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BGI/GUV-I 8688 / DGUV Information 213-040 - Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 02/2010; 07/2015aufgehoben)
Archiv: 02/2010
vgl. KAS 39 Merkblatt - Ereignisse mit Chlorgas insbesondere in Schwimmbädern
Bei der Schwimm- und Badebeckenwasseraufbereitung wird eine Vielzahl von Chemikalien und Hilfsstoffen eingesetzt, von denen Gefahren für die Gesundheit der Beschäftigten sowie für die Umwelt ausgehen (Gefahrstoffe). Eine wichtige Voraussetzung für das Ergreifen wirkungsvoller Schutzmaßnahmen ist das Wissen um die möglichen Gefahren, die von diesen Gefahrstoffen ausgehen.
In zahlreichen Vorschriften werden Regelungen zu Tätigkeiten mit Gefahrstoffen getroffen. Hierzu zählen unter anderem die Gefahrstoffverordnung sowie die einschlägigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe.
Grundsätzliche Einführungen in die Gefahrstoffproblematik bietet die DGUV Information 213-028 "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im öffentlichen Dienst".
Mit dieser Broschüre sollen für Arbeitsplätze im Bereich der Wasseraufbereitung in Bädern - ergänzend zur DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" - die Regelungen speziell für die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zusammengefasst und verständlich dargestellt werden.
Diese Broschüre richtet sich an
und an
Diese Broschüre will
Im ersten Teil der Broschüre werden zuerst die wichtigsten Maßnahmen zur praxisgerechten Umsetzung der Gefahrstoffverordnung vorgestellt.
Im zweiten Teil finden Sie ein Gefahrstofflexikon, das die sicherheitsrelevanten Eigenschaften von Wasseraufbereitungschemikalien schematisch aufführt. Im Einzelnen handelt es sich dabei um
Auf Reinigungs- und Flächendesinfektionsmittel wird nicht eingegangen, da diese Gegenstand folgender Schriften sind:
Den dritten Teil der Broschüre leitet ein Glossar ein, das die wichtigsten verwendeten Begriffe erklärt. Darüber hinaus findet sich dort eine Sammlung von Musterbetriebsanweisungen für die wichtigsten Stoffe bzw. Stoffgruppen. Diese Vorlagen müssen noch an die betrieblichen Gegebenheiten angepasst und ggf. um betriebsspezifische Angaben ergänzt werden. Zusätzlich enthält der dritte Teil das Beispiel eines Gefahrstoffverzeichnisses für den Bäderbereich, ein Ablaufschema für das Gefahrstoffmanagement und eine Liste weiterführender Literatur.
1 Allgemeiner Teil
1.1 Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser
1.1.1 Was sind Gefahrstoffe?
Gefahrstoffe sind Stoffe (Reinstoffe), Zubereitungen (Gemische, Gemenge oder Lösungen von Stoffen) oder Erzeugnisse (zum Beispiel Spanplatten), die gefährliche Eigenschaften haben. Den gefährlichen Eigenschaften werden nach der derzeit gültigen Gefahrstoffverordnung Gefährlichkeitsmerkmale zugeordnet.
Eigenschaften | Gefährlichkeitsmerkmale |
Physikalisch-chemische Eigenschaften | explosionsgefährlich brandfördernd hochentzündlich leichtentzündlich entzündlich |
Gesundheitsgefährliche Eigenschaften | sehr giftig giftig gesundheitsschädlich ätzend reizend sensibilisierend krebserzeugend fortpflanzungsgefährdend erbgutverändernd |
Ökotoxische Eigenschaften | umweltgefährlich |
Das neue europäische Chemikalienrecht zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen sieht geänderte Einstufungskriterien und andere Begrifflichkeiten hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften vor. Diese Neuerungen sind in der CLP-Verordnung (Classification, Labelling, Packaging of Chemicals) verankert und werden für reine Stoffe bereits seit dem 01.12.2010 angewendet. Für Gemische, wie sie überwiegend in Bädern vorkommen, ist die CLP-Verordnung seit dem 01.06.2015 von den Herstellern vollständig umzusetzen. Den Herstellern bzw. den Inverkehrbringern wurde eine zweijährige Abverkaufsfrist bis zum 1. Juni 2017 zugestanden, sodass in diesem Zeitraum Lagerbestände mit alter Kennzeichnung noch in Verkehr gebracht werden können.
Nach der neuen Verordnung bezeichnen nicht mehr die bisherigen "Gefährlichkeitsmerkmale" (s.o.) die Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche Gesundheit bzw. der Gefahr für die Umwelt, die von einem Stoff ausgeht, sondern "Gefahrenklassen". Innerhalb jeder Gefahrenklasse sind Abstufungen in Abhängigkeit von der Schwere der Gefahr "Gefahrenkategorien" vorgesehen. Demnach sind Stoffe gefährlich, wenn sie mindestens einer Gefahrenklasse zugeordnet werden können.
Eigenschaften | Beispiele für Gefahrenklassen/ Gefahrenkategorien |
Physikalisch-chemische Eigenschaften | Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische, Typ A-G |
Entzündbare Gase, Kat. 1-2 | |
Entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1-3 | |
Entzündbare Feststoffe, Kat. 1-2 | |
Oxidierende Gase, Kat. 1 | |
Oxidierende Flüssigkeiten, Kat. 1-3 | |
Oxidierende Feststoffe, Kat. 1-2 | |
Gase unter Druck:
|
|
Korrosiv gegenüber Metallen, Kat.1 | |
Akut und chronisch toxische Eigenschaften | Akute Toxizität (nach Aufnahmeweg oral, dermal, inhalativ), Kat. 1-4 |
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, Kat. 1-2 | |
Schwere Augenschädigung/-reizung, Kat. 1-2 | |
Spezifische Zielorgantoxizität (einmalige Exposition), Kat. 1-2 | |
Spezifische Zielorgantoxizität (einmalige Exposition), Kat. 3 Atemwegsreizung bzw. narkotisierende Wirkung | |
Spezifische Zielorgantoxizität (wiederholte Exposition), Kat. 1-2 | |
Sensibilisierung der Haut, Kat. 1,1A,1B | |
Sensibilisierung der Atemwege, Kat. 1, 1A, 1B | |
Ökotoxische Eigenschaften | Gewässergefährdend, akut Kat. 1 |
Gewässergefährdend, langfristig Kat. 1-4 |
Gefahrstoffe können auch bei der Herstellung oder Verwendung von Stoffen/Erzeugnissen entstehen, so z.B. Holzstaub bei der zerspanenden Bearbeitung von Holz, Schweißrauche beim Schweißen, Dieselmotoremissionen bei der Verbrennung von Dieselkraftstoff. Bei der Chlorierung von Badebeckenwasser entstehen aufgrund des Harnstoffeintrags durch die Badegäste Chloramine, wobei das Trichloramin am flüchtigsten ist und für den typischen "Hallenbadgeruch" sorgt.
Informationsquellen für Gefahrstoffe
Gefahrstoffe erkennt man in der Regel an der Kennzeichnung der Gebinde, die folgende Angaben enthalten muss:
Auch Gemische (Zubereitungen), die nicht gekennzeichnet sind, können Gefahrstoffe enthalten, da unterhalb bestimmter Konzentrationsgrenzen die Kennzeichnungspflicht entfällt. In diesen Fällen sind erforderlichenfalls Informationen vom Hersteller, Lieferanten oder von anderen Fachleuten einzuholen, um die Gefährdungsbeurteilung durchführen zu können.
Alle Gefahrstoffe bzw. alle Gebinde müssen identifizierbar sein. Die Anforderung an die Kennzeichnung gilt auch für selbst hergestellte Zubereitungen/Gemische. Beim Umfüllen in kleinere Behälter muss die Kennzeichnung übernommen werden. Es ist empfehlenswert so lange die alte Kennzeichnung zu übernehmen, so lange der Hersteller/Lieferant Gebinde mit der alten Kennzeichnung liefert (siehe Abverkaufsfrist).
Umfangreichere Informationen zu Gefahrstoffen enthalten die Sicherheitsdatenblätter, die der Lieferant zur Verfügung stellen muss. Bei fehlenden Sicherheitsdatenblättern sind diese beim Lieferanten anzufordern. In den Fällen, in denen kein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt werden muss (z.B. wenn das Produkt selbst kein Gefahrstoff ist), hat der Lieferant dem Anwender die Informationen auszuhändigen die dieser für eine Gefährdungsbeurteilung benötigt.
Sofern zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Information Herstellerkennzeichnungen für die in der Badebeckenwasseraufbereitung verwendeten Chemikalien nach dem alten Einstufungs- und Kennzeichnungssystem vorlagen, wurden die entsprechenden Gefahrensymbole verwendet. Lagen auch Einstufungen und Kennzeichnungen nach der CLP-Verordnung vor, wurden beide Einstufungen und Kennzeichnungen (Piktogramme) im jeweiligen Stoffkapitel des Gefahrstofflexikons aufgenommen.
Die Auswahl der P-Sätze für die Kennzeichnung trifft der Hersteller je nach Anwendungsfall in eigener Verantwortung. Die P-Sätze können deshalb je nach Anwendungsfall und Hersteller variieren. Aus diesem Grund wurde im Gefahrstofflexikon dieser DGUV Information auf die Angabe der P-Sätze verzichtet. Hinweise zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen sind in den jeweiligen Kapiteln beschrieben.
In Anhang 5 ist eine allgemeine Gegenüberstellung der alten und neuen Kennzeichnung dargestellt, in Anhang 6 ist der Aufbau der H- und P-Sätze erklärt.
1.2 Verantwortung und Pflichten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
1.2.1 Verantwortung und Pflichten des Arbeitgebers
Die Verantwortung für die Umsetzung des Gefahrstoffrechts in einem Betrieb liegt beim Arbeitgeber (Kommunale Körperschaft, Unternehmer). Die Arbeitgeberverantwortung sollte schriftlich an die jeweilige Leitung des Bades delegiert werden. Diese kann die fachliche Verantwortung für den Arbeitsschutz schriftlich an die Führungskräfte in den einzelnen Arbeitsbereichen übertragen. Die Organisations- und Aufsichtsverantwortung verbleibt aber in jedem Fall beim Arbeitgeber.
1.2.2 Verantwortung und Pflichten der Arbeitnehmer
Nicht nur der Arbeitgeber und die Vorgesetzten, auch der Arbeitnehmer ist gesetzlich verpflichtet, für seine eigene Sicherheit und die seiner Kollegen durch entsprechendes Verhalten Sorge zu tragen.
Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört es,
1.3 Allgemeine Anforderungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Die Anforderungen der einschlägigen Vorschriften des Gefahrstoffrechts richten sich an den Arbeitgeber. Er ist für die Durchführung der notwendigen Maßnahmen verantwortlich. Im Ablaufschema für das Gefahrstoffmanagement (Anhang 2) sind die wesentlichen Verfahrensschritte zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung dargestellt. Auf die Möglichkeit, fachliche Verantwortung an Führungskräfte zu übertragen, wurde bereits in Kapitel 1.2 eingegangen.
1.3.1 Gefährdungsbeurteilung
Vor Beginn der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in einem Betrieb muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Er kann sich hierbei von einer fachkundigen Person (z.B. Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit) beraten lassen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert und bei maßgeblichen Veränderungen (z.B. bei einer Neubewertung der verwendeten Gefahrstoffe, bei Änderungen des Arbeitsverfahrens) muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen dürfen erst nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Diese Broschüre soll als Hilfestellung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung dienen.
1.3.2 Gefahrstoffermittlung und Gefahrstoffverzeichnis
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen zunächst die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe erfasst werden. Die Erfassung kann arbeitsplatz- oder arbeitsbereichsbezogen erfolgen. Es ist empfehlenswert, diese Ermittlungen unter Einbeziehung der innerbetrieblichen Fachleute, also der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Betriebsärzte und der einzelnen Abteilungs- oder Bereichsleiter durchzuführen. Die so ermittelten Gefahrstoffe müssen in einem Gefahrstoffverzeichnis dokumentiert werden. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Das Verzeichnis muss allen Beschäftigten zugänglich sein. Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auch auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten und mindestens jährlich zu überprüfen. Ein Beispiel für ein Gefahrstoffverzeichnis ist in Anhang 4 enthalten.
1.4 Festlegung von Schutzmaßnahmen
In Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung müssen geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Lässt sich aus der Gefährdungsermittlung das Auftreten gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher ausschließen, so ist zu ermitteln, ob die Belastungen für die Beschäftigten mit den vorgesehenen Schutzmaßnahmen minimiert worden sind. Als Wirkungskontrolle können Gefahrstoffmessungen erforderlich sein.
1.4.1 Ersatzstoffe und Ersatzverfahren
An erster Stelle der Schutzmaßnahmen steht der Ersatz von Stoffen oder Verfahren, die eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellen, durch weniger gefährliche. So sind Teilvakuumanlagen durch Vollvakuumanlagen nach DIN 19606 "Chlorgasablagen zur Wasseraufbereitung - Anlagenaufbau und Betrieb" zu ersetzen.
1.4.2 Technische Schutzmaßnahmen
Technische Maßnahmen sind dann erforderlich, wenn Ersatzstoffe und Ersatzverfahren nicht zur Verfügung stehen oder nach Einführung von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren weiterhin mit einem Freiwerden von Gefahrstoffen zu rechnen ist. Technische Maßnahmen sind z.B. der Einsatz geschlossener Anlagen oder Punktabsaugungen im Technikraum. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen muss regelmäßig, mindestens jedoch alle 3 Jahre, überprüft werden. Hinweise auf erforderliche Lüftungs- und Absaugungsmaßnahmen werden im Lexikonteil gegeben.
1.4.3 Lagerung
Gefahrstoffe sind so zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden und ein Missbrauch oder ein Fehlgebrauch nach Möglichkeit verhindert wird. Dabei sind folgende Grundsätze der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" immer zu beachten:
Darüber hinaus können weitergehende Anforderungen der TRGS 510 erforderlich sein. Diese sind dann ggf. im fachspezifischen Teil ausgeführt.
Von der Lagerung ist das Bereithalten von Gefahrstoffen am Verwendungsort zu unterscheiden. Als Bereithalten gilt, wenn Gefahrstoffbehälter an den zum Entleeren vorgesehenen Stellen als Reservebehälter an Entnahmeeinrichtungen angeschlossen sind oder zum baldigen Anschluss aufgestellt sind, soweit dies für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist.
1.4.4 Organisatorische Maßnahmen
Grundsätzlich sind bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen folgende organisatorische Maßnahmen durchzuführen:
Weitere Hinweise auf geeignete organisatorische Maßnahmen werden im Lexikonteil gegeben.
1.4.5 Persönliche Schutzausrüstungen
Wenn trotz technischer und organisatorischer Maßnahmen eine Gefährdung der Mitarbeiter durch Gefahrstoffe nicht ausgeschlossen werden kann, müssen zusätzlich persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und benutzt werden. In der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" ist die erforderliche Schutzausrüstung in Kapitel 5.14 näher ausgeführt. Das Benutzen von belastender persönlicher Schutzausrüstung darf jedoch keine ständige Maßnahme sein. Beschädigte oder anderweitig unbrauchbar gewordene Schutzausrüstung darf nicht weiter verwendet werden und ist zu ersetzen!
Zu den wichtigsten Schutzausrüstungen beim Umgang mit Gefahrstoffen zählen: Augen-, Atem-, Hand- und Hautschutz sowie Schutzkleidung und Fußschutz.
Augenschutz
Besteht die Gefahr, dass bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen mit einer Gefährdung der Augen zu rechnen ist, so ist geeigneter Augenschutz zu benutzen. Bewährt haben sich Gestellbrillen mit Seitenschutz, Korbbrillen und Gesichtsschutzschirme. Im Lexikonteil werden Tätigkeiten aufgeführt, bei denen Augenschutz benutzt werden muss.
Atemschutz
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass Grenzwerte überschritten werden können, ist geeigneter Atemschutz zur Verfügung zu stellen und zu benutzen.
Die Versicherten sind vor Beginn der Tätigkeit anhand von praktischen Übungen im Tragen von spezieller persönlicher Schutzausrüstung (z.B. Atemschutzgeräten) zu unterweisen. Hinweise zur Auswahl geeigneter Atemschutzgeräte und -filter sind im Lexikonteil und in der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" enthalten.
Die Benutzer haben den ordnungsgemäßen Zustand der Atemschutzgeräte vor jeder Benutzung auf sichere Funktion und erkennbare Mängel hin zu prüfen. Liegen offensichtliche Mängel vor, dürfen diese nicht mehr benutzt werden. Atemschutzmasken besitzen häufig Dichtlippen und Ventile aus Gummi. Diese können verspröden. Darüber hinaus sind Atemschutzgeräte halbjährlich von einer befähigten Person auf ihren einwandfreien Zustand zu prüfen (siehe DGUV Regel 107-001).
Die Lagerfristen und Gebrauchsdauer von Atemschutzfiltern sind hierbei zu beachten. Filter von Atemschutzgeräten sind nur dann wirksam, wenn sie vor Ablauf der Lagerfrist (vom Hersteller auf dem Filter angegeben) ersetzt werden. Sie sind spätestens sechs Monate nach dem Öffnen, sofern sie nicht vorher bereits erschöpft sind, zu ersetzen. Das Öffnungsdatum ist auf dem Filter zu vermerken.
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Träger von Atemschutzgeräten hierfür befähigt sind (DGUV Vorschrift 1). Dies kann z.B. durch eine ärztliche Eignungsuntersuchung festgestellt werden (siehe auch DGUV-Information 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis"). Ferner sind diese Personen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge zuzuführen (siehe Kapitel 1.4.7).
Schutzkleidung und Fußschutz
Bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei denen mit Hautkontakt zu rechnen ist, müssen geeignete Schutzkleidung und Fußschutz benutzt werden. Die Auswahl des geeigneten Materials ist von den verwendeten Gefahrstoffen abhängig und muss daher auf den Einzelfall abgestimmt werden. Als Material ist PVC sowohl für Schürzen als auch für Schutzstiefel geeignet. Weitere Hinweise sind im Lexikonteil zu finden.
Schutzhandschuhe
Bei der Arbeit in Einrichtungen der Wasseraufbereitung wird die Haut der Hände auf verschiedene Art und Weise belastet, z.B. durch Arbeiten mit Säuren und Laugen bzw. mit säure- oder laugenhaltigen Produkten (reizende bzw. ätzende Stoffe).
Bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei denen mit Hautkontakt zu rechnen ist, müssen Schutzhandschuhe getragen werden. Die Auswahl des geeigneten Handschuhmaterials ist von den verwendeten Gefahrstoffen abhängig und muss daher auf den Einzelfall abgestimmt werden. Hinweise sind im Lexikonteil zu finden. Für die in der Wasseraufbereitung verwendeten Chemikalien mit Ausnahme der Gase (Chlor und Ozon) sind Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk mit einer Materialstärke von mindestens 0,35 mm geeignet.
