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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI/GUV-I 8688 / DGUV Information 213-040 - Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 02/2010; 07/2015aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 02/2010

vgl. KAS 39 Merkblatt - Ereignisse mit Chlorgas insbesondere in Schwimmbädern

Vorbemerkungen

Bei der Schwimm- und Badebeckenwasseraufbereitung wird eine Vielzahl von Chemikalien und Hilfsstoffen eingesetzt, von denen Gefahren für die Gesundheit der Beschäftigten sowie für die Umwelt ausgehen (Gefahrstoffe). Eine wichtige Voraussetzung für das Ergreifen wirkungsvoller Schutzmaßnahmen ist das Wissen um die möglichen Gefahren, die von diesen Gefahrstoffen ausgehen.

In zahlreichen Vorschriften werden Regelungen zu Tätigkeiten mit Gefahrstoffen getroffen. Hierzu zählen unter anderem die Gefahrstoffverordnung sowie die einschlägigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe.

Grundsätzliche Einführungen in die Gefahrstoffproblematik bietet die DGUV Information 213-028 "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im öffentlichen Dienst".

Mit dieser Broschüre sollen für Arbeitsplätze im Bereich der Wasseraufbereitung in Bädern - ergänzend zur DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" - die Regelungen speziell für die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zusammengefasst und verständlich dargestellt werden.

Diese Broschüre richtet sich an

und an

Diese Broschüre will

Im ersten Teil der Broschüre werden zuerst die wichtigsten Maßnahmen zur praxisgerechten Umsetzung der Gefahrstoffverordnung vorgestellt.

Im zweiten Teil finden Sie ein Gefahrstofflexikon, das die sicherheitsrelevanten Eigenschaften von Wasseraufbereitungschemikalien schematisch aufführt. Im Einzelnen handelt es sich dabei um

Auf Reinigungs- und Flächendesinfektionsmittel wird nicht eingegangen, da diese Gegenstand folgender Schriften sind:

Den dritten Teil der Broschüre leitet ein Glossar ein, das die wichtigsten verwendeten Begriffe erklärt. Darüber hinaus findet sich dort eine Sammlung von Musterbetriebsanweisungen für die wichtigsten Stoffe bzw. Stoffgruppen. Diese Vorlagen müssen noch an die betrieblichen Gegebenheiten angepasst und ggf. um betriebsspezifische Angaben ergänzt werden. Zusätzlich enthält der dritte Teil das Beispiel eines Gefahrstoffverzeichnisses für den Bäderbereich, ein Ablaufschema für das Gefahrstoffmanagement und eine Liste weiterführender Literatur.

1 Allgemeiner Teil

1.1 Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser

1.1.1 Was sind Gefahrstoffe?

Gefahrstoffe sind Stoffe (Reinstoffe), Zubereitungen (Gemische, Gemenge oder Lösungen von Stoffen) oder Erzeugnisse (zum Beispiel Spanplatten), die gefährliche Eigenschaften haben. Den gefährlichen Eigenschaften werden nach der derzeit gültigen Gefahrstoffverordnung Gefährlichkeitsmerkmale zugeordnet.

Eigenschaften Gefährlichkeitsmerkmale
Physikalisch-chemische Eigenschaften explosionsgefährlich
brandfördernd
hochentzündlich
leichtentzündlich
entzündlich
Gesundheitsgefährliche Eigenschaften sehr giftig
giftig
gesundheitsschädlich
ätzend
reizend
sensibilisierend
krebserzeugend fortpflanzungsgefährdend erbgutverändernd
Ökotoxische Eigenschaften umweltgefährlich

Das neue europäische Chemikalienrecht zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen sieht geänderte Einstufungskriterien und andere Begrifflichkeiten hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften vor. Diese Neuerungen sind in der CLP-Verordnung (Classification, Labelling, Packaging of Chemicals) verankert und werden für reine Stoffe bereits seit dem 01.12.2010 angewendet. Für Gemische, wie sie überwiegend in Bädern vorkommen, ist die CLP-Verordnung seit dem 01.06.2015 von den Herstellern vollständig umzusetzen. Den Herstellern bzw. den Inverkehrbringern wurde eine zweijährige Abverkaufsfrist bis zum 1. Juni 2017 zugestanden, sodass in diesem Zeitraum Lagerbestände mit alter Kennzeichnung noch in Verkehr gebracht werden können.

Nach der neuen Verordnung bezeichnen nicht mehr die bisherigen "Gefährlichkeitsmerkmale" (s.o.) die Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche Gesundheit bzw. der Gefahr für die Umwelt, die von einem Stoff ausgeht, sondern "Gefahrenklassen". Innerhalb jeder Gefahrenklasse sind Abstufungen in Abhängigkeit von der Schwere der Gefahr "Gefahrenkategorien" vorgesehen. Demnach sind Stoffe gefährlich, wenn sie mindestens einer Gefahrenklasse zugeordnet werden können.

Eigenschaften Beispiele für Gefahrenklassen/ Gefahrenkategorien
Physikalisch-chemische Eigenschaften Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische, Typ A-G
Entzündbare Gase, Kat. 1-2
Entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1-3
Entzündbare Feststoffe, Kat. 1-2
Oxidierende Gase, Kat. 1
Oxidierende Flüssigkeiten, Kat. 1-3
Oxidierende Feststoffe, Kat. 1-2
Gase unter Druck:
  • Verdichtetes Gas,
  • Verflüssigtes Gas,
  • Gelöstes Gas,
  • Tiefgekühlt verflüssigte Gase
Korrosiv gegenüber Metallen, Kat.1
Akut und chronisch toxische Eigenschaften Akute Toxizität (nach Aufnahmeweg oral, dermal, inhalativ), Kat. 1-4
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, Kat. 1-2
Schwere Augenschädigung/-reizung, Kat. 1-2
Spezifische Zielorgantoxizität (einmalige Exposition), Kat. 1-2
Spezifische Zielorgantoxizität (einmalige Exposition), Kat. 3 Atemwegsreizung bzw. narkotisierende Wirkung
Spezifische Zielorgantoxizität (wiederholte Exposition), Kat. 1-2
Sensibilisierung der Haut, Kat. 1,1A,1B
Sensibilisierung der Atemwege, Kat. 1, 1A, 1B
Ökotoxische Eigenschaften Gewässergefährdend, akut Kat. 1
Gewässergefährdend, langfristig Kat. 1-4

Gefahrstoffe können auch bei der Herstellung oder Verwendung von Stoffen/Erzeugnissen entstehen, so z.B. Holzstaub bei der zerspanenden Bearbeitung von Holz, Schweißrauche beim Schweißen, Dieselmotoremissionen bei der Verbrennung von Dieselkraftstoff. Bei der Chlorierung von Badebeckenwasser entstehen aufgrund des Harnstoffeintrags durch die Badegäste Chloramine, wobei das Trichloramin am flüchtigsten ist und für den typischen "Hallenbadgeruch" sorgt.

Informationsquellen für Gefahrstoffe

Gefahrstoffe erkennt man in der Regel an der Kennzeichnung der Gebinde, die folgende Angaben enthalten muss:

Auch Gemische (Zubereitungen), die nicht gekennzeichnet sind, können Gefahrstoffe enthalten, da unterhalb bestimmter Konzentrationsgrenzen die Kennzeichnungspflicht entfällt. In diesen Fällen sind erforderlichenfalls Informationen vom Hersteller, Lieferanten oder von anderen Fachleuten einzuholen, um die Gefährdungsbeurteilung durchführen zu können.

Alle Gefahrstoffe bzw. alle Gebinde müssen identifizierbar sein. Die Anforderung an die Kennzeichnung gilt auch für selbst hergestellte Zubereitungen/Gemische. Beim Umfüllen in kleinere Behälter muss die Kennzeichnung übernommen werden. Es ist empfehlenswert so lange die alte Kennzeichnung zu übernehmen, so lange der Hersteller/Lieferant Gebinde mit der alten Kennzeichnung liefert (siehe Abverkaufsfrist).

Umfangreichere Informationen zu Gefahrstoffen enthalten die Sicherheitsdatenblätter, die der Lieferant zur Verfügung stellen muss. Bei fehlenden Sicherheitsdatenblättern sind diese beim Lieferanten anzufordern. In den Fällen, in denen kein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt werden muss (z.B. wenn das Produkt selbst kein Gefahrstoff ist), hat der Lieferant dem Anwender die Informationen auszuhändigen die dieser für eine Gefährdungsbeurteilung benötigt.

Sofern zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Information Herstellerkennzeichnungen für die in der Badebeckenwasseraufbereitung verwendeten Chemikalien nach dem alten Einstufungs- und Kennzeichnungssystem vorlagen, wurden die entsprechenden Gefahrensymbole verwendet. Lagen auch Einstufungen und Kennzeichnungen nach der CLP-Verordnung vor, wurden beide Einstufungen und Kennzeichnungen (Piktogramme) im jeweiligen Stoffkapitel des Gefahrstofflexikons aufgenommen.

Die Auswahl der P-Sätze für die Kennzeichnung trifft der Hersteller je nach Anwendungsfall in eigener Verantwortung. Die P-Sätze können deshalb je nach Anwendungsfall und Hersteller variieren. Aus diesem Grund wurde im Gefahrstofflexikon dieser DGUV Information auf die Angabe der P-Sätze verzichtet. Hinweise zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen sind in den jeweiligen Kapiteln beschrieben.

In Anhang 5 ist eine allgemeine Gegenüberstellung der alten und neuen Kennzeichnung dargestellt, in Anhang 6 ist der Aufbau der H- und P-Sätze erklärt.

1.2 Verantwortung und Pflichten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

1.2.1 Verantwortung und Pflichten des Arbeitgebers

Die Verantwortung für die Umsetzung des Gefahrstoffrechts in einem Betrieb liegt beim Arbeitgeber (Kommunale Körperschaft, Unternehmer). Die Arbeitgeberverantwortung sollte schriftlich an die jeweilige Leitung des Bades delegiert werden. Diese kann die fachliche Verantwortung für den Arbeitsschutz schriftlich an die Führungskräfte in den einzelnen Arbeitsbereichen übertragen. Die Organisations- und Aufsichtsverantwortung verbleibt aber in jedem Fall beim Arbeitgeber.

1.2.2 Verantwortung und Pflichten der Arbeitnehmer

Nicht nur der Arbeitgeber und die Vorgesetzten, auch der Arbeitnehmer ist gesetzlich verpflichtet, für seine eigene Sicherheit und die seiner Kollegen durch entsprechendes Verhalten Sorge zu tragen.

Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört es,

1.3 Allgemeine Anforderungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Die Anforderungen der einschlägigen Vorschriften des Gefahrstoffrechts richten sich an den Arbeitgeber. Er ist für die Durchführung der notwendigen Maßnahmen verantwortlich. Im Ablaufschema für das Gefahrstoffmanagement (Anhang 2) sind die wesentlichen Verfahrensschritte zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung dargestellt. Auf die Möglichkeit, fachliche Verantwortung an Führungskräfte zu übertragen, wurde bereits in Kapitel 1.2 eingegangen.

1.3.1 Gefährdungsbeurteilung

Vor Beginn der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in einem Betrieb muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Er kann sich hierbei von einer fachkundigen Person (z.B. Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit) beraten lassen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert und bei maßgeblichen Veränderungen (z.B. bei einer Neubewertung der verwendeten Gefahrstoffe, bei Änderungen des Arbeitsverfahrens) muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen dürfen erst nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Diese Broschüre soll als Hilfestellung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung dienen.

1.3.2 Gefahrstoffermittlung und Gefahrstoffverzeichnis

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen zunächst die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe erfasst werden. Die Erfassung kann arbeitsplatz- oder arbeitsbereichsbezogen erfolgen. Es ist empfehlenswert, diese Ermittlungen unter Einbeziehung der innerbetrieblichen Fachleute, also der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Betriebsärzte und der einzelnen Abteilungs- oder Bereichsleiter durchzuführen. Die so ermittelten Gefahrstoffe müssen in einem Gefahrstoffverzeichnis dokumentiert werden. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Das Verzeichnis muss allen Beschäftigten zugänglich sein. Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auch auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten und mindestens jährlich zu überprüfen. Ein Beispiel für ein Gefahrstoffverzeichnis ist in Anhang 4 enthalten.

1.4 Festlegung von Schutzmaßnahmen

In Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung müssen geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Lässt sich aus der Gefährdungsermittlung das Auftreten gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher ausschließen, so ist zu ermitteln, ob die Belastungen für die Beschäftigten mit den vorgesehenen Schutzmaßnahmen minimiert worden sind. Als Wirkungskontrolle können Gefahrstoffmessungen erforderlich sein.

1.4.1 Ersatzstoffe und Ersatzverfahren

An erster Stelle der Schutzmaßnahmen steht der Ersatz von Stoffen oder Verfahren, die eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellen, durch weniger gefährliche. So sind Teilvakuumanlagen durch Vollvakuumanlagen nach DIN 19606 "Chlorgasablagen zur Wasseraufbereitung - Anlagenaufbau und Betrieb" zu ersetzen.

1.4.2 Technische Schutzmaßnahmen

Technische Maßnahmen sind dann erforderlich, wenn Ersatzstoffe und Ersatzverfahren nicht zur Verfügung stehen oder nach Einführung von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren weiterhin mit einem Freiwerden von Gefahrstoffen zu rechnen ist. Technische Maßnahmen sind z.B. der Einsatz geschlossener Anlagen oder Punktabsaugungen im Technikraum. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen muss regelmäßig, mindestens jedoch alle 3 Jahre, überprüft werden. Hinweise auf erforderliche Lüftungs- und Absaugungsmaßnahmen werden im Lexikonteil gegeben.

1.4.3 Lagerung

Gefahrstoffe sind so zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden und ein Missbrauch oder ein Fehlgebrauch nach Möglichkeit verhindert wird. Dabei sind folgende Grundsätze der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" immer zu beachten:

Darüber hinaus können weitergehende Anforderungen der TRGS 510 erforderlich sein. Diese sind dann ggf. im fachspezifischen Teil ausgeführt.

Von der Lagerung ist das Bereithalten von Gefahrstoffen am Verwendungsort zu unterscheiden. Als Bereithalten gilt, wenn Gefahrstoffbehälter an den zum Entleeren vorgesehenen Stellen als Reservebehälter an Entnahmeeinrichtungen angeschlossen sind oder zum baldigen Anschluss aufgestellt sind, soweit dies für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist.

1.4.4 Organisatorische Maßnahmen

Grundsätzlich sind bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen folgende organisatorische Maßnahmen durchzuführen:

Weitere Hinweise auf geeignete organisatorische Maßnahmen werden im Lexikonteil gegeben.

1.4.5 Persönliche Schutzausrüstungen

Wenn trotz technischer und organisatorischer Maßnahmen eine Gefährdung der Mitarbeiter durch Gefahrstoffe nicht ausgeschlossen werden kann, müssen zusätzlich persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und benutzt werden. In der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" ist die erforderliche Schutzausrüstung in Kapitel 5.14 näher ausgeführt. Das Benutzen von belastender persönlicher Schutzausrüstung darf jedoch keine ständige Maßnahme sein. Beschädigte oder anderweitig unbrauchbar gewordene Schutzausrüstung darf nicht weiter verwendet werden und ist zu ersetzen!

Zu den wichtigsten Schutzausrüstungen beim Umgang mit Gefahrstoffen zählen: Augen-, Atem-, Hand- und Hautschutz sowie Schutzkleidung und Fußschutz.

Augenschutz

Besteht die Gefahr, dass bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen mit einer Gefährdung der Augen zu rechnen ist, so ist geeigneter Augenschutz zu benutzen. Bewährt haben sich Gestellbrillen mit Seitenschutz, Korbbrillen und Gesichtsschutzschirme. Im Lexikonteil werden Tätigkeiten aufgeführt, bei denen Augenschutz benutzt werden muss.

Atemschutz

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass Grenzwerte überschritten werden können, ist geeigneter Atemschutz zur Verfügung zu stellen und zu benutzen.

Die Versicherten sind vor Beginn der Tätigkeit anhand von praktischen Übungen im Tragen von spezieller persönlicher Schutzausrüstung (z.B. Atemschutzgeräten) zu unterweisen. Hinweise zur Auswahl geeigneter Atemschutzgeräte und -filter sind im Lexikonteil und in der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" enthalten.

Die Benutzer haben den ordnungsgemäßen Zustand der Atemschutzgeräte vor jeder Benutzung auf sichere Funktion und erkennbare Mängel hin zu prüfen. Liegen offensichtliche Mängel vor, dürfen diese nicht mehr benutzt werden. Atemschutzmasken besitzen häufig Dichtlippen und Ventile aus Gummi. Diese können verspröden. Darüber hinaus sind Atemschutzgeräte halbjährlich von einer befähigten Person auf ihren einwandfreien Zustand zu prüfen (siehe DGUV Regel 107-001).

Die Lagerfristen und Gebrauchsdauer von Atemschutzfiltern sind hierbei zu beachten. Filter von Atemschutzgeräten sind nur dann wirksam, wenn sie vor Ablauf der Lagerfrist (vom Hersteller auf dem Filter angegeben) ersetzt werden. Sie sind spätestens sechs Monate nach dem Öffnen, sofern sie nicht vorher bereits erschöpft sind, zu ersetzen. Das Öffnungsdatum ist auf dem Filter zu vermerken.

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Träger von Atemschutzgeräten hierfür befähigt sind (DGUV Vorschrift 1). Dies kann z.B. durch eine ärztliche Eignungsuntersuchung festgestellt werden (siehe auch DGUV-Information 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis"). Ferner sind diese Personen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge zuzuführen (siehe Kapitel 1.4.7).

Schutzkleidung und Fußschutz

Bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei denen mit Hautkontakt zu rechnen ist, müssen geeignete Schutzkleidung und Fußschutz benutzt werden. Die Auswahl des geeigneten Materials ist von den verwendeten Gefahrstoffen abhängig und muss daher auf den Einzelfall abgestimmt werden. Als Material ist PVC sowohl für Schürzen als auch für Schutzstiefel geeignet. Weitere Hinweise sind im Lexikonteil zu finden.

Schutzhandschuhe

Bei der Arbeit in Einrichtungen der Wasseraufbereitung wird die Haut der Hände auf verschiedene Art und Weise belastet, z.B. durch Arbeiten mit Säuren und Laugen bzw. mit säure- oder laugenhaltigen Produkten (reizende bzw. ätzende Stoffe).
Bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei denen mit Hautkontakt zu rechnen ist, müssen Schutzhandschuhe getragen werden. Die Auswahl des geeigneten Handschuhmaterials ist von den verwendeten Gefahrstoffen abhängig und muss daher auf den Einzelfall abgestimmt werden. Hinweise sind im Lexikonteil zu finden. Für die in der Wasseraufbereitung verwendeten Chemikalien mit Ausnahme der Gase (Chlor und Ozon) sind Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk mit einer Materialstärke von mindestens 0,35 mm geeignet.

Hautschutzmittel

Hautschutzmittel sind äußerlich auf die Haut aufzubringende Hautmittel, welche die Haut vor Irritationen schützen sollen. Hautschutzpräparate sollen die Barrierefunktion der Haut erhalten. Sie sind einsetzbar bei Feuchtarbeit und gegenüber milden Irritantien. Hautschutzmittel schützen nicht vor Einwirkungen ätzender, giftiger, sensibilisierender und hautresorptiver, krebserzeugender/karzinogener, erbgutverändernder/ keimzellmutagener, und fortpflanzungsgefährdender/reproduktionstoxischer Gefahrstoffe. Bei der Handhabung von Wasseraufbereitungschemikalien ist die Anwendung von Hautschutzmitteln nicht geeignet. Bei derartigen Tätigkeiten ist das Tragen geeigneter Schutzhandschuhe unbedingt erforderlich.

1.4.6 Hygienische Maßnahmen

Grundsätzlich sind bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen folgende hygienische Maßnahmen einzuhalten:

Es ist sinnvoll, unter Mitwirkung des Betriebsarztes für jeden Arbeitsbereich im Bäderbetrieb einen Hand- und Hautschutzplan zu erstellen, der für die verschiedenen Arbeiten die geeigneten Schutzhandschuhe und Hautreinigungs- bzw. Hautpflegemittel enthält.

