, Filtrieren, Scheiden, Waschen, Trocknen.
Zu § 16 Abs. 1 Nr. 4 und 5:
Zum Herstellen gehört das Einarbeiten der Rohstoffe, Fertigstellen der Mischungen einschließlich des Entwässerns mittels Zentrifugen oder Nutschen, Abfüllen, Verpacken.
Zu § 16 Abs. 5:
Die Forderung über die feuerbeständige Eigenschaft der Wände ist erfüllt, wenn diese mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 90-a nach DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen", insbesondere Teil 3 "Brandwände und nichttragende Außenwände, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen", entsprechen.
Zu § 17:
Einteilung der Sprengstoffe siehe § 35 und Anlage zu dieser Unfallverhütungsvorschrift mit zugehörigen Durchführungsanweisungen.
Zu § 17 Abs. 1 Nr. 1:
Hierunter fällt auch feuchte Nitrocellulose.
Zu § 17 Abs. 1 Nr. 2:
Oxidierende Stoffe sind z.B. anorganische Nitrate.
Zu § 17 Abs. 1 Nr. 3:
Sprengölzubereitungen können als Rohstoffe oder als Fertigprodukte vorliegen.
Zu § 17 Abs. 7 Satz 2:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Türen und Transportöffnungen bei einem Brand selbsttätig verschlossen werden und mindestens feuerhemmend gemäß Feuerwiderstandsklasse T 30-a nach DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen", insbesondere Teil 5 "Feuerschutzabschlüsse" Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen Feuer widerstandsfähige Verglasungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen", ausgeführt sind.
Zu § 17 Abs. 12:
Die Forderung über die feuerbeständige Eigenschaft der Wände ist erfüllt, wenn diese mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 90-a nach DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen", insbesondere Teil 3 "Brandwände und nichttragende Außenwände, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen", entsprechen.
Zu § 17 Abs. 14:
Zu § 19:
Für eine Druckentlastung ist gesorgt, wenn z.B. die Verschlüsse der Befüllöffnungen des Ammoniumnitratbehälters gelöst sind.
Für das Abstellen auf öffentlichen Verkehrsflächen gilt die Gefahrgutverordnung Straße.
Wird die Herstellung von Sprengstoff mit einem Mischladegerät, das mit Ammoniumnitrat beladen ist, unterbrochen, gilt Anhang V Nr. 2 Gefahrstoffverordnung. Siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 511 "Ammoniumnitrat".
Zu § 21:
Abwasserrechtliche und immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.
Zu § 23 Abs. 2:
Siehe auch "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben" (BGR 123).
Zu § 23 Abs. 3:
Geschützt sind Stellen, an denen eine Explosionsübertragung von den abgestellten Behältnissen auf andere explosionsfähige Stoffe oder umgekehrt verhindert ist.
Zu § 26 Abs. 3:
Die erforderliche Qualität ergibt sich z.B. aus Kennwertblättern. Besondere Gefahren können sich z.B. ergeben aus Verunreinigungen, Fremdkörpern, Konglomerat-bildung.
Zu § 26 Abs. 5:
Diese Forderung kann z.B. durch Sieben oder Filtrieren der Rohstoffe erfüllt werden. Unter Fremdkörpern sind mechanische Verunreinigungen, unter Reinheit die festgeflegte chemische Reinheit zu verstehen.
Zu § 26 Abs. 8:
Für das Lagern brandfördernder Stoffe gelten die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 515 "Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern".
Zu § 27 Abs. 1:
Eine gefährliche mechanische Beanspruchung kann z.B. durch einen nicht festen Sitz von Einzelteilen dieser Einrichtungen oder durch Luftschläge in diesen auftreten.
Zu § 27 Abs. 4:
Scheidehilfsmittel sind feste oder flüssige Stoffe, die die Scheidungsgrenze zwischen Sprengöl und Abfallsäure sichtbar machen.
Zu § 27 Abs. 9:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. die Nitriertemperatur für Glycerin und Glykol bei diskontinuierlichem Verfahren 30 °C nicht überschreitet.
Beim Ablassen des Sprengöls in das Scheidegefäß ist diese Forderung bei diskontinuierlichem Verfahren erfüllt, wenn sich das Sprengöl auf mindestens 25 °C abgekühlt hat.
Zu § 27 Abs. 11:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Zentrifugen ohne Bremsen betrieben werden. Siehe auch § 9 Abs. 4 UVV "Zentrifugen" (VBG 7z).
Zu § 28 Abs. 1 Satz 2:
Hierzu können Druckluftbehälter oder Druckgasflaschen mit Druckluft oder Stickstoff dienen, deren Ausströmen durch ein Druckminderventil geregelt wird und deren ausreichender Inhalt durch geeignete Einrichtungen, z.B. Manometer, geprüft werden kann.
Zu § 28 Abs. 2:
Die Unterbrechung des Einlaufens kann z.B. durch eine zwangsweise Kopplung von Rühreinrichtung und Einlaufvorrichtung geschehen.
Zu § 28 Abs. 3:
Das kann z.B. durch den Einsatz von Sieb- und Filtereinrichtungen erreicht werden.