Hautschutzmittel
Hautschutzmittel sind äußerlich auf die Haut aufzubringende Hautmittel, welche die Haut vor Irritationen schützen sollen. Hautschutzpräparate sollen die Barrierefunktion der Haut erhalten. Sie sind einsetzbar bei Feuchtarbeit und gegenüber milden Irritantien. Hautschutzmittel schützen nicht vor Einwirkungen ätzender, giftiger, sensibilisierender und hautresorptiver, krebserzeugender/karzinogener, erbgutverändernder/ keimzellmutagener, und fortpflanzungsgefährdender/reproduktionstoxischer Gefahrstoffe. Bei der Handhabung von Wasseraufbereitungschemikalien ist die Anwendung von Hautschutzmitteln nicht geeignet. Bei derartigen Tätigkeiten ist das Tragen geeigneter Schutzhandschuhe unbedingt erforderlich.
1.4.6 Hygienische Maßnahmen
Grundsätzlich sind bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen folgende hygienische Maßnahmen einzuhalten:
Es ist sinnvoll, unter Mitwirkung des Betriebsarztes für jeden Arbeitsbereich im Bäderbetrieb einen Hand- und Hautschutzplan zu erstellen, der für die verschiedenen Arbeiten die geeigneten Schutzhandschuhe und Hautreinigungs- bzw. Hautpflegemittel enthält.
Bei Unverträglichkeiten gegenüber Schutzhandschuhen sowie Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln ist unbedingt der Betriebsarzt aufzusuchen.
1.4.7 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Im Regelfall ist bei Tätigkeiten mit den beschriebenen Wasseraufbereitungschemikalien keine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge notwendig. Allerdings ist bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag Angebotsvorsorge anzubieten und bei Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag Pflichtvorsorge zu veranlassen.
Trägern von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (z.B. Partikelfilter P1 und P 2) ist nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge eine Angebotsvorsorge anzubieten, bei Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 (alle Gasfilter, Partikelfilter P 3) ist eine Pflichtvorsorge zu veranlassen.
Beschäftigte haben auf ihren Wunsch hin Anspruch auf arbeitsmedizinische Wunschvorsorge, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen.
1.5 Betriebsanweisung und Unterweisung
1.5.1 Betriebsanweisung
Der Unternehmer ist verpflichtet, arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen, in der auf die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden. Auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen. Bei der Erstellung der Betriebsanweisungen können Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt dem Arbeitgeber oder den Vorgesetzten wertvolle Unterstützung liefern.
1.5.2 Erstellung der Betriebsanweisung
Es gibt eine Reihe von PC-Programmen, mit denen Betriebsanweisungen erstellt werden können (z.B. WINGIS für Reiniger und Desinfektionsmittel).
Sie enthalten Entwürfe von Betriebsanweisungen, in denen für die unten genannten Gliederungspunkte alle notwendigen stoffbezogenen Informationen eingearbeitet sind.
Diese Entwürfe müssen noch arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen ergänzt werden! Dies gilt auch für die im Anhang 3 dieser DGUV Information abgedruckten Musterbetriebsanweisungen.
Die notwendigen Ergänzungen erfordern keine besonderen Gefahrstoffkenntnisse, sondern lediglich die Kenntnis des Betriebes und der jeweiligen Tätigkeiten.
Aus diesem Grund können folgende Ergänzungen leicht eingearbeitet werden:
Wenn diese Ergänzungen erfolgt sind, muss der zuständige Vorgesetzte die Betriebsanweisung für seinen Bereich in Kraft setzen. Er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die Betriebsanweisungen den Mitarbeitern zur Verfügung stehen und eingesehen werden können.
1.5.3 Unterweisung
Die Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Eine besondere Aufmerksamkeit gilt der Unterweisung von neuen Mitarbeitern. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Insbesondere bei verändertem Produkteinsatz oder Änderung des Arbeitsverfahrens ist eine erneute Unterweisung durchzuführen.
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass im Rahmen der Unterweisung eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchgeführt wird, bei der die Beschäftigten über die arbeitsmedizinische Vorsorge unterrichtet und auf die besonderen Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen hingewiesen werden.
Nicht jede Unterweisung muss folglich sehr ausführlich und zeitraubend sein. Prinzipiell ist es viel wichtiger, konkrete Anweisungen öfter zu wiederholen und schon vermitteltes Wissen wieder aufzufrischen. Grundlegende Kenntnisse hingegen sollten ohne Zeitdruck in Form eines ausführlichen Gespräches den Beschäftigten nahegebracht und vom Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden.
2 Gefahrstofflexikon
Das Gefahrstofflexikon enthält die in der Praxis am häufigsten verwendeten Wasseraufbereitungschemikalien und beschreibt diese mit Angaben zu:
Die Angaben zu Arbeitsplatzgrenzwerten, Spitzenbegrenzung, Risiko der Fruchtschädigung entstammen der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte", Fassung vom März 2015. Mit "*" gekennzeichnete Angaben sind anderen Quellen entnommen.
2.1 Chlorungs- und Oxidationsmittel
Nach § 37 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) muss das Schwimm- und Badebeckenwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht erfolgt. Um diese gesetzliche Anforderung zu erfüllen, muss das Schwimm- und Badebeckenwasser entsprechend aufbereitet und unter Einsatz von Chlorungs- und Oxidationsmitteln desinfiziert werden.
2.1.1 Chlorgas (Cl2)
Einsatz in der Wasseraufbereitung
Das in Bädern am häufigsten eingesetzte Verfahren zur Desinfektion von Schwimm- und Badebeckenwasser ist das Chlorgasverfahren. Anlagentechnisch wird Chlorgas aus Druckbehältern entnommen (Chlorgasantage), in Wasser gelöst und als Chlorlösung dem Filtrat zu dosiert. Aus Sicherheitsgründen sind die Druckbehälter (Chlorgasflaschen oder Chlorgasfässer) der Chlorgasanlage in einem speziellen Raum (Chlorgasraum, siehe Abb. 1) untergebracht, der mit einem Chlorgaswarngerät überwacht wird.
Abb. 1 Chlorgasraum
Chlorgas kommt verflüssigt in Druckgasflaschen und -fässern unter einem Druck von 6,7 bar (bei 20°C) in den Handel.
Physikalisch-chemische Eigenschaften
Chlorgas | CAS-Nr.: 7782-50-5 |
Erscheinungsform | grünlichgelbes, stechend riechet des Gas |
Schmelzpunkt | - 101 °C |
Siedepunkt | - 34 °C (1013 hPa) |
Zersetzungstemperatur | Entfällt |
Dichte (flüssig) | 1,56 g/cm3 (- 34 °C) |
Dichteverhältnis zu Luft | 2,49 |
pH-Wert | Wässrige Lösungen von Chlor ("Chlorwasser") reagieren stark sauer |
Geruchsschwelle | 0,02 -1 ml/m3 |
Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte
Chlor ist ein sehr reaktionsfähiges Element, das außer mit Edelgasen, Sauerstoff, Stickstoff und Kohlenstoff (siehe aber unten die Reaktion mit Aktivkohle) so gut wie mit allen Elementen sehr heftig reagiert. So sind z.B. Gemische von Chlorgas mit Wasserstoff ("Chlorknallgas") innerhalb bestimmter Konzentrationsgrenzen explosionsfähig. Zur Zündung genügt Sonnenlicht. Auch mit vielen organischen und anorganischen Verbindungen reagiert Chlorgas heftig unter Wärmeentwicklung.
Chlorgas ist in Wasser löslich, die Lösungen reagieren stark sauer. Chlorgas wirkt deswegen besonders in feuchtem Zustand stark korrodierend auf die meisten Metalle. Bei Erhitzung über 140°C reagiert auch trockenes Chlorgas mit C-Stählen unter Feuererscheinung (Chloreisenbrand). Deshalb Vorsicht bei Feuerarbeiten in der Nähe von Druckgasbehältern oder im Brandfall!
Unterhalb 10 °C bildet Chlor mit Wasser feste Chlorhydratkristalle, die zum Verstopfen von Leitungen, Ventilen etc. führen können.
Chlor bildet insbesondere bei Rückverflüssigung, Eindringen von Feuchtigkeit in die Chlorversorgung und Rückfluss von Wasser in die chlorgasführenden Leitungen aus der Korrosion von Stahl und Messing in der Vakuumleitung die sogenannte "Chlorbutter". Chlorbutter enthält u.a. Metallchloride, je nach
Werkstoff z.B. Eisen(III)-chlorid und Nickel(II)-chlorid aus Stahl oder Zinkchlorid und Kupfer(II)-chlorid aus Messing und deren Hydroxide und Oxide. Bei Verwendung von Stahl ist die dort gebildete pastöse Chlorbuttergelbbraun, bei Messing eher blaugrünlich.
Bei höheren Chlorkonzentrationen und längerer Einwirkzeit auf Aktivkohle in Gegenwart von (Luft-)Sauerstoff (z.B. in Atemfiltern) kann Erwärmung, ggf. Entzündung der Kohle erfolgen und es kann sich stark giftiges und ätzendes Phosgen bilden. Da die Filter von Filteratemschutzgeräten Aktivkohle enthalten, ist deren Einsatz nur bis zum Erreichen der Alarmschwelle des Chlorgaswarngeräts für Chlorgasausbruch möglich.
Gesundheitsgefahren
Bereits bei sehr niedrigen Konzentrationen (wenige ml/m3) wirkt Chlorgas reizend auf die Schleimhäute von Nase, Mund und Rachen sowie auf die Augen. Es verursacht neben Tränenfluss und Husten bei längerer Einwirkung Bluthusten, Erstickungserscheinungen und Atemnot.
Bei Konzentrationen von 5 bis 15 ml/m3 treten diese Symptome bereits nach kurzer Zeit auf; in schweren Fällen kann es zu einem gefährlichen Stimmritzenkrampf kommen. Nach einer Latenzzeit von 3 bis 7 Stunden sind Lungenentzündungen evtl. auch Lungenödeme möglich.
Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung
1. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht
Gefahrenklasse/ Gefahrenkategorie | Gefahrenhinweise ( H-Satz) | Piktogramm/ Signalwort |
Oxidierende Gase, Kategorie 1; | H270: Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel | |
Gase unter Druck, verflüssigtes Gas; | H280: Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren | |
Akute Toxizität, Kategorie 2, Einatmen; Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2; Augenreizung, Kategorie 2; Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3; |
H330: Lebensgefahr bei Einatmen H315: Verursacht Hautreizungen H319: Verursacht schwere Augenreizung. H335: Kann die Atemwege reizen. |
|
Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1; | H400: Sehr giftig für Wasserorganismen | |
"Gefahr" |
Kennzeichnung Gebinde
Die Kennzeichnung der Chlorgasflaschen erfolgt nach CLP-Verordnung und Transportrecht. Die farbliche Ausführung der Flaschenschulter erfolgt nach DIN EN 1089 Teil 3 "Ortsbewegliche Gasflaschen - Gasflaschen-Kennzeichnung (ausgenommen Flüssiggas LPG) Teil 3: Farbcodierung" in Gelb (RAL 1018), siehe Abb. 2.
Arbeitsplatz, -bereich
Die Kennzeichnung erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern". Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten.
Abb. 2 Kennzeichnung von Chlorgasflaschen
Sicherheitszeichen | Bemerkung |
Bei Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas ist das Sicherheitszeichen "Warnung vor giftigen Stoffen" am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Chlorgasbehälter verwendet werden. Bei ortsveränderlichen Chlorungseinrichtungen ist das Schild an der Einrichtung anzubringen. |
|
Bei Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas ist das Sicherheitszeichen "Warnung vor Gasflaschen" am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Chlorgasbehälter verwendet werden. | |
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Chlorgas verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Atemschutz benutzen" ist bei Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas an der Chlorungseinrichtung anzubringen | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo Druckgasbehälter bewegt werden oder beim Chlorgasflaschenwechsel. | |
Das Sicherheitszeichen "Fußschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo Behälter oder Druckgasbehälter bewegt werden. |
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Chlorgas
AGW | Spitzenbegrenzung* | Risiko der Fruchtschädigung* |
0,5 ml/m3 bzw. 1,5 mg/m3 | 1 (I) | Y |
* Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar" |
Bereitstellung und Lagerung
In Bädern erfolgt die Bereitstellung von Chlorgasflaschen zum Betrieb von Chlorgasanlagen im Chlorgasraum. Die baulichen Anforderungen an den Chlorgasraum sind in der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" enthalten.
Neben den baulichen Anforderungen sind in dieser Regel folgende wesentlichen betrieblichen Anforderungen enthalten:
Für Räume, die ausschließlich zur Lagerung von Chlorgasbehältern dienen, ist die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" anzuwenden.
Maßnahmen bei Chlorgasaustritt
Bei einem Chlorgasaustritt darf der Beschäftigte den Chlorgasraum nur mit geeignetem Atemschutzgerät (z.B. Vollmaske mit Kombinationsfilter B2P2 oder ein Gebläse unterstütztes Filtergerät TH3 B2P) betreten. Zum Abdichten undichter Ventile sind spezielle gasdichte Ventilschutzkappen geeignet.
Maßnahmen bei Chlorgasausbruch
Nach der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" ist bei Fassanlagen und bei Flaschenanlagen, wenn mehr als der Inhalt einer Flasche ausströmen kann, eine automatische Alarmweiterleitung an eine ständig besetzte Stelle erforderlich. Dies gilt auch bei Vollvakuumflaschenanlagen in baulich ungünstiger Lage.
Außerdem hat der Badbetreiber präventiv einen Chlorgasalarmplan zu erstellen. Der Chlorgasalarmplan sollte kurz und übersichtlich sein. Er muss für alle Beschäftigte einsehbar an einer geeigneten Stelle ausgehängt oder ausgelegt sein. Dieser enthält die Verhaltensregeln für die Beschäftigten. Die Beschäftigten sind regelmäßig durch Übungen zu unterweisen.
Der Chlorgasalarmplan sollte folgende Informationen enthalten:
Der Badbetreiber hat sich im Vorfeld mit den Einsatzkräften abzustimmen und hat dabei wie folgt vorzugehen:
Maßnahmen bei Bränden
Mit Chlor gefüllte Druckgasflaschen und -fässer sind durch Feuer und Wärmestrahlung gefährdet, weil dabei eine unzulässige Druckerhöhung und eine Reaktion des Chlors mit dem Behältermaterial auftreten kann (s. o.). Im Brandfall sind deshalb Chlorgasbehälter sofort mit Wasser zu kühlen, z.B. mit der Wasserberieselungsanlage.
Entsorgung
Chlorgasbehälter mit abgelaufenem Prüfdatum, mit offensichtlichen Korrosionsschäden oder mit festsitzenden Flaschenventilen sind entsprechend zu kennzeichnen und nach Rücksprache mit dem Lieferanten von diesem abholen zu lassen. Dieser entscheidet, ob Bergebehälter eingesetzt werden müssen.
Persönliche Schutzausrüstung
Beim Chlorgasflaschenwechsel und bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Chlorgasaustritten ist eine Vollmaske mit Kombinationsfilter B2P2 oder ein Gebläse unterstütztes Filtergerät TH3 B2P zu tragen. Für die Atemschutzgeräte zum Wechseln der Chlorgasflaschen sind geeignete Ersatzfilter außerhalb der Chlorgasräume, jedoch leicht erreichbar, staub- und feuchtigkeitsgeschützt aufzubewahren.
Bei Chlorgasausbrüchen ist ein Chemikalienvollschutzanzug (CSA) mit Umluft unabhängigem Atemschutzgerät zu tragen (siehe auch Kapitel 1.4.5 und 1.4.7).
Beim Transport bzw. beim Wechsel von Chlorgasflaschen oder -fässern sind Schutzschuhe mindestens der Kategorie S 1, besser der Kategorie S 2 und Schutzhandschuhe (z.B. Lederhandschuhe) zu tragen.
Erste Hilfe
Allgemeines
Alle Personen, die mit Chlorgas umgehen, müssen über die Gesundheitsgefahren unterrichtet sein und über das Verhalten bei Arbeitsunfällen unterwiesen werden (Muster-Betriebsanweisung "Chlor" im Anhang 3).
Bei Verdacht auf Chlorgasvergiftung ist der Verunglückte aus dem Gefahrenbereich zu bringen. Die Helfer haben sich hierbei vor Eigenkontakt mit Chlor zu schützen (Atemschutzgerät). Es ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dem Arzt sind der chemische Stoff "Chlor" sowie die bereits durchgeführten Maßnahmen anzugeben.
Augen
Auge sofort unter Schutz des nicht betroffenen Auges ausgiebig mehrere Minuten mit fließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten der augenärztlichen Behandlung zuführen.
Atmungsorgane
Nach Einatmen von Chlorgas sind die Verletzten aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft oder in einen gut durchlüfteten Raum zu bringen. Sie sind ruhig zu lagern und vor Wärmeverlust zu schützen. Bei Bewusstlosigkeit ist eine stabile Seitenlagerung erforderlich und für ärztliche Behandlung zu sorgen. Bei Atembeschwerden ist ebenfalls für ärztliche Behandlung zu sorgen.
Haut
Durchtränkte oder von Gas durchsetzte Kleider sind sofort zu entfernen. Betroffene Hautstellen sind gründlich mit sehr viel Wasser abzuspülen, dann mit sterilem Verbandsmaterial abzudecken. Verletzte sind ruhig zu lagern und vor Wärmeverlust zu schützen. Bei Bewusstlosigkeit ist eine stabile Seitenlagerung erforderlich und für ärztliche Behandlung zu sorgen.
2.1.2 Natriumhypochloritlösung mit mehr als 10 % aktivem Chlor (NaOCl)
Natriumhypochloritlösung ist auch unter dem Namen Natronbleichlauge, Chlorbleichlauge, Chlorlauge bekannt.
Einsatz in der Wasseraufbereitung
In kleineren Hallenbädern wird oft Natriumhypochlorit als Desinfektionsmittel eingesetzt, siehe Abb. 3. Handelsüblich sind verbrauchsfertige Lösungen mit 150 g/l Aktiv-Chlor (wirksames Chlor) in 35 Liter-Gebinden. Die verbrauchsfertige Lösung wird mittels einer Dosierpumpe direkt aus dem Liefergebinde dem Filtrat zu dosiert. Mit zunehmender Lagerdauer und Raumtemperatur reduziert sich der Gehalt an wirksamen Chlor. Der tägliche Verlust an wirksamen Chlor beträgt bei einer Raumtemperatur von 15 °C etwa 0,35 g/l und bei 20 °C bereits 1,1 g/l.
Wird Natriumhypochlorit am Verwendungsort durch Elektrolyse mit Kochsalz hergestellt ist der Anteil an wirksamen Chlor mit 2 - 9 g/l im Einzelfall bis zu 35 g/l wesentlich geringer als in der handelsüblichen und verbrauchsfertigen Lösung.
Physikalisch-chemische Eigenschaften
Natriumhypochlorit | CAS-Nummer: 7681-52-9 |
Erscheinungsform | schwach gelbgrün gefärbte, chlorähnlich riechende Lösung |
Schmelzbereich | -30 °C bis -20 °C |
Dichte (flüssig) | 1,20 bis 1,25 g/ml |
pH-Wert | ca. 9,7 |
Geruchsschwelle | 0,02 - 1 ml/m3 (Chlor) |
Abb. 3 Natriumhypochloritverfahren
Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte
Natriumhypochlorit reagiert mit Säuren (z.B. Salzsäure) und sauren Salzen (z.B. Aluminiumsulfat) unter Chlorgasentwicklung.
Natriumhypochlorit reagiert heftig mit Isocyanursäureverbindungen sowie mit Ammoniak unter Bildung von explosionsgefährlichem Stickstofftrichlorid.
