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BGI 897 / DGUV Information 201-033 - Handlungsanleitung Tauchereinsätze mit Mischgas
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 01/2007aufgehoben)
Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.
Diese BG-Information wurde von der BG BAU unter Mitwirkung des Fachausschusses "Bauwesen" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - DGUV erarbeitet und in das Sammelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung aufgenommen.
BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und gegebenenfalls Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in diesen BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Grundsätzlich gilt für alle gewerblichen Tauchereinsätze die Unfallverhütungsvorschrift " Taucherarbeiten" (BGV C23). In § 22 Abs.1 dieser Unfallverhütungsvorschrift wird für Tauchgänge, bei denen andere Atemgase als Druckluft verwendet werden eine vorherige Genehmigung der zuständigen Berufsgenossenschaft gefordert. Diese BG-Information gibt an, unter welchen Bedingungen derartige Tauchereinsätze ohne Gefährdung der beteiligten Personen durchgeführt werden können.
Die in dieser BG-Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese BG-Information findet Anwendung auf von der Oberfläche ausgeführte Tauchgänge mit Mischgas.
Für Sättigungstauchgänge sind weitergehende Forderungen zu berücksichtigen.
1.2 Diese BG-Information findet keine Anwendung auf Notatemgeräte, z.B. Tauchretter.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:
3 Auswahl der geeigneten Tauchausrüstung
3.1 Nach dem 1. Juli 1996 in Verkehr gebrachte Tauchgeräte müssen den sicherheitstechnischen Anforderungen der Achten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GSGV) entsprechen und von einer hierfür zugelassenen Stelle zertifiziert sein. Bei der entsprechenden Baumusterprüfung muss auch die Eignung für das vorgesehene Atemgas geprüft worden sein.
3.2 Vor dem 1. Juli 1996 in Verkehr gebrachte Tauchgeräte sind von einem Sachverständigen auf ihre Eignung für das vorgesehene Atemgas prüfen zu lassen.
3.3 Die sonstige Taucherausrüstung muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nach den jeweils geltenden Vorschriften geprüft und gegebenenfalls zugelassen sein. Sie muss für den vorgesehenen Einsatz geeignet sein.
3.4 Sicherheitsrelevante Komponenten der Tauchausrüstung müssen dauerhaft und eindeutig gekennzeichnet sein.
3.5 Für alle Geräte und Einrichtungen muss eine Betriebs- und Wartungsanleitung nach DIN 8418 vorliegen. An der Einsatzstelle müssen jeweils eine Kurzbetriebsanleitung und eine Check-Liste für Prüfung und Wartung vorhanden sein.
3.6 Falls für die in der jeweiligen Bedienungsanleitung vorgeschriebenen Prüfungen Prüfeinrichtungen erforderlich sind, müssen diese vorhanden sein.
3.7 Atemgasflaschen müssen unverwechselbar und dauerhaft mit Angaben über die enthaltenen Gase und das Mischverhältnis gekennzeichnet sein.
3.8 Die Anschlusselemente der Versorgungsleitungen müssen so beschaffen sein, dass ein Verwechseln nicht möglich ist.
3.9 Es ist ein Notatemgasvorrat mitzuführen, der den Taucher in der geplanten maximalen Tauchtiefe für mindestens 10 min mit Atemgas versorgen kann.
3.10 Bei Tauchtiefen über 50 m sind weitere Transport- und Sicherungsmittel erforderlich, die über Einrichtungen zum Bergen eines bewusstlosen Tauchers verfügen, z.B.
3.11 Mischgas-Regenerationsgeräte dürfen mit Faltenschläuchen ausgerüstet sein. Werden derartige Schläuche verwendet, so müssen diese den in EN 250 festgelegten Anforderungen entsprechen.
3.12 Die Aufnahmefähigkeit von CO2-Absorbern eines Mischgas-Regenerationsgerätes muss so groß sein, dass die während eines Tauchganges anfallende CO2-Menge sowohl von der momentanen Absorptionsleistung wie auch von der Gesamtkapazität her absorbiert werden kann. Bei der Berechnung der Gesamtkapazität ist eine Sicherheitsreserve von 20 % anzusetzen.
