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BGV C23 / DGUV Vorschrift 40 - Taucharbeiten
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 39)
(Ausgabe 10/1979; 10/1984; 01/1997; 01/2001; 04/2001; 01/2012)
Archiv: 04/2001
Vorbemerkungen
BG-Vorschriften sind Unfallverhütungsvorschriften im Sinne des § 15 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Definition des Begriffes Sachkundiger
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des jeweiligen Arbeitsmittels hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann.
Gleichwertigkeitsklauseln
Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Taucherarbeiten.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind folgende Begriffe bestimmt:
II. Bau und Ausrüstung
§ 3 Tauchgeräte
Tauchgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie Taucher entsprechend der Tauchtiefe mit Druckluft ausreichender Menge und ohne schädliche Druckdifferenz gegenüber dem Tauchtiefendruck versorgen können.
§ 4 Luftversorgungsanlage
(1) Luftversorgungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass sie alle unter Wasser schlauchversorgt eingesetzten Taucher und die Reservetaucher entsprechend der Tauchtiefe mit Druckluft in ausreichender Menge und Qualität versorgen können.
(2) Druckluft ausreichender Menge im Sinne von Absatz 1 ist gegeben, wenn die Luftversorgungsanlage für jeden Taucher (auch Reservetaucher), gemessen bei Tauchtiefendruck, über den vorgesehenen Tauchgang eine Luftmenge von
60 l/min für jedes Helmtauchgerät und
30 l/min für jedes Leichttauchgerät
liefern kann. Darüber hinaus muss die Luftversorgungsanlage so ausgelegt sein, dass die Lieferleistung im Rahmen der mit den vorgenannten Werten gegebenen Gesamtluftmenge bis zu einer Dauer von 15 min auf
100 l/min für jedes Helmtauchgerät und
50 l/min für jedes Leichttauchgerät
gesteigert werden kann. Zusätzlich muss für den Notfall eine Reserveluftmenge in Vorratsbehältern entsprechend Tabelle nach Anlage 2 vorhanden sein. Der vom Taucher mitgeführte Reserveluftvorrat darf nicht in Rechnung gestellt werden.
(Stand: 16.06.2018)
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