Licht und Schwermetalle beschleunigen die Zersetzung von Natriumhypochlorit zu Natriumchlorid und Sauerstoff (Druckaufbau in gasdichten Behältern!). Als Nebenprodukte entstehen dabei Chlor und Chlordioxid. Parallel dazu findet eine Temperatur- und pH-abhängige Umlagerung zu Natriumchlorid und Natriumchlorat statt. Die Desinfektionswirkung nimmt dadurch ab.
Gesundheitsgefahren
Natriumhypochlorit wirkt ätzend auf Haut, Augen und Schleimhäute.
Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung
1. Kennzeichnung der Gebinde nach bisherigem Gefahrstoffrecht
Gefahrensymbol/ Gefahrenbezeichnung | Hinweise auf die besonderen Gefahren ( R-Satz) |
C ätzend |
R 31: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase |
R 34: Verursacht Verätzungen |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden S-Sätze.
2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht
Natriumhypochloritlösung mit mehr als 10 % aktivem Chlor
Gefahrenklasse / Gefahrenkategorie | Gefahrenhinweise ( H-Satz) | Piktogramm / Signalwort |
Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1B | H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden | |
Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1; | H400: Sehr giftig für Wasserorganismen | |
Ergänzende Gefahrenhinweise EUH031: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase |
||
"Gefahr" |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
Arbeitsplatz, -bereich
Die Kennzeichnung in Bädern erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern". Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten.
Sicherheitszeichen | Bemerkung |
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor ätzenden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natriumhypochloritlösungen verwendet werden | |
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natriumhypochloritlösungen verwendet werden. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumhypochloritlösungen offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Fußschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumhypochloritlösungen offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen bzw. wenn Behälter bewegt werden. | |
Das Sicherheitszeichen "Gesichtsschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumhypochioritlösungen offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzschürze benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumhypochloritlösungen offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Behälter und Geräte nicht wechselweise benutzen Natriumhypochlorit + Säure -> giftiges Chlorgas Lebensgefahr! |
Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Natriumhypochlorit ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Natriumhypochlorit verwendet wird. |
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Chlorgas
Für die Beurteilung der inhalativen Exposition bei Tätigkeiten mit Chlorbleichlauge ist die Leitkomponente Chlorgas heranzuziehen.
AGW für Chlor | Spitzenbegrenzung* | Risiko der Fruchtschädigung* |
0,5 ml/m3 bzw. 1,5 mg/m3 | 1 (I) | Y |
* Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar" |
Lagerung
Lagerräume und Lagerbereiche sind gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern. Um ein Auskristallisieren der Lösungen zu verhindern, sind die Räume frostfrei zu halten. Andererseits soll die Lagertemperatur 20 °C nicht überschreiten, um die rasche Zersetzung von Natriumhypochlorit zu verhindern. Natriumhypochloritlösungen dürfen nur im Originalbehälter aufbewahrt werden. Die Behälter müssen nach Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sein. Die Behälter sind vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen, um einen Druckaufbau durch im Licht entstehenden Sauerstoff zu vermeiden und sie müssen in eine Auffangeinrichtung (z.B. Auffangwanne) eingestellt werden.
Bei Lagerung in ortsfesten Tanks gelten die Anforderungen der TRGS 509 "Lagern von Gefahrstoffen in ortsfesten Anlagen sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter".
In unmittelbarer Nähe dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen gelagert werden, die mit Natriumhypochlorit gefährlich reagieren können, z.B. Säuren.
Maßnahmen beim Gebrauch
Natriumhypochloritlösung darf nicht in die Kanalisation gelangen. Deshalb sind Gebinde beim Gebrauch in eine Auffangwanne zu stellen. Zur Vermeidung von gefährlichen Reaktionen dürfen Behälter, Dosierpumpen, Leitungen für Natriumhypochloritlösungen nicht wechselseitig für andere Flüssigkeiten verwendet werden. Diese Einrichtungen sind entsprechend dem Inhaltsstoff zu kennzeichnen.
Zur Vermeidung einer Fehlbefüllung von Dosiertanks sind geeignete Vorrichtungen erforderlich, zum Beispiel Linksgewinde, verschließbarer farblich gekennzeichneter Anschlussstutzen (siehe Abb. 4). Den Befüllvorgang müssen Fahrzeugführer und Lagerpersonal nach dem 4-Augen-Prinzip kontrollieren. Es wird empfohlen vor Beginn des Befüllvorgangs mittels pH-Messstreifen die angelieferte Charge zu überprüfen.
Maßnahmen bei Verschütten, Auslaufen
Nur Kleinmengen sind mit sehr viel Wasser in die Kanalisation zu spülen. Zur Beseitigung größerer Mengen darf der Gefahrenbereich nur mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atem-, Augen-, Hand- und Körperschutz) betreten werden. Die ausgetretene Flüssigkeit ist mit Universalbinder (z.B. Kieselgur, Vermiculit, Sand) aufzunehmen, in einen Kunststoffbehälter zu geben und der geordneten Entsorgung zuzuführen. Anschließend ist der Raum zu lüften und verschmutzte Gegenstände und der Boden sind zu reinigen.
Abb. 4 Verwechslungssichere Einfüllstutzen
Maßnahmen bei Bränden
Wässrige Lösung brennt nicht und ist nicht brandfördernd. Beim Erhitzen von Gebinden erfolgt eine Drucksteigerung mit Berstgefahr. Behälter sind deshalb, wenn möglich, aus der Gefahrenzone zu bringen oder mit Sprühstrahl (Wasser) zu kühlen.
Entsorgung
Größere Mengen an mit Natriumhypochlorit kontaminiertem Bindemittel sind entsprechend den lokalen Vorschriften einer geordneten Beseitigung zuzuführen.
Persönliche Schutzausrüstung
Bei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Natriumhypochloritlösung möglich ist, z.B. Umfüllen, Behälterwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen:
Erste Hilfe
Augen
Auge sofort (Laugen ätzen besonders rasch!) ausgiebig unter Schutz des nicht betroffenen Auges mindestens 10 Minuten mit fließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten einer augenärztlichen Behandlung zuführen.
Atmungsorgane
Nach Einatmen von Chlor Verletzten unter Selbstschutz aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft oder in einen gut durchlüfteten Raum bringen. Ruhig lagern und vor Wärmeverlust schützen. Bei Bewusstlosigkeit Lagerung in stabiler Seitenlage und für ärztliche Behandlung sorgen. Bei Atembeschwerden ebenfalls für ärztliche Behandlung sorgen.
Haut
Kontaminierte Kleider sofort entfernen. Betroffene Hautstellen gründlich mit sehr viel Wasser abspülen. Bei sichtbaren oder empfundenen Reizungen und in jedem Fall nach massivem Kontakt betroffene Hautpartien mit sterilem Verbandmaterial abdecken und für ärztliche Behandlung sorgen.
2.1.3 Calciumhypochlorit mit mehr als 39 % aktivem Chlor (Ca(OCl)2)
Einsatz in der Wasseraufbereitung
Calciumhypochlorit wird meist in sehr kleinen Bädern, z.B. in Lehrschwimmbecken oder in Hotelschwimmbädern als Desinfektionsmittel eingesetzt, siehe Abb. 5. Calciumhypochlorit ist im Handel als Granulat oder in tablettenform erhältlich. Es enthält 65 - 70 % aktives bzw. wirksames Chlor. Am Verwendungsort wird das Granulat in einem Ansetz- und Dosierbehälter mit Wasser zu einer 1 - 3 % Calciumhypochlorit-Lösung gebracht, die mittels Dosierpumpen dem Filtrat zugeführt wird.
Physikalisch-chemische Eigenschaften
Calciumhypochlorit | CAS-Nummer: 7778-54-3 |
Erscheinungsform | Grauweißes Pulver oder Granulat mit chlorähnlichem Geruch |
Schmelzpunkt | Der Stoff zersetzt sich beim Erhitzen |
Siedepunkt | entfällt |
Zersetzungstemperatur | ab 177 °C |
Dichte | 2,35 g/cm3 |
pH-Wert | Wässrige Lösungen von Calciumhypochlorit reagieren stark alkalisch (pH >12) |
Geruchsschwelle | 0,02 -1 ml/m3 (Chlor) |
Abb. 5 Calciumhypochloritverfahren
Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte
Calciumhypochlorit spaltet beim Erhitzen über 177 °C Sauerstoff und Chlor ab.
Calciumhypochlorit reagiert mit Säuren (z.B. Salzsäure) und Lösungen saurer Salze (z.B. Aluminiumsulfat) unter Chlorgasentwicklung. Ebenso entsteht in geringen Mengen Chlorgas durch Zutritt von Luftfeuchtigkeit. Calciumhypochlorit reagiert heftig mit Isocyanursäureverbindungen sowie mit Ammoniak unter Bildung von explosionsgefährlichem Stickstofftrichlorid.
Calciumhypochlorit selbst brennt nicht, erhöht jedoch die Brandgefahr bei Kontakt mit brennbaren Stoffen und kann einen Brand erheblich fördern.
Gesundheitsgefahren
Calciumhypochlorit wirkt ätzend auf Haut, Augen und Atemwege.
Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung
1. Kennzeichnung nach bisherigem Gefahrstoffrecht
Calciunhypochlorit mit mehr als 39 % aktivem Chlor
Gefahrensymbol/ Gefahrenbezeichnung | Hinweise auf die besonderen Gefahren ( R-Satz) |
O brandfördernd |
R 8: Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen |
C |
R 22: Gesundheitsgefährlich beim Verschlucken |
R 31: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase | |
R 34: Verursacht Verätzungen | |
N Umweltgefährlich |
R 50: Sehr giftig für Wasserorganismen |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden S-Sätze.
2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht
Gefahrenklasse/ Gefahrenkategorie | Gefahrenhinweise ( H-Satz) | Piktogramm/ Signalwort |
Oxidierende Feststoffe, Kategorie 2; | H272: Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel | |
Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1B | H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden | |
Akute Toxizität, Kategorie 4, Verschlucken; | H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken | |
Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1; | H400: Sehr giftig für Wasserorganismen | |
Ergänzende Gefahrenhinweise EUH031: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase |
||
"Gefahr" |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
Arbeitsplatz, -bereich
Die Kennzeichnung in Bädern erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern". Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten.
Sicherheitszeichen | Bemerkung |
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor ätzenden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Calciumhypochlorit verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor brandfördernden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Calciumhypochlorit verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Calciumhypochlorit verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Calciumhypochlorit verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Calciumhypochlorit offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Augenschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Calciumhypochlorit offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Atemschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit einer Staubentwicklung von Calciumhypochlorit zu rechnen ist, sofern keine geeignete Absaugung die Gefährdung beseitigt. | |
Behälter und Geräte nicht wechselweise benutzen Calciumhypochlorit + Säure -> giftiges Chlorgas Lebensgefahr! |
Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Calciumhypochlorit ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Calciumhypochlorit verwendet wird. |
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
Für die Beurteilung der inhalativen Exposition bei Tätigkeiten mit Calciumhypochlorit ist als Leitkomponente Chlorgas heranzuziehen.
AGW für Chlor | Spitzenbegrenzung* | Risiko der Fruchtschädigung* |
0,5 ml/m3 bzw. 1,5 mg/m3 | 1 (I) | Y |
* Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar" |
Lagerung
Es sind die Vorschriften nach TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" zu beachten. Bis zu einer Lagermenge von 50 kg gelten die Anforderungen nach Nr. 4.2 der TRGS 510. Ab einer Lagermenge von 50 kg bis zu 200 kg müssen zusätzlich die Anforderungen nach Nr. 4.3 der TRGS 510 eingehalten werden. Insbesondere muss der Technikraum/Lagerraum gut durchlüftet sein, es besteht Rauchverbot und Nahrungs- sowie Genussmittel dürfen nicht aufgenommen werden. Bis zu einer Menge von 200 kg ist damit in der Regel die Lagerung im Technikraum ohne besondere bauliche Maßnahmen möglich.
Über 200 kg sind zusätzlich die Anforderungen nach den Nr. 5 und 9 der TRGS 510 einzuhalten (z.B. feuerbeständige Bauweise) und damit ist die Lagerung in einem separaten Lagerraum des Technikbereichs erforderlich.
Calciumhypochlorit ist zur Vermeidung einer raschen Zersetzung trocken und kühl, möglichst unter 25 °C, zu lagern. Die Behälter sind verschlossen zu halten.
In unmittelbarer Nähe dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen gelagert werden, die mit Calciumhypochlorit gefährlich reagieren können, z.B. Säuren, Trichlorisocyanursäure und Natriumdichlorisocyanurat und brennbare Stoffe.
Maßnahmen beim Gebrauch
Der Einsatz von geschlossenen Systemen zum Erzeugen der Calciumhypochloritlösung ist vorzuziehen.
Bei offenem Umgang mit festem Calciumhypochlorit (z.B. beim Umfüllen, beim Ansetzen von Lösungen) können gesundheitsschädliche Stäube auftreten, Zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren sind in diesen Fällen bei stationären Anlagen geeignete Absaugeinrichtungen, bei nicht stationärer Verwendung geeignete Atemschutzgeräte einzusetzen. Calciumhypochloritlösung darf nicht in die Kanalisation gelangen. Behälter mit Calciumhypochloritlösung sind deshalb mit einer Auffangwanne zu sichern.
Sofern nicht verfahrenstechnisch notwendig, dürfen zur Vermeidung von gefährlichen Reaktionen Behälter, Dosierpumpen, Leitungen für Calciumhypochloritlösungen nicht wechselseitig für andere Flüssigkeiten verwendet werden. Diese Einrichtungen sind entsprechend dem Inhaltsstoff zu kennzeichnen.
Maßnahmen bei Verschütten, Auslaufen
Verschütteter Stoff darf nicht in den Vorratsbehälter zurückgegeben werden. Kleinmengen sind mit sehr viel Wasser in die Kanalisation zu spülen. Zur Beseitigung größerer Mengen darf der Gefahrenbereich nur mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atem-, Augen-, Hand- und Körperschutz) betreten werden. Den Stoff vorsichtig aufnehmen und in einem geschlossenen Kunststoffbehälter der geordneten Entsorgung zuführen.
Größere Mengen nicht in die Kanalisation spülen, sondern mechanisch aufnehmen, dabei Staubentwicklung vermeiden und PSa tragen! Anschließend den Raum lüften und verschmutzte Gegenstände und Boden reinigen.
Maßnahmen bei Bränden
Der Stoff selbst brennt nicht, wirkt aber auch durch Abspaltung von Sauerstoff brandfördernd. Drucksteigerung und Berstgefahr der Gebinde beim Erhitzen. Behälter deshalb wenn möglich aus der Gefahrenzone bringen oder mit Sprühstrahl (Wasser) kühlen. Beim Löschen Umluft unabhängiges Atemschutzgerät tragen.
Entsorgung
Sonderabfallentsorgung nach örtlichen Vorschriften beachten.
Persönliche Schutzausrüstung
Bei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Calciumhypochlorit möglich ist, z.B. Umfüllen oder Behälterwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen, für andere Bereiche wird auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung eine analoge Schutzausrüstung empfohlen:
Erste Hilfe
Augen
Auge sofort (Laugen ätzen besonders rasch!) unter Schutz des nicht betroffenen Auges ausgiebig mindestens 10 Minuten mit fließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten einer augenärztlichen Behandlung zuführen.
Atmungsorgane
Nach Einatmen von Chlor Verletzten unter Selbstschutz aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft oder in einen gut durchlüfteten Raum bringen. Ruhig lagern und vor Wärmeverlust schützen. Bei Bewusstlosigkeit Lagerung in stabiler Seitenlage und für ärztliche Behandlung sorgen. Bei Atembeschwerden ebenfalls für ärztliche Behandlung sorgen.
Haut
Kontaminierte Kleidung sofort entfernen. Betroffene Hautstellen gründlich mit sehr viel Wasser abspülen und für ärztliche Behandlung sorgen.
2.1.4 Natriumchloritlösung 24,5 Gew.- % (300g/l) (NaClO2)
Einsatz in der Wasseraufbereitung
Diese Natriumchloritlösung wird als Ausgangsstoff für die Herstellung einer Chlor-Chlordioxid-Lösung (Chlor-Chlordioxid-Verfahren, siehe Abb. 6) am Verwendungsort benötigt. In diesem Verfahren wird Chlorgas mit Natriumchloritlösung in einem Mischungsverhältnis von 10:1 zur Reaktion gebracht. Die hergestellte Chlor-Chlordioxid-Lösung wird zur Desinfektion dem Filtrat zugegeben.
Physikalisch-chemische Eigenschaften
Natriumchlorit | CAS-Nummer: 7758-19-2 |
Erscheinungsform | schwach grünlichgelbe, fast geruchlose wässrige Lösung |
Beginn der Auskristallisierung | - 15 °C |
Siedepunkt | 100 °C (Wasser) |
Zersetzungstemperatur | ab 170 °C |
Dichte (flüssig) | 1,21g/ml |
Dichteverhältnis zu Luft | entfällt |
pH-Wert | 12 bis 13 (20 °C) |
Geruchsschwelle | 0,1 ml/m3 = 0,28 mg/m3 (für Chlordioxid) |
Abb. 6 Natriumchloritlösung im Chlor-/Chlordioxidverfahren
Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte
Die Natriumchloritlösung ist stabil, wenn sie nichtverunreinigt wird. Eingetrocknetes Natriumchlorit entwickelt beim Erhitzen über 170 °C, bei Schlag oder Reibung Sauerstoff. Parallel erfolgt eine Umsetzung zu Natriumchlorid und Natriumchlorat, das sich dann weiter unter Sauerstoffabspaltung zersetzt.
Festes Natriumchlorit z.B. eingetrocknet aus Lösungen, ist ein starkes Oxidationsmittel, das mit vielen oxidierbaren Stoffen (z.B. Papier, Natur- und viele Kunstfasern, Holz, Ölen) sehr heftig, teilweise unter Feuererscheinung oder unter Verpuffung reagieren kann.
Mit Säuren oder sauren Lösungen (Flockungsmittel!) entsteht explosionsgefährliches, akut toxisches Chlordioxid.
Gesundheitsgefahren
Reine Natriumchloritlösung ist nur schwach ätzend. Durch den Laugenüberschuss wirkt die handelsübliche Lösung aber ätzend auf Haut, Schleimhäute und Augen. Die toxische Wirkung steht demgegenüber im Hintergrund.
Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung
1. Kennzeichnung nach bisherigem Gefahrstoffrecht
Gefahrensymbol/ Gefahrenzeichnung | Hinweise auf die besonderen Gefahren ( R-Satz) |
Xn |
R 22: Gesundheitsgefährlich beim Verschlucken |
R 32: Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase | |
Xi reizend |
R 41: Gefahr ernster Augenschäden |
N umweltgefährlich |
R 50: Sehr giftig für Wasserorganismen |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden S-Sätze.