3.13 Bei Benutzung von heliumhaltigem Atemgas und Tauchtiefen TT > 120 m ist das Atemgas vorzuwärmen.
4 Betrieb
4.1 Der Unternehmer hat für jeden Tauchereinsatz mit Mischgas-Tauchgeräten einen Einsatzleiter schriftlich zu bestellen. Dieser muss geprüfter Taucher sein und eine Zusatzausbildung als Tauchereinsatzleiter für Mischgastauchen erfolgreich abgeschlossen haben. Der Einsatzleiter ist für den Taucheinsatz verantwortlich und darf an den von ihm geleiteten Tauchgängen nicht selbst teilnehmen.
4.2 Der Einsatzleiter ist verantwortlich insbesondere für
4.3 Bei der Verwendung von Mischgasen sind folgende Sauerstoff-Werte einzuhalten:
4.4 Bei Tauchereinsätzen aus einer UW-Basis darf das Umbilical nicht länger als 30 m sein.
4.5 Der Unternehmer hat bei Tauchereinsätzen mit Mischgas die vorgesehene Dekompressionstabelle vor dem Einsatz von einer sachverständigen Stelle prüfen zu lassen.
Für Nitrox-Tauchgänge kann die in Anhang 2 abgedruckte Korrektur-Tabelle verwendet werden.
4.6 Die Dekompressionstabellen müssen Angaben über Mindestwartezeiten für Folgetauchgänge enthalten.
4.7 Als Mischgas-Taucher dürfen nur solche Personen eingesetzt werden, die
haben.
5 Prüfung
Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).
Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.
5.1 Vor jedem Tauchgang hat der
5.2 Vor jedem Einsatz sind Geräte und Einrichtungen von einer befähigten Person entsprechend der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers (siehe Abschnitt 3.5) zu prüfen und einsatzklar zu machen. Das Ergebnis der Prüfungen ist zu dokumentieren.
Befähigte Person ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Atemgasversorgung unter Druckluft sowie in Bau und Einrichtung von Mischgas-Tauchgeräten und Versorgungsanlagen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Mischgas-Tauchgeräten und Versorgungsanlagen beurteilen kann.
5.3 Mindestens alle zwei Jahre hat der Unternehmer Tauchgeräte und Mischgas-Versorgungsanlagen sowie deren Zubehör von einem Sachverständigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.
Sachverständiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Atemgasversorgung unter Druckluft sowie in Bau und Einrichtung von Mischgas-Tauchgeräten und Versorgungsanlagen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er muss Mischgas-Tauchgeräte und Versorgungsanlagen nebst Zubehör prüfen und gutachtlich beurteilen können.Hierzu zählen z.B. Ingenieure der Herstellerfirmen, Germanischer Lloyd.
Zulässiger Sauerstoffpartialdruck / Zulässige tägliche Sauerstoffdosis | Anhang 1 |
1. Zulässiger Sauerstoffpartialdruck (pO2) im Verlauf eines Tauchganges
1.1 während der Arbeit:
Zeitdauer (in h) | max. pO2 (in kPa) |
3 | 160 |
4 | 140 |
5 | 120 |
6 | 100 |
8 | 90 |
1.2 während der Dekompression in Wasser: max.160 kPa
1.3 während der trockenen Dekompression in der Kammer: max. 220 kPa
2. Zulässige tägliche Sauerstoffdosis
2.1 Die tägliche Sauerstoffdosis darf die in Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle 1 angegebenen Werte für die Sauerstoff-Toleranz-Einheiten (OTE) nicht überschreiten, wenn an der in Spalte 1 angegeben Zahl von aufeinanderfolgenden Tagen getaucht wird:
Tabelle 1: Höchstzulässige Sauerstoffdosis (in Sauerstoff-Toleranz-Einheiten/OTE) in Abhängigkeit von der Zeitdauer des Tauchereinsatzes
Dauer der Exposition (in Tagen) | OTE pro Tag |
1 | 850 |
2 | 700 |