Bei Unverträglichkeiten gegenüber Schutzhandschuhen sowie Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln ist unbedingt der Betriebsarzt aufzusuchen.

1.4.7 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Im Regelfall ist bei Tätigkeiten mit den beschriebenen Wasseraufbereitungschemikalien keine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge notwendig. Allerdings ist bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag Angebotsvorsorge anzubieten und bei Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag Pflichtvorsorge zu veranlassen.

Trägern von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (z.B. Partikelfilter P1 und P 2) ist nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge eine Angebotsvorsorge anzubieten, bei Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 (alle Gasfilter, Partikelfilter P 3) ist eine Pflichtvorsorge zu veranlassen.

Beschäftigte haben auf ihren Wunsch hin Anspruch auf arbeitsmedizinische Wunschvorsorge, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen.

1.5 Betriebsanweisung und Unterweisung

1.5.1 Betriebsanweisung

Der Unternehmer ist verpflichtet, arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen, in der auf die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden. Auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen. Bei der Erstellung der Betriebsanweisungen können Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt dem Arbeitgeber oder den Vorgesetzten wertvolle Unterstützung liefern.

1.5.2 Erstellung der Betriebsanweisung

Es gibt eine Reihe von PC-Programmen, mit denen Betriebsanweisungen erstellt werden können (z.B. WINGIS für Reiniger und Desinfektionsmittel).

Sie enthalten Entwürfe von Betriebsanweisungen, in denen für die unten genannten Gliederungspunkte alle notwendigen stoffbezogenen Informationen eingearbeitet sind.

Diese Entwürfe müssen noch arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen ergänzt werden! Dies gilt auch für die im Anhang 3 dieser DGUV Information abgedruckten Musterbetriebsanweisungen.

Die notwendigen Ergänzungen erfordern keine besonderen Gefahrstoffkenntnisse, sondern lediglich die Kenntnis des Betriebes und der jeweiligen Tätigkeiten.

Aus diesem Grund können folgende Ergänzungen leicht eingearbeitet werden:

Wenn diese Ergänzungen erfolgt sind, muss der zuständige Vorgesetzte die Betriebsanweisung für seinen Bereich in Kraft setzen. Er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die Betriebsanweisungen den Mitarbeitern zur Verfügung stehen und eingesehen werden können.

1.5.3 Unterweisung

Die Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Eine besondere Aufmerksamkeit gilt der Unterweisung von neuen Mitarbeitern. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Insbesondere bei verändertem Produkteinsatz oder Änderung des Arbeitsverfahrens ist eine erneute Unterweisung durchzuführen.

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass im Rahmen der Unterweisung eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchgeführt wird, bei der die Beschäftigten über die arbeitsmedizinische Vorsorge unterrichtet und auf die besonderen Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen hingewiesen werden.

Nicht jede Unterweisung muss folglich sehr ausführlich und zeitraubend sein. Prinzipiell ist es viel wichtiger, konkrete Anweisungen öfter zu wiederholen und schon vermitteltes Wissen wieder aufzufrischen. Grundlegende Kenntnisse hingegen sollten ohne Zeitdruck in Form eines ausführlichen Gespräches den Beschäftigten nahegebracht und vom Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden.

2 Gefahrstofflexikon

Das Gefahrstofflexikon enthält die in der Praxis am häufigsten verwendeten Wasseraufbereitungschemikalien und beschreibt diese mit Angaben zu:

Die Angaben zu Arbeitsplatzgrenzwerten, Spitzenbegrenzung, Risiko der Fruchtschädigung entstammen der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte", Fassung vom März 2015. Mit "*" gekennzeichnete Angaben sind anderen Quellen entnommen.

2.1 Chlorungs- und Oxidationsmittel

Nach § 37 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) muss das Schwimm- und Badebeckenwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht erfolgt. Um diese gesetzliche Anforderung zu erfüllen, muss das Schwimm- und Badebeckenwasser entsprechend aufbereitet und unter Einsatz von Chlorungs- und Oxidationsmitteln desinfiziert werden.

2.1.1 Chlorgas (Cl2)

Einsatz in der Wasseraufbereitung

Das in Bädern am häufigsten eingesetzte Verfahren zur Desinfektion von Schwimm- und Badebeckenwasser ist das Chlorgasverfahren. Anlagentechnisch wird Chlorgas aus Druckbehältern entnommen (Chlorgasantage), in Wasser gelöst und als Chlorlösung dem Filtrat zu dosiert. Aus Sicherheitsgründen sind die Druckbehälter (Chlorgasflaschen oder Chlorgasfässer) der Chlorgasanlage in einem speziellen Raum (Chlorgasraum, siehe Abb. 1) untergebracht, der mit einem Chlorgaswarngerät überwacht wird.

Abb. 1 Chlorgasraum

Chlorgas kommt verflüssigt in Druckgasflaschen und -fässern unter einem Druck von 6,7 bar (bei 20°C) in den Handel.

Physikalisch-chemische Eigenschaften

Chlorgas CAS-Nr.: 7782-50-5
Erscheinungsform grünlichgelbes, stechend riechet des Gas
Schmelzpunkt - 101 °C
Siedepunkt - 34 °C (1013 hPa)
Zersetzungstemperatur Entfällt
Dichte (flüssig) 1,56 g/cm3 (- 34 °C)
Dichteverhältnis zu Luft 2,49
pH-Wert Wässrige Lösungen von Chlor ("Chlorwasser") reagieren stark sauer
Geruchsschwelle 0,02 -1 ml/m3


Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte

Chlor ist ein sehr reaktionsfähiges Element, das außer mit Edelgasen, Sauerstoff, Stickstoff und Kohlenstoff (siehe aber unten die Reaktion mit Aktivkohle) so gut wie mit allen Elementen sehr heftig reagiert. So sind z.B. Gemische von Chlorgas mit Wasserstoff ("Chlorknallgas") innerhalb bestimmter Konzentrationsgrenzen explosionsfähig. Zur Zündung genügt Sonnenlicht. Auch mit vielen organischen und anorganischen Verbindungen reagiert Chlorgas heftig unter Wärmeentwicklung.

Chlorgas ist in Wasser löslich, die Lösungen reagieren stark sauer. Chlorgas wirkt deswegen besonders in feuchtem Zustand stark korrodierend auf die meisten Metalle. Bei Erhitzung über 140°C reagiert auch trockenes Chlorgas mit C-Stählen unter Feuererscheinung (Chloreisenbrand). Deshalb Vorsicht bei Feuerarbeiten in der Nähe von Druckgasbehältern oder im Brandfall!

Unterhalb 10 °C bildet Chlor mit Wasser feste Chlorhydratkristalle, die zum Verstopfen von Leitungen, Ventilen etc. führen können.

Chlor bildet insbesondere bei Rückverflüssigung, Eindringen von Feuchtigkeit in die Chlorversorgung und Rückfluss von Wasser in die chlorgasführenden Leitungen aus der Korrosion von Stahl und Messing in der Vakuumleitung die sogenannte "Chlorbutter". Chlorbutter enthält u.a. Metallchloride, je nach

Werkstoff z.B. Eisen(III)-chlorid und Nickel(II)-chlorid aus Stahl oder Zinkchlorid und Kupfer(II)-chlorid aus Messing und deren Hydroxide und Oxide. Bei Verwendung von Stahl ist die dort gebildete pastöse Chlorbuttergelbbraun, bei Messing eher blaugrünlich.

Bei höheren Chlorkonzentrationen und längerer Einwirkzeit auf Aktivkohle in Gegenwart von (Luft-)Sauerstoff (z.B. in Atemfiltern) kann Erwärmung, ggf. Entzündung der Kohle erfolgen und es kann sich stark giftiges und ätzendes Phosgen bilden. Da die Filter von Filteratemschutzgeräten Aktivkohle enthalten, ist deren Einsatz nur bis zum Erreichen der Alarmschwelle des Chlorgaswarngeräts für Chlorgasausbruch möglich.

Gesundheitsgefahren

Bereits bei sehr niedrigen Konzentrationen (wenige ml/m3) wirkt Chlorgas reizend auf die Schleimhäute von Nase, Mund und Rachen sowie auf die Augen. Es verursacht neben Tränenfluss und Husten bei längerer Einwirkung Bluthusten, Erstickungserscheinungen und Atemnot.

Bei Konzentrationen von 5 bis 15 ml/m3 treten diese Symptome bereits nach kurzer Zeit auf; in schweren Fällen kann es zu einem gefährlichen Stimmritzenkrampf kommen. Nach einer Latenzzeit von 3 bis 7 Stunden sind Lungenentzündungen evtl. auch Lungenödeme möglich.

Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung

1. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht

Gefahrenklasse/ Gefahrenkategorie Gefahrenhinweise ( H-Satz) Piktogramm/ Signalwort
Oxidierende Gase, Kategorie 1; H270: Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel
Gase unter Druck, verflüssigtes Gas; H280: Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren
Akute Toxizität, Kategorie 2, Einatmen;
Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2;
Augenreizung, Kategorie 2;
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3;
H330: Lebensgefahr bei Einatmen
H315: Verursacht Hautreizungen
H319: Verursacht schwere Augenreizung.
H335: Kann die Atemwege reizen.
Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1; H400: Sehr giftig für Wasserorganismen
"Gefahr"


Kennzeichnung Gebinde

Die Kennzeichnung der Chlorgasflaschen erfolgt nach CLP-Verordnung und Transportrecht. Die farbliche Ausführung der Flaschenschulter erfolgt nach DIN EN 1089 Teil 3 "Ortsbewegliche Gasflaschen - Gasflaschen-Kennzeichnung (ausgenommen Flüssiggas LPG) Teil 3: Farbcodierung" in Gelb (RAL 1018), siehe Abb. 2.

Arbeitsplatz, -bereich

Die Kennzeichnung erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern". Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten.

Abb. 2 Kennzeichnung von Chlorgasflaschen


Sicherheitszeichen Bemerkung
Bei Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas ist das Sicherheitszeichen "Warnung vor giftigen Stoffen" am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Chlorgasbehälter verwendet werden.
Bei ortsveränderlichen Chlorungseinrichtungen ist das Schild an der Einrichtung anzubringen.
Bei Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas ist das Sicherheitszeichen "Warnung vor Gasflaschen" am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Chlorgasbehälter verwendet werden.
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Chlorgas verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen "Atemschutz benutzen" ist bei Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas an der Chlorungseinrichtung anzubringen
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo Druckgasbehälter bewegt werden oder beim Chlorgasflaschenwechsel.
Das Sicherheitszeichen "Fußschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo Behälter oder Druckgasbehälter bewegt werden.


Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Chlorgas

AGW Spitzenbegrenzung* Risiko der Fruchtschädigung*
0,5 ml/m3 bzw. 1,5 mg/m3 1 (I) Y
* Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar"


Bereitstellung und Lagerung

In Bädern erfolgt die Bereitstellung von Chlorgasflaschen zum Betrieb von Chlorgasanlagen im Chlorgasraum. Die baulichen Anforderungen an den Chlorgasraum sind in der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" enthalten.

Neben den baulichen Anforderungen sind in dieser Regel folgende wesentlichen betrieblichen Anforderungen enthalten:

Für Räume, die ausschließlich zur Lagerung von Chlorgasbehältern dienen, ist die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" anzuwenden.

Maßnahmen bei Chlorgasaustritt

Bei einem Chlorgasaustritt darf der Beschäftigte den Chlorgasraum nur mit geeignetem Atemschutzgerät (z.B. Vollmaske mit Kombinationsfilter B2P2 oder ein Gebläse unterstütztes Filtergerät TH3 B2P) betreten. Zum Abdichten undichter Ventile sind spezielle gasdichte Ventilschutzkappen geeignet.

Maßnahmen bei Chlorgasausbruch

Nach der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" ist bei Fassanlagen und bei Flaschenanlagen, wenn mehr als der Inhalt einer Flasche ausströmen kann, eine automatische Alarmweiterleitung an eine ständig besetzte Stelle erforderlich. Dies gilt auch bei Vollvakuumflaschenanlagen in baulich ungünstiger Lage.

Außerdem hat der Badbetreiber präventiv einen Chlorgasalarmplan zu erstellen. Der Chlorgasalarmplan sollte kurz und übersichtlich sein. Er muss für alle Beschäftigte einsehbar an einer geeigneten Stelle ausgehängt oder ausgelegt sein. Dieser enthält die Verhaltensregeln für die Beschäftigten. Die Beschäftigten sind regelmäßig durch Übungen zu unterweisen.

Der Chlorgasalarmplan sollte folgende Informationen enthalten:

Der Badbetreiber hat sich im Vorfeld mit den Einsatzkräften abzustimmen und hat dabei wie folgt vorzugehen:

Maßnahmen bei Bränden

Mit Chlor gefüllte Druckgasflaschen und -fässer sind durch Feuer und Wärmestrahlung gefährdet, weil dabei eine unzulässige Druckerhöhung und eine Reaktion des Chlors mit dem Behältermaterial auftreten kann (s. o.). Im Brandfall sind deshalb Chlorgasbehälter sofort mit Wasser zu kühlen, z.B. mit der Wasserberieselungsanlage.

Entsorgung

Chlorgasbehälter mit abgelaufenem Prüfdatum, mit offensichtlichen Korrosionsschäden oder mit festsitzenden Flaschenventilen sind entsprechend zu kennzeichnen und nach Rücksprache mit dem Lieferanten von diesem abholen zu lassen. Dieser entscheidet, ob Bergebehälter eingesetzt werden müssen.

Persönliche Schutzausrüstung

Beim Chlorgasflaschenwechsel und bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Chlorgasaustritten ist eine Vollmaske mit Kombinationsfilter B2P2 oder ein Gebläse unterstütztes Filtergerät TH3 B2P zu tragen. Für die Atemschutzgeräte zum Wechseln der Chlorgasflaschen sind geeignete Ersatzfilter außerhalb der Chlorgasräume, jedoch leicht erreichbar, staub- und feuchtigkeitsgeschützt aufzubewahren.

Bei Chlorgasausbrüchen ist ein Chemikalienvollschutzanzug (CSA) mit Umluft unabhängigem Atemschutzgerät zu tragen (siehe auch Kapitel 1.4.5 und 1.4.7).

Beim Transport bzw. beim Wechsel von Chlorgasflaschen oder -fässern sind Schutzschuhe mindestens der Kategorie S 1, besser der Kategorie S 2 und Schutzhandschuhe (z.B. Lederhandschuhe) zu tragen.

Erste Hilfe

Allgemeines

Alle Personen, die mit Chlorgas umgehen, müssen über die Gesundheitsgefahren unterrichtet sein und über das Verhalten bei Arbeitsunfällen unterwiesen werden (Muster-Betriebsanweisung "Chlor" im Anhang 3).

Bei Verdacht auf Chlorgasvergiftung ist der Verunglückte aus dem Gefahrenbereich zu bringen. Die Helfer haben sich hierbei vor Eigenkontakt mit Chlor zu schützen (Atemschutzgerät). Es ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dem Arzt sind der chemische Stoff "Chlor" sowie die bereits durchgeführten Maßnahmen anzugeben.

Augen

Auge sofort unter Schutz des nicht betroffenen Auges ausgiebig mehrere Minuten mit fließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten der augenärztlichen Behandlung zuführen.

Atmungsorgane

Nach Einatmen von Chlorgas sind die Verletzten aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft oder in einen gut durchlüfteten Raum zu bringen. Sie sind ruhig zu lagern und vor Wärmeverlust zu schützen. Bei Bewusstlosigkeit ist eine stabile Seitenlagerung erforderlich und für ärztliche Behandlung zu sorgen. Bei Atembeschwerden ist ebenfalls für ärztliche Behandlung zu sorgen.

Haut

Durchtränkte oder von Gas durchsetzte Kleider sind sofort zu entfernen. Betroffene Hautstellen sind gründlich mit sehr viel Wasser abzuspülen, dann mit sterilem Verbandsmaterial abzudecken. Verletzte sind ruhig zu lagern und vor Wärmeverlust zu schützen. Bei Bewusstlosigkeit ist eine stabile Seitenlagerung erforderlich und für ärztliche Behandlung zu sorgen.

2.1.2 Natriumhypochloritlösung mit mehr als 10 % aktivem Chlor (NaOCl)

Natriumhypochloritlösung ist auch unter dem Namen Natronbleichlauge, Chlorbleichlauge, Chlorlauge bekannt.

Einsatz in der Wasseraufbereitung

In kleineren Hallenbädern wird oft Natriumhypochlorit als Desinfektionsmittel eingesetzt, siehe Abb. 3. Handelsüblich sind verbrauchsfertige Lösungen mit 150 g/l Aktiv-Chlor (wirksames Chlor) in 35 Liter-Gebinden. Die verbrauchsfertige Lösung wird mittels einer Dosierpumpe direkt aus dem Liefergebinde dem Filtrat zu dosiert. Mit zunehmender Lagerdauer und Raumtemperatur reduziert sich der Gehalt an wirksamen Chlor. Der tägliche Verlust an wirksamen Chlor beträgt bei einer Raumtemperatur von 15 °C etwa 0,35 g/l und bei 20 °C bereits 1,1 g/l.

Wird Natriumhypochlorit am Verwendungsort durch Elektrolyse mit Kochsalz hergestellt ist der Anteil an wirksamen Chlor mit 2 - 9 g/l im Einzelfall bis zu 35 g/l wesentlich geringer als in der handelsüblichen und verbrauchsfertigen Lösung.

Physikalisch-chemische Eigenschaften

Natriumhypochlorit CAS-Nummer: 7681-52-9
Erscheinungsform schwach gelbgrün gefärbte, chlorähnlich riechende Lösung
Schmelzbereich -30 °C bis -20 °C
Dichte (flüssig) 1,20 bis 1,25 g/ml
pH-Wert ca. 9,7
Geruchsschwelle 0,02 - 1 ml/m3 (Chlor)


Abb. 3 Natriumhypochloritverfahren

Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte

Natriumhypochlorit reagiert mit Säuren (z.B. Salzsäure) und sauren Salzen (z.B. Aluminiumsulfat) unter Chlorgasentwicklung.

Natriumhypochlorit reagiert heftig mit Isocyanursäureverbindungen sowie mit Ammoniak unter Bildung von explosionsgefährlichem Stickstofftrichlorid.

Licht und Schwermetalle beschleunigen die Zersetzung von Natriumhypochlorit zu Natriumchlorid und Sauerstoff (Druckaufbau in gasdichten Behältern!). Als Nebenprodukte entstehen dabei Chlor und Chlordioxid. Parallel dazu findet eine Temperatur- und pH-abhängige Umlagerung zu Natriumchlorid und Natriumchlorat statt. Die Desinfektionswirkung nimmt dadurch ab.

Gesundheitsgefahren

Natriumhypochlorit wirkt ätzend auf Haut, Augen und Schleimhäute.

Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung

1. Kennzeichnung der Gebinde nach bisherigem Gefahrstoffrecht

Gefahrensymbol/ Gefahrenbezeichnung Hinweise auf die besonderen Gefahren ( R-Satz)
C

ätzend
R 31: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase
R 34: Verursacht Verätzungen

Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden S-Sätze.

2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht

Natriumhypochloritlösung mit mehr als 10 % aktivem Chlor

Gefahrenklasse / Gefahrenkategorie Gefahrenhinweise ( H-Satz) Piktogramm / Signalwort
Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1B H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden
Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1; H400: Sehr giftig für Wasserorganismen
Ergänzende Gefahrenhinweise
EUH031: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase
"Gefahr"

Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.

Arbeitsplatz, -bereich

Die Kennzeichnung in Bädern erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern". Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten.