2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht
Gefahrenklasse/ Gefahrenkategorie | Gefahrenhinweise ( H-Satz) | Piktogramm / Signalwort |
Schwere Augenschädigung, Kategorie 1 | H318: Verursacht schwere Augenschäden | |
Akute Toxizität, Kategorie 4, Verschlucken; | H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken | |
Gewässergefährdend akut, Kategorie 1 | H400: Sehr giftig für Wasserorganismen | |
Ergänzende Gefahrenhinweise EUH032: Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase |
||
"Gefahr" |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
Arbeitsplatz, -bereich
Die Kennzeichnung in Bädern beim Einsatz des Chlor-Chlordioxid-Verfahrens erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern". Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten.
Sicherheitszeichen | Bemerkung |
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor giftigen Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich (Chlorgasraum = Aufstellungsort der Chlor/Chlordioxidanlage) anzubringen | |
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor ätzenden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natriumchloritlösung verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor Gasflaschen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich (Chlorgasraum = Aufstellungsort der Chlor/Chlordioxidanlage) anzubringen | |
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich (Chlorgasraum = Aufstellungsort der Chlor/Chiordioxidanlage) anzubringen. | |
Das Sicherheitszeichen "Atemschutz benutzen" ist beim Chlor/Chlordioxid-Verfahren an der Chlorungseinrichtung anzubringen. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumchloritlösung offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Fußschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumchlorit- Lösungen offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen bzw. wenn Behälter bewegt werden. | |
Das Sicherheitszeichen "Gesichtsschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumchloritlösung offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzschürze benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumchloritlösungen offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Behälter und Geräte nicht wechselweise benutzen Natriumchlorit + Chlorgas Natriumchlorit + Säure Natriumchlorit + Peroxodisulfat -> giftiges Chlordioxidgas Lebensgefahr! |
Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Natriumchlorit ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Natriumchlorit verwendet wird. |
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
Stoff | AGW | Spitzenbegrenzung* | Risiko der Fruchtschädigung* |
Chlor | 0,5 ml/m3 bzw. 1,5 mg/m3 | 1 (I) | Y |
Chlordioxid | 0,1 ml/m3 bzw. 0,28 mg/m3 | 1 (I) | - |
* Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar" |
Lagerung
Natriumchloritlösungen dürfen nicht in der Nähe von brennbaren Stoffen (z.B. Fetten, Ölen, Papier, Textilien) gelagert werden. Natriumchloritlösungen und Säuren müssen verwechslungssicher in getrennten Auffangwannen gelagert werden. Rauchen und Umgang mit offenem Feuer (z.B. Schweißarbeiten) ist in Lagerräumen für Natriumchloritlösungen untersagt bzw. nur nach Treffen von besonderen Schutzmaßnahmen und anschließender Freigabe erlaubt. Die Lagerräume für Natriumchloritlösungen sollen möglichst frostfrei ausgelegt sein.
Maßnahmen bei Verschütten, Auslaufen
Verschüttete Natriumchloritlösung sofort mit viel Wasser fortspülen, nicht antrocknen lassen. Kontaminierte Kleidung entfernen und ebenfalls mit viel Wasser auswaschen. Als Bindemittel für ausgetretene Lösung keinesfalls brennbare Materialien wie Sägemehl, Ölbinder, Textilien sondern mineralische Binder, z.B. Vermiculit oder Kieselgur verwenden.
Maßnahmen bei Bränden
Die wässrige Lösung brennt nicht. Festes Natriumchlorit, das durch Eintrocknen von Lösungen entsteht, ist jedoch brandfördernd! Mit Drucksteigerung und Berstgefahr der Gebinde beim Erhitzen muss gerechnet werden. Behälter deshalb wenn möglich aus der Gefahrenzone bringen oder mit Sprühstrahl kühlen. Feuer nur mit Wasser bekämpfen, Schaum- und Pulverfeuerlöscher sind weitgehend wirkungslos.
Entsorgung
Nach Rücksprache mit dem Hersteller oder Lieferanten einer speziellen Behandlung zuführen.
Persönliche Schutzausrüstung
Bei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Natriumchloritlösung möglich ist, z.B. Umfüllen oder Behälterwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen, für andere Bereiche wird auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung eine analoge Schutzausrüstung empfohlen:
Erste Hilfe
Augen
Auge sofort (Laugen ätzen besonders rasch!) unter Schutz des nicht betroffenen Auges ausgiebig mindestens 10 Minuten mit fließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten einer augenärztlichen Behandlung zuführen.
Atmungsorgane
Nach Einatmen von Chlordioxid Verletzten unter Selbstschutz (Atemschutz!) aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft oder in einen gut durchlüfteten Raum bringen. Ruhig lagern und vor Wärmeverlust schützen. Bei Bewusstlosigkeit Lagerung in stabiler Seitenlage. Auch bei völliger Beschwerdefreiheit ist nach Einatmen von Chlordioxid ein Arzt zu rufen. Nach langer Latenzzeit kann sich ein schweres Lungenödem entwickeln.
Haut
Benetzte Kleidungsstücke sofort ausziehen. Betroffene Hautstellen gründlich mit sehr viel Wasser abspülen. Bei sichtbaren oder empfundenen Reizungen und in jedem Fall nach massivem Kontakt betroffene Hautpartien mit sterilem Verbandmaterial abdecken und für ärztliche Behandlung sorgen.
2.1.5 Chlordioxid (C1O2)
Einsatz in der Wasseraufbereitung
In der Schwimm- und Badewasseraufbereitung entsteht Chlordioxid beim Chlor-Chlordioxid-Verfahren durch Reaktion von Chlorgas mit Natriumchloritlösung. Bei diesem Verfahren wird in Wasser gelöstes Chlordioxid zur Desinfektion dem Filtrat zugegeben (siehe Kapitel 2.1.4).
Im Säure-Natriumchlorit-Verfahren entsteht ebenfalls Chlordioxid (siehe Abb. 7). Bei diesem Verfahren wird Chlordioxidlösung zur Desinfektion von Brauch- und Prozesswasser durch Reaktion von Natriumchloritlösung (7,5 %) und Salzsäure (9 %) erzeugt. Dieses Verfahren wird vorwiegend in Bädern zur Legionellen-Prophylaxe eingesetzt.
Chlordioxid kann beim verbotswidrigen Vermischen von Natriumchloritlösung mit Säure frei werden.
Physikalisch-chemische Eigenschaften
Chlordioxid | CAS-Nummer: 10049-04-4 |
Erscheinungsform: | orangegelbes, stechend riechendes Gas |
Schmelzpunkt | - 59 °C |
Siedepunkt | 11 °C (1013 hPa) |
Zersetzungstemperatur | ab ca. 45 °C explosionsartige Zersetzung möglich |
Untere Explosionsgrenze (UEG) | 300 g/m3 |
Dichteverhältnis zu Luft | 2,33 |
pH-Wert | Wässrige Lösungen von Chlordioxid ("Chlorwasser") reagieren sauer |
Geruchsschwelle | 0,1 ml/m3 = 0,28 mg/m3 |
Abb. 7 Chlordioxid nach dem Salzsäure-Natriumchloritverfahren
Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte
Gas und wässrige Lösung: Heftige bis explosionsartige Reaktion mit oxidierbaren Stoffen.
Gas: Reines Chlordioxidgas zersetzt sich explosionsartig in Chlor und Sauerstoff. Eine Verdünnung mindert die Explosionsneigung; bei Konzentrationen unter 10 Vol. % (ca. 300 g/m3) in Gasen, mit denen Chlordioxid nicht reagiert (z.B. Luft, Stickstoff, Kohlendioxid) besteht keine Explosionsgefahr mehr. Mit einer kritischen Chlordioxidkonzentration muss beispielsweise über einer wässrigen Chlordioxidlösung mit einer Konzentration von mehr als 8 g/l Chlordioxid (bei einer Temperatur von 20°C) gerechnet werden.
Wässrige Lösung: Bei Konzentrationen über 28 g/l können Chlordioxidlösungen spontan zerfallen.
Gesundheitsgefahren
Chlordioxid ruft starke Reizerscheinungen im Bereich der Schleimhäute von Augen und Atemorganen hervor, ferner Erstickungsgefühl, Hustenanfälle, mitunter Erbrechen, Bindehautentzündung, starke Kopfschmerzen, in schweren Fällen Lungenödem mit Atemnot, Sauerstoffmangelerscheinung und Kreislaufversagen. Bei kurzzeitiger Einwirkung sehr hoher Konzentrationen drohen Stimmritzenkrampf bzw. reflektorischer Atem- oder Herzstillstand und Nervenschädigungen (z.B. Augenmuskellähmungen).
Arbeitsplatz, -bereich
Die Kennzeichnung von Arbeitsbereichen mit einer Chlor-Chlordioxid-Anlage erfolgt gemäß Kapitel 2.1.4 Natriumchloritlösung 24,5 Gew.- % (300 g/l).
Als Gas oder konzentrierte Lösung kann Chlordioxid nur bei Störfällen frei werden. In diesem Fall ist das Gas explosionsgefährlich, akut toxisch, ätzend und umweltgefährlich.
Folgende Kennzeichnung gilt für einen Arbeitsbereich mit einer Säure-Natriumchlorit- Anlage. Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten.
Sicherheitszeichen | Bemerkung |
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor giftigen Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Chlordioxidlösung verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor ätzenden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natriumchloritlösung verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumchloritlösung offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Fußschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumchloritlösung offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen bzw. wenn Behälter bewegt werden. | |
Das Sicherheitszeichen "Gesichtsschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumchlorit offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzschürze benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumchloritlösungen offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Behälter und Geräte nicht wechselweise benutzen Natriumchlorit + Chlorgas Natriumchlorit + Säure Natriumchlorit + Peroxodisulfat -> giftiges Chlordioxidgas Lebensgefahr! |
Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Natriumchlorit ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen an zubringen, in denen Natriumchlorit verwendet wird. |
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Chlordioxidgas
AGW | Spitzenbegrenzung* | Risiko der Fruchtschädigung* |
0,1 ml/m3 bzw. 0,28 mg/m3 | 1 (I) | - |
* Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar" |
Maßnahmen bei Gasaustritt/Verhalten im Gefahrfall
Bei Gasaustritt, z.B. bei unbeabsichtigter Stofffreisetzung durch Vermischen von Natriumchlorit mit Säure, ist der gefährdete Bereich zu räumen und die betroffene Umgebung zu warnen. Zur Beseitigung des gefährlichen Zustandes darf der Gefahrenbereich nur mit geeigneten Schutzmaßnahmen (Atemschutzgerät mit Gasfilter B, Kennfarbe grau sowie Augen-, Hand- und Körperschutz) betreten werden.
Erste Hilfe
Augen
Auge sofort unter Schutz des nicht betroffenen Auges ausgiebig mindestens 10 Minuten mit fließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten einer augenärztlichen Behandlung zuführen.
Atmungsorgane
Nach Einatmen von Chlordioxid Verletzten unter Selbstschutz (Atemschutz!) aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft oder in einen gut durchlüfteten Raum bringen. Ruhig lagern und vor Wärmeverlust schützen. Bei Bewusstlosigkeit Lagerung in stabiler Seitenlage. Auch bei völliger Beschwerdefreiheit ist nach Einatmen von Chlordioxid ein Arzt zu rufen.
Haut
Mit Chlordioxid oder seiner wässrigen Lösung in Kontakt gekommene Kleidung sofort entfernen, Haut mit viel Wasser gründlich spülen und für ärztliche Behandlung sorgen.
2.1.6 Trichlorisocyanursäure (C3Cl3N3O3)
Einsatz in der Wasseraufbereitung
Trichlorisocyanursäure enthält ca. 90 % aktives Chlor und ist im Fachhandel als Granulat, Pulver oder in tablettenform erhältlich, siehe Abb. 8.
Trichlorisocyanursäure ist nicht als Desinfektionsmittel nach DIN 19643 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser" gelistet, da mit diesem Desinfektionsmittel keine exakte Chlormessung mit der in öffentlichen Bädern erforderlichen und vorhandenen Mess- und Regeltechnik möglich ist. Ein Einsatz ist in kleinen Bädern und Wasserbecken ohne Mess- und Regeltechnik möglich.
Abb. 8 Gebinde mit 55 Gew. % Trichlorisocyanursäure
Physikalisch-chemische Eigenschaften
Trichlorisocyanursäure | CAS-Nummer: 87-90-1 |
Erscheinungsform | weißes Granulat oder tabletten mit stechendem Geruch nach Chlor |
Schmelzpunkt | Der Stoff zersetzt sich beim Erhitzen |
Siedepunkt | Entfällt |
Zersetzungstemperatur | 225 bis 230 °C |
Dichte (flüssig) | 2,07 g/m3 |
Dichteverhältnis zu Luft | Entfällt |
Löslichkeit in Wasser bei 20 °C | 12 g/l |
pH-Wert | 2,0 bis 2,8 (10 g/l; 20°C) |
Geruchsschwelle | Chlor: 0,02 -1 ml/m3 |
Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte
Trichlorisocyanursäure spaltet beim Erhitzen Chlor ab. Es bildet mit Wasser (Luftfeuchtigkeit kann bereits ausreichend sein) oder mit Säuren Chlorgas. Trichlorisocyanursäure reagiert heftig mit Hypochloriten (z.B. Calciumhypochlorit) unter Bildung von explosionsgefährlichem Stickstofftrichlorid. Trichlorisocyanursäure reagiert ebenso heftig mit oxidierbaren Stoffen und kann Brände verstärken.
Gesundheitsgefahren
Trichlorisocyanursäure reizt die Augen, Haut und Atemwege.
Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung des reinen Stoffes
1. Einstufung und Kennzeichnung nach bisherigem Gefahrstoffrecht
Gefahrensymbol / Gefahrenbezeichnung | Hinweise auf die besonderen Gefahren ( R-Satz) |
O brandfördernd |
R 8: Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen |
Xn |
R 22: Gesundheitsgefährlich beim Verschlucken |
R 31: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase | |
R 36/37: Reizt die Augen und die Atmungsorgane | |
N umweltgefährlich |
R 50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden S-Sätze.
2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht
Gefahrenklasse/Gefahrenkategorie | Gefahrenhinweise ( H-Satz) | Piktogramm / Signalwort |
Oxidierende Feststoffe, Kategorie 2 | H272: Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel. | |
Akute Toxizität, Kategorie 4, Verschlucken | H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. | |
Augenreizung, Kategorie 2 | H319: Verursacht schwere Augenreizung. | |
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3 | H335: Kann die Atemwege reizen. | |
Gewässergefährdend, langfristig Kategorie 1 | H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. | |
Ergänzende Gefahrenhinweise EUH031: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. |
||
"Gefahr" |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
Der Stoff wird bei der Wasseraufbereitung in der Regel in Form von Gemischen eingesetzt, die ein geringeres Gefahrenpotential aufweisen können (siehe entsprechende Sicherheitsdatenblätter und Abb. 9) und dementsprechend anders eingestuft und gekennzeichnet sein können.
Arbeitsplatz, -bereich
Die Kennzeichnung erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern". Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten.
Sicherheitszeichen | Bemerkung |
Das Sicherheitszeichen "Allgemeines Warnzeichen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Trichlorisocyanursäure verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor brandfördernden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Trichlorisocyanursäure verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Trichlorisocyanursäure verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Trichlorisocyanursäure verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Trichlorisocyanursäure offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Augenschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Trichlorisocyanursäure offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Atemschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit einer Staubentwicklung von Trichlorisocyanursäure zu rechnen ist, sofern keine geeignete Absaugung die Gefährdung beseitigt. | |
Behälter und Geräte nicht wechselweise benutzen! Trichlorisocyanursäure + Hypochlorit -> explosives Stickstofftrichlorid! Trichlorisocyanursäure + Säure -> giftiges Chlorgas! Lebensgefahr! |
Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Trichlorisocyanursäure ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Trichlorisocyanursäure verwendet wird. |
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
AGW | Spitzenbegrenzung* | Risiko der Fruchtschädigung* |
Kein AGW festgesetzt. Bei einem Betriebsunfall ist der AGW für Chlor zu überwachen: 0,5 ml/m3 bzw. 1,5 mg/m3 |
1 (I) | Y |
* Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar" |
Lagerung
Um Verwechslungen zu vermeiden, ist Trichlorisocyanursäure nur in vorschriftsmäßig gekennzeichneten Originalgebinden trocken und bei Temperaturen unter 25 °C aufzubewahren.
Es sind die Vorschriften nach TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" zu beachten. Bis zu einer Lagermenge von 50 kg gelten die Anforderungen nach Nr. 4.2 der TRGS 510. Über einer Lagermenge von 50 kg bis zu 200 kg müssen zusätzlich die Anforderungen nach Nr. 4.3 der TRGS 510 eingehalten werden. Insbesondere muss der Technikraum/Lagerraum gut durchlüftet sein, es besteht Rauchverbot und Nahrungs- sowie Genussmittel dürfen nicht eingenommen werden. Bis zu einer Menge von 200 kg ist damit in der Regel die Lagerung im Technikraum ohne besondere bauliche Maßnahmen möglich.
Über 200 kg sind zusätzlich die Anforderungen nach den Nr. 5 und 9 der TRGS 510 einzuhalten (z.B. feuerbeständige Bauweise) und damit ist die Lagerung in einem separaten Lagerraum des Technikbereichs erforderlich.
Besondere Maßnahmen sind bei der Zusammenlagerung mit Stoffen (z.B. Hypochlorite, Säuren) zu treffen, die mit Trichlorisocyanursäure gefährlich reagieren. In diesem Fall wird empfohlen diese Stoffe im Lager getrennt aufzubewahren.
Maßnahmen bei Verschütten, Auslaufen
Verschüttete Trichlorisocyanursäure ist trocken unter möglichst geringer Staubentwicklung aufzunehmen und sachgerecht zu entsorgen. Verschüttete Restmengen dürfen nicht zurück in das Vorratsgefäß, den Ausguss oder in die Mülltonne gegeben werden.
Maßnahmen bei Bränden
Trichlorisocyanursäure ist nicht brennbar, wirkt aber brandfördernd. Beim Erhitzen entwickelt sich u. a. Chlor. Beim Löschen ist deshalb Umluft unabhängiges Atemschutzgerät zu benutzen.
Löschmittel
Geeignete Löschmittel sind Kohlendioxid oder Pulver. Nicht geeignet sind Wasser oder Schaum wegen Reaktion zu gefährlichen Stoffen wie z.B. Chlor.
Entsorgung
Restmengen sollten möglichst aufgebraucht werden, ansonsten sind sie der zuständigen Stelle zur Abfallbeseitigung zu übergeben.
Persönliche Schutzausrüstung
Bei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Trichlorisocyanursäure möglich ist, z.B. beim Umfüllen, Behälterwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen:
Auch bei Tätigkeiten mit trichlorisocyanur-säurehaltigen Gemischen in tablettenform können reizende und akut toxische Stäube auftreten, so dass auch dabei das Tragen Persönlicher Schutzausrüstung dringend anzuraten ist.
Erste Hilfe
Bei Zutritt von Wasser entsteht Chlor. Es sind dann zusätzlich die Erste-Hilfe-Maßnahmen für Chlor zu berücksichtigen.
Augen
Auge unter Schutz des unverletzten Auges sofort mindestens 10 Minuten unterfließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten der augenärztlichen Behandlung zuführen.