3 | 620 |
4 | 525 |
5 | 460 |
6 | 420 |
7 | 380 |
8 | 350 |
9 | 330 |
10 | 310 |
11-30 | 300 |
2.2 Die Ermittlung der täglichen Sauerstoff-Toleranz-Einheiten (OTE) erfolgt nach folgender Tabelle:
Tabelle 2: Sauerstoff-Toleranz-Einheiten (OTE) pro Zeiteinheit in Abhängigkeit vom Sauerstoffpartialdruck
pO2 [k Pa] | OTE [pro min] | OTE [pro h] |
60 | 0,26 | 16 |
70 | 0,47 | 28 |
80 | 0,65 | 39 |
90 | 0,83 | 50 |
100 | 1,0 | 60 |
110 | 1,16 | 70 |
120 | 1,32 | 79 |
130 | 1,48 | 89 |
140 | 1,63 | 98 |
150 | 1,78 | 107 |
160 | 1,93 | 116 |
170 | 2,07 | 125 |
180 | 2,22 | 134 |
190 | 2,36 | 142 |
200 | 2,50 | 150 |
210 | 2,64 | 159 |
220 | 2,77 | 167 |
Beispiel
für Ermittlung der im Verlauf eines Tauchganges mit den nachfolgend angegebenen Kenndaten aufgenommenen OTE
Atemgas: Nitrox 40/60 Tauchtiefe: 27 m Tauchzeit: 120 min
Äquivalente Tauchtiefe = 21 m (Ermittlung siehe Anhang 2 dieser BG-Information) Das Austauchen erfolgt entsprechend Tabelle 3 der BGV C23 (Sauerstofftabelle):
Tiefe [m] |
O2-Anteil [%] |
pO21) [k Pa] |
OTE pro min |
Zeit [min] |
Summe [OTE] |
||||||
27 | 40 | 148 | 1,78 | 1222) | 217,16 | ||||||
6 | 100 | 160 | 1,93 | 303) | 57,90 | ||||||
275,06 | |||||||||||
|
Summe OTE für den Tauchgang: 275,06
Korrekturtabelle für das Austauchen nach Nitrox-Tauchgängen | Anhang 2 |
tatsächliche Tauchtiefe | Nitrox-Gemisch (O2/N2) | |||||
25/75 | 30/70 | 35/65 | 40/60 | 45/55 | 50/50 | |
9 | 9 | 9 | 6 | 6 | 6 | 3 |
10 | 9 | 9 | 9 | 6 | 6 | 3 |
11 | 12 | 9 | 9 | 6 | 6 | 6 |
12 | 12 | 12 | 9 | 9 | 6 | 6 |
13 | 12 | 12 | 9 | 9 | 9 | 6 |
14 | 15 | 12 | 12 | 9 | 9 | 6 |
15 | 15 | 15 | 12 | 9 | 9 | 6 |
16 | 15 | 15 | 12 | 12 | 9 | 9 |
17 | 18 | 15 | 15 | 12 | 9 | 9 |
18 | 18 | 15 | 15 | 12 | 12 | 9 |
19 | 18 | 18 | 15 | 15 | 12 | 9 |
20 | 21 | 18 | 15 | 15 | 12 | 9 |
21 | 21 | 18 | 18 | 15 | 12 | 12 |
22 | 21 | 21 | 18 | 15 | 15 | 12 |
23 | 24 | 21 | 18 | 18 | 15 | |
24 | 24 | 21 | 18 | 18 | 15 | |
25 | 24 | 24 | 21 | 18 | 15 | |
26 | 27 | 24 | 21 | 18 | ||
27 | 27 | 24 | 21 | 21 | ||
28 | 27 | 24 | 24 | 21 | ||
29 | 30 | 27 | 24 | 21 | ||
30 | 30 | 27 | 24 | 21 | ||
31 | 30 | 27 | 24 | |||
32 | 30 | 30 | 27 | |||
33 | 33 | 30 | 27 | |||
34 | 33 | 30 | 27 | |||
35 | 33 | 30 | 30 | |||
36 | 36 | 33 | ||||
37 | 36 | 33 | ||||
38 | 36 | 33 | ||||
39 | 39 | 36 | ||||
40 | 39 | 36 | ||||
41 | 39 | 36 | ||||
42 | 42 | 39 | ||||
43 | 42 | 39 |
Ermittlung der "äquivalenten Tauchtiefe" nach Nitrox-Tauchgängen
Vorschriften und Regeln | Anhang 3 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze, Verordnungen
Arbeitssicherheitsgesetz (CHV 1),
Arbeitsschutzgesetz (CHV 2),
Betriebssicherheitsverordnung (CHV 16),
Druckbehälterverordnung (CHV 12).
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1),
Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten" (BGV C23)
Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3),
Unfallverhütungsvorschrift "Sprengarbeiten" (BGV C24),
BG-Regel "Taucherdruckammern" (BGR 235).
BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).
3. Normen
Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6,10787 Berlin.
DIN EN 250 | Atemgeräte; Autonome Leichttauchgeräte mit Druckluft; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung, |
DIN EN 12021 | ... |
DIN 8418 | Benutzerinformationen; Hinweise für die Erstellung. |
ENDE |
(Stand: 16.10.2020)
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