Sicherheitszeichen Bemerkung
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor ätzenden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natriumhypochloritlösungen verwendet werden
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natriumhypochloritlösungen verwendet werden.
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumhypochloritlösungen offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen "Fußschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumhypochloritlösungen offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen bzw. wenn Behälter bewegt werden.
Das Sicherheitszeichen "Gesichtsschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumhypochioritlösungen offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen "Schutzschürze benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumhypochloritlösungen offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z.B. beim Umfüllen.
Behälter und Geräte nicht wechselweise benutzen Natriumhypochlorit + Säure -> giftiges Chlorgas
Lebensgefahr!
Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Natriumhypochlorit ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Natriumhypochlorit verwendet wird.


Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Chlorgas

Für die Beurteilung der inhalativen Exposition bei Tätigkeiten mit Chlorbleichlauge ist die Leitkomponente Chlorgas heranzuziehen.

AGW für Chlor Spitzenbegrenzung* Risiko der Fruchtschädigung*
0,5 ml/m3 bzw. 1,5 mg/m3 1 (I) Y
* Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar"


Lagerung

Lagerräume und Lagerbereiche sind gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern. Um ein Auskristallisieren der Lösungen zu verhindern, sind die Räume frostfrei zu halten. Andererseits soll die Lagertemperatur 20 °C nicht überschreiten, um die rasche Zersetzung von Natriumhypochlorit zu verhindern. Natriumhypochloritlösungen dürfen nur im Originalbehälter aufbewahrt werden. Die Behälter müssen nach Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sein. Die Behälter sind vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen, um einen Druckaufbau durch im Licht entstehenden Sauerstoff zu vermeiden und sie müssen in eine Auffangeinrichtung (z.B. Auffangwanne) eingestellt werden.

Bei Lagerung in ortsfesten Tanks gelten die Anforderungen der TRGS 509 "Lagern von Gefahrstoffen in ortsfesten Anlagen sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter".

In unmittelbarer Nähe dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen gelagert werden, die mit Natriumhypochlorit gefährlich reagieren können, z.B. Säuren.

Maßnahmen beim Gebrauch

Natriumhypochloritlösung darf nicht in die Kanalisation gelangen. Deshalb sind Gebinde beim Gebrauch in eine Auffangwanne zu stellen. Zur Vermeidung von gefährlichen Reaktionen dürfen Behälter, Dosierpumpen, Leitungen für Natriumhypochloritlösungen nicht wechselseitig für andere Flüssigkeiten verwendet werden. Diese Einrichtungen sind entsprechend dem Inhaltsstoff zu kennzeichnen.

Zur Vermeidung einer Fehlbefüllung von Dosiertanks sind geeignete Vorrichtungen erforderlich, zum Beispiel Linksgewinde, verschließbarer farblich gekennzeichneter Anschlussstutzen (siehe Abb. 4). Den Befüllvorgang müssen Fahrzeugführer und Lagerpersonal nach dem 4-Augen-Prinzip kontrollieren. Es wird empfohlen vor Beginn des Befüllvorgangs mittels pH-Messstreifen die angelieferte Charge zu überprüfen.

Maßnahmen bei Verschütten, Auslaufen

Nur Kleinmengen sind mit sehr viel Wasser in die Kanalisation zu spülen. Zur Beseitigung größerer Mengen darf der Gefahrenbereich nur mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atem-, Augen-, Hand- und Körperschutz) betreten werden. Die ausgetretene Flüssigkeit ist mit Universalbinder (z.B. Kieselgur, Vermiculit, Sand) aufzunehmen, in einen Kunststoffbehälter zu geben und der geordneten Entsorgung zuzuführen. Anschließend ist der Raum zu lüften und verschmutzte Gegenstände und der Boden sind zu reinigen.

Abb. 4 Verwechslungssichere Einfüllstutzen

Maßnahmen bei Bränden

Wässrige Lösung brennt nicht und ist nicht brandfördernd. Beim Erhitzen von Gebinden erfolgt eine Drucksteigerung mit Berstgefahr. Behälter sind deshalb, wenn möglich, aus der Gefahrenzone zu bringen oder mit Sprühstrahl (Wasser) zu kühlen.

Entsorgung

Größere Mengen an mit Natriumhypochlorit kontaminiertem Bindemittel sind entsprechend den lokalen Vorschriften einer geordneten Beseitigung zuzuführen.

Persönliche Schutzausrüstung

Bei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Natriumhypochloritlösung möglich ist, z.B. Umfüllen, Behälterwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen:

Erste Hilfe

Augen

Auge sofort (Laugen ätzen besonders rasch!) ausgiebig unter Schutz des nicht betroffenen Auges mindestens 10 Minuten mit fließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten einer augenärztlichen Behandlung zuführen.

Atmungsorgane

Nach Einatmen von Chlor Verletzten unter Selbstschutz aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft oder in einen gut durchlüfteten Raum bringen. Ruhig lagern und vor Wärmeverlust schützen. Bei Bewusstlosigkeit Lagerung in stabiler Seitenlage und für ärztliche Behandlung sorgen. Bei Atembeschwerden ebenfalls für ärztliche Behandlung sorgen.

Haut

Kontaminierte Kleider sofort entfernen. Betroffene Hautstellen gründlich mit sehr viel Wasser abspülen. Bei sichtbaren oder empfundenen Reizungen und in jedem Fall nach massivem Kontakt betroffene Hautpartien mit sterilem Verbandmaterial abdecken und für ärztliche Behandlung sorgen.

2.1.3 Calciumhypochlorit mit mehr als 39 % aktivem Chlor (Ca(OCl)2)

Einsatz in der Wasseraufbereitung

Calciumhypochlorit wird meist in sehr kleinen Bädern, z.B. in Lehrschwimmbecken oder in Hotelschwimmbädern als Desinfektionsmittel eingesetzt, siehe Abb. 5. Calciumhypochlorit ist im Handel als Granulat oder in tablettenform erhältlich. Es enthält 65 - 70 % aktives bzw. wirksames Chlor. Am Verwendungsort wird das Granulat in einem Ansetz- und Dosierbehälter mit Wasser zu einer 1 - 3 % Calciumhypochlorit-Lösung gebracht, die mittels Dosierpumpen dem Filtrat zugeführt wird.

Physikalisch-chemische Eigenschaften

Calciumhypochlorit CAS-Nummer: 7778-54-3
Erscheinungsform Grauweißes Pulver oder Granulat mit chlorähnlichem Geruch
Schmelzpunkt Der Stoff zersetzt sich beim Erhitzen
Siedepunkt entfällt
Zersetzungstemperatur ab 177 °C
Dichte 2,35 g/cm3
pH-Wert Wässrige Lösungen von Calciumhypochlorit reagieren stark alkalisch (pH >12)
Geruchsschwelle 0,02 -1 ml/m3 (Chlor)


Abb. 5 Calciumhypochloritverfahren

Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte

Calciumhypochlorit spaltet beim Erhitzen über 177 °C Sauerstoff und Chlor ab.

Calciumhypochlorit reagiert mit Säuren (z.B. Salzsäure) und Lösungen saurer Salze (z.B. Aluminiumsulfat) unter Chlorgasentwicklung. Ebenso entsteht in geringen Mengen Chlorgas durch Zutritt von Luftfeuchtigkeit. Calciumhypochlorit reagiert heftig mit Isocyanursäureverbindungen sowie mit Ammoniak unter Bildung von explosionsgefährlichem Stickstofftrichlorid.

Calciumhypochlorit selbst brennt nicht, erhöht jedoch die Brandgefahr bei Kontakt mit brennbaren Stoffen und kann einen Brand erheblich fördern.

Gesundheitsgefahren

Calciumhypochlorit wirkt ätzend auf Haut, Augen und Atemwege.

Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung

1. Kennzeichnung nach bisherigem Gefahrstoffrecht

Calciunhypochlorit mit mehr als 39 % aktivem Chlor

Gefahrensymbol/ Gefahrenbezeichnung Hinweise auf die besonderen Gefahren ( R-Satz)
O

brandfördernd
R 8: Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen

C

ätzend

R 22: Gesundheitsgefährlich beim Verschlucken
R 31: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase
R 34: Verursacht Verätzungen
N

Umweltgefährlich
R 50: Sehr giftig für Wasserorganismen

Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden S-Sätze.

2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht

Gefahrenklasse/ Gefahrenkategorie Gefahrenhinweise ( H-Satz) Piktogramm/ Signalwort
Oxidierende Feststoffe, Kategorie 2; H272: Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel
Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1B H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden
Akute Toxizität, Kategorie 4, Verschlucken; H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken
Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1; H400: Sehr giftig für Wasserorganismen
Ergänzende Gefahrenhinweise
EUH031: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase
"Gefahr"

Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.

Arbeitsplatz, -bereich

Die Kennzeichnung in Bädern erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern". Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten.

Sicherheitszeichen Bemerkung
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor ätzenden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Calciumhypochlorit verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor brandfördernden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Calciumhypochlorit verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Calciumhypochlorit verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Calciumhypochlorit verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Calciumhypochlorit offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen "Augenschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Calciumhypochlorit offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen "Atemschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit einer Staubentwicklung von Calciumhypochlorit zu rechnen ist, sofern keine geeignete Absaugung die Gefährdung beseitigt.
Behälter und Geräte nicht wechselweise benutzen Calciumhypochlorit + Säure -> giftiges Chlorgas
Lebensgefahr!
Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Calciumhypochlorit ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Calciumhypochlorit verwendet wird.

Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)

Für die Beurteilung der inhalativen Exposition bei Tätigkeiten mit Calciumhypochlorit ist als Leitkomponente Chlorgas heranzuziehen.

AGW für Chlor Spitzenbegrenzung* Risiko der Fruchtschädigung*
0,5 ml/m3 bzw. 1,5 mg/m3 1 (I) Y
* Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar"


Lagerung

Es sind die Vorschriften nach TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" zu beachten. Bis zu einer Lagermenge von 50 kg gelten die Anforderungen nach Nr. 4.2 der TRGS 510. Ab einer Lagermenge von 50 kg bis zu 200 kg müssen zusätzlich die Anforderungen nach Nr. 4.3 der TRGS 510 eingehalten werden. Insbesondere muss der Technikraum/Lagerraum gut durchlüftet sein, es besteht Rauchverbot und Nahrungs- sowie Genussmittel dürfen nicht aufgenommen werden. Bis zu einer Menge von 200 kg ist damit in der Regel die Lagerung im Technikraum ohne besondere bauliche Maßnahmen möglich.

Über 200 kg sind zusätzlich die Anforderungen nach den Nr. 5 und 9 der TRGS 510 einzuhalten (z.B. feuerbeständige Bauweise) und damit ist die Lagerung in einem separaten Lagerraum des Technikbereichs erforderlich.

Calciumhypochlorit ist zur Vermeidung einer raschen Zersetzung trocken und kühl, möglichst unter 25 °C, zu lagern. Die Behälter sind verschlossen zu halten.

In unmittelbarer Nähe dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen gelagert werden, die mit Calciumhypochlorit gefährlich reagieren können, z.B. Säuren, Trichlorisocyanursäure und Natriumdichlorisocyanurat und brennbare Stoffe.

Maßnahmen beim Gebrauch

Der Einsatz von geschlossenen Systemen zum Erzeugen der Calciumhypochloritlösung ist vorzuziehen.

Bei offenem Umgang mit festem Calciumhypochlorit (z.B. beim Umfüllen, beim Ansetzen von Lösungen) können gesundheitsschädliche Stäube auftreten, Zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren sind in diesen Fällen bei stationären Anlagen geeignete Absaugeinrichtungen, bei nicht stationärer Verwendung geeignete Atemschutzgeräte einzusetzen. Calciumhypochloritlösung darf nicht in die Kanalisation gelangen. Behälter mit Calciumhypochloritlösung sind deshalb mit einer Auffangwanne zu sichern.

Sofern nicht verfahrenstechnisch notwendig, dürfen zur Vermeidung von gefährlichen Reaktionen Behälter, Dosierpumpen, Leitungen für Calciumhypochloritlösungen nicht wechselseitig für andere Flüssigkeiten verwendet werden. Diese Einrichtungen sind entsprechend dem Inhaltsstoff zu kennzeichnen.

Maßnahmen bei Verschütten, Auslaufen

Verschütteter Stoff darf nicht in den Vorratsbehälter zurückgegeben werden. Kleinmengen sind mit sehr viel Wasser in die Kanalisation zu spülen. Zur Beseitigung größerer Mengen darf der Gefahrenbereich nur mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atem-, Augen-, Hand- und Körperschutz) betreten werden. Den Stoff vorsichtig aufnehmen und in einem geschlossenen Kunststoffbehälter der geordneten Entsorgung zuführen.

Größere Mengen nicht in die Kanalisation spülen, sondern mechanisch aufnehmen, dabei Staubentwicklung vermeiden und PSa tragen! Anschließend den Raum lüften und verschmutzte Gegenstände und Boden reinigen.

Maßnahmen bei Bränden

Der Stoff selbst brennt nicht, wirkt aber auch durch Abspaltung von Sauerstoff brandfördernd. Drucksteigerung und Berstgefahr der Gebinde beim Erhitzen. Behälter deshalb wenn möglich aus der Gefahrenzone bringen oder mit Sprühstrahl (Wasser) kühlen. Beim Löschen Umluft unabhängiges Atemschutzgerät tragen.

Entsorgung

Sonderabfallentsorgung nach örtlichen Vorschriften beachten.

Persönliche Schutzausrüstung

Bei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Calciumhypochlorit möglich ist, z.B. Umfüllen oder Behälterwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen, für andere Bereiche wird auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung eine analoge Schutzausrüstung empfohlen:

Erste Hilfe

Augen

Auge sofort (Laugen ätzen besonders rasch!) unter Schutz des nicht betroffenen Auges ausgiebig mindestens 10 Minuten mit fließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten einer augenärztlichen Behandlung zuführen.

Atmungsorgane

Nach Einatmen von Chlor Verletzten unter Selbstschutz aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft oder in einen gut durchlüfteten Raum bringen. Ruhig lagern und vor Wärmeverlust schützen. Bei Bewusstlosigkeit Lagerung in stabiler Seitenlage und für ärztliche Behandlung sorgen. Bei Atembeschwerden ebenfalls für ärztliche Behandlung sorgen.

Haut

Kontaminierte Kleidung sofort entfernen. Betroffene Hautstellen gründlich mit sehr viel Wasser abspülen und für ärztliche Behandlung sorgen.

2.1.4 Natriumchloritlösung 24,5 Gew.- % (300g/l) (NaClO2)

Einsatz in der Wasseraufbereitung

Diese Natriumchloritlösung wird als Ausgangsstoff für die Herstellung einer Chlor-Chlordioxid-Lösung (Chlor-Chlordioxid-Verfahren, siehe Abb. 6) am Verwendungsort benötigt. In diesem Verfahren wird Chlorgas mit Natriumchloritlösung in einem Mischungsverhältnis von 10:1 zur Reaktion gebracht. Die hergestellte Chlor-Chlordioxid-Lösung wird zur Desinfektion dem Filtrat zugegeben.

Physikalisch-chemische Eigenschaften

Natriumchlorit CAS-Nummer: 7758-19-2
Erscheinungsform schwach grünlichgelbe, fast geruchlose wässrige Lösung
Beginn der Auskristallisierung - 15 °C
Siedepunkt 100 °C (Wasser)
Zersetzungstemperatur ab 170 °C
Dichte (flüssig) 1,21g/ml
Dichteverhältnis zu Luft entfällt
pH-Wert 12 bis 13 (20 °C)
Geruchsschwelle 0,1 ml/m3 = 0,28 mg/m3 (für Chlordioxid)


Abb. 6 Natriumchloritlösung im Chlor-/Chlordioxidverfahren

Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte

Die Natriumchloritlösung ist stabil, wenn sie nichtverunreinigt wird. Eingetrocknetes Natriumchlorit entwickelt beim Erhitzen über 170 °C, bei Schlag oder Reibung Sauerstoff. Parallel erfolgt eine Umsetzung zu Natriumchlorid und Natriumchlorat, das sich dann weiter unter Sauerstoffabspaltung zersetzt.

Festes Natriumchlorit z.B. eingetrocknet aus Lösungen, ist ein starkes Oxidationsmittel, das mit vielen oxidierbaren Stoffen (z.B. Papier, Natur- und viele Kunstfasern, Holz, Ölen) sehr heftig, teilweise unter Feuererscheinung oder unter Verpuffung reagieren kann.

Mit Säuren oder sauren Lösungen (Flockungsmittel!) entsteht explosionsgefährliches, akut toxisches Chlordioxid.

Gesundheitsgefahren

Reine Natriumchloritlösung ist nur schwach ätzend. Durch den Laugenüberschuss wirkt die handelsübliche Lösung aber ätzend auf Haut, Schleimhäute und Augen. Die toxische Wirkung steht demgegenüber im Hintergrund.

Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung

1. Kennzeichnung nach bisherigem Gefahrstoffrecht

Gefahrensymbol/ Gefahrenzeichnung Hinweise auf die besonderen Gefahren ( R-Satz)

Xn

gesundheitsschädlich

R 22: Gesundheitsgefährlich beim Verschlucken
R 32: Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase
Xi

reizend
R 41: Gefahr ernster Augenschäden
N

umweltgefährlich
R 50: Sehr giftig für Wasserorganismen

Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden S-Sätze.

2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht

Gefahrenklasse/ Gefahrenkategorie Gefahrenhinweise ( H-Satz) Piktogramm / Signalwort
Schwere Augenschädigung, Kategorie 1 H318: Verursacht schwere Augenschäden
Akute Toxizität, Kategorie 4, Verschlucken; H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken
Gewässergefährdend akut, Kategorie 1 H400: Sehr giftig für Wasserorganismen
Ergänzende Gefahrenhinweise
EUH032: Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase
"Gefahr"

Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.

Arbeitsplatz, -bereich

Die Kennzeichnung in Bädern beim Einsatz des Chlor-Chlordioxid-Verfahrens erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern". Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten.

Sicherheitszeichen Bemerkung
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor giftigen Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich (Chlorgasraum = Aufstellungsort der Chlor/Chlordioxidanlage) anzubringen
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor ätzenden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natriumchloritlösung verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor Gasflaschen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich (Chlorgasraum = Aufstellungsort der Chlor/Chlordioxidanlage) anzubringen
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich (Chlorgasraum = Aufstellungsort der Chlor/Chiordioxidanlage) anzubringen.
Das Sicherheitszeichen "Atemschutz benutzen" ist beim Chlor/Chlordioxid-Verfahren an der Chlorungseinrichtung anzubringen.
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumchloritlösung offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen "Fußschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumchlorit- Lösungen offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen bzw. wenn Behälter bewegt werden.
Das Sicherheitszeichen "Gesichtsschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumchloritlösung offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen
Das Sicherheitszeichen "Schutzschürze benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumchloritlösungen offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z.B. beim Umfüllen.
Behälter und Geräte nicht wechselweise benutzen
Natriumchlorit + Chlorgas
Natriumchlorit + Säure
Natriumchlorit + Peroxodisulfat
-> giftiges Chlordioxidgas
Lebensgefahr!
Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Natriumchlorit ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Natriumchlorit verwendet wird.


Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)

Stoff AGW Spitzenbegrenzung* Risiko der Fruchtschädigung*
Chlor 0,5 ml/m3 bzw. 1,5 mg/m3 1 (I) Y
Chlordioxid 0,1 ml/m3 bzw. 0,28 mg/m3 1 (I) -
* Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar"

Lagerung

Natriumchloritlösungen dürfen nicht in der Nähe von brennbaren Stoffen (z.B. Fetten, Ölen, Papier, Textilien) gelagert werden. Natriumchloritlösungen und Säuren müssen verwechslungssicher in getrennten Auffangwannen gelagert werden. Rauchen und Umgang mit offenem Feuer (z.B. Schweißarbeiten) ist in Lagerräumen für Natriumchloritlösungen untersagt bzw. nur nach Treffen von besonderen Schutzmaßnahmen und anschließender Freigabe erlaubt. Die Lagerräume für Natriumchloritlösungen sollen möglichst frostfrei ausgelegt sein.