Atmungsorgane
Verletzten unter Selbstschutz (z.B. Vollmaske mit Kombinationsfilter B2P2 oder ein Gebläse unterstütztes Filtergerät TH3 B2P (gleichzeitig Augenschutz) bei starker Staubentwicklung) aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft bringen, ruhig lagern und vor Unterkühlung schützen. Bei Anzeichen von Atemwegsreizungen für ärztliche Behandlung sorgen.
Haut
Benetzte Kleidung entfernen. Betroffene Hautpartien mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen und für ärztliche Behandlung sorgen.
2.1.7 Natriumdichlorisocyanuratdihydrat (C3Cl2N3NaO3 . 2H2O)
Einsatz in der Wasseraufbereitung
Natriumdichlorisocyanuratdihydrat enthält ca. 60 % aktives Chlor und ist im Fachhandel als Granulat, Pulver oder in tablettenform erhältlich (siehe Abb. 9).
Natriumdichlorisocyanuratdihydrat ist nicht als Desinfektionsmittel nach DIN 19643 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser" gelistet, da mit diesem Desinfektionsmittel keine exakte Chlormessung mit der in öffentlichen Bädern erforderlichen und vorhandenen Mess- und Regeltechnik möglich ist. Daher wird Natriumdichlorisocyanuratdihydrat in der Wasseraufbereitung nur in kleinen Bädern ohne Mess- und Regeltechnik (z.B. Privatbäder) eingesetzt.
Abb. 9 Natriumdichlorisocyanurat (Abb. Schnelldesinfektion)
Physikalisch-chemische Eigenschaften
Natriumdichlorisocyanuratdihydrat | CAS-Nummer: 51580-86-0 |
Erscheinungsform | weißes Kristallpulver oder Granulat mit stechendem Chlorgeruch |
Schmelzpunkt | 240 bis 250 °C unter Zersetzung |
Siedepunkt | Entfällt |
Dichte (flüssig) | Schüttdichte 0,95 bis 0,98 g/cm3 |
Dichteverhältnis zu Luft | Entfällt |
Wasserlöslichkeit bei 25°C | 350 g/l |
pH-Wert | 6-7 (10g/l; 25 °C) |
Geruchsschwelle | Chlor: 0,02 - 1 ml/m3 |
Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte
Natriumdichlorisocyanuratdihydrat spaltet beim Erhitzen Chlor ab. Es bildet mit Wasser (Luftfeuchte kann bereits ausreichend sein) oder mit Säuren Chlorgas. Natriumdichlorisocyanuratdihydrat reagiert heftig mit Hypochloriten (z.B. Calciumhypochlorit) unter Bildung von explosionsgefährlichem Stickstofftrichlorid.
Gesundheitsgefahren
Reizende Wirkung des Staubes auf Augen und Atemwege. Bei Zutritt von Feuchtigkeit entwickelt sich Chlor.
Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung des reinen Stoffes
1. Einstufung und Kennzeichnung nach bisherigem Gefahrstoffrecht
Gefahrensymbol/ Gefahrenbezeichnung | Hinweise auf die besonderen Gefahren ( R-Satz) |
Xn |
R 22: Gesundheitsgefährlich beim Verschlucken |
R 31: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase | |
R 36/37: Reizt die Augen und die Atmungsorgane | |
N umweltgefährlich |
R 50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden S-Sätze.
2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht
Gefahrenklasse/ Gefahrenkategorie | Gefahrenhinweise ( H-Satz) | Piktogramm / Signalwort |
Akute Toxizität, Kategorie 4, Verschlucken | H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. | |
Augenreizung, Kategorie 2 | H319: Verursacht schwere Augenreizung. | |
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3 | H335: Kann die Atemwege reizen. | |
Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1 | H400: Sehr giftig für Wasserorganismen | |
Gewässergefährdend, Langfristig Kategorie 1 | H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. | |
Ergänzende Gefahrenhinweise EUH031: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. |
||
"Gefahr" |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
Arbeitsplatz, -bereich
Die Kennzeichnung erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern". Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten.
Sicherheitszeichen | Bemerkung |
Das Sicherheitszeichen "Allgemeiner Warnhinweis" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natriumdichlorisocyanuratdihydrat verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natriumdichlorisocyanuratdihydrat verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natriumdichlorisocyanuratdihydrat verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumdichlorisocyanuratdihydrat offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Augenschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumdichlorisocyanuratdihydrat offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Atemschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit einer Staubentwicklung von Natriumdichlorisocyanuratdihydrat zu rechnen ist, sofern keine geeignete Absaugung die Gefährdung beseitigt. | |
Behälter und Geräte nicht wechselweise benutzen! Natriumdichlorisocyanuratdihydrat + Hypochlorit -> explosionsgefärliches Stickstofftrichlorid! Natriumdichlorisocyanuratdihydrat + Säure -> giftiges Chlorgas! Lebensgefahr! |
Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Natriumdichlorisocyanuratdihydrat ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Natriumdichlorisocyanuratdihydrat verwendet wird. |
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
AGW | Spitzenbegrenzung* | Risiko der Fruchtschädigung* |
Kein AGW festgesetzt. Bei einem Betriebsunfall ist der AGW für Chlor zu überwachen: 0,5 ml/m3 bzw. 1,5 mg/m3 |
1 (I) | Y |
*Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar" |
Lagerung
Um Verwechslungen zu vermeiden, ist Natriumdichlorisocyanuratdihydrat nur in vorschriftsmäßig gekennzeichneten Originalgebinden trocken und bei Temperaturen unter 25°C aufzubewahren.
Bei der Lagerung sind die Bestimmungen nach Nummer 4.2 der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" zu beachten.
Besondere Maßnahmen sind bei der Zusammenlagerung mit Stoffen (z.B. Hypochlorite, Säuren) zu treffen, die mit Natriumdichlorisocyanuratdihydrat gefährlich reagieren. In diesem Fall wird empfohlen diese Stoffe im Lager getrennt aufzubewahren.
Maßnahmen bei Verschütten, Auslaufen
Verschüttetes Natriumdichlorisocyanuratdihydrat ist trocken unter möglichst geringer Staubentwicklung aufzunehmen und sachgerecht zu entsorgen. Verschüttete Restmengen dürfen nicht zurück in das Vorratsgefäß, in den Ausguss oder in die Mülltonne gegeben werden.
Maßnahmen bei Bränden
Der Stoff ist nicht brennbar und nicht als brandfördernd gekennzeichnet, entfaltet aber bei Erhitzung eine gewisse brandfördernde Wirkung. Beim Erhitzen entwickelt sich u. a. Chlor. Beim Löschen ist deshalb Umluft unabhängiges Atemschutzgerät zu benutzen.
Löschmittel
Geeignete Löschmittel sind Kohlendioxid und Pulver. Nicht geeignet sind Wasser oder Schaum wegen Reaktion zu gefährlichen Stoffen wie z.B. Chlor.
Entsorgung
Restmengen sollten möglichst aufgebraucht werden, ansonsten sind sie der zuständigen Stelle zur Abfallbeseitigung zu übergeben.
Persönliche Schutzausrüstung
Bei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat möglich ist, z.B. beim Umfüllen, Behälterwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen:
Auch bei Tätigkeiten mit Gemischen in tablettenform, die Natriumdichlorisocyanuratdihydrat enthalten, können reizende und akut toxische Stäube auftreten, so dass auch dabei das Tragen Persönlicher Schutzausrüstung dringend anzuraten ist.
Erste Hilfe
Bei Zutritt von Wasser wird Chlor abgespalten. Es sind dann zusätzlich die Erste-Hilfe-Maßnahmen für Chlor zu berücksichtigen.
Augen
Auge unter Schutz des unverletzten Auges sofort mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten der augenärztlichen Behandlung zuführen.
Atmungsorgane
Verletzten unter Selbstschutz (z.B. Vollmaske mit Kombinationsfilter B2P2 oder ein Gebläse unterstütztes Filtergerät TH3 B2P (gleichzeitig Augenschutz) bei starker Staubentwicklung) aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft bringen, ruhig lagern und vor Unterkühlung schützen. Bei Anzeichen von Atemwegsreizungen für ärztliche Behandlung sorgen.
Haut
Benetzte Kleidung entfernen. Betroffene Hautpartien mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen und für ärztliche Behandlung sorgen.
2.1.8 Ozon (O3)
Einsatz in der Wasseraufbereitung
In Bädern werden Wasseraufbereitungsverfahren mit Ozon eingesetzt (siehe DIN 19643 Teil 3 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser - Teil 3: Verfahrenskombinationen mit Ozonung". Dabei wird Ozon in einer Hochspannungsanlage (Ozonerzeugungsanlage, siehe Abb. 10) vor Ort hergestellt und dem aufzubereitenden Wasser als Oxidationsmittel zugeführt.
Abb. 10 Ozonerzeugungsanlage
Physikalisch-chemische Eigenschaffen
Ozon | CAS-Nummer: 10028-15-6 |
Erscheinungsform | farbloses, unangenehm stechend riechendes Gas |
Schmelzpunkt | - 192,7°C |
Siedepunkt | - 110,5°C |
Zersetzungstemperatur | chemisch instabil, zerfällt unter bestimmten Randbedingungen bereits bei Zimmertemperatur |
Dichte (flüssig) | 1,46 g/cm3 (-110,5°C) |
Dichteverhältnis zu Luft | 1,66 |
pH-Wert | Entfällt |
Geruchsschwelle | 0,02 ml/m3 |
Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte
Ozon ist nicht beständig und zerfällt zu Sauerstoff. Die Geschwindigkeit hängt ab von Konzentration, Temperatur und katalytisch wirkenden Stoffen (Stickoxide, Chlor, Metalle, Metalloxide).
Ozon ist ein starkes Oxidationsmittel und fördert die Verbrennung außerordentlich. Organische Stoffe, wie Gummi, werden schon durch Ozon in niedrigen Konzentrationen zerstört.
Gesundheitsgefahren
Ozon wirkt bereits in sehr niedrigen Konzentrationen stark reizend auf die Augen. Husten- und Niesreiz, Tränenbildung und Kopfschmerzen treten auf. Geringfügig höhere Konzentrationen bewirken bereits nach wenigen Minuten Einwirkungsdauer starke Reizungen der Schleimhäute in den Atemwegen, die zu Bronchialspasmen (starkem Hustenreiz) führen. Es treten Atembeschwerden auf, die die Anzeichen eines toxischen Lungenödems besitzen. Personen, die häufig oder lange Zeit der Einwirkung niedriger Ozonkonzentrationen ausgesetzt sind, können an chronischen Bronchialleiden erkranken. Höhere Ozonkonzentrationen führen zu Bewusstlosigkeit, Lungenblutungen und zum Tod.
Kennzeichnung
Ozon wird am Verbrauchsort erzeugt und nicht in Behälter abgefüllt. Eine Behälterkennzeichnung mit Gefahrensymbolen/ Piktogrammen, R-Sätzen und S-Sätzen bzw. H- und P-Sätzen entfällt demzufolge. Ozonführende Leitungen müssen mit dem Namen "Ozon" und einem Pfeil zur Angabe der Durchflussrichtung gekennzeichnet sein.
Arbeitsplatz, -bereich
Die Kennzeichnung erfolgt gemäß Anhang 2 der "Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung" (DGUV Regel 103-015/103-001). Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten.
Sicherheitszeichen | Bemerkung |
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor giftigen Stoffen" ist an Zugängen zu Aufstellungsräumen von Ozonanlagen anzubringen. | |
Das Sicherheitszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" ist an Zugängen zu Aufstellungsräumen von Ozonanlagen anzubringen. | |
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem eine Ozonanlage betrieben wird. | |
Ozonanlage! | Dieses Zusatzzeichen ist an Zugängen zu Aufstellungsräumen von Ozonanlagen anzubringen. |
Einstufung
Ozon ist nach TRGS 905 als krebserzeugend Kategorie 3 (Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben) eingestuft.
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
Wegen der Einstufung als krebserzeugend wurde der AGW ausgesetzt. Anstelle des AGW kann der MAK-Wert in Höhe von 0,1 ml/m3 kann zur Arbeitsplatzbeurteilung herangezogen werden.
Lagerung
Ozon wird am Verbrauchsort erzeugt, verbraucht und nicht gelagert.
Maßnahmen bei Gasaustritt
Bei Ozongeruch ist die Ozonerzeugungsanlage abzuschalten (Not-Aus-Schalter betätigen). Der gefährdete Bereich ist zu räumen und die betroffene Umgebung ist zu warnen. Zur Beseitigung des gefährlichen Zustandes darf der Gefahrenbereich nur mit geeignetem Atemschutzgerät betreten werden. Die Ozonkonzentration in der Luft ist zu bestimmen. Anschließend ist der Raum zu lüften.
Maßnahmen bei Bränden
Ozon ist ein brandförderndes Gas. Ozon brennt nicht, erhöht jedoch die Feuergefahr und kann einen bestehenden Brand erheblich fördern.
Löschmittel
Als Löschmittel darf wegen der elektrischen Gefährdung am Hochspannungsteil der Anlage kein Wasser verwendet werden!
Geeignet sind z.B. Kohlendioxid oder ABC-Pulver, die für den Einsatz an Hochspannungsanlagen über 1000 Volt zugelassen sind (siehe hierzu auch VDE 0132 "Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen").
Entsorgung
Das ozonhaltige Abgas wird im Normalbetrieb in der Restozon-Entfernungsanlage entsorgt.
Persönliche Schutzausrüstung
Für jede an der Ozonanlage beschäftigte Person ist ein namentlich gekennzeichnetes ozonbeständiges Atemschutzgerät als Vollmaske mit wirksamem Filter zur Verfügung zu stellen. Wirksame Filter sind solche mit der Kennzeichnung Vollmaske mit Spezialfilter NO-P3 oder Spezial-Gasfilter CO.
Die Atemschutzgeräte dürfen wegen der Versprödungsgefahr nicht in den Räumen aufbewahrt werden, in denen Einrichtungen der Ozonanlage vorhanden sind. Beschäftigte haben Atemschutzgeräte anzulegen, bevor sie Räume betreten, in denen eine Ozonansammlung vorhanden oder zu vermuten ist.
Erste Hilfe
Augen
Nach Augenkontakt, kenntlich an Brennen, Tränen und Sehbeeinträchtigung, sind die Augen mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser zu spülen. Anschließend den Verletzten der augenärztliche Behandlung zuführen.
Atmungsorgane
Verletzten unter Selbstschutz (Atemschutz) aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft bringen. Verletzten ruhig lagern, vor Unterkühlung schützen. Für ärztliche Behandlung sorgen.
Haut
Ozonwirkung auf und Ozonaufnahme durch die Haut finden praktisch nicht statt. Maßnahmen Erster Hilfe ergeben sich nicht.
2.2 Säuren
Einsatz in der Wasseraufbereitung
Bei der Wasseraufbereitung wird eine Reihe von Säuren als "pH-Senker" verwendet, siehe Abb. 11. Die am meisten eingesetzten Säuren sind Salzsäure und Schwefelsäure in unterschiedlicher Konzentration, weshalb diese im Folgenden eingehender behandelt werden. Als pH-Senker werden üblicherweise 30 - 36 %ige Salzsäure oder 30 - 38,5 %ige Schwefelsäure eingesetzt.
In sicherheitstechnischer Hinsicht unterscheiden sich diese beiden Säuren nur wenig. Bemerkenswert ist der Unterschied hinsichtlich ihrer Flüchtigkeit: Während Salzsäure (außer nach Reaktion mit umliegenden Materialien) nach einer gewissen Zeitspanne rückstandsfrei abtrocknet, verdunstet Schwefelsäure nicht. Spritzer oder Pfützen verdünnter Schwefelsäure können sich sogar aufkonzentrieren und dadurch aggressiver werden. Sie müssen deshalb besonders gründlich weggespült werden oder mit Säurebinder aufgenommen werden.
Abb. 11 Dosierstation mit Schwefelsäure
2.2.1 Salzsäure 30 - 36 %ig (HCl)
Physikalisch-chemische Eigenschaften
Salzsäure | CAS-Nummer: 7647-01-0 |
Erscheinungsform | wasserhelle bis gelbliche, stechend riechende Flüssigkeit. Höher Konzentrierte Lösungen bilden an der Luft Nebel ("rauchende Salzsäure") |
Schmelzpunkt | ca. - 50 °C |
Siedepunkt | Siedebeginn 89 °C (1013 hPa) |
Zersetzungstemperatur | Entfällt |
Dichte (flüssig) | 1,15 g/ml (20 °C) |
Dichteverhältnis zu Luft | Chlorwasserstoffgas: 1,3 |
pH-Wert | < 0,1 (20 °C) |
Geruchsschwelle | < 1 ml/m3 |
Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte
Salzsäure entwickelt beim Erwärmen Chlorwasserstoffgas oder -nebel. Sie wirkt stark korrodierend bzw. auflösend auf viele Metalle unter Wasserstoffentwicklung (Knallgas!). Salzsäure reagiert heftig mit Natriumhypochlorit, Calciumhypochlorit, Trichlorisocyanursäure und Natriumdichlorisocyanuartdihydrat unter Bildung von Chlorgas. Mit Natriumchlorit reagiert Salzsäure unter Bildung von Chlordioxid. Sie reagiert heftig mit Laugen.
Gesundheitsgefahren
Flüssigkeit und Dämpfe wirken stark ätzend auf Haut, Schleimhäute, Augen und Atemwege.
Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung
1. Einstufung und Kennzeichnung nach bisherigem Gefahrstoffrecht
Gefahrensymbol/ Gefahrenbezeichnung | Hinweise auf die besonderen Gefahren ( R-Satz) |
R 34: Verursacht Verätzungen | |
R 37: Reizt die Atmungsorgane |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden S-Sätze.
2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht
Gefahrenklasse/ Gefahrenkategorie | Gefahrenhinweise ( H-Satz) | Piktogramm / Signalwort |
Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1B | H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden | |
Korrosiv gegenüber Metallen, Kategorie 1 | H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. | |
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3 | H335: Kann die Atemwege reizen. | |
"Gefahr" |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
Arbeitsplatz, -bereich
Die Kennzeichnung erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern". Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten.
Sicherheitszeichen | Bemerkung |
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor ätzenden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Salzsäure verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Satzsäurelösung verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Salzsäurelösung offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Gesichtsschutz benutzen" ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Salzsäure- Lösung offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Fußschutz benutzen" ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Salzsäurelösung umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen bzw. wenn Behälter bewegt werden. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzschürze benutzen" ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Salzsäurelösung offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z.B. beim Umfüllen. |
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
AGW für Chlorwasserstoff (Salzsäuregas) | Spitzenbegrenzung * | Risiko der Fruchtschädigung* |
2 ml/m3 bzw. 3 mg/m3 | 2 (1) | Y |
* Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar" |
Lagerung
Die Behälter sind dicht geschlossen zu halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufzubewahren, der für Unbefugte nicht zugänglich ist. Von Laugen und Chlorungschemikalien ist Salzsäure getrennt zu lagern.
Maßnahmen bei Verschütten, Auslaufen
Salzsäure ist mit Chemikalienbinder, notfalls mit trockenem Sand aufzunehmen. Kleine Mengen können mit Kalk (nicht Chlorkalk!) oder Soda neutralisiert und mit viel Wasser weggespült werden.
Maßnahmen bei Bränden
Behälter sind mit Sprühwasser zu kühlen. Dämpfe und Nebel mit Sprühwasser niederschlagen. Bei Berührung von Salzsäure mit unedlen Metallen besteht Explosionsgefahr (Knallgasbildung).