Zu § 28 Abs. 5:
Eine schnelle Verdrängung kann z.B. durch den Einsatz einer selbsttätigen Rühreinrichtung und die Ausstattung der Gefäße mit aufeinander abgestimmten Wasserzuführungen und Überläufen erreicht werden.
Der Wasserzulauf ist ausreichend, wenn eine gefährliche Temperaturerhöhung des Sprengöls verhindert wird.
Zu § 28 Abs. 6:
Das gleichzeitige Einsetzen von Wasserzufuhr und Rührung kann z.B. durch eine zwangsweise Kopplung erreicht werden.
Zu § 30 Abs. 2:
Dies gilt auch für Ausbesserungsarbeiten.
Zu § 30 Abs. 4 und 5:
Siehe § 15 Abs. 2.
Zu § 31 Abs. 1:
Sachkundig ist z.B. der betrieblich zuständige Vorarbeiter oder Meister.
Zu § 33:
Die Stofftemperatur darf im allgemeinen 75 °C nicht überschreiten und eine stoff-spezifische Mindesttemperatur - für Nitroglycerin 15 °C - nicht unterschreiten.
Zu § 34 Abs. 3:
Verarbeiten von mit Wasser emulgierten Sprengölen erfolgt z.B. beim Herstellen von Pulverrohmasse.
Zu § 35 Abs. 1:
Untergruppen a 1 bis B 2 siehe § 2 Nr. 5 und 6 sowie Anlage zu dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Das Zuordnen der Sprengstoffe zu den Untergruppen geschieht nach Maßgabe der rechtsverbindlichen Prüfverfahren (Anlage 1 zum Sprengstoffgesetz). Beispiele für die Gruppeneinteilung siehe Durchführungsanweisungen zur Anlage dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Zu § 35 Abs. 2:
Anerkannte Prüfinstitute sind z.B.
Zu § 36 Abs. 1:
Bestehen Zweifel an der Stabilität, kann eine Stabilitätsprüfung z.B. nach dem in der Anlage zur Ersten See-Gefahrgutänderungsverordnung vom 27. Juli 1982, Anlagenband zum BGBl. Teil I Nr. 30 vom 7. August 1982, Teilband 3, Seite 1032 (6-80), beschriebenen Verfahren durchgeführt werden.
Zu § 36 Abs. 2:
Dies wird z.B. durch Einhalten des lösungs- und verfahrensspezifischen pH-Wertes erreicht.
Zu § 36 Abs. 4:
Siehe § 33 Abs. 1 UVV "Feste einheitliche Sprengstoffe" ( BGV D39).
Zu § 38 Abs. 1:
Zumischpulver sind die pulverförmigen Bestandteile der Sprengstoffmischungen.
Zu § 39 Abs. 3:
Umstellarbeiten sind insbesondere Formatwechsel.
Die Forderung hinsichtlich Entfernen des Sprengstoffes aus der Nähe der Arbeitsstelle ist erfüllt, wenn der Sprengstoff z.B. aus dem Arbeitsraum entfernt wird.
Zu § 39 Abs. 6 und 7:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn der Sprengstoff eine stoff- und verfahrensspezifisch festgelegte Temperatur nicht überschreiten kann (Abschaltung z.B. durch einen Temperaturbegrenzer bei der festgelegten Höchsttemperatur).
Zu § 40:
Wiedergewonnene Sprengstoffe sind z.B. Fehlchargen mit Abweichungen von der Sollzusammensetzung.
Zu § 41 Abs. 1:
Laden ist das Einbringen des Sprengstoffes, z.B. in Sprengbohrlöcher, Sprengkammern.
Zu § 41 Abs.2:
Instandsetzungsarbeiten siehe § 72 UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).
Da zur Anlage:
Beispiele für die Einteilung der Sprengstoffe
Sprengstoff | Schlagempfindlichkeit Schlagenergie (J) |
thermische Empfindlichkeit Stahlhülsengrenzdurchmesser (mm) |
Untergruppe a 1 | ||
Ammongelit 1 | 2 | 14 |
Ammongelit 2 | 2 | 12 |
Ammongelit 3 | 3 | 6 |
Seismogelit 2 | 4 | 10 |
Untergruppe a 2 | ||
Donarit 1 | 10 | 2,5 |
Wetter-Permit B/ | 15 | 1,0 |
Wetter-Westfalit C | ||
Wetter-Roburit B/ | 25 | 1,0 |
Wetter-Energit B | ||
Wetter-Garbonit C/ | 30 | 1,0 |
Wetter-Securit C | ||
Untergruppe B 1 | ||
Ammonit 1 | 15 | 2,5 |
Ammonit W 6 | 25 | 2 |
Ammonex 2 | 35 | < 1 |
Dynex 1 | 15 | 1 |
Sytamit 2 | 15 | 1 |
Sytex 2 | 10 | 2 |
Untergruppe B 2 | ||
Ammonex 1 | ||
Andex 1 | ||
Emulgit 42 G | ||
Emulgit 102 G | ||
Nobelit 100 | ||
Nobelit 310 | ||
Wasagel 1 | ||
Wasagit 1 |
Prüfverfahren siehe Anlage 1 zum Sprengstoffgesetz.
ENDE |
(Stand: 23.07.2018)
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