Maßnahmen bei Verschütten, Auslaufen

Verschüttete Natriumchloritlösung sofort mit viel Wasser fortspülen, nicht antrocknen lassen. Kontaminierte Kleidung entfernen und ebenfalls mit viel Wasser auswaschen. Als Bindemittel für ausgetretene Lösung keinesfalls brennbare Materialien wie Sägemehl, Ölbinder, Textilien sondern mineralische Binder, z.B. Vermiculit oder Kieselgur verwenden.

Maßnahmen bei Bränden

Die wässrige Lösung brennt nicht. Festes Natriumchlorit, das durch Eintrocknen von Lösungen entsteht, ist jedoch brandfördernd! Mit Drucksteigerung und Berstgefahr der Gebinde beim Erhitzen muss gerechnet werden. Behälter deshalb wenn möglich aus der Gefahrenzone bringen oder mit Sprühstrahl kühlen. Feuer nur mit Wasser bekämpfen, Schaum- und Pulverfeuerlöscher sind weitgehend wirkungslos.

Entsorgung

Nach Rücksprache mit dem Hersteller oder Lieferanten einer speziellen Behandlung zuführen.

Persönliche Schutzausrüstung

Bei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Natriumchloritlösung möglich ist, z.B. Umfüllen oder Behälterwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen, für andere Bereiche wird auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung eine analoge Schutzausrüstung empfohlen:

Erste Hilfe

Augen

Auge sofort (Laugen ätzen besonders rasch!) unter Schutz des nicht betroffenen Auges ausgiebig mindestens 10 Minuten mit fließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten einer augenärztlichen Behandlung zuführen.

Atmungsorgane

Nach Einatmen von Chlordioxid Verletzten unter Selbstschutz (Atemschutz!) aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft oder in einen gut durchlüfteten Raum bringen. Ruhig lagern und vor Wärmeverlust schützen. Bei Bewusstlosigkeit Lagerung in stabiler Seitenlage. Auch bei völliger Beschwerdefreiheit ist nach Einatmen von Chlordioxid ein Arzt zu rufen. Nach langer Latenzzeit kann sich ein schweres Lungenödem entwickeln.

Haut

Benetzte Kleidungsstücke sofort ausziehen. Betroffene Hautstellen gründlich mit sehr viel Wasser abspülen. Bei sichtbaren oder empfundenen Reizungen und in jedem Fall nach massivem Kontakt betroffene Hautpartien mit sterilem Verbandmaterial abdecken und für ärztliche Behandlung sorgen.

2.1.5 Chlordioxid (C1O2)

Einsatz in der Wasseraufbereitung

In der Schwimm- und Badewasseraufbereitung entsteht Chlordioxid beim Chlor-Chlordioxid-Verfahren durch Reaktion von Chlorgas mit Natriumchloritlösung. Bei diesem Verfahren wird in Wasser gelöstes Chlordioxid zur Desinfektion dem Filtrat zugegeben (siehe Kapitel 2.1.4).

Im Säure-Natriumchlorit-Verfahren entsteht ebenfalls Chlordioxid (siehe Abb. 7). Bei diesem Verfahren wird Chlordioxidlösung zur Desinfektion von Brauch- und Prozesswasser durch Reaktion von Natriumchloritlösung (7,5 %) und Salzsäure (9 %) erzeugt. Dieses Verfahren wird vorwiegend in Bädern zur Legionellen-Prophylaxe eingesetzt.

Chlordioxid kann beim verbotswidrigen Vermischen von Natriumchloritlösung mit Säure frei werden.

Physikalisch-chemische Eigenschaften

Chlordioxid CAS-Nummer: 10049-04-4
Erscheinungsform: orangegelbes, stechend riechendes Gas
Schmelzpunkt - 59 °C
Siedepunkt 11 °C (1013 hPa)
Zersetzungstemperatur ab ca. 45 °C explosionsartige Zersetzung möglich
Untere Explosionsgrenze (UEG) 300 g/m3
Dichteverhältnis zu Luft 2,33
pH-Wert Wässrige Lösungen von Chlordioxid ("Chlorwasser") reagieren sauer
Geruchsschwelle 0,1 ml/m3 = 0,28 mg/m3


Abb. 7 Chlordioxid nach dem Salzsäure-Natriumchloritverfahren

Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte

Gas und wässrige Lösung: Heftige bis explosionsartige Reaktion mit oxidierbaren Stoffen.

Gas: Reines Chlordioxidgas zersetzt sich explosionsartig in Chlor und Sauerstoff. Eine Verdünnung mindert die Explosionsneigung; bei Konzentrationen unter 10 Vol. % (ca. 300 g/m3) in Gasen, mit denen Chlordioxid nicht reagiert (z.B. Luft, Stickstoff, Kohlendioxid) besteht keine Explosionsgefahr mehr. Mit einer kritischen Chlordioxidkonzentration muss beispielsweise über einer wässrigen Chlordioxidlösung mit einer Konzentration von mehr als 8 g/l Chlordioxid (bei einer Temperatur von 20°C) gerechnet werden.

Wässrige Lösung: Bei Konzentrationen über 28 g/l können Chlordioxidlösungen spontan zerfallen.

Gesundheitsgefahren

Chlordioxid ruft starke Reizerscheinungen im Bereich der Schleimhäute von Augen und Atemorganen hervor, ferner Erstickungsgefühl, Hustenanfälle, mitunter Erbrechen, Bindehautentzündung, starke Kopfschmerzen, in schweren Fällen Lungenödem mit Atemnot, Sauerstoffmangelerscheinung und Kreislaufversagen. Bei kurzzeitiger Einwirkung sehr hoher Konzentrationen drohen Stimmritzenkrampf bzw. reflektorischer Atem- oder Herzstillstand und Nervenschädigungen (z.B. Augenmuskellähmungen).

Arbeitsplatz, -bereich

Die Kennzeichnung von Arbeitsbereichen mit einer Chlor-Chlordioxid-Anlage erfolgt gemäß Kapitel 2.1.4 Natriumchloritlösung 24,5 Gew.- % (300 g/l).

Als Gas oder konzentrierte Lösung kann Chlordioxid nur bei Störfällen frei werden. In diesem Fall ist das Gas explosionsgefährlich, akut toxisch, ätzend und umweltgefährlich.

Folgende Kennzeichnung gilt für einen Arbeitsbereich mit einer Säure-Natriumchlorit- Anlage. Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten.

Sicherheitszeichen Bemerkung
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor giftigen Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Chlordioxidlösung verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor ätzenden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natriumchloritlösung verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen.
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumchloritlösung offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen "Fußschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumchloritlösung offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen bzw. wenn Behälter bewegt werden.
Das Sicherheitszeichen "Gesichtsschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumchlorit offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen "Schutzschürze benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumchloritlösungen offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z.B. beim Umfüllen.
Behälter und Geräte nicht wechselweise benutzen
Natriumchlorit + Chlorgas
Natriumchlorit + Säure
Natriumchlorit + Peroxodisulfat
-> giftiges Chlordioxidgas
Lebensgefahr!
Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Natriumchlorit ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen an zubringen, in denen Natriumchlorit verwendet wird.


Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Chlordioxidgas

AGW Spitzenbegrenzung* Risiko der Fruchtschädigung*
0,1 ml/m3 bzw. 0,28 mg/m3 1 (I) -
* Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar"


Maßnahmen bei Gasaustritt/Verhalten im Gefahrfall

Bei Gasaustritt, z.B. bei unbeabsichtigter Stofffreisetzung durch Vermischen von Natriumchlorit mit Säure, ist der gefährdete Bereich zu räumen und die betroffene Umgebung zu warnen. Zur Beseitigung des gefährlichen Zustandes darf der Gefahrenbereich nur mit geeigneten Schutzmaßnahmen (Atemschutzgerät mit Gasfilter B, Kennfarbe grau sowie Augen-, Hand- und Körperschutz) betreten werden.

Erste Hilfe

Augen

Auge sofort unter Schutz des nicht betroffenen Auges ausgiebig mindestens 10 Minuten mit fließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten einer augenärztlichen Behandlung zuführen.

Atmungsorgane

Nach Einatmen von Chlordioxid Verletzten unter Selbstschutz (Atemschutz!) aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft oder in einen gut durchlüfteten Raum bringen. Ruhig lagern und vor Wärmeverlust schützen. Bei Bewusstlosigkeit Lagerung in stabiler Seitenlage. Auch bei völliger Beschwerdefreiheit ist nach Einatmen von Chlordioxid ein Arzt zu rufen.

Haut

Mit Chlordioxid oder seiner wässrigen Lösung in Kontakt gekommene Kleidung sofort entfernen, Haut mit viel Wasser gründlich spülen und für ärztliche Behandlung sorgen.

2.1.6 Trichlorisocyanursäure (C3Cl3N3O3)

Einsatz in der Wasseraufbereitung

Trichlorisocyanursäure enthält ca. 90 % aktives Chlor und ist im Fachhandel als Granulat, Pulver oder in tablettenform erhältlich, siehe Abb. 8.

Trichlorisocyanursäure ist nicht als Desinfektionsmittel nach DIN 19643 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser" gelistet, da mit diesem Desinfektionsmittel keine exakte Chlormessung mit der in öffentlichen Bädern erforderlichen und vorhandenen Mess- und Regeltechnik möglich ist. Ein Einsatz ist in kleinen Bädern und Wasserbecken ohne Mess- und Regeltechnik möglich.

Abb. 8 Gebinde mit 55 Gew. % Trichlorisocyanursäure

Physikalisch-chemische Eigenschaften

Trichlorisocyanursäure CAS-Nummer: 87-90-1
Erscheinungsform weißes Granulat oder tabletten mit stechendem Geruch nach Chlor
Schmelzpunkt Der Stoff zersetzt sich beim Erhitzen
Siedepunkt Entfällt
Zersetzungstemperatur 225 bis 230 °C
Dichte (flüssig) 2,07 g/m3
Dichteverhältnis zu Luft Entfällt
Löslichkeit in Wasser bei 20 °C 12 g/l
pH-Wert 2,0 bis 2,8 (10 g/l; 20°C)
Geruchsschwelle Chlor: 0,02 -1 ml/m3


Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte

Trichlorisocyanursäure spaltet beim Erhitzen Chlor ab. Es bildet mit Wasser (Luftfeuchtigkeit kann bereits ausreichend sein) oder mit Säuren Chlorgas. Trichlorisocyanursäure reagiert heftig mit Hypochloriten (z.B. Calciumhypochlorit) unter Bildung von explosionsgefährlichem Stickstofftrichlorid. Trichlorisocyanursäure reagiert ebenso heftig mit oxidierbaren Stoffen und kann Brände verstärken.

Gesundheitsgefahren

Trichlorisocyanursäure reizt die Augen, Haut und Atemwege.

Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung des reinen Stoffes

1. Einstufung und Kennzeichnung nach bisherigem Gefahrstoffrecht

Gefahrensymbol / Gefahrenbezeichnung Hinweise auf die besonderen Gefahren ( R-Satz)
O

brandfördernd
R 8: Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen

Xn

gesundheitsschädlich

R 22: Gesundheitsgefährlich beim Verschlucken
R 31: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase
R 36/37: Reizt die Augen und die Atmungsorgane
N

umweltgefährlich
R 50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben

Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden S-Sätze.

2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht

Gefahrenklasse/Gefahrenkategorie Gefahrenhinweise ( H-Satz) Piktogramm / Signalwort
Oxidierende Feststoffe, Kategorie 2 H272: Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel.
Akute Toxizität, Kategorie 4, Verschlucken H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.

Augenreizung, Kategorie 2 H319: Verursacht schwere Augenreizung.
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3 H335: Kann die Atemwege reizen.
Gewässergefährdend, langfristig Kategorie 1 H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
Ergänzende Gefahrenhinweise
EUH031: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.
"Gefahr"

Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.

Der Stoff wird bei der Wasseraufbereitung in der Regel in Form von Gemischen eingesetzt, die ein geringeres Gefahrenpotential aufweisen können (siehe entsprechende Sicherheitsdatenblätter und Abb. 9) und dementsprechend anders eingestuft und gekennzeichnet sein können.

Arbeitsplatz, -bereich

Die Kennzeichnung erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern". Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten.

Sicherheitszeichen Bemerkung
Das Sicherheitszeichen "Allgemeines Warnzeichen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Trichlorisocyanursäure verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor brandfördernden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Trichlorisocyanursäure verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Trichlorisocyanursäure verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Trichlorisocyanursäure verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Trichlorisocyanursäure offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen "Augenschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Trichlorisocyanursäure offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen "Atemschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit einer Staubentwicklung von Trichlorisocyanursäure zu rechnen ist, sofern keine geeignete Absaugung die Gefährdung beseitigt.
Behälter und Geräte nicht wechselweise benutzen!
Trichlorisocyanursäure + Hypochlorit
-> explosives Stickstofftrichlorid! Trichlorisocyanursäure + Säure
-> giftiges Chlorgas!
Lebensgefahr!
Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Trichlorisocyanursäure ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Trichlorisocyanursäure verwendet wird.


Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)

AGW Spitzenbegrenzung* Risiko der Fruchtschädigung*
Kein AGW festgesetzt.
Bei einem Betriebsunfall ist der AGW für Chlor zu überwachen: 0,5 ml/m3 bzw. 1,5 mg/m3
1 (I) Y
* Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar"

Lagerung

Um Verwechslungen zu vermeiden, ist Trichlorisocyanursäure nur in vorschriftsmäßig gekennzeichneten Originalgebinden trocken und bei Temperaturen unter 25 °C aufzubewahren.

Es sind die Vorschriften nach TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" zu beachten. Bis zu einer Lagermenge von 50 kg gelten die Anforderungen nach Nr. 4.2 der TRGS 510. Über einer Lagermenge von 50 kg bis zu 200 kg müssen zusätzlich die Anforderungen nach Nr. 4.3 der TRGS 510 eingehalten werden. Insbesondere muss der Technikraum/Lagerraum gut durchlüftet sein, es besteht Rauchverbot und Nahrungs- sowie Genussmittel dürfen nicht eingenommen werden. Bis zu einer Menge von 200 kg ist damit in der Regel die Lagerung im Technikraum ohne besondere bauliche Maßnahmen möglich.

Über 200 kg sind zusätzlich die Anforderungen nach den Nr. 5 und 9 der TRGS 510 einzuhalten (z.B. feuerbeständige Bauweise) und damit ist die Lagerung in einem separaten Lagerraum des Technikbereichs erforderlich.

Besondere Maßnahmen sind bei der Zusammenlagerung mit Stoffen (z.B. Hypochlorite, Säuren) zu treffen, die mit Trichlorisocyanursäure gefährlich reagieren. In diesem Fall wird empfohlen diese Stoffe im Lager getrennt aufzubewahren.

Maßnahmen bei Verschütten, Auslaufen

Verschüttete Trichlorisocyanursäure ist trocken unter möglichst geringer Staubentwicklung aufzunehmen und sachgerecht zu entsorgen. Verschüttete Restmengen dürfen nicht zurück in das Vorratsgefäß, den Ausguss oder in die Mülltonne gegeben werden.

Maßnahmen bei Bränden

Trichlorisocyanursäure ist nicht brennbar, wirkt aber brandfördernd. Beim Erhitzen entwickelt sich u. a. Chlor. Beim Löschen ist deshalb Umluft unabhängiges Atemschutzgerät zu benutzen.

Löschmittel

Geeignete Löschmittel sind Kohlendioxid oder Pulver. Nicht geeignet sind Wasser oder Schaum wegen Reaktion zu gefährlichen Stoffen wie z.B. Chlor.

Entsorgung

Restmengen sollten möglichst aufgebraucht werden, ansonsten sind sie der zuständigen Stelle zur Abfallbeseitigung zu übergeben.

Persönliche Schutzausrüstung

Bei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Trichlorisocyanursäure möglich ist, z.B. beim Umfüllen, Behälterwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen:

Auch bei Tätigkeiten mit trichlorisocyanur-säurehaltigen Gemischen in tablettenform können reizende und akut toxische Stäube auftreten, so dass auch dabei das Tragen Persönlicher Schutzausrüstung dringend anzuraten ist.

Erste Hilfe

Bei Zutritt von Wasser entsteht Chlor. Es sind dann zusätzlich die Erste-Hilfe-Maßnahmen für Chlor zu berücksichtigen.

Augen

Auge unter Schutz des unverletzten Auges sofort mindestens 10 Minuten unterfließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten der augenärztlichen Behandlung zuführen.

Atmungsorgane

Verletzten unter Selbstschutz (z.B. Vollmaske mit Kombinationsfilter B2P2 oder ein Gebläse unterstütztes Filtergerät TH3 B2P (gleichzeitig Augenschutz) bei starker Staubentwicklung) aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft bringen, ruhig lagern und vor Unterkühlung schützen. Bei Anzeichen von Atemwegsreizungen für ärztliche Behandlung sorgen.

Haut

Benetzte Kleidung entfernen. Betroffene Hautpartien mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen und für ärztliche Behandlung sorgen.

2.1.7 Natriumdichlorisocyanuratdihydrat (C3Cl2N3NaO3 . 2H2O)

Einsatz in der Wasseraufbereitung

Natriumdichlorisocyanuratdihydrat enthält ca. 60 % aktives Chlor und ist im Fachhandel als Granulat, Pulver oder in tablettenform erhältlich (siehe Abb. 9).

Natriumdichlorisocyanuratdihydrat ist nicht als Desinfektionsmittel nach DIN 19643 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser" gelistet, da mit diesem Desinfektionsmittel keine exakte Chlormessung mit der in öffentlichen Bädern erforderlichen und vorhandenen Mess- und Regeltechnik möglich ist. Daher wird Natriumdichlorisocyanuratdihydrat in der Wasseraufbereitung nur in kleinen Bädern ohne Mess- und Regeltechnik (z.B. Privatbäder) eingesetzt.

Abb. 9 Natriumdichlorisocyanurat (Abb. Schnelldesinfektion)

Physikalisch-chemische Eigenschaften

Natriumdichlorisocyanuratdihydrat CAS-Nummer: 51580-86-0
Erscheinungsform weißes Kristallpulver oder Granulat mit stechendem Chlorgeruch
Schmelzpunkt 240 bis 250 °C unter Zersetzung
Siedepunkt Entfällt
Dichte (flüssig) Schüttdichte 0,95 bis 0,98 g/cm3
Dichteverhältnis zu Luft Entfällt
Wasserlöslichkeit bei 25°C 350 g/l
pH-Wert 6-7 (10g/l; 25 °C)
Geruchsschwelle Chlor: 0,02 - 1 ml/m3


Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte

Natriumdichlorisocyanuratdihydrat spaltet beim Erhitzen Chlor ab. Es bildet mit Wasser (Luftfeuchte kann bereits ausreichend sein) oder mit Säuren Chlorgas. Natriumdichlorisocyanuratdihydrat reagiert heftig mit Hypochloriten (z.B. Calciumhypochlorit) unter Bildung von explosionsgefährlichem Stickstofftrichlorid.

Gesundheitsgefahren

Reizende Wirkung des Staubes auf Augen und Atemwege. Bei Zutritt von Feuchtigkeit entwickelt sich Chlor.

Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung des reinen Stoffes

1. Einstufung und Kennzeichnung nach bisherigem Gefahrstoffrecht

Gefahrensymbol/ Gefahrenbezeichnung Hinweise auf die besonderen Gefahren ( R-Satz)

Xn

gesundheitsschädlich

R 22: Gesundheitsgefährlich beim Verschlucken
R 31: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase
R 36/37: Reizt die Augen und die Atmungsorgane
N

umweltgefährlich
R 50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben

Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden S-Sätze.

2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht

Gefahrenklasse/ Gefahrenkategorie Gefahrenhinweise ( H-Satz) Piktogramm / Signalwort
Akute Toxizität, Kategorie 4, Verschlucken H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.

Augenreizung, Kategorie 2 H319: Verursacht schwere Augenreizung.
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3 H335: Kann die Atemwege reizen.
Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1 H400: Sehr giftig für Wasserorganismen

Gewässergefährdend, Langfristig Kategorie 1 H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
Ergänzende Gefahrenhinweise
EUH031: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.
"Gefahr"

Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.