Löschmittel
Keine Einschränkung.
Entsorgung
Salzsäure kann in kleinen Mengen mit Wasser verdünnt und neutralisiert in die Kanalisation gespült werden. Bei der Neutralisierung ist zu beachten, dass die Salzsäure in das Wasser gegeben wird!
Säurebeladene Chemikalienbinder sind der zuständigen Stelle zur Abfallentsorgung zu übergeben.
Persönliche Schutzausrüstung
Bei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Säuren möglich ist, z.B. Umfüllen, Behälterwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen:
Erste Hilfe
Augen
Auge unter Schutz des unverletzten Auges ausgiebig mindestens 10 Minuten unterfließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten einer augenärztlichen Behandlung zuführen.
Atmungsorgane
Verletzten aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft bringen, ruhig lagern, vor Unterkühlung schützen. Bei Atembeschwerden ärztliche Behandlung veranlassen.
Haut
Schnellstmöglich benetzte Kleidung entfernen, betroffene Hautpartien mindestens 10 Minuten unterfließendem Wasser spülen. Für ärztliche Behandlung sorgen.
2.2.2 Schwefelsäure 30 - 38,5 %ig (H2SO4)
Schwefelsäure ist auch als Batteriesäure bekannt.
Physikalisch-chemische Eigenschaften
Schwefelsäure | CAS-Nummer: 7664-93-9 |
Erscheinungsform | farblose, geruchlose viskose Flüssigkeit |
Schmelzpunkt | Erstarrungspunkt -35 bis -60 °C |
Siedepunkt | Siedebereich 108 bis 114 °C (1013 h Pa) |
Zersetzungstemperatur | > 300 °C |
Dichte (flüssig) | 1,22 bis 1,29 g/ml (20 °C) |
Dichteverhältnis zu Luft | Entfällt |
pH-Wert | < 1 (20 °C) |
Geruchsschwelle | Geruchlos |
Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte
Schwefelsäure entwickelt bei Erhitzen über 300 °C Schwefeltrioxid und Schwefeldioxid.
Schwefelsäure wirkt stark korrodierend bzw. auflösend auf viele Metalle unter Wasserstoffentwicklung (Knallgas!) und zersetzt organische Stoffe, wie Pappe, Holz und Textilien unter Schwarzfärbung (Verkohlung). Schwefelsäure reagiert heftig mit Natriumhypochlorit, Calciumhypochlorit, Trichlorisocyanursäure und Natriumdichlorisocyanuratdihydrat unter Bildung von Chlorgas. Mit Natriumchlorit reagiert Schwefelsäure unter Bildung von Chlordioxid. Sie reagiert heftig mit Laugen.
Gesundheitsgefahren
Schwefelsäure wirkt stark ätzend auf Haut, Schleimhäute, Augen und kann die Atemwege reizen.
Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung
1. Einstufung und Kennzeichnung nach bisherigem Gefahrstoffrecht
Gefahrensymbol/ Gefahrenbezeichnung | Hinweise auf die besonderen Gefahren ( R-Satz) |
C ätzend |
R 35: Verursacht schwere Verätzungen |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden S-Sätze.
2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht
Gefahrenklasse/ Gefahrenkategorie | Gefahrenhinweise ( H-Satz) | Piktogramm / Signalwort |
Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1A | H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden | |
Korrosiv gegenüber Metallen, Kategorie 1 | H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein | |
"Gefahr" |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
Arbeitsplatz, -bereich
Die Kennzeichnung erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern". Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten.
Sicherheitszeichen | Bemerkung |
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor ätzenden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Schwefelsäure verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Schwefelsäure verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Schwefelsäure offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Gesichtsschutz benutzen" ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Schwefelsäure offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Fußschutz benutzen" ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Schwefelsäure offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen bzw. wenn Behälter bewegt werden. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzschürze benutzen" ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Schwefelsäure offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z.B. beim Umfüllen. |
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
AGW | Spitzenbegrenzung* | Risiko der Fruchtschädigung* |
0,1 mg/m3 | 1 | Y |
* Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar" |
Lagerung
Die Behälter sind dicht geschlossen zu halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufzubewahren, der für Unbefugte nicht zugänglich ist. Von Laugen und Chlorungschemikalien ist Schwefelsäure getrennt zu lagern.
Maßnahmen bei Verschütten, Auslaufen
Schwefelsäure ist mit Chemikalienbinder, notfalls mit trockenem Sand aufzunehmen. Kleine Mengen können mit Kalk (nicht Chlorkalk!) oder Soda neutralisiert und mit viel Wasser weggespült werden.
Maßnahmen bei Bränden
Die Behälter sind mit Sprühwasser zu kühlen. Dämpfe und Nebel sind mit Sprühwasser nieder zu schlagen. Bei Berührung von Schwefelsäure mit unedlen Metallen besteht Explosionsgefahr (Knallgasbildung).
Löschmittel
Keine Einschränkung.
Entsorgung
Schwefelsäure kann in kleinen Mengen mit Wasser verdünnt und neutralisiert in die Kanalisation gespült werden. Bei der Neutralisierung ist zu beachten, dass die Schwefelsäure in das Wasser gegeben wird!
Säurebeladene Chemikalienbinder sind der zuständigen Stelle zur Abfallentsorgung zu übergeben.
Persönliche Schutzausrüstung
Bei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Säuren möglich ist, z.B. Umfüllen, Behälterwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen:
Erste Hilfe
Augen
Auge unter Schutz des unverletzten Auges mindestens 10 Minuten unterfließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten einer augenärztlichen Behandlung zuführen.
Atmungsorgane
Verletzten aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft bringen, ruhig lagern, vor Unterkühlung schützen. Bei Atembeschwerden ärztliche Behandlung veranlassen.
Haut
Schnellstmöglich benetzte Kleidung entfernen, betroffene Hautpartien mindestens 10 Minuten unterfließendem Wasser spülen. Für ärztliche Behandlung sorgen.
2.2.3 Kohlenstoffdioxid (CO2)
Einsatz in der Wasseraufbereitung
Kohlenstoffdioxid, auch "Kohlensäure" genannt, wird als pH-Senker in der Wasseraufbereitung eingesetzt. Anlagentechnisch wird Kohlenstoffdioxid aus Druckbehältern entnommen (siehe Abb. 12), in Wasser gelöst und als Kohlensäure dem Filtrat zugeführt.
Abb. 12 Kohlenstoffdioxidanlage
Physikalisch-chemische Eigenschaften
Kohlenstoffdioxid | CAS-Nummer: 124-38-9 |
Erscheinungsform | nicht brennbares, geruch- und farbloses Gas |
Schmelzpunkt | - 56,6 °C (5,3 bar; Tripelpunkt) |
Siedepunkt | - 78,9 °C (Sublimationspunkt) |
Zersetzungstemperatur | bei Temperaturen über 1200 °C beginnt sich CO2 in Kohlenmonoxid und Sauerstoff zu spalten |
Dichte (flüssig) | 1,53 g/cm3 am Sublimationspunkt; 0,766 g/cm3 (20 °C, 56,8 bar in Druckgasbehältern) |
Dichteverhältnis zu Luft | 1,98 |
pH-Wert | die wässrige Lösung reagiert schwach sauer |
Geruchsschwelle | Geruchlos |
Kohlenstoffdioxid ist durchschnittlich in einer Konzentration von 0,036 Vol. % in der Atmosphäre enthalten, in der Ausatemluft zu ca. 4 Vol. %. Das Gas ist deutlich schwerer als Luft und sammelt sich beim Ausströmen z.B. in Bodenvertiefungen und Kellern an. Unter Druck (z.B. in Druckgasbehältern) wird es flüssig. Beim raschen Entspannen kühlt es sich stark ab und bildet dichte Nebel, die sich wegen der bei den tiefen Temperaturen besonders hohen Dichte in Bodennähe anreichern.
Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte
Im Bereich der Wasseraufbereitung sind keine gefährlichen Reaktionen und Zersetzungsprodukte bekannt.
Gesundheitsgefahren
Konzentrationen von Kohlenstoffdioxid über 0,1 Vol. % wirken ermüdend, über 10 Vol. % narkotisierend. Symptome sind Kopfdruck und Kopfschmerzen, Benommenheit und Gefahr der Azidose (pH-Absenkung des Blutes). Bei sehr hohen Konzentrationen von Kohlenstoffdioxid besteht Erstickungsgefahr, insbesondere bei Anreicherung in Bodennähe, -vertiefungen und Kellern.
Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung
1. Einstufung nach neuem Gefahrstoffrecht
Gefahrenklasse/ Gefahrenkategorie | Gefahrenhinweise ( H-Satz) | Signalwort |
Gase unter Druck, verdichtetes Gas | H280: Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren. | Achtung |
2. Kennzeichnung der Gasflaschen
Die Kennzeichnung der Kohlenstoffdioxidgasflaschen erfolgt nach CLP-Verordnung und Transportrecht. Die farbliche Ausführung der Flaschenschulter erfolgt nach DIN EN 1089 Teil 3 "Ortsbewegliche Gasflaschen - Gasflaschen-Kennzeichnung (ausgenommen Flüssiggas LPG) Teil 3: Farbcodierung" in grün (RAL 6018).
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
AGW | Spitzenbegrenzung* | Risiko der Fruchtschädigung* |
5000 ml/m3 (0,5 Vol. %) bzw. 9100 mg/m3 | 2(II) | - |
* Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar" |
Lagerung
Eine Lagerung von Druckgasflaschen in Arbeitsräumen, Fluchtwegen oder in deren unmittelbarer Nähe ist verboten. Bei der Lagerung von Kohlenstoffdioxidflaschen unter Erdgleiche, zum Beispiel in Technikräumen, dürfen nach TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" maximal 50 Flaschen gelagert werden, wenn bei technischer Lüftung ein 2-facher Luftwechsel in der Stunde gewährleistet ist oder sie in Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470-2 mit 10-fachem Luftwechsel gelagert werden.
Arbeitsplatz, -bereich
Die DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" behandelt keine Tätigkeiten mit Kohlenstoffdioxid. Es empfiehlt sich, folgende Kennzeichnung anzubringen:
Sicherheitszeichen | Bemerkung |
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor Gasflaschen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Kohlenstoffdioxidbehälter vorhanden sind. | |
Das Sicherheitszeichen "Fußschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo Druckgasbehälter bewegt werden. |
Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten.
Im Technikraum dürfen Kohlenstoffdioxidflaschen bis zu einem Gesamtfassungsraum von jeweils 70 Litern bereitgehalten und entleert werden, wenn eine geeignete Lüftung mit mindestens 2-fachem Luftwechsel pro Stunde vorliegt.
Maßnahmen bei Gasaustritt
Bei Gasaustritt ist die betroffene Umgebung durch eine fest installierte Gaswarnanlage zu warnen. Fehlersuche und Reparaturen sind nur mit Umgebungsluft unabhängigem Atemschutzgerät vorzunehmen. Undichte Flaschen sind abzudichten und ins Freie zu bringen. Es besteht die Gefahr der Bildung von "Kohlensäureseen" z.B. in Bodennähe, -vertiefungen oder Kellern. Der betroffene Bereich ist zu lüften und erst nach Freimessung freizugeben.
Maßnahmen bei Bränden
Das Gas brennt selbst nicht und unterhält nicht die Verbrennung (Ausnahme bestimmte Leichtmetalle und deren Verbindungen, die im Bereich Wasseraufbereitung nicht vorkommen). Druckgasbehälter wenn möglich aus dem Gefahrenbereich entfernen, sonst mit Sprühstrahl kühlen, um einem Zerknall vorzubeugen. Manche Druckgasbehälter für Kohlenstoffdioxid haben eine Berstscheibe oder ein Sicherheitsventil, die sich bei unzulässiger Druckerhöhung öffnen und das Gas kontrolliert austreten lassen. Hierbei ist darauf zu achten, dass durch wegfliegende Teile oder den Gasstrom keine Personen- oder Sachschäden entstehen können.
Löschmittel
Keine Einschränkung, auf den Umgebungsbrand abstimmen.
Entsorgung
Druckgasflaschen, die defekt sind oder deren Prüffristen abgelaufen sind, nach Rücksprache an den Hersteller bzw. Lieferanten zurückgeben.
Persönliche Schutzausrüstung
Bei folgenden Tätigkeiten empfiehlt sich das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung:
Erste Hilfe
Atmungsorgane
Verletzte (Bewusstlose) können nur mit Umgebungsluft unabhängigen Atemschutzgeräten aus dem Gefahrenbereich gerettet werden. Für notärztliche Behandlung ist zu sorgen.
2.3 Laugen
Einsatz in der Wasseraufbereitung
In der Wasseraufbereitung werden Laugen als "pH-Heber" verwendet. Die am meisten eingesetzten Laugen sind Natriumhydroxid und Calciumhydroxid sowie ihre wässrigen Lösungen (Ätznatronlösung oder Natronlauge) bzw. Suspensionen (Löschkalksuspension oder Kalkmilch). Die üblichen Handelsformen sind 30 - 50 %ige Lösungen.
Abb. 13 Behälter mit Lauge bei der Entnahme
2.3.1 Natriumhydroxid (Natronlauge)
Physikalisch-chemische Eigenschaften
Natriumhydroxid | CAS-Nummer: 1310-73-2 |
Erscheinungsform | nicht brennbarer und nicht brandfördernder, stark ätzend wirkender Feststoff |
Schmelzpunkt | 322 °C |
Siedepunkt | 1388 °C |
Zersetzungstemperatur | Entfällt |
Dichte (flüssig) | 2,13 |
Dichteverhältnis zu Luft | - |
Wasserlöslichkeit bei 20 °C | 1260 g/l |
pH-Wert | ca. 14 (50g/l) |
Geruchsschwelle | Geruchlos |
Natriumhydroxid nimmt an der Luft Wasser (ist "hygroskopisch") und Kohlendioxid auf (Bildung von Natriumcarbonat, "Soda"). Die wässrige Lösung ist - abhängig von der Konzentration - ebenfalls mehr oder weniger ätzend.
Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte
Natriumhydroxid ist bei hohen Temperaturen flüchtig, zersetzt sich aber nicht.
Festes Natriumhydroxid löst sich in Wasser unter starker Erwärmung. Spritzgefahr! Natronlauge wirkt stark korrodierend (stärker als Calciumhydroxid) bzw. auflösend auf manche unedle Metalle (z.B. Zink, Aluminium) unter Entwicklung von Wasserstoff (Knallgas!). Natronlauge reagiert heftig mit Säuren unter Erwärmung. Es besteht Spritzgefahr, wenn (lokal) der Siedepunkt der Lösung erreicht wird! Natriumhydroxid beschleunigt die Zersetzung von Wasserstoffperoxid, die stürmisch erfolgen kann.
Gesundheitsgefahren
Sowohl festes Natriumhydroxid als auch die wässrigen Lösungen wirken stark ätzend auf Haut, Schleimhäute und Augen. Die ätzende Wirkung erfolgt schneller und tiefgreifender als bei Säuren, da Laugen den schützenden Fettfilm der Haut zerstören (!). Für die Augen besteht die Gefahr irreparabler Schäden, die bis zur Erblindung führen können.
Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung
1. Einstufung und Kennzeichnung nach bisherigem Gefahrstoffrecht
Gefahrensymbol/ Gefahrenbezeichnung | Hinweise auf die besonderen Gefahren ( R-Satz) |
C ätzend |
R 35: Verursacht schwere Verätzungen |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden S-Sätze.
2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht
Gefahrenklasse/ Gefahrenkategorie | Gefahrenhinweise ( H-Satz) | Piktogramm/ Signalwort |
Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1A | H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. | |
Korrosiv gegenüber Metallen, Kategorie 1 | H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. | |
"Gefahr" |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
Arbeitsplatz, -bereich
Die DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" behandelt keine Tätigkeiten mit Natriumhydroxid. Es empfiehlt sich, eine analoge Kennzeichnung im Arbeitsbereich wie bei Säuren anzubringen. Abhängig von den Angaben im jeweiligen Sicherheitsdatenblatt kann ggf. das Warnschild "Warnung vor ätzenden Stoffen" entfallen.
Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten.
Sicherheitszeichen | Bemerkung |
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor ätzenden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natronlauge verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natronlauge verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natronlauge offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Gesichtsschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natronlauge offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Fußschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natronlauge offen wird, z.B. beim Umfüllen bzw. wenn Behälter bewegt werden. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzschürze benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natronlauge offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Atemschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit festem Natriumhydroxid offen umgegangen wird. |
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
nicht festgelegt.
Lagerung
Die Behälter sind dicht geschlossen zu halten und an einem für Unbefugte nicht zugänglichen Ort aufzubewahren. Von Säuren, unedlen Metallen und Wasserstoffperoxid ist Natronlauge fernzuhalten.
Maßnahmen bei Verschütten, Auslaufen
Verschüttete Natronlauge ist mit Chemikalienbinder, notfalls mit trockenem Sand aufzunehmen. Kleine Mengen können mit verdünnter Salzsäure neutralisiert und mit viel Wasser weggespült werden.
Maßnahmen bei Bränden
Die Behälter sind mit Sprühwasser zu kühlen. Dämpfe und Nebel sind mit Sprühwasser niederzuschlagen. Bei Berührung von Laugen mit unedlen Metallen (z.B. Aluminium) besteht Explosionsgefahr (Knallgasbildung).
Löschmittel
Bei Natronlauge besteht keine Einschränkung. Die Löschmittel sind auf den Umgebungsbrand abzustellen.
Entsorgung
Laugen können in kleinen Mengen mit viel Wasser in die Kanalisation gespült werden. Laugenbeladene Chemikalienbinder sind der zuständigen Stelle zur Abfallentsorgung zu übergeben.
Persönliche Schutzausrüstung
Bei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Laugen möglich ist, z.B. Umfüllen, Behälterwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen:
Bei Tätigkeiten mit festem Natriumhydroxid ist anstelle des Gesichtsschutzes eine Atemschutzmaske mit Filter P2 zu tragen.
Erste Hilfe
Augen
Auge schnellstmöglich (Erblindungsgefahr!) unter Schutz des unverletzten Auges mindestens 10 Minuten unterfließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten einer augenärztlichen Behandlung zuführen. Spülung möglichst während des Transports fortsetzen.
Atmungsorgane
Verletzten unter Selbstschutz aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft bringen, Verletzten ruhig lagern, vor Unterkühlung schützen. Bei Atemnot halbsitzende Position einnehmen lassen und umgehend für notärztliche Behandlung sorgen.
Haut
Feststoffreste mit Zellstoff oder Textilmaterial schnell von der Haut entfernen. Schnellstmöglich benetzte Kleidung entfernen. Betroffene Hautpartien mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen und für ärztliche Behandlung sorgen.