Arbeitsplatz, -bereich

Die Kennzeichnung erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern". Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten.

Sicherheitszeichen Bemerkung
Das Sicherheitszeichen "Allgemeiner Warnhinweis" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natriumdichlorisocyanuratdihydrat verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natriumdichlorisocyanuratdihydrat verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natriumdichlorisocyanuratdihydrat verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumdichlorisocyanuratdihydrat offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen "Augenschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumdichlorisocyanuratdihydrat offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen "Atemschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit einer Staubentwicklung von Natriumdichlorisocyanuratdihydrat zu rechnen ist, sofern keine geeignete Absaugung die Gefährdung beseitigt.
Behälter und Geräte nicht wechselweise benutzen!
Natriumdichlorisocyanuratdihydrat + Hypochlorit
-> explosionsgefärliches Stickstofftrichlorid!
Natriumdichlorisocyanuratdihydrat + Säure
-> giftiges Chlorgas!
Lebensgefahr!
Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Natriumdichlorisocyanuratdihydrat ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Natriumdichlorisocyanuratdihydrat verwendet wird.


Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)

AGW Spitzenbegrenzung* Risiko der Fruchtschädigung*
Kein AGW festgesetzt.
Bei einem Betriebsunfall ist der AGW für Chlor zu überwachen: 0,5 ml/m3 bzw. 1,5 mg/m3
1 (I) Y
*Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar"


Lagerung

Um Verwechslungen zu vermeiden, ist Natriumdichlorisocyanuratdihydrat nur in vorschriftsmäßig gekennzeichneten Originalgebinden trocken und bei Temperaturen unter 25°C aufzubewahren.

Bei der Lagerung sind die Bestimmungen nach Nummer 4.2 der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" zu beachten.

Besondere Maßnahmen sind bei der Zusammenlagerung mit Stoffen (z.B. Hypochlorite, Säuren) zu treffen, die mit Natriumdichlorisocyanuratdihydrat gefährlich reagieren. In diesem Fall wird empfohlen diese Stoffe im Lager getrennt aufzubewahren.

Maßnahmen bei Verschütten, Auslaufen

Verschüttetes Natriumdichlorisocyanuratdihydrat ist trocken unter möglichst geringer Staubentwicklung aufzunehmen und sachgerecht zu entsorgen. Verschüttete Restmengen dürfen nicht zurück in das Vorratsgefäß, in den Ausguss oder in die Mülltonne gegeben werden.

Maßnahmen bei Bränden

Der Stoff ist nicht brennbar und nicht als brandfördernd gekennzeichnet, entfaltet aber bei Erhitzung eine gewisse brandfördernde Wirkung. Beim Erhitzen entwickelt sich u. a. Chlor. Beim Löschen ist deshalb Umluft unabhängiges Atemschutzgerät zu benutzen.

Löschmittel

Geeignete Löschmittel sind Kohlendioxid und Pulver. Nicht geeignet sind Wasser oder Schaum wegen Reaktion zu gefährlichen Stoffen wie z.B. Chlor.

Entsorgung

Restmengen sollten möglichst aufgebraucht werden, ansonsten sind sie der zuständigen Stelle zur Abfallbeseitigung zu übergeben.

Persönliche Schutzausrüstung

Bei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat möglich ist, z.B. beim Umfüllen, Behälterwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen:

Auch bei Tätigkeiten mit Gemischen in tablettenform, die Natriumdichlorisocyanuratdihydrat enthalten, können reizende und akut toxische Stäube auftreten, so dass auch dabei das Tragen Persönlicher Schutzausrüstung dringend anzuraten ist.

Erste Hilfe

Bei Zutritt von Wasser wird Chlor abgespalten. Es sind dann zusätzlich die Erste-Hilfe-Maßnahmen für Chlor zu berücksichtigen.

Augen

Auge unter Schutz des unverletzten Auges sofort mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten der augenärztlichen Behandlung zuführen.

Atmungsorgane

Verletzten unter Selbstschutz (z.B. Vollmaske mit Kombinationsfilter B2P2 oder ein Gebläse unterstütztes Filtergerät TH3 B2P (gleichzeitig Augenschutz) bei starker Staubentwicklung) aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft bringen, ruhig lagern und vor Unterkühlung schützen. Bei Anzeichen von Atemwegsreizungen für ärztliche Behandlung sorgen.

Haut

Benetzte Kleidung entfernen. Betroffene Hautpartien mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen und für ärztliche Behandlung sorgen.

2.1.8 Ozon (O3)

Einsatz in der Wasseraufbereitung

In Bädern werden Wasseraufbereitungsverfahren mit Ozon eingesetzt (siehe DIN 19643 Teil 3 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser - Teil 3: Verfahrenskombinationen mit Ozonung". Dabei wird Ozon in einer Hochspannungsanlage (Ozonerzeugungsanlage, siehe Abb. 10) vor Ort hergestellt und dem aufzubereitenden Wasser als Oxidationsmittel zugeführt.

Abb. 10 Ozonerzeugungsanlage

Physikalisch-chemische Eigenschaffen

Ozon CAS-Nummer: 10028-15-6
Erscheinungsform farbloses, unangenehm stechend riechendes Gas
Schmelzpunkt - 192,7°C
Siedepunkt - 110,5°C
Zersetzungstemperatur chemisch instabil, zerfällt unter bestimmten Randbedingungen bereits bei Zimmertemperatur
Dichte (flüssig) 1,46 g/cm3 (-110,5°C)
Dichteverhältnis zu Luft 1,66
pH-Wert Entfällt
Geruchsschwelle 0,02 ml/m3

Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte

Ozon ist nicht beständig und zerfällt zu Sauerstoff. Die Geschwindigkeit hängt ab von Konzentration, Temperatur und katalytisch wirkenden Stoffen (Stickoxide, Chlor, Metalle, Metalloxide).

Ozon ist ein starkes Oxidationsmittel und fördert die Verbrennung außerordentlich. Organische Stoffe, wie Gummi, werden schon durch Ozon in niedrigen Konzentrationen zerstört.

Gesundheitsgefahren

Ozon wirkt bereits in sehr niedrigen Konzentrationen stark reizend auf die Augen. Husten- und Niesreiz, Tränenbildung und Kopfschmerzen treten auf. Geringfügig höhere Konzentrationen bewirken bereits nach wenigen Minuten Einwirkungsdauer starke Reizungen der Schleimhäute in den Atemwegen, die zu Bronchialspasmen (starkem Hustenreiz) führen. Es treten Atembeschwerden auf, die die Anzeichen eines toxischen Lungenödems besitzen. Personen, die häufig oder lange Zeit der Einwirkung niedriger Ozonkonzentrationen ausgesetzt sind, können an chronischen Bronchialleiden erkranken. Höhere Ozonkonzentrationen führen zu Bewusstlosigkeit, Lungenblutungen und zum Tod.

Kennzeichnung

Ozon wird am Verbrauchsort erzeugt und nicht in Behälter abgefüllt. Eine Behälterkennzeichnung mit Gefahrensymbolen/ Piktogrammen, R-Sätzen und S-Sätzen bzw. H- und P-Sätzen entfällt demzufolge. Ozonführende Leitungen müssen mit dem Namen "Ozon" und einem Pfeil zur Angabe der Durchflussrichtung gekennzeichnet sein.

Arbeitsplatz, -bereich

Die Kennzeichnung erfolgt gemäß Anhang 2 der "Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung" (DGUV Regel 103-015/103-001). Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten.

Sicherheitszeichen Bemerkung
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor giftigen Stoffen" ist an Zugängen zu Aufstellungsräumen von Ozonanlagen anzubringen.
Das Sicherheitszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" ist an Zugängen zu Aufstellungsräumen von Ozonanlagen anzubringen.
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem eine Ozonanlage betrieben wird.
Ozonanlage! Dieses Zusatzzeichen ist an Zugängen zu Aufstellungsräumen von Ozonanlagen anzubringen.


Einstufung

Ozon ist nach TRGS 905 als krebserzeugend Kategorie 3 (Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben) eingestuft.

Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)

Wegen der Einstufung als krebserzeugend wurde der AGW ausgesetzt. Anstelle des AGW kann der MAK-Wert in Höhe von 0,1 ml/m3 kann zur Arbeitsplatzbeurteilung herangezogen werden.

Lagerung

Ozon wird am Verbrauchsort erzeugt, verbraucht und nicht gelagert.

Maßnahmen bei Gasaustritt

Bei Ozongeruch ist die Ozonerzeugungsanlage abzuschalten (Not-Aus-Schalter betätigen). Der gefährdete Bereich ist zu räumen und die betroffene Umgebung ist zu warnen. Zur Beseitigung des gefährlichen Zustandes darf der Gefahrenbereich nur mit geeignetem Atemschutzgerät betreten werden. Die Ozonkonzentration in der Luft ist zu bestimmen. Anschließend ist der Raum zu lüften.

Maßnahmen bei Bränden

Ozon ist ein brandförderndes Gas. Ozon brennt nicht, erhöht jedoch die Feuergefahr und kann einen bestehenden Brand erheblich fördern.

Löschmittel

Als Löschmittel darf wegen der elektrischen Gefährdung am Hochspannungsteil der Anlage kein Wasser verwendet werden!
Geeignet sind z.B. Kohlendioxid oder ABC-Pulver, die für den Einsatz an Hochspannungsanlagen über 1000 Volt zugelassen sind (siehe hierzu auch VDE 0132 "Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen").

Entsorgung

Das ozonhaltige Abgas wird im Normalbetrieb in der Restozon-Entfernungsanlage entsorgt.

Persönliche Schutzausrüstung

Für jede an der Ozonanlage beschäftigte Person ist ein namentlich gekennzeichnetes ozonbeständiges Atemschutzgerät als Vollmaske mit wirksamem Filter zur Verfügung zu stellen. Wirksame Filter sind solche mit der Kennzeichnung Vollmaske mit Spezialfilter NO-P3 oder Spezial-Gasfilter CO.

Die Atemschutzgeräte dürfen wegen der Versprödungsgefahr nicht in den Räumen aufbewahrt werden, in denen Einrichtungen der Ozonanlage vorhanden sind. Beschäftigte haben Atemschutzgeräte anzulegen, bevor sie Räume betreten, in denen eine Ozonansammlung vorhanden oder zu vermuten ist.

Erste Hilfe

Augen

Nach Augenkontakt, kenntlich an Brennen, Tränen und Sehbeeinträchtigung, sind die Augen mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser zu spülen. Anschließend den Verletzten der augenärztliche Behandlung zuführen.

Atmungsorgane

Verletzten unter Selbstschutz (Atemschutz) aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft bringen. Verletzten ruhig lagern, vor Unterkühlung schützen. Für ärztliche Behandlung sorgen.

Haut

Ozonwirkung auf und Ozonaufnahme durch die Haut finden praktisch nicht statt. Maßnahmen Erster Hilfe ergeben sich nicht.

2.2 Säuren

Einsatz in der Wasseraufbereitung

Bei der Wasseraufbereitung wird eine Reihe von Säuren als "pH-Senker" verwendet, siehe Abb. 11. Die am meisten eingesetzten Säuren sind Salzsäure und Schwefelsäure in unterschiedlicher Konzentration, weshalb diese im Folgenden eingehender behandelt werden. Als pH-Senker werden üblicherweise 30 - 36 %ige Salzsäure oder 30 - 38,5 %ige Schwefelsäure eingesetzt.

In sicherheitstechnischer Hinsicht unterscheiden sich diese beiden Säuren nur wenig. Bemerkenswert ist der Unterschied hinsichtlich ihrer Flüchtigkeit: Während Salzsäure (außer nach Reaktion mit umliegenden Materialien) nach einer gewissen Zeitspanne rückstandsfrei abtrocknet, verdunstet Schwefelsäure nicht. Spritzer oder Pfützen verdünnter Schwefelsäure können sich sogar aufkonzentrieren und dadurch aggressiver werden. Sie müssen deshalb besonders gründlich weggespült werden oder mit Säurebinder aufgenommen werden.

Abb. 11 Dosierstation mit Schwefelsäure

2.2.1 Salzsäure 30 - 36 %ig (HCl)

Physikalisch-chemische Eigenschaften

Salzsäure CAS-Nummer: 7647-01-0
Erscheinungsform wasserhelle bis gelbliche, stechend riechende Flüssigkeit. Höher Konzentrierte Lösungen bilden an der Luft Nebel ("rauchende Salzsäure")
Schmelzpunkt ca. - 50 °C
Siedepunkt Siedebeginn 89 °C (1013 hPa)
Zersetzungstemperatur Entfällt
Dichte (flüssig) 1,15 g/ml (20 °C)
Dichteverhältnis zu Luft Chlorwasserstoffgas: 1,3
pH-Wert < 0,1 (20 °C)
Geruchsschwelle < 1 ml/m3


Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte

Salzsäure entwickelt beim Erwärmen Chlorwasserstoffgas oder -nebel. Sie wirkt stark korrodierend bzw. auflösend auf viele Metalle unter Wasserstoffentwicklung (Knallgas!). Salzsäure reagiert heftig mit Natriumhypochlorit, Calciumhypochlorit, Trichlorisocyanursäure und Natriumdichlorisocyanuartdihydrat unter Bildung von Chlorgas. Mit Natriumchlorit reagiert Salzsäure unter Bildung von Chlordioxid. Sie reagiert heftig mit Laugen.

Gesundheitsgefahren

Flüssigkeit und Dämpfe wirken stark ätzend auf Haut, Schleimhäute, Augen und Atemwege.

Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung

1. Einstufung und Kennzeichnung nach bisherigem Gefahrstoffrecht

Gefahrensymbol/ Gefahrenbezeichnung Hinweise auf die besonderen Gefahren ( R-Satz)

R 34: Verursacht Verätzungen
R 37: Reizt die Atmungsorgane

Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden S-Sätze.

2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht

Gefahrenklasse/ Gefahrenkategorie Gefahrenhinweise ( H-Satz) Piktogramm / Signalwort
Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1B H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden

Korrosiv gegenüber Metallen, Kategorie 1 H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3 H335: Kann die Atemwege reizen.
"Gefahr"

Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.

Arbeitsplatz, -bereich

Die Kennzeichnung erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern". Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten.

Sicherheitszeichen Bemerkung
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor ätzenden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Salzsäure verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Satzsäurelösung verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Salzsäurelösung offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen "Gesichtsschutz benutzen" ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Salzsäure- Lösung offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen "Fußschutz benutzen" ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Salzsäurelösung umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen bzw. wenn Behälter bewegt werden.
Das Sicherheitszeichen "Schutzschürze benutzen" ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Salzsäurelösung offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z.B. beim Umfüllen.


Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)

AGW für Chlorwasserstoff (Salzsäuregas) Spitzenbegrenzung * Risiko der Fruchtschädigung*
2 ml/m3 bzw. 3 mg/m3 2 (1) Y
* Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar"

Lagerung

Die Behälter sind dicht geschlossen zu halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufzubewahren, der für Unbefugte nicht zugänglich ist. Von Laugen und Chlorungschemikalien ist Salzsäure getrennt zu lagern.

Maßnahmen bei Verschütten, Auslaufen

Salzsäure ist mit Chemikalienbinder, notfalls mit trockenem Sand aufzunehmen. Kleine Mengen können mit Kalk (nicht Chlorkalk!) oder Soda neutralisiert und mit viel Wasser weggespült werden.

Maßnahmen bei Bränden

Behälter sind mit Sprühwasser zu kühlen. Dämpfe und Nebel mit Sprühwasser niederschlagen. Bei Berührung von Salzsäure mit unedlen Metallen besteht Explosionsgefahr (Knallgasbildung).

Löschmittel

Keine Einschränkung.

Entsorgung

Salzsäure kann in kleinen Mengen mit Wasser verdünnt und neutralisiert in die Kanalisation gespült werden. Bei der Neutralisierung ist zu beachten, dass die Salzsäure in das Wasser gegeben wird!

Säurebeladene Chemikalienbinder sind der zuständigen Stelle zur Abfallentsorgung zu übergeben.

Persönliche Schutzausrüstung

Bei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Säuren möglich ist, z.B. Umfüllen, Behälterwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen:

Erste Hilfe

Augen

Auge unter Schutz des unverletzten Auges ausgiebig mindestens 10 Minuten unterfließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten einer augenärztlichen Behandlung zuführen.

Atmungsorgane

Verletzten aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft bringen, ruhig lagern, vor Unterkühlung schützen. Bei Atembeschwerden ärztliche Behandlung veranlassen.

Haut

Schnellstmöglich benetzte Kleidung entfernen, betroffene Hautpartien mindestens 10 Minuten unterfließendem Wasser spülen. Für ärztliche Behandlung sorgen.

2.2.2 Schwefelsäure 30 - 38,5 %ig (H2SO4)

Schwefelsäure ist auch als Batteriesäure bekannt.

Physikalisch-chemische Eigenschaften

Schwefelsäure CAS-Nummer: 7664-93-9
Erscheinungsform farblose, geruchlose viskose Flüssigkeit
Schmelzpunkt Erstarrungspunkt -35 bis -60 °C
Siedepunkt Siedebereich 108 bis 114 °C (1013 h Pa)
Zersetzungstemperatur > 300 °C
Dichte (flüssig) 1,22 bis 1,29 g/ml (20 °C)
Dichteverhältnis zu Luft Entfällt
pH-Wert < 1 (20 °C)
Geruchsschwelle Geruchlos

Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte

Schwefelsäure entwickelt bei Erhitzen über 300 °C Schwefeltrioxid und Schwefeldioxid.

Schwefelsäure wirkt stark korrodierend bzw. auflösend auf viele Metalle unter Wasserstoffentwicklung (Knallgas!) und zersetzt organische Stoffe, wie Pappe, Holz und Textilien unter Schwarzfärbung (Verkohlung). Schwefelsäure reagiert heftig mit Natriumhypochlorit, Calciumhypochlorit, Trichlorisocyanursäure und Natriumdichlorisocyanuratdihydrat unter Bildung von Chlorgas. Mit Natriumchlorit reagiert Schwefelsäure unter Bildung von Chlordioxid. Sie reagiert heftig mit Laugen.

Gesundheitsgefahren

Schwefelsäure wirkt stark ätzend auf Haut, Schleimhäute, Augen und kann die Atemwege reizen.

Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung

1. Einstufung und Kennzeichnung nach bisherigem Gefahrstoffrecht

Gefahrensymbol/ Gefahrenbezeichnung Hinweise auf die besonderen Gefahren ( R-Satz)
C

ätzend
R 35: Verursacht schwere Verätzungen

Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden S-Sätze.

2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht

Gefahrenklasse/ Gefahrenkategorie Gefahrenhinweise ( H-Satz) Piktogramm / Signalwort
Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1A H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden

Korrosiv gegenüber Metallen, Kategorie 1 H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein
"Gefahr"

Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.

Arbeitsplatz, -bereich

Die Kennzeichnung erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern". Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten.

Sicherheitszeichen Bemerkung
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor ätzenden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Schwefelsäure verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Schwefelsäure verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Schwefelsäure offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen "Gesichtsschutz benutzen" ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Schwefelsäure offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen "Fußschutz benutzen" ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Schwefelsäure offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen bzw. wenn Behälter bewegt werden.
Das Sicherheitszeichen "Schutzschürze benutzen" ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Schwefelsäure offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z.B. beim Umfüllen.


Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)

AGW Spitzenbegrenzung* Risiko der Fruchtschädigung*
0,1 mg/m3 1 Y
* Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar"


Lagerung

Die Behälter sind dicht geschlossen zu halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufzubewahren, der für Unbefugte nicht zugänglich ist. Von Laugen und Chlorungschemikalien ist Schwefelsäure getrennt zu lagern.

Maßnahmen bei Verschütten, Auslaufen

Schwefelsäure ist mit Chemikalienbinder, notfalls mit trockenem Sand aufzunehmen. Kleine Mengen können mit Kalk (nicht Chlorkalk!) oder Soda neutralisiert und mit viel Wasser weggespült werden.

Maßnahmen bei Bränden

Die Behälter sind mit Sprühwasser zu kühlen. Dämpfe und Nebel sind mit Sprühwasser nieder zu schlagen. Bei Berührung von Schwefelsäure mit unedlen Metallen besteht Explosionsgefahr (Knallgasbildung).

Löschmittel

Keine Einschränkung.

Entsorgung

Schwefelsäure kann in kleinen Mengen mit Wasser verdünnt und neutralisiert in die Kanalisation gespült werden. Bei der Neutralisierung ist zu beachten, dass die Schwefelsäure in das Wasser gegeben wird!

Säurebeladene Chemikalienbinder sind der zuständigen Stelle zur Abfallentsorgung zu übergeben.

Persönliche Schutzausrüstung

Bei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Säuren möglich ist, z.B. Umfüllen, Behälterwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen:

Erste Hilfe

Augen

Auge unter Schutz des unverletzten Auges mindestens 10 Minuten unterfließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten einer augenärztlichen Behandlung zuführen.

Atmungsorgane

Verletzten aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft bringen, ruhig lagern, vor Unterkühlung schützen. Bei Atembeschwerden ärztliche Behandlung veranlassen.

Haut

Schnellstmöglich benetzte Kleidung entfernen, betroffene Hautpartien mindestens 10 Minuten unterfließendem Wasser spülen. Für ärztliche Behandlung sorgen.

2.2.3 Kohlenstoffdioxid (CO2)

Einsatz in der Wasseraufbereitung

Kohlenstoffdioxid, auch "Kohlensäure" genannt, wird als pH-Senker in der Wasseraufbereitung eingesetzt. Anlagentechnisch wird Kohlenstoffdioxid aus Druckbehältern entnommen (siehe Abb. 12), in Wasser gelöst und als Kohlensäure dem Filtrat zugeführt.

Abb. 12 Kohlenstoffdioxidanlage

Physikalisch-chemische Eigenschaften

Kohlenstoffdioxid CAS-Nummer: 124-38-9
Erscheinungsform nicht brennbares, geruch- und farbloses Gas
Schmelzpunkt - 56,6 °C (5,3 bar; Tripelpunkt)
Siedepunkt - 78,9 °C (Sublimationspunkt)
Zersetzungstemperatur bei Temperaturen über 1200 °C beginnt sich CO2 in Kohlenmonoxid und Sauerstoff zu spalten
Dichte (flüssig) 1,53 g/cm3 am Sublimationspunkt; 0,766 g/cm3 (20 °C, 56,8 bar in Druckgasbehältern)
Dichteverhältnis zu Luft 1,98
pH-Wert die wässrige Lösung reagiert schwach sauer
Geruchsschwelle Geruchlos

Kohlenstoffdioxid ist durchschnittlich in einer Konzentration von 0,036 Vol. % in der Atmosphäre enthalten, in der Ausatemluft zu ca. 4 Vol. %. Das Gas ist deutlich schwerer als Luft und sammelt sich beim Ausströmen z.B. in Bodenvertiefungen und Kellern an. Unter Druck (z.B. in Druckgasbehältern) wird es flüssig. Beim raschen Entspannen kühlt es sich stark ab und bildet dichte Nebel, die sich wegen der bei den tiefen Temperaturen besonders hohen Dichte in Bodennähe anreichern.

Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte

Im Bereich der Wasseraufbereitung sind keine gefährlichen Reaktionen und Zersetzungsprodukte bekannt.

Gesundheitsgefahren

Konzentrationen von Kohlenstoffdioxid über 0,1 Vol. % wirken ermüdend, über 10 Vol. % narkotisierend. Symptome sind Kopfdruck und Kopfschmerzen, Benommenheit und Gefahr der Azidose (pH-Absenkung des Blutes). Bei sehr hohen Konzentrationen von Kohlenstoffdioxid besteht Erstickungsgefahr, insbesondere bei Anreicherung in Bodennähe, -vertiefungen und Kellern.

Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung

1. Einstufung nach neuem Gefahrstoffrecht

Gefahrenklasse/ Gefahrenkategorie Gefahrenhinweise ( H-Satz) Signalwort
Gase unter Druck, verdichtetes Gas H280: Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren. Achtung

2. Kennzeichnung der Gasflaschen

Die Kennzeichnung der Kohlenstoffdioxidgasflaschen erfolgt nach CLP-Verordnung und Transportrecht. Die farbliche Ausführung der Flaschenschulter erfolgt nach DIN EN 1089 Teil 3 "Ortsbewegliche Gasflaschen - Gasflaschen-Kennzeichnung (ausgenommen Flüssiggas LPG) Teil 3: Farbcodierung" in grün (RAL 6018).

Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)

AGW Spitzenbegrenzung* Risiko der Fruchtschädigung*
5000 ml/m3 (0,5 Vol. %) bzw. 9100 mg/m3 2(II) -
* Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar"

Lagerung

Eine Lagerung von Druckgasflaschen in Arbeitsräumen, Fluchtwegen oder in deren unmittelbarer Nähe ist verboten. Bei der Lagerung von Kohlenstoffdioxidflaschen unter Erdgleiche, zum Beispiel in Technikräumen, dürfen nach TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" maximal 50 Flaschen gelagert werden, wenn bei technischer Lüftung ein 2-facher Luftwechsel in der Stunde gewährleistet ist oder sie in Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470-2 mit 10-fachem Luftwechsel gelagert werden.

Arbeitsplatz, -bereich

Die DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" behandelt keine Tätigkeiten mit Kohlenstoffdioxid. Es empfiehlt sich, folgende Kennzeichnung anzubringen:

Sicherheitszeichen Bemerkung
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor Gasflaschen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Kohlenstoffdioxidbehälter vorhanden sind.
Das Sicherheitszeichen "Fußschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo Druckgasbehälter bewegt werden.


Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten.

Im Technikraum dürfen Kohlenstoffdioxidflaschen bis zu einem Gesamtfassungsraum von jeweils 70 Litern bereitgehalten und entleert werden, wenn eine geeignete Lüftung mit mindestens 2-fachem Luftwechsel pro Stunde vorliegt.

Maßnahmen bei Gasaustritt

Bei Gasaustritt ist die betroffene Umgebung durch eine fest installierte Gaswarnanlage zu warnen. Fehlersuche und Reparaturen sind nur mit Umgebungsluft unabhängigem Atemschutzgerät vorzunehmen. Undichte Flaschen sind abzudichten und ins Freie zu bringen. Es besteht die Gefahr der Bildung von "Kohlensäureseen" z.B. in Bodennähe, -vertiefungen oder Kellern. Der betroffene Bereich ist zu lüften und erst nach Freimessung freizugeben.

Maßnahmen bei Bränden

Das Gas brennt selbst nicht und unterhält nicht die Verbrennung (Ausnahme bestimmte Leichtmetalle und deren Verbindungen, die im Bereich Wasseraufbereitung nicht vorkommen). Druckgasbehälter wenn möglich aus dem Gefahrenbereich entfernen, sonst mit Sprühstrahl kühlen, um einem Zerknall vorzubeugen. Manche Druckgasbehälter für Kohlenstoffdioxid haben eine Berstscheibe oder ein Sicherheitsventil, die sich bei unzulässiger Druckerhöhung öffnen und das Gas kontrolliert austreten lassen. Hierbei ist darauf zu achten, dass durch wegfliegende Teile oder den Gasstrom keine Personen- oder Sachschäden entstehen können.

Löschmittel

Keine Einschränkung, auf den Umgebungsbrand abstimmen.

Entsorgung

Druckgasflaschen, die defekt sind oder deren Prüffristen abgelaufen sind, nach Rücksprache an den Hersteller bzw. Lieferanten zurückgeben.

Persönliche Schutzausrüstung

Bei folgenden Tätigkeiten empfiehlt sich das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung:

Erste Hilfe

Atmungsorgane

Verletzte (Bewusstlose) können nur mit Umgebungsluft unabhängigen Atemschutzgeräten aus dem Gefahrenbereich gerettet werden. Für notärztliche Behandlung ist zu sorgen.

2.3 Laugen

Einsatz in der Wasseraufbereitung

In der Wasseraufbereitung werden Laugen als "pH-Heber" verwendet. Die am meisten eingesetzten Laugen sind Natriumhydroxid und Calciumhydroxid sowie ihre wässrigen Lösungen (Ätznatronlösung oder Natronlauge) bzw. Suspensionen (Löschkalksuspension oder Kalkmilch). Die üblichen Handelsformen sind 30 - 50 %ige Lösungen.

Abb. 13 Behälter mit Lauge bei der Entnahme

2.3.1 Natriumhydroxid (Natronlauge)

Physikalisch-chemische Eigenschaften

Natriumhydroxid CAS-Nummer: 1310-73-2
Erscheinungsform nicht brennbarer und nicht brandfördernder, stark ätzend wirkender Feststoff
Schmelzpunkt 322 °C
Siedepunkt 1388 °C
Zersetzungstemperatur Entfällt
Dichte (flüssig) 2,13
Dichteverhältnis zu Luft -
Wasserlöslichkeit bei 20 °C 1260 g/l
pH-Wert ca. 14 (50g/l)
Geruchsschwelle Geruchlos


Natriumhydroxid nimmt an der Luft Wasser (ist "hygroskopisch") und Kohlendioxid auf (Bildung von Natriumcarbonat, "Soda"). Die wässrige Lösung ist - abhängig von der Konzentration - ebenfalls mehr oder weniger ätzend.

Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte

Natriumhydroxid ist bei hohen Temperaturen flüchtig, zersetzt sich aber nicht.

Festes Natriumhydroxid löst sich in Wasser unter starker Erwärmung. Spritzgefahr! Natronlauge wirkt stark korrodierend (stärker als Calciumhydroxid) bzw. auflösend auf manche unedle Metalle (z.B. Zink, Aluminium) unter Entwicklung von Wasserstoff (Knallgas!). Natronlauge reagiert heftig mit Säuren unter Erwärmung. Es besteht Spritzgefahr, wenn (lokal) der Siedepunkt der Lösung erreicht wird! Natriumhydroxid beschleunigt die Zersetzung von Wasserstoffperoxid, die stürmisch erfolgen kann.

Gesundheitsgefahren

Sowohl festes Natriumhydroxid als auch die wässrigen Lösungen wirken stark ätzend auf Haut, Schleimhäute und Augen. Die ätzende Wirkung erfolgt schneller und tiefgreifender als bei Säuren, da Laugen den schützenden Fettfilm der Haut zerstören (!). Für die Augen besteht die Gefahr irreparabler Schäden, die bis zur Erblindung führen können.

Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung

1. Einstufung und Kennzeichnung nach bisherigem Gefahrstoffrecht

Gefahrensymbol/ Gefahrenbezeichnung Hinweise auf die besonderen Gefahren ( R-Satz)
C

ätzend
R 35: Verursacht schwere Verätzungen

Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden S-Sätze.

2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht

Gefahrenklasse/ Gefahrenkategorie Gefahrenhinweise ( H-Satz) Piktogramm/ Signalwort
Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1A H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.

Korrosiv gegenüber Metallen, Kategorie 1 H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.
"Gefahr"

Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.

Arbeitsplatz, -bereich

Die DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" behandelt keine Tätigkeiten mit Natriumhydroxid. Es empfiehlt sich, eine analoge Kennzeichnung im Arbeitsbereich wie bei Säuren anzubringen. Abhängig von den Angaben im jeweiligen Sicherheitsdatenblatt kann ggf. das Warnschild "Warnung vor ätzenden Stoffen" entfallen.
Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten.

Sicherheitszeichen Bemerkung
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor ätzenden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natronlauge verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natronlauge verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natronlauge offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen "Gesichtsschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natronlauge offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen "Fußschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natronlauge offen wird, z.B. beim Umfüllen bzw. wenn Behälter bewegt werden.
Das Sicherheitszeichen "Schutzschürze benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natronlauge offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z.B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen "Atemschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit festem Natriumhydroxid offen umgegangen wird.


Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)

nicht festgelegt.

Lagerung

Die Behälter sind dicht geschlossen zu halten und an einem für Unbefugte nicht zugänglichen Ort aufzubewahren. Von Säuren, unedlen Metallen und Wasserstoffperoxid ist Natronlauge fernzuhalten.

Maßnahmen bei Verschütten, Auslaufen

Verschüttete Natronlauge ist mit Chemikalienbinder, notfalls mit trockenem Sand aufzunehmen. Kleine Mengen können mit verdünnter Salzsäure neutralisiert und mit viel Wasser weggespült werden.

Maßnahmen bei Bränden

Die Behälter sind mit Sprühwasser zu kühlen. Dämpfe und Nebel sind mit Sprühwasser niederzuschlagen. Bei Berührung von Laugen mit unedlen Metallen (z.B. Aluminium) besteht Explosionsgefahr (Knallgasbildung).

Löschmittel

Bei Natronlauge besteht keine Einschränkung. Die Löschmittel sind auf den Umgebungsbrand abzustellen.

Entsorgung

Laugen können in kleinen Mengen mit viel Wasser in die Kanalisation gespült werden. Laugenbeladene Chemikalienbinder sind der zuständigen Stelle zur Abfallentsorgung zu übergeben.

Persönliche Schutzausrüstung

Bei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Laugen möglich ist, z.B. Umfüllen, Behälterwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen:

Bei Tätigkeiten mit festem Natriumhydroxid ist anstelle des Gesichtsschutzes eine Atemschutzmaske mit Filter P2 zu tragen.

Erste Hilfe

Augen

Auge schnellstmöglich (Erblindungsgefahr!) unter Schutz des unverletzten Auges mindestens 10 Minuten unterfließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten einer augenärztlichen Behandlung zuführen. Spülung möglichst während des Transports fortsetzen.

Atmungsorgane

Verletzten unter Selbstschutz aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft bringen, Verletzten ruhig lagern, vor Unterkühlung schützen. Bei Atemnot halbsitzende Position einnehmen lassen und umgehend für notärztliche Behandlung sorgen.

Haut

Feststoffreste mit Zellstoff oder Textilmaterial schnell von der Haut entfernen. Schnellstmöglich benetzte Kleidung entfernen. Betroffene Hautpartien mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen und für ärztliche Behandlung sorgen.

2.3.2 Calciumhydroxidsuspension ("Kalkmilch")

Physikalisch-chemische Eigenschaften

Calciumhydroxid CAS-Nummer: 1305-62-0
Erscheinungsform nicht brennbarer und nicht brandfördernder Feststoff (meist in Pulverform, mit wenig Wasser auch als stichfeste Masse), der aus Calciumoxid ("Branntkalk") durch Versetzen mit Wasser entsteht ("Löschkalk").
Schmelzpunkt Entfällt
Siedepunkt Entfällt
Zersetzungstemperatur spaltet bei 580 °C Wasser ab unter Bildung von Calciumoxid
Dichte (flüssig) 2,24
Dichteverhältnis zu Luft 400
Wasserlöslichkeit bei 20°C 1,7 g/l
pH-Wert 12,6 (gesättigte Lösung)
Geruchsschwelle Geruchlos

Calciumhydroxid ist wenig in Wasser löslich, weshalb es oft als Suspension ("Kalkmilch") zum Einsatz kommt. Calciumhydroxid nimmt ebenfalls aus der Luft Kohlendioxid auf unter Bildung von Calciumcarbonat, wodurch die alkalische Wirkung verloren geht.

Eigenschaften

Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte

Calciumhydroxid zersetzt sich bei 580 °C in Calciumoxid und Wasser.

Festes Calciumhydroxid löst sich in Wasser unter starker Erwärmung. Spritzgefahr! Kalkmilch wirkt stark korrodierend bzw. auflösend auf manche unedle Metalle (z.B. Zink, Aluminium) unter Entwicklung von Wasserstoff (Knallgas!). Calciumhydroxid reagiert heftig mit Säuren unter Erwärmung. Es besteht Spritzgefahr, wenn (lokal) der Siedepunkt der Lösung erreicht wird!

Gesundheitsgefahren

Sowohl festes Calciumhydroxid als auch die wässrigen Lösungen reizen die Haut und die Atemwege. Bei den Augen besteht die Gefahr irreparabler Schäden, die bis zur Erblindung führen können.

Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung

1. Einstufung und Kennzeichnung nach bisherigem Gefahrstoffrecht

Gefahrensymbol/ Gefahrenbezeichnung Hinweise auf die besonderen Gefahren ( R-Satz)

Xi

reizend

R 37/38: Reizt die Atmungsorgane und die Haut
R 41: Gefahr ernster Augenschäden

Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden S-Sätze.

2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht

Gefahrenklasse/ Gefahrenkategorie Gefahrenhinweise ( H-Satz) Piktogramm/ Signalwort
Schwere Augenschädigung, Kategorie 1 H318: Verursacht schwere Augenschäden.
Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2 H315: Verursacht Hautreizungen

Spezifische Zielorgantoxizität, Kategorie 3 H335: Kann die Atemwege reizen
"Gefahr"

Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.

Arbeitsplatz, -bereich

Die DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" behandelt keine Tätigkeiten mit Natrium- oder Calciumhydroxid. Es empfiehlt sich, eine analoge Kennzeichnung im Arbeitsbereich wie bei Säuren anzubringen. Abhängig von den Angaben im jeweiligen Sicherheitsdatenblatt kann ggf. das Warnschild "Warnung vor ätzenden Stoffen" entfallen.

Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten.

Sicherheitszeichen Bemerkung
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor ätzenden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Calciumhydroxid verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Calciumhydroxid verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Calciumhydroxid offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen "Gesichtsschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Calciumhydroxid offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen "Fußschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Calciumhydroxid offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen bzw. wenn Behälter bewegt werden.
Das Sicherheitszeichen "Schutzschürze benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Calciumhydroxid offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z.B. beim Umfüllen.


Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)

AGW Spitzenbegrenzung* Risiko der Fruchtschädigung*
1 mg/m3 E,
(einatembarer Aerosolanteil)
2(II)
* Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar"

Lagerung

Die Behälter sind dicht geschlossen zu halten und an einem für Unbefugte nicht zugänglichen Ort aufzubewahren. Von Säuren, unedlen Metallen und Wasserstoffperoxid ist Calciumhydroxid fernzuhalten.

Maßnahmen bei Verschütten, Auslaufen

Calciumhydroxid ist mit Chemikalienbinder, notfalls mit trockenem Sand aufzunehmen. Kleine Mengen können mit verdünnter Salzsäure neutralisiert und mit viel Wasser weggespült werden.

Maßnahmen bei Bränden

Die Behälter sind mit Sprühwasser zu kühlen. Dämpfe und Nebel sind mit Sprühwasser niederzuschlagen. Bei Berührung von Laugen mit unedlen Metallen (z.B. Aluminium) besteht Explosionsgefahr (Knallgasbildung).

Löschmittel

Bei Calciumhydroxid besteht keine Einschränkung. Die Löschmittel sind auf den Umgebungsbrand abzustellen.

Entsorgung

Laugen können in kleinen Mengen mit viel Wasser in die Kanalisation gespült werden. Laugenbeladene Chemikalienbinder sind der zuständigen Stelle zur Abfallentsorgung zu übergeben.

Persönliche Schutzausrüstung

Bei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Kalkmilch möglich ist, z.B. Umfüllen, Behälterwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen:

Bei Tätigkeiten mit festem Calciumhydroxid ist anstelle des Gesichtsschutzes eine Atemschutzmaske mit Filter P2 zu tragen.

Erste Hilfe

Augen

Auge schnellstmöglich (Erblindungsgefahr!) unter Schutz des unverletzten Auges mindestens 10 Minuten unterfließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten einer augenärztlichen Behandlung zuführen. Spülung möglichst während des Transports fortsetzen.

Atmungsorgane

Verletzten unter Selbstschutz aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft bringen, Verletzten ruhig lagern, vor Unterkühlung schützen. Bei Atemnot halbsitzende Position einnehmen lassen und umgehend notärztliche Behandlung veranlassen.