2.3.2 Calciumhydroxidsuspension ("Kalkmilch")
Physikalisch-chemische Eigenschaften
Calciumhydroxid | CAS-Nummer: 1305-62-0 |
Erscheinungsform | nicht brennbarer und nicht brandfördernder Feststoff (meist in Pulverform, mit wenig Wasser auch als stichfeste Masse), der aus Calciumoxid ("Branntkalk") durch Versetzen mit Wasser entsteht ("Löschkalk"). |
Schmelzpunkt | Entfällt |
Siedepunkt | Entfällt |
Zersetzungstemperatur | spaltet bei 580 °C Wasser ab unter Bildung von Calciumoxid |
Dichte (flüssig) | 2,24 |
Dichteverhältnis zu Luft | 400 |
Wasserlöslichkeit bei 20°C | 1,7 g/l |
pH-Wert | 12,6 (gesättigte Lösung) |
Geruchsschwelle | Geruchlos |
Calciumhydroxid ist wenig in Wasser löslich, weshalb es oft als Suspension ("Kalkmilch") zum Einsatz kommt. Calciumhydroxid nimmt ebenfalls aus der Luft Kohlendioxid auf unter Bildung von Calciumcarbonat, wodurch die alkalische Wirkung verloren geht.
Eigenschaften
Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte
Calciumhydroxid zersetzt sich bei 580 °C in Calciumoxid und Wasser.
Festes Calciumhydroxid löst sich in Wasser unter starker Erwärmung. Spritzgefahr! Kalkmilch wirkt stark korrodierend bzw. auflösend auf manche unedle Metalle (z.B. Zink, Aluminium) unter Entwicklung von Wasserstoff (Knallgas!). Calciumhydroxid reagiert heftig mit Säuren unter Erwärmung. Es besteht Spritzgefahr, wenn (lokal) der Siedepunkt der Lösung erreicht wird!
Gesundheitsgefahren
Sowohl festes Calciumhydroxid als auch die wässrigen Lösungen reizen die Haut und die Atemwege. Bei den Augen besteht die Gefahr irreparabler Schäden, die bis zur Erblindung führen können.
Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung
1. Einstufung und Kennzeichnung nach bisherigem Gefahrstoffrecht
Gefahrensymbol/ Gefahrenbezeichnung | Hinweise auf die besonderen Gefahren ( R-Satz) |
Xi |
R 37/38: Reizt die Atmungsorgane und die Haut |
R 41: Gefahr ernster Augenschäden |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden S-Sätze.
2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht
Gefahrenklasse/ Gefahrenkategorie | Gefahrenhinweise ( H-Satz) | Piktogramm/ Signalwort |
Schwere Augenschädigung, Kategorie 1 | H318: Verursacht schwere Augenschäden. | |
Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2 | H315: Verursacht Hautreizungen | |
Spezifische Zielorgantoxizität, Kategorie 3 | H335: Kann die Atemwege reizen | |
"Gefahr" |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
Arbeitsplatz, -bereich
Die DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" behandelt keine Tätigkeiten mit Natrium- oder Calciumhydroxid. Es empfiehlt sich, eine analoge Kennzeichnung im Arbeitsbereich wie bei Säuren anzubringen. Abhängig von den Angaben im jeweiligen Sicherheitsdatenblatt kann ggf. das Warnschild "Warnung vor ätzenden Stoffen" entfallen.
Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten.
Sicherheitszeichen | Bemerkung |
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor ätzenden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Calciumhydroxid verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Calciumhydroxid verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Calciumhydroxid offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Gesichtsschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Calciumhydroxid offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Fußschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Calciumhydroxid offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen bzw. wenn Behälter bewegt werden. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzschürze benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Calciumhydroxid offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z.B. beim Umfüllen. |
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
AGW | Spitzenbegrenzung* | Risiko der Fruchtschädigung* |
1 mg/m3 E, (einatembarer Aerosolanteil) |
2(II) | |
* Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar" |
Lagerung
Die Behälter sind dicht geschlossen zu halten und an einem für Unbefugte nicht zugänglichen Ort aufzubewahren. Von Säuren, unedlen Metallen und Wasserstoffperoxid ist Calciumhydroxid fernzuhalten.
Maßnahmen bei Verschütten, Auslaufen
Calciumhydroxid ist mit Chemikalienbinder, notfalls mit trockenem Sand aufzunehmen. Kleine Mengen können mit verdünnter Salzsäure neutralisiert und mit viel Wasser weggespült werden.
Maßnahmen bei Bränden
Die Behälter sind mit Sprühwasser zu kühlen. Dämpfe und Nebel sind mit Sprühwasser niederzuschlagen. Bei Berührung von Laugen mit unedlen Metallen (z.B. Aluminium) besteht Explosionsgefahr (Knallgasbildung).
Löschmittel
Bei Calciumhydroxid besteht keine Einschränkung. Die Löschmittel sind auf den Umgebungsbrand abzustellen.
Entsorgung
Laugen können in kleinen Mengen mit viel Wasser in die Kanalisation gespült werden. Laugenbeladene Chemikalienbinder sind der zuständigen Stelle zur Abfallentsorgung zu übergeben.
Persönliche Schutzausrüstung
Bei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Kalkmilch möglich ist, z.B. Umfüllen, Behälterwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen:
Bei Tätigkeiten mit festem Calciumhydroxid ist anstelle des Gesichtsschutzes eine Atemschutzmaske mit Filter P2 zu tragen.
Erste Hilfe
Augen
Auge schnellstmöglich (Erblindungsgefahr!) unter Schutz des unverletzten Auges mindestens 10 Minuten unterfließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten einer augenärztlichen Behandlung zuführen. Spülung möglichst während des Transports fortsetzen.
Atmungsorgane
Verletzten unter Selbstschutz aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft bringen, Verletzten ruhig lagern, vor Unterkühlung schützen. Bei Atemnot halbsitzende Position einnehmen lassen und umgehend notärztliche Behandlung veranlassen.
Haut
Feststoffreste mit Zellstoff oder Textilmaterial schnell von der Haut entfernen. Schnellstmöglich benetzte Kleidung entfernen. Betroffene Hautpartien mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen und für ärztliche Behandlung sorgen.
2.4 Flockungsmittel
Einsatz in der Wasseraufbereitung
In Bädern werden dem aufzubereitenden Wasser (Rohwasser; vor der Filtration Flockungsmittel zu gesetzt, um feinteilige Verunreinigungen im Rohwasser in einen besser filtrierfähigen Zustand zu bringen (siehe Abb. 14). Die gängigen Flockungsmittel sind in der folgenden Tabelle aufgeführt.
Abb. 14 Behälter mit Flockungsmittel bei der Entnahme
Flockungsmittel | Aluminium- sulfat Octadecahydrat |
Aluminium- chlorid Hexahydrat |
Natrium- aluminat |
Polyaluminium- hydroxidchlorid (PAC) |
Polyaluminium- hydroxidchlorid- sulfat (PACS) |
Eisen(III)- chlorid- Hexahydrat |
Eisen(III)- chloridsulfat |
Eisen(III)- sulfat- Nonahydrat |
CAS-Nr. | 7784-31-8 | 7784-13-6 | 1302-42-7 | 1327-41-9 | 39290-78-3 | 10025-77-1 | 12410-14-9 | 15244-10-7 |
Lieferform | farbloser Feststoff | farbloser Feststoff | 25 - 50 % Lsg. gelbe bis rotbraune Flüssigkeit | 10 - 25 % Lsg. hellgelbe klare Flüssigkeit | 25 - 50 % Lsg. hellgelbe klare Flüssigkeit | braune Flüssigkeit | braune Flüssigkeit | rotbraune Flüssigkeit |
pH-Wert | 2,5 - 4,0 in Lsg* | 2,5 - 3,5 in Lsg* | 12 - 13 | 2,7 | 2 - 3 | 1,8 in Lsg* | < 1 in Lsg* | < 1 * in Lsg* |
* Stoff ist hygroskopisch |
Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung
1. Einstufung nach bisherigem Gefahrstoffrecht
Flockungs- mittel |
Aluminium- sulfat Octadecahydrat |
Aluminium- chlorid Hexahydrat |
Natrium- aluminat |
Polyaluminium- hydroxid- chlorid (PAC) |
Polyaluminium- hydroxid- chloridsulfat (PACS) |
Eisen(III)- chlorid- Hexahydrat |
Eisen(III)- chloridsulfat |
Eisen(III)- sulfat- Nonahydrat |
Gefahrensymbol Gefahren- bezeichnung |
Xi reizend |
Xi reizend |
C ätzend |
Xi reizend |
Xi reizend |
Xi reizend |
Xi reizend |
|
Xn gesundheits- schädlich |
Xn gesundheits- schädlich |
Xn gesundheits- schädlich |
||||||
Hinweise auf die besonderen Gefahren ( R-Satz) | R 41: Gefahr ernster Augenschäden |
R 36/38: Reizt die Augen und die Haut |
R 35: Verursacht schwere Verätzungen |
R 36/38: Reizt die Augen und die Haut |
R 36/38: Reizt die Augen und die Haut |
R 38-41: Reizt die Haut. Gefahr ernster Augenschäden. R22: Gesundheits- schädlich beim Verschlucken |
R38-41: Reizt die Haut. Gefahr ernster Augenschäden. R22: Gesundheits- schädlich beim Verschlucken |
R38-41: Reizt die Haut. Gefahr ernster Augenschäden. R22: Gesundheits- schädlich beim Verschlucken |
2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht
Flockungsmittel | Aluminium- sulfat Octadecahydrat |
Aluminium- chlorid, Hexahydrat |
Natrium- aluminat |
Polyaluminium- hydroxid- chlorid (PAC) |
Polyaluminium- hydroxidchlorid- Sulfat (PACS) |
Eisen(III)-chlorid Hexahydrat |
Eisen(III)-chlo- ridsulfat |
Eisen(III)-sulfat Nonahydrat |
Gefahrenklasse/ Gefahrenkategorie | Augenreiz. Kategorie 2; | Hautreiz. Kategorie 2; Augenreiz. Kategorie 2 |
Met. korr., Kategorie 1; Hautätz., Kategorie 1A Augenschäd. Kategorie 1 |
Hautreiz., Kategorie 2 Augenreiz. Kategorie 2 |
Hautreiz. Kategorie 2 Augenreiz. Kategorie 2 |
Met. korr. Kategorie 1 Augenschäd. Kategorie 1 Akut Tox. Kategorie 4 Hautreiz. Kategorie 2 |
Met. korr. Kategorie 1 Augenschäd. Kategorie 1 Akut Tox. Kategorie 4 Hautreiz. Kategorie 2 |
Met. korr. Kategorie 1 Akut Tox. Kategorie 4 Hautreiz. Kategorie 2 Augenschäd. Kategorie 1 |
Gefahrenhin- weise
( H-Satz) |
H319: Verursacht schwere Augenreizung |
H315: Verursacht Hautreizungen. H319: Verursacht schwere Augenreizung. |
H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden |
H315: Verursacht Hautreizungen H319: Verursacht schwere Augenreizung |
H315: Verursacht Hautreizungen H319: Verursacht schwere Augenreizung |
H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein H302: Gesundheits- schädlich bei Verschlucken H315: Verursacht Hautreizungen H318: Verursacht schwere Augenschäden |
H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein H302: Gesundheits- schädlich bei Verschlucken H318: Verursacht schwere Augenschäden H315: Verursacht Hautreizungen |
H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H315: Verursacht Hautreizungen. H318: Verursacht schwere Augenschäden. |
Piktogramm | ||||||||
Signalwort | Achtung | Achtung | Gefahr | Achtung | Achtung | Gefahr | Gefahr | Gefahr |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
Eisen(III)-chlorid, Eisen(III)-chloridsulfat und Eisen(III)-sulfat werden auch in Form von Lösungen geliefert. Diesen Lösungen ist meist Salzsäure zugesetzt, die den stechenden Geruch bedingt. Diese sind nicht brennbar.
Aluminiumsulfat-18-Hydrat ist geruchlos und brennt nicht. Natriumaluminat löst sich in Wasser meist unter Trübung. Es ist geruchlos und brennt nicht.
Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte
Die kristallwasserhaltigen Chloride zersetzen sich bereits bei mäßiger Erhitzung unter Abgabe von Chlorwasserstoff, die Sulfate bei starkem Erhitzen unter Abgabe von Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid. Natriumaluminat zersetzt sich auch beim starken Erhitzen nicht.
Flockungsmittel werden im Bäderbereich mit Ausnahme von Natriummetaaluminat in Form von Lösungen bezogen. Die Dosierung erfolgt dann in jedem Fall in Form von Lösungen. Die Lösungen der Chloride und Sulfate zeigen die Reaktionen starker Säuren (Salzsäure bzw. Schwefelsäure), also z.B. Korrosion unedler Metalle unter Wasserstoffentwicklung, Natriumaluminat wirkt wie Natronlauge. Darüber hinaus ist im Bereich Wasseraufbereitung mit keinen weiteren gefährlichen Reaktionen zu rechnen.
Gesundheitsgefahren
Alle Flockungsmittel wirken abhängig von der Konzentration mehr oder weniger reizend oder ätzend auf die Haut und die Schleimhäute. Zu beachten ist, dass alkalische Lösungen durch Zerstörung des Fettfilms der Haut eine wesentlich schnellere und intensivere Ätzwirkung haben.
Eine Einwirkung auf die Atemwege ist durch Einatmen von Aerosolen möglich, weniger durch Stäube, da die Feststoffe hygroskopisch (wasseranziehend) sind und wenig zum Stauben neigen und sowieso überwiegend fertige Lösungen zum Einsatz kommen. Auch bei der Einwirkung auf die Atemwege steht die reizende Wirkung im Vordergrund, die Resorption (Aufnahme in den Körper) spielt keine Rolle.
Zubereitungen (in der Regel wässrige Lösungen mit Zusätzen von Säure bzw. Lauge) sind entsprechend ihrem Gefahrenpotential gekennzeichnet, das auf Grund der Verdünnung niedriger sein kann, sich aber z.B. durch Säurezusatz auch erhöhen kann. Daher sind die Sicherheitsdatenblätter der Hersteller bzw. Lieferanten zu beachten!
Arbeitsplatz, -bereich
Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" schreibt für Arbeitsbereiche, in denen mit Flockungsmitteln umgegangen wird, keine Arbeitsplatzkennzeichnung vor. Es empfiehlt sich, eine analoge Kennzeichnung wie bei Salzsäure anzubringen. Abhängig von den Angaben im jeweiligen Sicherheitsdatenblatt kann ggf. das Warnschild "Warnung vor ätzenden Stoffen" entfallen.
Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)
Für die behandelten Flockungsmittel wurde bisher kein eigener AGW festgesetzt. Für Aerosole ist der AGW der in Lösung entstehenden Säure/Lauge (für die Eisenchloride ist dies Salzsäure mit einem Arbeitsplatzgrenzwert 3 mg/m3, für Aluminiumsulfat Schwefelsäure mit einem Arbeitsplatzgrenzwert 0,1 mg/m3 heranzuziehen.
Lagerung
Die Flockungsmittel sind in Originalgebinden an einem für Unbefugte unzugänglichen Bereich zu lagern. Es empfiehlt sich ein Wasseranschluss zum gründlichen Wegspülen von kleinen Leckagemengen.
Maßnahmen bei Auslaufen, Verschütten
Kleine Leckagemengen sind mit viel Wasser in die Kanalisation zu spülen. Größere Mengen sind erst zu neutralisieren (saure Lösungen z.B. mit Natriumbicarbonat oder Calciumcarbonat).
Maßnahmen bei Bränden
Flockungsmittel und ihre Lösungen brennen nicht und unterhalten nicht die Verbrennung. Wenn möglich sind die Behälter aus dem Gefahrenbereich zu bringen (Drucksteigerung mit Berstgefahr beim Erhitzen).
Löschmittel
Abhängig vom Umgebungsbrand.
Entsorgung
Restmengen sind am besten aufzubrauchen, ansonsten sind sie an den Lieferanten zurückzugeben.
Persönliche Schutzausrüstung
Es empfiehlt sich insbesondere bei Arbeiten an Dosiereinrichtungen und Impfleitungen eine analoge Schutzausrüstung wie beim Umgang mit Salzsäure bzw. Natronlauge anzulegen:
Bei Tätigkeiten mit festen Flockungsmitteln ist anstelle des Gesichtsschutzes eine Atemschutzmaske mit Filter P2 zu tragen.
Erste Hilfe
Augen
Auge schnellstmöglich unter Schutz des unverletzten Auges mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten der augenärztliche Behandlung zuführen.
Atmungsorgane
Eine Beeinträchtigung der Atemwege, die Erste-Hilfe-Maßnahmen erfordert, ist in der Regel beim Umgang mit Flockungsmitteln im Bereich der Wasseraufbereitung nicht zu erwarten. Je nach der Reaktion der Lösungen (sauer oder alkalisch) sind ggf. die Erste-Hilfe-Maßnahmen für Salzsäure oder Natronlauge anzuwenden.
Haut
Benetzte Kleidung entfernen. Betroffene Hautpartien mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen. Bei anhaltender Reizung für ärztliche Behandlung sorgen.
2.5 Filtrierhilfsstoffe
Die hauptsächlich verwendeten Filtrierhilfsstoffe im Bereich der Wasseraufbereitung sind Aktivkohle, Filtersande und -kiese, Dolomit und Kieselgur. Alle diese Materialien mit Ausnahme der Aktivkohle können Anteile an kristallinem Siliziumdioxid enthalten (beim Hersteller oder Lieferanten erfragen, die Sicherheitsdatenblätter geben darüber oft nicht ausreichend Auskunft!). Filtrierhilfsstoffe können beim Menschen wirksam werden, wenn sie in Staubform in die tieferen Atemwege gelangen. Die Gesundheitsgefahren, die mit diesen mineralischen Stoffen verbunden sind, sind deshalb vergleichbar und die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen dieselben. Es wird deshalb im Folgenden neben der Aktivkohle exemplarisch Kieselgur behandelt.
2.5.1 Aktivkohle
Aktivkohle kommt als Kornkohle als Auflage im Filter zum Einsatz. Aktivkohlepulver wird mit einem pH-Wert 1 als Suspension dem Rohwasser zu dosiert (PAK-Verfahren, siehe Abb. 15).
Abb. 15 PAK-Verfahren
Schutzmaßnahmen
Tätigkeiten mit Aktivkohle müssen so durchgeführt werden, dass Expositionen minimiert werden. Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Staubexposition gegenüber Aktivkohle sind z.B. das Anfeuchten, das Absaugen direkt aus den Säcken oder das Öffnen der Säcke unter Wasser. Eine Minimierung kann durch eine örtliche Absaugung an der Einfüllöffnung erreicht werden.
Bezüglich verunreinigter Haut, Arbeitskleidung und Arbeitsbereich ist besonders auf Hygiene zu achten. Verstaubte Partien sind mit Wasser und Seife bzw. tensidhaltigem Reinigungs- oder Waschmittel zu säubern. Aktivkohle weist eine gewisse Sauerstoffzehrung auf, so dass es über größeren Partien zur Sauerstoffverarmung kommen kann.
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW):
AGW* | Spitzenbegrenzung | Risiko der Fruchtschädigung |
1,25 mg/m3 A-Staub, 10 mg/m3 E-Staub | 2 (II) | - |
* Allgemeiner Staubgrenzwert |
2.5.2 Kieselgur
Physikalisch-chemische Eigenschaften
Kieselgur gebrannt | CAS-Nummer: 68855-54-9 |
Erscheinungsform | weißes bis hellgraues, in Wasser praktisch unlösliches Pulver |
Schmelzpunkt | > 800 °C |
Siedepunkt | Entfällt |
Zersetzungstemperatur | s.o. |
Dichte (flüssig) | 2,35 g/cm3 |
Dichteverhältnis zu Luft | Entfällt |
pH-Wert (100g/l) | Entfällt |
Geruchsschwelle | Geruchlos |
Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte
Keine.