Haut

Feststoffreste mit Zellstoff oder Textilmaterial schnell von der Haut entfernen. Schnellstmöglich benetzte Kleidung entfernen. Betroffene Hautpartien mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen und für ärztliche Behandlung sorgen.

2.4 Flockungsmittel

Einsatz in der Wasseraufbereitung

In Bädern werden dem aufzubereitenden Wasser (Rohwasser; vor der Filtration Flockungsmittel zu gesetzt, um feinteilige Verunreinigungen im Rohwasser in einen besser filtrierfähigen Zustand zu bringen (siehe Abb. 14). Die gängigen Flockungsmittel sind in der folgenden Tabelle aufgeführt.

Abb. 14 Behälter mit Flockungsmittel bei der Entnahme


Flockungsmittel Aluminium-
sulfat
Octadecahydrat
Aluminium-
chlorid
Hexahydrat
Natrium-
aluminat
Polyaluminium-
hydroxidchlorid
(PAC)
Polyaluminium-
hydroxidchlorid-
sulfat (PACS)
Eisen(III)-
chlorid-
Hexahydrat
Eisen(III)-
chloridsulfat
Eisen(III)-
sulfat-
Nonahydrat
CAS-Nr. 7784-31-8 7784-13-6 1302-42-7 1327-41-9 39290-78-3 10025-77-1 12410-14-9 15244-10-7
Lieferform farbloser Feststoff farbloser Feststoff 25 - 50 % Lsg. gelbe bis rotbraune Flüssigkeit 10 - 25 % Lsg. hellgelbe klare Flüssigkeit 25 - 50 % Lsg. hellgelbe klare Flüssigkeit braune Flüssigkeit braune Flüssigkeit rotbraune Flüssigkeit
pH-Wert 2,5 - 4,0 in Lsg* 2,5 - 3,5 in Lsg* 12 - 13 2,7 2 - 3 1,8 in Lsg* < 1 in Lsg* < 1 * in Lsg*
* Stoff ist hygroskopisch


Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung

1. Einstufung nach bisherigem Gefahrstoffrecht

Flockungs-
mittel
Aluminium-
sulfat
Octadecahydrat
Aluminium-
chlorid
Hexahydrat
Natrium-
aluminat
Polyaluminium-
hydroxid-
chlorid (PAC)
Polyaluminium-
hydroxid-
chloridsulfat
(PACS)
Eisen(III)-
chlorid-
Hexahydrat
Eisen(III)-
chloridsulfat
Eisen(III)-
sulfat-
Nonahydrat
Gefahrensymbol Gefahren-
bezeichnung
Xi

reizend
Xi

reizend
C

ätzend
Xi

reizend
Xi

reizend
Xi

reizend
Xi

reizend
Xn

gesundheits-
schädlich
Xn

gesundheits-
schädlich
Xn

gesundheits-
schädlich
Hinweise auf die besonderen Gefahren ( R-Satz) R 41:
Gefahr ernster Augenschäden
R 36/38:
Reizt die Augen und die Haut
R 35:
Verursacht schwere Verätzungen
R 36/38:
Reizt die Augen und die Haut
R 36/38:
Reizt die Augen und die Haut
R 38-41:
Reizt die Haut. Gefahr ernster Augenschäden.
R22:
Gesundheits-
schädlich beim Verschlucken
R38-41:
Reizt die Haut. Gefahr ernster Augenschäden.
R22:
Gesundheits-
schädlich beim Verschlucken
R38-41:
Reizt die Haut. Gefahr ernster Augenschäden.
R22:
Gesundheits-
schädlich beim Verschlucken


2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht

Flockungsmittel Aluminium-
sulfat Octadecahydrat
Aluminium-
chlorid, Hexahydrat
Natrium-
aluminat
Polyaluminium-
hydroxid-
chlorid (PAC)
Polyaluminium-
hydroxidchlorid-
Sulfat (PACS)
Eisen(III)-chlorid
Hexahydrat
Eisen(III)-chlo-
ridsulfat
Eisen(III)-sulfat
Nonahydrat
Gefahrenklasse/ Gefahrenkategorie Augenreiz. Kategorie 2; Hautreiz. Kategorie 2;
Augenreiz. Kategorie 2
Met. korr., Kategorie 1;
Hautätz., Kategorie 1A
Augenschäd. Kategorie 1
Hautreiz., Kategorie 2
Augenreiz. Kategorie 2
Hautreiz. Kategorie 2
Augenreiz. Kategorie 2
Met. korr. Kategorie 1
Augenschäd. Kategorie 1
Akut Tox. Kategorie 4
Hautreiz. Kategorie 2
Met. korr. Kategorie 1
Augenschäd. Kategorie 1
Akut Tox. Kategorie 4
Hautreiz. Kategorie 2
Met. korr. Kategorie 1
Akut Tox. Kategorie 4
Hautreiz. Kategorie 2
Augenschäd. Kategorie 1
Gefahrenhin- weise

( H-Satz)

H319:
Verursacht schwere Augenreizung
H315:
Verursacht Hautreizungen.
H319:
Verursacht schwere Augenreizung.
H290:
Kann gegenüber Metallen korrosiv sein
H314:
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden
H315:
Verursacht Hautreizungen
H319:
Verursacht schwere Augenreizung
H315:
Verursacht Hautreizungen
H319:
Verursacht schwere Augenreizung
H290:
Kann gegenüber Metallen korrosiv sein
H302:
Gesundheits- schädlich bei Verschlucken
H315:
Verursacht Hautreizungen
H318:
Verursacht schwere Augenschäden
H290:
Kann gegenüber Metallen korrosiv sein
H302:
Gesundheits- schädlich bei Verschlucken
H318:
Verursacht schwere Augenschäden
H315:
Verursacht Hautreizungen
H290:
Kann gegenüber Metallen korrosiv sein
H302:
Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
H315:
Verursacht Hautreizungen.
H318:
Verursacht schwere Augenschäden.
Piktogramm
Signalwort Achtung Achtung Gefahr Achtung Achtung Gefahr Gefahr Gefahr

Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.

Eisen(III)-chlorid, Eisen(III)-chloridsulfat und Eisen(III)-sulfat werden auch in Form von Lösungen geliefert. Diesen Lösungen ist meist Salzsäure zugesetzt, die den stechenden Geruch bedingt. Diese sind nicht brennbar.

Aluminiumsulfat-18-Hydrat ist geruchlos und brennt nicht. Natriumaluminat löst sich in Wasser meist unter Trübung. Es ist geruchlos und brennt nicht.

Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte

Die kristallwasserhaltigen Chloride zersetzen sich bereits bei mäßiger Erhitzung unter Abgabe von Chlorwasserstoff, die Sulfate bei starkem Erhitzen unter Abgabe von Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid. Natriumaluminat zersetzt sich auch beim starken Erhitzen nicht.

Flockungsmittel werden im Bäderbereich mit Ausnahme von Natriummetaaluminat in Form von Lösungen bezogen. Die Dosierung erfolgt dann in jedem Fall in Form von Lösungen. Die Lösungen der Chloride und Sulfate zeigen die Reaktionen starker Säuren (Salzsäure bzw. Schwefelsäure), also z.B. Korrosion unedler Metalle unter Wasserstoffentwicklung, Natriumaluminat wirkt wie Natronlauge. Darüber hinaus ist im Bereich Wasseraufbereitung mit keinen weiteren gefährlichen Reaktionen zu rechnen.

Gesundheitsgefahren

Alle Flockungsmittel wirken abhängig von der Konzentration mehr oder weniger reizend oder ätzend auf die Haut und die Schleimhäute. Zu beachten ist, dass alkalische Lösungen durch Zerstörung des Fettfilms der Haut eine wesentlich schnellere und intensivere Ätzwirkung haben.

Eine Einwirkung auf die Atemwege ist durch Einatmen von Aerosolen möglich, weniger durch Stäube, da die Feststoffe hygroskopisch (wasseranziehend) sind und wenig zum Stauben neigen und sowieso überwiegend fertige Lösungen zum Einsatz kommen. Auch bei der Einwirkung auf die Atemwege steht die reizende Wirkung im Vordergrund, die Resorption (Aufnahme in den Körper) spielt keine Rolle.

Zubereitungen (in der Regel wässrige Lösungen mit Zusätzen von Säure bzw. Lauge) sind entsprechend ihrem Gefahrenpotential gekennzeichnet, das auf Grund der Verdünnung niedriger sein kann, sich aber z.B. durch Säurezusatz auch erhöhen kann. Daher sind die Sicherheitsdatenblätter der Hersteller bzw. Lieferanten zu beachten!

Arbeitsplatz, -bereich

Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" schreibt für Arbeitsbereiche, in denen mit Flockungsmitteln umgegangen wird, keine Arbeitsplatzkennzeichnung vor. Es empfiehlt sich, eine analoge Kennzeichnung wie bei Salzsäure anzubringen. Abhängig von den Angaben im jeweiligen Sicherheitsdatenblatt kann ggf. das Warnschild "Warnung vor ätzenden Stoffen" entfallen.

Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)

Für die behandelten Flockungsmittel wurde bisher kein eigener AGW festgesetzt. Für Aerosole ist der AGW der in Lösung entstehenden Säure/Lauge (für die Eisenchloride ist dies Salzsäure mit einem Arbeitsplatzgrenzwert 3 mg/m3, für Aluminiumsulfat Schwefelsäure mit einem Arbeitsplatzgrenzwert 0,1 mg/m3 heranzuziehen.

Lagerung

Die Flockungsmittel sind in Originalgebinden an einem für Unbefugte unzugänglichen Bereich zu lagern. Es empfiehlt sich ein Wasseranschluss zum gründlichen Wegspülen von kleinen Leckagemengen.

Maßnahmen bei Auslaufen, Verschütten

Kleine Leckagemengen sind mit viel Wasser in die Kanalisation zu spülen. Größere Mengen sind erst zu neutralisieren (saure Lösungen z.B. mit Natriumbicarbonat oder Calciumcarbonat).

Maßnahmen bei Bränden

Flockungsmittel und ihre Lösungen brennen nicht und unterhalten nicht die Verbrennung. Wenn möglich sind die Behälter aus dem Gefahrenbereich zu bringen (Drucksteigerung mit Berstgefahr beim Erhitzen).

Löschmittel

Abhängig vom Umgebungsbrand.

Entsorgung

Restmengen sind am besten aufzubrauchen, ansonsten sind sie an den Lieferanten zurückzugeben.

Persönliche Schutzausrüstung

Es empfiehlt sich insbesondere bei Arbeiten an Dosiereinrichtungen und Impfleitungen eine analoge Schutzausrüstung wie beim Umgang mit Salzsäure bzw. Natronlauge anzulegen:

Bei Tätigkeiten mit festen Flockungsmitteln ist anstelle des Gesichtsschutzes eine Atemschutzmaske mit Filter P2 zu tragen.

Erste Hilfe

Augen

Auge schnellstmöglich unter Schutz des unverletzten Auges mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten der augenärztliche Behandlung zuführen.

Atmungsorgane

Eine Beeinträchtigung der Atemwege, die Erste-Hilfe-Maßnahmen erfordert, ist in der Regel beim Umgang mit Flockungsmitteln im Bereich der Wasseraufbereitung nicht zu erwarten. Je nach der Reaktion der Lösungen (sauer oder alkalisch) sind ggf. die Erste-Hilfe-Maßnahmen für Salzsäure oder Natronlauge anzuwenden.

Haut

Benetzte Kleidung entfernen. Betroffene Hautpartien mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen. Bei anhaltender Reizung für ärztliche Behandlung sorgen.

2.5 Filtrierhilfsstoffe

Die hauptsächlich verwendeten Filtrierhilfsstoffe im Bereich der Wasseraufbereitung sind Aktivkohle, Filtersande und -kiese, Dolomit und Kieselgur. Alle diese Materialien mit Ausnahme der Aktivkohle können Anteile an kristallinem Siliziumdioxid enthalten (beim Hersteller oder Lieferanten erfragen, die Sicherheitsdatenblätter geben darüber oft nicht ausreichend Auskunft!). Filtrierhilfsstoffe können beim Menschen wirksam werden, wenn sie in Staubform in die tieferen Atemwege gelangen. Die Gesundheitsgefahren, die mit diesen mineralischen Stoffen verbunden sind, sind deshalb vergleichbar und die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen dieselben. Es wird deshalb im Folgenden neben der Aktivkohle exemplarisch Kieselgur behandelt.

2.5.1 Aktivkohle

Aktivkohle kommt als Kornkohle als Auflage im Filter zum Einsatz. Aktivkohlepulver wird mit einem pH-Wert 1 als Suspension dem Rohwasser zu dosiert (PAK-Verfahren, siehe Abb. 15).

Abb. 15 PAK-Verfahren

Schutzmaßnahmen

Tätigkeiten mit Aktivkohle müssen so durchgeführt werden, dass Expositionen minimiert werden. Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Staubexposition gegenüber Aktivkohle sind z.B. das Anfeuchten, das Absaugen direkt aus den Säcken oder das Öffnen der Säcke unter Wasser. Eine Minimierung kann durch eine örtliche Absaugung an der Einfüllöffnung erreicht werden.

Bezüglich verunreinigter Haut, Arbeitskleidung und Arbeitsbereich ist besonders auf Hygiene zu achten. Verstaubte Partien sind mit Wasser und Seife bzw. tensidhaltigem Reinigungs- oder Waschmittel zu säubern. Aktivkohle weist eine gewisse Sauerstoffzehrung auf, so dass es über größeren Partien zur Sauerstoffverarmung kommen kann.

Arbeitsplatzgrenzwert (AGW):

AGW* Spitzenbegrenzung Risiko der Fruchtschädigung
1,25 mg/m3 A-Staub, 10 mg/m3 E-Staub 2 (II) -
* Allgemeiner Staubgrenzwert


2.5.2
Kieselgur

Physikalisch-chemische Eigenschaften

Kieselgur gebrannt CAS-Nummer: 68855-54-9
Erscheinungsform weißes bis hellgraues, in Wasser praktisch unlösliches Pulver
Schmelzpunkt > 800 °C
Siedepunkt Entfällt
Zersetzungstemperatur s.o.
Dichte (flüssig) 2,35 g/cm3
Dichteverhältnis zu Luft Entfällt
pH-Wert (100g/l) Entfällt
Geruchsschwelle Geruchlos


Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte

Keine.

Gesundheitsgefahren

Als Kieselgur bezeichnet man das fossile Kieselsäuregerüst einzelliger Kieselalgen (Diatomeen). Das aus Lagerstätten gewonnene Rohprodukt ist wasserhaltig und von "erdiger" Beschaffenheit (Diatomeenerde). Im Zuge der Aufbereitung wird die Kieselgur einem Glüh- und Brennprozess unterworfen, um Wasser und organische Bestandteile zu entfernen. Hierbei wird ein beträchtlicher Teil des amorphen Siliciumdioxids in Cristobalit, eine kristalline Form des Siliciumdioxids, umgewandelt. Im Einzelnen enthält die verwendungsfertige (gebrannte) Kieselgur neben amorphem Siliciumdioxid auch kristallines Siliciumdioxid in den beiden Kristallformen Quarz und Cristobalit.

Abb. 16 Abgesaugter Behälter mit Kieselgur

Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte alveolengängigem quarz- und cristobalithaltigem Staub ausgesetzt sind, gelten als krebserzeugend. Nach derzeitigem Kenntnisstand besteht ein nennenswertes Krebsrisiko jedoch nur in Verbindung mit einer Silikose. Eine Silikose tritt gewöhnlich nur nach Einwirkung so hoher Dosen auf, wie sie in Bädern bei weitem nicht erreicht werden. Allerdings müssen aus Vorsorgegründen die Expositionen minimiert werden.

Schutzmaßnahmen

Die Tätigkeiten mit Kieselgur (Einbringen des Kieselgurs in den Dosierbehälter bzw. Zudosieren aus dem Dosierbehälter) müssen so durchgeführt werden, dass Expositionen minimiert werden. Dieses kann durchgeführt werden, z.B. durch:

  1. Einbringen der Kieselgur in den Dosierbehälter mit Leitstrahlsaugmischer:
    Bei dieser Art der Dosierung kann die Exposition gegenüber Kieselgurstäuben vermieden werden durch das Absaugen von Kieselgur direkt aus den Säcken mit einer Sauglanze und das Zuführen in den Dosierbehälter unterhalb der Wasservorlage (Leitstrahlsaugmischer).
  2. Manuelles Dosieren unter örtlicher Absaugung an der Einfüllöffnung des Dosierbehälters (siehe auch Abb. 16). Die Eingabe mittels Schaufel muss bei geringer Fallhöhe möglichst nahe über der Wasservorlage im Dosierbehälter erfolgen. Bei einer Eingabe durch Hineinschütten ist der Sack möglichst nahe an der Einfüllöffnung des Gefäßrandes zu entleeren.
    Eine weitere Möglichkeit ist das Öffnen der Säcke im Dosierbehälter unter Wasser.
  3. Nach dem Stand der Staubminderungstechnik kann die Kieselgursuspension aus dem Dosierbehälter mit Hilfe einer Wasserstrahlpumpe abgesaugt werden.

Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung von gebranntem Kieselgur

1. Einstufung und Kennzeichnung nach bisherigem Gefahrstoffrecht

Gefahrensymbol/ Gefahrenbezeichnung Hinweise auf die besonderen Gefahren ( R-Satz)
Xn

gesundheits-
schädlich
R 48/20: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen

Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden S-Sätze.

2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht

Gefahrenklasse/ Gefahrenkategorie Gefahrenhinweise ( H-Satz) Piktogramm/ Signalwort
Spezifische Zielorgantoxizität (wiederholte Exposition), Kategorie 2 H373: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.
Achtung

Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.

Arbeitsplatz, -bereich

Anhang 9.2 der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" schreibt für Arbeitsbereiche, in denen mit Kieselgur umgegangen wird, keine Arbeitsplatzkennzeichnung vor. Es empfiehlt sich folgende Kennzeichnung:

Sicherheitszeichen Bemerkung
Das Sicherheitszeichen "Allgemeines Warnzeichen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Kieselgur verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Kieselgur verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen "Atemschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Kieselgur offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen "Augenschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Kieselgur offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen.


Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten.

Arbeitsplatzgrenzwert (AGW):

Bei der Beurteilung der Exposition gegenüber gebrannter Kieselgur sind sowohl der amorphe Anteil (AGW für gebrannte Kieselgur s.u.) als auch der kristalline Quarzanteil (Summe an Cristobalit und Quarz) zu ermitteln und zu beurteilen.

AGW* Spitzenbegrenzung** Risiko der Fruchtschädigung**
0,3 mg/m3 A-Staub, - Y
* Gilt nur für den amorphen Anteil.
Für die kristallinen Anteile von Kieselgur (Quarz und Cristobalit) sind derzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte aufgestellt [Diese Stoffe sind nach TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV" als krebserzeugend eingestuft; ehemaliger Luftgrenzwert für Quarz: 0,15mg/m3 A-Staub].
** Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar"

Lagerung

Kieselgur wird gewöhnlich in 25-kg-Papiersäcken angeliefert. Bei der Anlieferung der Papiersäcke sind diese auf mögliche Beschädigung zu prüfen. Eventuell beschädigte Säcke sind zuzukleben. Die Originalgebinde sind im Lagerraum trocken zu lagern. Der Lagerraum ist sauber zu halten, ausgetretene Kleinmengen an Kieselgur sind immer gleich feucht aufzunehmen.

In Bereichen, in denen mit Kontaminationen mit Kieselgur zu rechnen ist, dürfen keine Nahrungs- und Genussmittel aufbewahrt und eingenommen werden.

Maßnahmen bei Verschütten

Verschüttete Mengen sind unter Selbstschutz (Atemschutz) und weitgehender Vermeidung von Staubentwicklung aufzunehmen und anschließend am besten wieder zu verwenden. Sonst anfeuchten und in einen verschlossenen, vorschriftsmäßig gekennzeichneten Behälter geben. Der betroffene Bereich ist gründlich zu reinigen.

Maßnahmen bei Bränden

Kieselgur brennt nicht und wirkt nicht brandfördernd. Kieselgur kann bei starker Hitzeeinwirkung seinen Anteil an kristallinem Siliziumdioxid erhöhen. Daher ist die Brandstelle nur mit persönlicher Schutzausrüstung und möglichst feucht zu räumen und zu reinigen.

Löschmittel

Die Löschmittel sind auf den Umgebungsbrand abzustellen.

Entsorgung

Kieselgur ist möglichst zu verwenden, sonst ist er in verschlossenen und vorschriftsmäßig gekennzeichneten Behältern der zuständigen Stelle zur Entsorgung zu übergeben. Leere Säcke sollten unter Verwendung von Atemschutz unmittelbar nach der Entleerung zusammengerollt und anschließend in einem großen Plastiksack entsorgt werden.

Persönliche Schutzausrüstungen und Arbeitshygiene

Bei offenem Umgang mit Kieselgur, z.B. Eingabe von Kieselgur in das Dosiergefäß:

Verunreinigte Arbeitskleidung ist zu wechseln und gründlich zu waschen.

Erste Hilfe

Augen

Kieselgurstaub in den Augen wird im Allgemeinen durch den dadurch ausgelösten Tränenfluss ausgeschwemmt. Bei Fremdkörpergefühl das Auge mit fließendem Wasser ausgiebig spülen. Bei anhaltenden Reizerscheinungen den Verletzten der augenärztlichen Behandlung zuführen.

Atmungsorgane

Bei Atembeschwerden den Betroffenen an die frische Luft bringen, bei anhaltenden Beschwerden der ärztlichen Behandlung zuführen.

Haut

Baldmöglichst mit Wasser und Seife reinigen.


.

Glossar (Begriffe und Abkürzungen) Anhang 1


Betriebsanweisung
Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der die beim Umgang mit Gefahrstoffen auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle (einschließlich Reststoffe) ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.

Befähigte Person
Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Siehe Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 "Befähigte Personen".

Bereithalten
Als Bereithalten gilt, wenn gefüllte ortsbewegliche Druckgasbehälter an den zum Entleeren vorgesehenen Stellen als Reservebehälter an Entnahmeeinrichtungen angeschlossen sind (Ventil des ortsbeweglichen Druckgasbehälters ist noch geschlossen) oder zum baldigen Anschluss aufgestellt sind, soweit dies für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist oder wenn ortsbewegliche Druckgasbehälter zum Füllen bereitgestellt werden.

Als Bereithalten gilt auch, wenn gefüllte ortsbewegliche Druckgasbehälter

in der jeweils erforderlichen Anzahl und Größe bereitgehalten werden.

CAS-Nummer
Identifikationsnummer des "Chemical Abstracts Service"

Chlorgasausbruch*
Bei Verwendung von Chlorgas das Freiwerden größerer Chlorgasmengen aufgrund eines Störfalls. Ein Chlorgasausbruch kann z.B. bei Undichtigkeiten an der Chlorungseinrichtung auftreten.

Chlorgasaustritt*
Bei Verwendung von Chlorgas das unbeabsichtigte Freiwerden geringer Chlorgasmengen. Ein Chlorgasaustritt kann z.B. beim Flaschenwechsel auftreten.

Chlorgasbehälter*
Obergriff für Chlorgasflaschen und Chlorgasfässer

Chlorgasbeseitigungseinrichtung
Einrichtung, die im Falle eines Chlorgasausbruchs bei Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas das austretende Chlorgas sicher und wirksam beseitigt.

Chlorgasführende Teile von Chlorungseinrichtungen *
Teile einer Chlorungseinrichtung unter Verwendung von Chlorgas, aus denen bedingt durch den Überdruck beim Öffnen oder bei Leckagen Chlorgas entweichen kann.

Chlorgasräume*
Räume, in denen sich chlorgasführende Teile von Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas befinden und Chlorgasbehälter verwendet werden.

Chlorung*
Chlorung im Sinne der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" ist der Zusatz von Chlorungschemikalien in Wasser zum Zwecke der Desinfektion sowie der Oxidation von schädlichen oder störenden Wasserinhaltsstoffen.

Chlorungschemikalien*
Gase, Feststoffe oder Lösungen, die bei Zugabe in Wasser oder durch Umsetzung mit anderen Chemikalien desinfizierend wirkende Chlorverbindungen freisetzen.

Zu den Chlorungschemikalien gehören z.B. Chlorgas, Natriumhypochloritlösung, Calciumhypochlorit, Natriumchlorit und Trichlorisocyanursäure. Die im Wasser wirksamen Chlorverbindungen sind hypochlorige Säure und Chlordioxid.

Chlorungseinrichtungen*
Zusammenschluss verfahrenstechnischer Einrichtungen, die zur Chlorung von Wasser verwendet werden.

Zu einer Chlorungseinrichtung gehören insbesondere:

Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas*
Einrichtungen, bei denen Chlor allein oder in Verbindung mit Natriumchlorit (Chlor-Chlordioxideinrichtungen) verwendet wird.

Dichte
Verhältnis der Masse eines gasförmigen, flüssigen oder festen Stoffes zu seinem Volumen.

Dichteverhältnis (bei Gasen; Luft = 1)
Gase mit einem Dichteverhältnis zu Luft größer (kleiner) 1 sind "schwerer" ("leichter") als Luft und reichern sich deshalb in Bodennähe (Deckennähe) an.

Elektrolyse-Chlorungseinrichtungen nach DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern"
Einrichtungen, in denen Hypochloritlösung oder Chlor durch Elektrolyse einer Chloridlösung, von Salzsäure oder von chloridhaltigem Schwimmbadwasser erzeugt wird.

Entleeren
Als Entleeren gilt, wenn Druckgasbehälter mit Entnahmeeinrichtungen verbunden sind und Gase entnommen werden.

Fachkundige Person
Fachkundige nach § 6 Abs. 9 GefStoffV für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit Gefahrstoffen haben und mit den Vorschriften soweit vertraut sind, dass sie die Arbeitsbedingungen vor Beginn der Tätigkeit beurteilen und die festgelegten Sicherheitsmaßnahmen bei der Ausführung der Tätigkeiten überprüfen können.

Geruchsschwelle

Individuell stark streuende Mindestkonzentration, bei der ein Stoff mit der Nase

H-Satz
Gefahrenhinweis nach CLP-Verordnung

Lagern
Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Als Lagern gilt, wenn Druckgasbehälter in Vorrat gehalten werden. Als Lagern gilt nicht, wenn Druckgasbehälter zum Entleeren angeschlossen sind (Bereithaltung).

MAK-Wert
Maximale Arbeitsplatzkonzentration der Deutschen Forschungsgemeinschaft (MAK-Wert-Liste). Wird in der Praxis verwendet, wenn keine Arbeitsplatzgrenzwerte in der TRGS 900 veröffentlicht sind.

pH-Wert
Maß für die sauren oder basischen Eigenschaften einer (wässrigen) Lösung:

P-Sätze
Sicherheitshinweise nach CLP-Verordnung

R-Sätze
Hinweise auf die besonderen Gefahren eines Stoffes oder einer Zubereitung aus der alten Einstufungs- und Kennzeichnungssystematik der EG-Richtlinie 67/548 EWG (Stoffrichtlinie).

Risiko der Fruchtschädigung (Schwangerschaft)
Mit der Bemerkung "Y" werden Stoffe ausgewiesen, bei denen ein Risiko der Fruchtschädigung bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes und des biologischen Grenzwertes (BGW) nicht befürchtet werden muss. Die Bemerkung "Z" wird für Stoffe vergeben, für die ein Risiko der Fruchtschädigung auch bei Einhaltung des AGW und des BGW nicht ausgeschlossen werden kann.

Sicherheitsdatenblatt
Das Sicherheitsdatenblatt ist dazu bestimmt, dem berufsmäßigen Anwender die bei Tätigkeiten mit Stoffen und Zubereitungen/Gemischen notwendigen Daten und Umgangsempfehlungen zu vermitteln, um die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen zu können. Das Sicherheitsdatenblatt enthält unter anderem folgende wichtige Angaben:

  1. Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung/des Gemischs und des Unternehmens,
  2. Mögliche Gefahren,
  3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen,
  4. Erste-Hilfe-Maßnahmen
  5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung,
  6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung,
  7. Handhabung und Lagerung,
  8. B. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung,
  9. Physikalische und chemische Eigenschaften,
  10. Stabilität und Reaktivität,
  11. Toxikologische Angaben,
  12. Umweltbezogene Angaben,
  13. Hinweise zur Entsorgung,
  14. Angaben zum Transport,
  15. Rechtsvorschriften,
  16. Sonstige Angaben.

Spitzenbegrenzung von Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW)
Bei der Festlegung der Begrenzung von Expositionsspitzen werden die Stoffe gemäß ihrer toxikologischen Wirkung in der TRGS 900 in folgende zwei Kategorien eingeteilt:

Kategorie I: Stoffe bei denen die lokale Wirkung grenzwertbestimmend ist oder atemwegssensibilisierende Stoffe

Kategorie II: Resorptiv wirksame Stoffe

S-Sätze
Sicherheitsratschläge für Stoffe oder Zubereitungen aus der alten Einstufungs- und Kennzeichnungssystematik der EG-Richtlinie 67/548 EWG (Stoffrichtlinie).

TRGS
Technische Regeln für Gefahrstoffe. TRGS konkretisieren die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung.

Technikräume
Technikräume sind Räume in denen Wasseraufbereitungsanlagen oder Teile davon vorhanden sind (z.B. Filterräume)

* aus DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern"


.

Gefahrstoffmanagement - Ablaufschema (gemäß TRGS 400) Anhang 2


.

Betriebsanweisungsentwürfe Anhang 3


.

Formblatt für das Gefahrstoffverzeichnis (Muster) Anhang 4


Gefahrstoffverzeichnis (Muster)

Unternehmen Magistrat der Stadt...... Erstellt Überprüft
Betrieb: Bad XY am (Datum):
am (Datum):
Arbeitsbereich: Technikraum von (Name):
von (Name):


Lfd. Nr. Bezeichnung des Stoffes/ Produktes ggf. zusätzlich chemischer Name Einstufung nach bisherigem Gefahrstoff-
recht
Kennzeichnung nach bisherigem Gefahrstoffrecht Einstufung nach neuem Gefahrstoffrecht (CLP-V) Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht Menge/ Monat oder Jahr
(kg, Liter, T)
Arbeitsbereich/ Lager Sicherheits-
datenblatt (Hersteller, Datum)
Sicherheits-
datenblatt Fundstelle
Symbol R-Sätze Piktogramm H-Sätze
1
2
3
14
5
6
7
8
9
10


.

Gegenüberstellung der alten und neuen Kennzeichnung Anhang 5


Gefahr Kennzeichnung nach Stoffrichtlinie, RL 67/548 EWG Kennzeichnung nach CLP-Verordnung
Gefährlich-
keitsmerk-
mal
Gefahren-
symbol
Bezeich-
nung der beson-
deren Gefahren
Gefahren-
klasse und -kategorie
GHS-Pikto-
gramm
Signal-
wort
Gefah-
renhin-
weis
Brand- und Explosions-
gefahren
Explosions-
gefährlich, E
E
Explosive Stoffe/Gemische Gefahr
R2, R3 - Instabil, explosiv H 200
R2, R3 - explosive Stoffe, Unterklasse1.1 - 1.3 H 201, H 202, H 203,
Keine Kennzeichnung explosive Stoffe, Unterklasse1.4 Achtung H 204
explosive Stoffe, Unterklasse1.5 Gefahr H 205
explosive Stoffe, Unterklasse 1.6 Nicht kennzeichnungspflichtig
E
R2, R3 Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische TypA, B Gefahr H 240, H 241
R2, R3 Organische Peroxide, TypA, B H 240, H 241
Hochentzündlich, F+ F+
R12 Entzündbare Flüssigkeiten, Kat.1 Gefahr H 224
R12 Entzündbare Gase, Kat.1 H 220
( R12)
(R13)
(R13)
Entzündbare Gase, Kat.2
Chemisch instabile Gase, Kat. A
Chemisch instabile Gase, Kat. A
kein Piktogramm
kein Piktogramm
kein Piktogramm
Achtung
kein Signalwort
kein Signalwort
H 221
H 230
H 231
- Entzündbare Aerosole, Kat.1 Gefahr H 222 + H 229
Leichtentzündlich, F F+
R11 Entzündbare Flüssigkeiten, Kat.2 Gefahr H 225
R11 Entzündbare Feststoffe, Kat.1 H 228
Entzündbare Feststoffe, Kat.2 Achtung H 228
Entzündlich - Aerosole, Kat.2
-----
kein Piktogramm
Achtung
-----
kein Piktogramm
H 223 + H 229
Kein Symbol R10 Entzündbare Flüssigkeiten, Kat.3 H 226
Keine Kennzeichnung bei Flammpunkt 56 - 60 °C  
Aerosole, Kat. 3
H 229
Hochentzünd-
lich, F+ bzw. Leichtentzünd-
lich, F
F+
R12 Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische, TypB Gefahr H 241
R12 Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische, TypC, D H 242
R12 Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische, TypE, F Achtung H 242
- - Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische, Typ G Nicht kennzeichnungspflichtig
- - Selbsterhitzungsfähige Stoffe/Gemische, Kat.1 Gefahr/ H 251
und Kat.2 Achtung H 252
F+
R17 Pyrophore Flüssigkeiten, Kat.1 Gefahr H 250
R17 Pyrophore Feststoffe, Kat.1 H 250
R15 Stoffe/Gemische die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Kat.1, 2 und H 260, H 261
Kat.3 Achtung H 261
Brandfördernd, O O
(R2, R3, R7) Organische Peroxide, TypB Gefahr H 241
R7 Organische Peroxide, TypC, D H 242
R7 Organische Peroxide, TypE, F Achtung H 242
- - Organische Peroxide, Typ G Nicht kennzeichnungspflichtig
Brandfördernd, O O
R8 Oxidierende Gase, Kat.1 Gefahr/Achtung H 270
R8, R9 Oxidierende Flüssigkeiten, Kat.1, 2 und H 271, H272
R8, R9 Kat.3 H 272
Oxidierende Feststoffe, Kat.1, 2 und H 271, H 272
Kat.3 H 272
Gesundheits-
gefahren
Sehr giftig; T+ T+
Akute Toxität, Kat.1, 2 Gefahr
R28 - oral H 300
R27 - dermal  
R26 - inhalativ H 330
Giftig, T T
Akute Toxität, Kat.3 Gefahr
R25 - oral H 301
R24 - dermal H 311
R23 - inhalativ H 331
Giftig, T T
R46 Keimzellenmutagenität, Kat.1A, 1B Gefahr H 340
R45, R49 Karzinogene Wirkung, Kat.1A, 1B H 350
R60, R61 Reproduktionstoxische Wirkung, Kat.1A, 1B H 360
R39 Spezifische Zielorgantoxität bei einmaliger Exposition, Kat.1 H 370
R48 Spezifische Zielorgantoxität bei wiederholter Exposition, Kat.1 H 372
Gesundheits-
schädlich, Xn
Xn
Akute Toxität, Kat.4 Achtung
R22 - oral H 302
R21 - dermal H 312
R20 - inhalativ H 332
Xn
R42 Sensibilisierung der Atemwege, Kat.1 und Unterkat.1A und1B Gefahr H 334
R65 Aspirationsgefahr, Kat.1 H 304
Xn
R68 Keimzellenmutagenität, Kat.2 Achtung H 341
R40 Karzinogene Wirkung, Kat.2 H 351
R62, R63 Reproduktionstoxische Wirkung, Kat.2 H 361
R68 Spezifische Zielorgantoxität bei einmaliger Exposition, Kat.2 H 371
R33, R48 Spezifische Zielorgantoxität bei wiederholter Exposition, Kat.2 H 373
R64 Reproduktionstoxische Wirkung, Kein Piktogramm Kein Signalwort H 362
- Zusatzkategorie für Wirkungen auf/über Laktation
Ätzend, C C
Hautätzend Kat.1A,1B, 1C Gefahr H 314
R35  
R34  
Reizend, Xi Xi
R41 Schwere Augenschädigung, Kat.1 Gefahr H 318
Reizend, Xi Xi
R38 Reizwirkung auf die Haut, Kat.2 Achtung H 315
R36 Schwere Augenschädigung, Kat.2 H 319
R43 Sensibilisierung der Haut, Kat.1 und Unterkat.1B H 317
R37 Spezifische Zielorgantoxität bei einmaliger Exposition, Kat.3 Achtung H 335
- Atemwegsreizung
- Kein Symbol R67 Spezifische Zielorgantoxität bei einmaliger Exposition, Kat.3 Achtung H 336
- Narkotisierende Wirkung
[gem. TRGS 401 - spröde und rissige Haut] Kein Symbol R66 - Kein Piktogramm Kein Signalwort EUH066
Physikalische Gefahren - - - Gase unter Druck Achtung
- verdichtete Gase H 280
- verflüssigte Gase H 280
- tiefgekühlt verflüssigte Gase H 281
- gelöste Gase H 280
- - - Stoffe/Gemische die gegenüber Metallen korrosiv sind, Kat.1 Achtung H 290
Umwelt-
gefahren
Umwelt-
gefährlich, N
N
R50 Akut gewässergefährdend, Kat.1 Achtung H 400
R50/53 Langfristig gewässergefährdend, Kat.1 H 410
N
R51/53 Langfristig gewässergefährdend, Kat. 2 Kein Signalwort H 411
Kein Symbol R52/53 Langfristig gewässergefährdend, Kat. 3 Kein Piktogramm Kein Signalwort H 412
Kein Symbol R53 Langfristig gewässergefährdend, Kat. 4 Kein Piktogramm Kein Signalwort H 413
N
R59 Die Ozonschicht schädigend Achtung H 420


Quelle: I. Thullner/Unfallkasse Hessen [in Anlehnung an "Die Europäische GHS-Verordnung - Zur Umsetzung des weltweiten Systems für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS)", VCI, 2009 sowie an die Informationsschrift "GHS-Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen" DGUV Information 213-034

Erläuterungen:

  1. R-Sätze in Klammern bedeuten, dass keine 1:1 Übersetzung in Gefahrenklassen bzw. zu H-Sätzen möglich ist. (Die Angabe ist orientierend, z.B. stimmen bei R 11 für "entzündbare Flüssigkeiten" die Temperaturintervalle der Flammpunkte nicht überein).
  2. Bei mehreren Gefahrenkategorien innerhalb einer Gefahrenklasse, steht die Farbe "rot" für das Signalwort "Gefahr", die Farbe "blau" für das Signalwort "Achtung", wird kein Signalwort und/oder kein Piktogramm vergeben wird die Farbe "schwarz" verwendet.
  3. Die Angabe folgender R-Sätze steht für die jeweiligen Kombinationssätze in denen diese R-Sätze vorkommen: R39, R48, R68.
  4. Die Angaben zu den R-Sätzen R20, R21, R22 entsprechen einer Mindesteinstufung, eine strengere Einstufung durch die CLP-VO ist möglich.


.

Aufbau der H- und P- Sätze nach der CLP-Verordnung Anhang 6


H-Sätze: Codierung mit standardisiertem Textbaustein, der die Art und ggf. den Schweregrad der Gefährdung beschreibt

Gruppe der Gefahrenhinweise:
2 physikalische Gefahren 3 Gesundheitsgefahren 4 Umweltgefahren

P-Sätze: Codierung mit standardisiertem Textbaustein der die empfohlenen Maßnahmen zur Begrenzung oder Vermeidung schädlicher Wirkungen beschreibt

Gruppe der Sicherheitshinweise:
1 Allgemein 2 Vorsorgemaßnahmen 3 Empfehlungen 4 Lagerhinweise 5 Entsorgung


.

Literatur Anhang 7


Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln
Bezugsquelle:
Buchhandel und Internet: z.B. www.gesetze-im-internet.de

Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen

Unfallverhütungsvorschriften:

Regeln:

Informationen:

Normen

Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6,10787 Berlin, http://www.beuth.de

DVGW-Arbeitsblätter

Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, http://www.beuth.de

Weitere Informationen:

Bildnachweis:


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