Gesundheitsgefahren
Als Kieselgur bezeichnet man das fossile Kieselsäuregerüst einzelliger Kieselalgen (Diatomeen). Das aus Lagerstätten gewonnene Rohprodukt ist wasserhaltig und von "erdiger" Beschaffenheit (Diatomeenerde). Im Zuge der Aufbereitung wird die Kieselgur einem Glüh- und Brennprozess unterworfen, um Wasser und organische Bestandteile zu entfernen. Hierbei wird ein beträchtlicher Teil des amorphen Siliciumdioxids in Cristobalit, eine kristalline Form des Siliciumdioxids, umgewandelt. Im Einzelnen enthält die verwendungsfertige (gebrannte) Kieselgur neben amorphem Siliciumdioxid auch kristallines Siliciumdioxid in den beiden Kristallformen Quarz und Cristobalit.
Abb. 16 Abgesaugter Behälter mit Kieselgur
Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte alveolengängigem quarz- und cristobalithaltigem Staub ausgesetzt sind, gelten als krebserzeugend. Nach derzeitigem Kenntnisstand besteht ein nennenswertes Krebsrisiko jedoch nur in Verbindung mit einer Silikose. Eine Silikose tritt gewöhnlich nur nach Einwirkung so hoher Dosen auf, wie sie in Bädern bei weitem nicht erreicht werden. Allerdings müssen aus Vorsorgegründen die Expositionen minimiert werden.
Schutzmaßnahmen
Die Tätigkeiten mit Kieselgur (Einbringen des Kieselgurs in den Dosierbehälter bzw. Zudosieren aus dem Dosierbehälter) müssen so durchgeführt werden, dass Expositionen minimiert werden. Dieses kann durchgeführt werden, z.B. durch:
Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung von gebranntem Kieselgur
1. Einstufung und Kennzeichnung nach bisherigem Gefahrstoffrecht
Gefahrensymbol/ Gefahrenbezeichnung | Hinweise auf die besonderen Gefahren ( R-Satz) |
Xn gesundheits- schädlich |
R 48/20: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden S-Sätze.
2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht
Gefahrenklasse/ Gefahrenkategorie | Gefahrenhinweise ( H-Satz) | Piktogramm/ Signalwort |
Spezifische Zielorgantoxizität (wiederholte Exposition), Kategorie 2 | H373: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. | |
Achtung |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
Arbeitsplatz, -bereich
Anhang 9.2 der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" schreibt für Arbeitsbereiche, in denen mit Kieselgur umgegangen wird, keine Arbeitsplatzkennzeichnung vor. Es empfiehlt sich folgende Kennzeichnung:
Sicherheitszeichen | Bemerkung |
Das Sicherheitszeichen "Allgemeines Warnzeichen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Kieselgur verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Kieselgur verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Atemschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Kieselgur offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Augenschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Kieselgur offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. |
Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten.
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW):
Bei der Beurteilung der Exposition gegenüber gebrannter Kieselgur sind sowohl der amorphe Anteil (AGW für gebrannte Kieselgur s.u.) als auch der kristalline Quarzanteil (Summe an Cristobalit und Quarz) zu ermitteln und zu beurteilen.
AGW* | Spitzenbegrenzung** | Risiko der Fruchtschädigung** |
0,3 mg/m3 A-Staub, | - | Y |
* Gilt nur für den amorphen Anteil. Für die kristallinen Anteile von Kieselgur (Quarz und Cristobalit) sind derzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte aufgestellt [Diese Stoffe sind nach TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV" als krebserzeugend eingestuft; ehemaliger Luftgrenzwert für Quarz: 0,15mg/m3 A-Staub]. ** Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar" |
Lagerung
Kieselgur wird gewöhnlich in 25-kg-Papiersäcken angeliefert. Bei der Anlieferung der Papiersäcke sind diese auf mögliche Beschädigung zu prüfen. Eventuell beschädigte Säcke sind zuzukleben. Die Originalgebinde sind im Lagerraum trocken zu lagern. Der Lagerraum ist sauber zu halten, ausgetretene Kleinmengen an Kieselgur sind immer gleich feucht aufzunehmen.
In Bereichen, in denen mit Kontaminationen mit Kieselgur zu rechnen ist, dürfen keine Nahrungs- und Genussmittel aufbewahrt und eingenommen werden.
Maßnahmen bei Verschütten
Verschüttete Mengen sind unter Selbstschutz (Atemschutz) und weitgehender Vermeidung von Staubentwicklung aufzunehmen und anschließend am besten wieder zu verwenden. Sonst anfeuchten und in einen verschlossenen, vorschriftsmäßig gekennzeichneten Behälter geben. Der betroffene Bereich ist gründlich zu reinigen.
Maßnahmen bei Bränden
Kieselgur brennt nicht und wirkt nicht brandfördernd. Kieselgur kann bei starker Hitzeeinwirkung seinen Anteil an kristallinem Siliziumdioxid erhöhen. Daher ist die Brandstelle nur mit persönlicher Schutzausrüstung und möglichst feucht zu räumen und zu reinigen.
Löschmittel
Die Löschmittel sind auf den Umgebungsbrand abzustellen.
Entsorgung
Kieselgur ist möglichst zu verwenden, sonst ist er in verschlossenen und vorschriftsmäßig gekennzeichneten Behältern der zuständigen Stelle zur Entsorgung zu übergeben. Leere Säcke sollten unter Verwendung von Atemschutz unmittelbar nach der Entleerung zusammengerollt und anschließend in einem großen Plastiksack entsorgt werden.
Persönliche Schutzausrüstungen und Arbeitshygiene
Bei offenem Umgang mit Kieselgur, z.B. Eingabe von Kieselgur in das Dosiergefäß:
Verunreinigte Arbeitskleidung ist zu wechseln und gründlich zu waschen.
Erste Hilfe
Augen
Kieselgurstaub in den Augen wird im Allgemeinen durch den dadurch ausgelösten Tränenfluss ausgeschwemmt. Bei Fremdkörpergefühl das Auge mit fließendem Wasser ausgiebig spülen. Bei anhaltenden Reizerscheinungen den Verletzten der augenärztlichen Behandlung zuführen.
Atmungsorgane
Bei Atembeschwerden den Betroffenen an die frische Luft bringen, bei anhaltenden Beschwerden der ärztlichen Behandlung zuführen.
Haut
Baldmöglichst mit Wasser und Seife reinigen.
Glossar (Begriffe und Abkürzungen) | Anhang 1 |
Betriebsanweisung
Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der die beim Umgang mit Gefahrstoffen auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle (einschließlich Reststoffe) ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.
Befähigte Person
Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Siehe Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 "Befähigte Personen".
Bereithalten
Als Bereithalten gilt, wenn gefüllte ortsbewegliche Druckgasbehälter an den zum Entleeren vorgesehenen Stellen als Reservebehälter an Entnahmeeinrichtungen angeschlossen sind (Ventil des ortsbeweglichen Druckgasbehälters ist noch geschlossen) oder zum baldigen Anschluss aufgestellt sind, soweit dies für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist oder wenn ortsbewegliche Druckgasbehälter zum Füllen bereitgestellt werden.
Als Bereithalten gilt auch, wenn gefüllte ortsbewegliche Druckgasbehälter
in der jeweils erforderlichen Anzahl und Größe bereitgehalten werden.
CAS-Nummer
Identifikationsnummer des "Chemical Abstracts Service"
Chlorgasausbruch*
Bei Verwendung von Chlorgas das Freiwerden größerer Chlorgasmengen aufgrund eines Störfalls. Ein Chlorgasausbruch kann z.B. bei Undichtigkeiten an der Chlorungseinrichtung auftreten.
Chlorgasaustritt*
Bei Verwendung von Chlorgas das unbeabsichtigte Freiwerden geringer Chlorgasmengen. Ein Chlorgasaustritt kann z.B. beim Flaschenwechsel auftreten.
Chlorgasbehälter*
Obergriff für Chlorgasflaschen und Chlorgasfässer
Chlorgasbeseitigungseinrichtung
Einrichtung, die im Falle eines Chlorgasausbruchs bei Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas das austretende Chlorgas sicher und wirksam beseitigt.
Chlorgasführende Teile von Chlorungseinrichtungen *
Teile einer Chlorungseinrichtung unter Verwendung von Chlorgas, aus denen bedingt durch den Überdruck beim Öffnen oder bei Leckagen Chlorgas entweichen kann.
Chlorgasräume*
Räume, in denen sich chlorgasführende Teile von Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas befinden und Chlorgasbehälter verwendet werden.
Chlorung*
Chlorung im Sinne der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" ist der Zusatz von Chlorungschemikalien in Wasser zum Zwecke der Desinfektion sowie der Oxidation von schädlichen oder störenden Wasserinhaltsstoffen.
Chlorungschemikalien*
Gase, Feststoffe oder Lösungen, die bei Zugabe in Wasser oder durch Umsetzung mit anderen Chemikalien desinfizierend wirkende Chlorverbindungen freisetzen.
Zu den Chlorungschemikalien gehören z.B. Chlorgas, Natriumhypochloritlösung, Calciumhypochlorit, Natriumchlorit und Trichlorisocyanursäure. Die im Wasser wirksamen Chlorverbindungen sind hypochlorige Säure und Chlordioxid.
Chlorungseinrichtungen*
Zusammenschluss verfahrenstechnischer Einrichtungen, die zur Chlorung von Wasser verwendet werden.
Zu einer Chlorungseinrichtung gehören insbesondere:
Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas*
Einrichtungen, bei denen Chlor allein oder in Verbindung mit Natriumchlorit (Chlor-Chlordioxideinrichtungen) verwendet wird.
Dichte
Verhältnis der Masse eines gasförmigen, flüssigen oder festen Stoffes zu seinem Volumen.
Dichteverhältnis (bei Gasen; Luft = 1)
Gase mit einem Dichteverhältnis zu Luft größer (kleiner) 1 sind "schwerer" ("leichter") als Luft und reichern sich deshalb in Bodennähe (Deckennähe) an.
Elektrolyse-Chlorungseinrichtungen nach DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern"
Einrichtungen, in denen Hypochloritlösung oder Chlor durch Elektrolyse einer Chloridlösung, von Salzsäure oder von chloridhaltigem Schwimmbadwasser erzeugt wird.
Entleeren
Als Entleeren gilt, wenn Druckgasbehälter mit Entnahmeeinrichtungen verbunden sind und Gase entnommen werden.
Fachkundige Person
Fachkundige nach § 6 Abs. 9 GefStoffV für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit Gefahrstoffen haben und mit den Vorschriften soweit vertraut sind, dass sie die Arbeitsbedingungen vor Beginn der Tätigkeit beurteilen und die festgelegten Sicherheitsmaßnahmen bei der Ausführung der Tätigkeiten überprüfen können.
Geruchsschwelle
Individuell stark streuende Mindestkonzentration, bei der ein Stoff mit der Nase
H-Satz
Gefahrenhinweis nach CLP-Verordnung
Lagern
Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Als Lagern gilt, wenn Druckgasbehälter in Vorrat gehalten werden. Als Lagern gilt nicht, wenn Druckgasbehälter zum Entleeren angeschlossen sind (Bereithaltung).
MAK-Wert
Maximale Arbeitsplatzkonzentration der Deutschen Forschungsgemeinschaft (MAK-Wert-Liste). Wird in der Praxis verwendet, wenn keine Arbeitsplatzgrenzwerte in der TRGS 900 veröffentlicht sind.
pH-Wert
Maß für die sauren oder basischen Eigenschaften einer (wässrigen) Lösung:
P-Sätze
Sicherheitshinweise nach CLP-Verordnung
R-Sätze
Hinweise auf die besonderen Gefahren eines Stoffes oder einer Zubereitung aus der alten Einstufungs- und Kennzeichnungssystematik der EG-Richtlinie 67/548 EWG (Stoffrichtlinie).
Risiko der Fruchtschädigung (Schwangerschaft)
Mit der Bemerkung "Y" werden Stoffe ausgewiesen, bei denen ein Risiko der Fruchtschädigung bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes und des biologischen Grenzwertes (BGW) nicht befürchtet werden muss. Die Bemerkung "Z" wird für Stoffe vergeben, für die ein Risiko der Fruchtschädigung auch bei Einhaltung des AGW und des BGW nicht ausgeschlossen werden kann.
Sicherheitsdatenblatt
Das Sicherheitsdatenblatt ist dazu bestimmt, dem berufsmäßigen Anwender die bei Tätigkeiten mit Stoffen und Zubereitungen/Gemischen notwendigen Daten und Umgangsempfehlungen zu vermitteln, um die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen zu können. Das Sicherheitsdatenblatt enthält unter anderem folgende wichtige Angaben:
Spitzenbegrenzung von Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW)
Bei der Festlegung der Begrenzung von Expositionsspitzen werden die Stoffe gemäß ihrer toxikologischen Wirkung in der TRGS 900 in folgende zwei Kategorien eingeteilt:
Kategorie I: Stoffe bei denen die lokale Wirkung grenzwertbestimmend ist oder atemwegssensibilisierende Stoffe
Kategorie II: Resorptiv wirksame Stoffe
S-Sätze
Sicherheitsratschläge für Stoffe oder Zubereitungen aus der alten Einstufungs- und Kennzeichnungssystematik der EG-Richtlinie 67/548 EWG (Stoffrichtlinie).
TRGS
Technische Regeln für Gefahrstoffe. TRGS konkretisieren die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung.
Technikräume
Technikräume sind Räume in denen Wasseraufbereitungsanlagen oder Teile davon vorhanden sind (z.B. Filterräume)
* aus DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern"
Gefahrstoffmanagement - Ablaufschema (gemäß TRGS 400) | Anhang 2 |
Betriebsanweisungsentwürfe | Anhang 3 |
Formblatt für das Gefahrstoffverzeichnis (Muster) | Anhang 4 |
Gefahrstoffverzeichnis (Muster)
Unternehmen | Magistrat der Stadt...... | Erstellt | Überprüft |
Betrieb: | Bad XY | am (Datum): |
am (Datum): |
Arbeitsbereich: | Technikraum | von (Name): |
von (Name): |
Lfd. Nr. | Bezeichnung des Stoffes/ Produktes ggf. zusätzlich chemischer Name | Einstufung nach bisherigem Gefahrstoff- recht |
Kennzeichnung nach bisherigem Gefahrstoffrecht | Einstufung nach neuem Gefahrstoffrecht (CLP-V) | Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht | Menge/ Monat oder Jahr (kg, Liter, T) |
Arbeitsbereich/ Lager | Sicherheits- datenblatt (Hersteller, Datum) |
Sicherheits- datenblatt Fundstelle |
||
Symbol | R-Sätze | Piktogramm | H-Sätze | ||||||||
1 | |||||||||||
2 | |||||||||||
3 | |||||||||||
14 | |||||||||||
5 | |||||||||||
6 | |||||||||||
7 | |||||||||||
8 | |||||||||||
9 | |||||||||||
10 |
Gegenüberstellung der alten und neuen Kennzeichnung | Anhang 5 |
Gefahr | Kennzeichnung nach Stoffrichtlinie, RL 67/548 EWG | Kennzeichnung nach CLP-Verordnung | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Gefährlich- keitsmerk- mal |
Gefahren- symbol |
Bezeich- nung der beson- deren Gefahren |
Gefahren- klasse und -kategorie |
GHS-Pikto- gramm |
Signal- wort |
Gefah- renhin- weis |
||
Brand- und Explosions- gefahren |
Explosions- gefährlich, E |
E |
Explosive Stoffe/Gemische | Gefahr | ||||
R2, R3 | - Instabil, explosiv | H 200 | ||||||
R2, R3 | - explosive Stoffe, Unterklasse1.1 - 1.3 | H 201, H 202, H 203, | ||||||
Keine Kennzeichnung | explosive Stoffe, Unterklasse1.4 | Achtung | H 204 | |||||
explosive Stoffe, Unterklasse1.5 | Gefahr | H 205 | ||||||
explosive Stoffe, Unterklasse 1.6 | Nicht kennzeichnungspflichtig | |||||||
E |
R2, R3 | Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische TypA, B | Gefahr | H 240, H 241 | ||||
R2, R3 | Organische Peroxide, TypA, B | H 240, H 241 | ||||||
Hochentzündlich, F+ | F+ |
R12 | Entzündbare Flüssigkeiten, Kat.1 | Gefahr | H 224 | |||
R12 | Entzündbare Gase, Kat.1 | H 220 | ||||||
( R12) (R13) (R13) |
Entzündbare Gase, Kat.2 Chemisch instabile Gase, Kat. A Chemisch instabile Gase, Kat. A |
kein Piktogramm kein Piktogramm kein Piktogramm |
Achtung kein Signalwort kein Signalwort |
H 221 H 230 H 231 |
||||
- | Entzündbare Aerosole, Kat.1 | Gefahr | H 222 + H 229 | |||||
Leichtentzündlich, F | F+ |
R11 | Entzündbare Flüssigkeiten, Kat.2 | Gefahr | H 225 | |||
R11 | Entzündbare Feststoffe, Kat.1 | H 228 | ||||||
Entzündbare Feststoffe, Kat.2 | Achtung | H 228 | ||||||
Entzündlich | - | Aerosole, Kat.2 | ----- kein Piktogramm |
Achtung ----- kein Piktogramm |
H 223 + H 229 | |||
Kein Symbol | R10 | Entzündbare Flüssigkeiten, Kat.3 | H 226 | |||||
Keine Kennzeichnung bei Flammpunkt 56 - 60 °C | Aerosole, Kat. 3 |
H 229 | ||||||
Hochentzünd- lich, F+ bzw. Leichtentzünd- lich, F |
F+ |
R12 | Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische, TypB | Gefahr | H 241 | |||
R12 | Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische, TypC, D | H 242 | ||||||
R12 | Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische, TypE, F | Achtung | H 242 | |||||
- | - | Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische, Typ G | Nicht kennzeichnungspflichtig | |||||
- | - | Selbsterhitzungsfähige Stoffe/Gemische, Kat.1 | Gefahr/ | H 251 | ||||
und Kat.2 | Achtung | H 252 | ||||||
F+ |
R17 | Pyrophore Flüssigkeiten, Kat.1 | Gefahr | H 250 | ||||
R17 | Pyrophore Feststoffe, Kat.1 | H 250 | ||||||
R15 | Stoffe/Gemische die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Kat.1, 2 und | H 260, H 261 | ||||||
Kat.3 | Achtung | H 261 | ||||||
Brandfördernd, O | O |
(R2, R3, R7) | Organische Peroxide, TypB | Gefahr | H 241 | |||
R7 | Organische Peroxide, TypC, D | H 242 | ||||||
R7 | Organische Peroxide, TypE, F | Achtung | H 242 | |||||
- | - | Organische Peroxide, Typ G | Nicht kennzeichnungspflichtig | |||||
Brandfördernd, O | O |
R8 | Oxidierende Gase, Kat.1 | Gefahr/Achtung | H 270 | |||
R8, R9 | Oxidierende Flüssigkeiten, Kat.1, 2 und | H 271, H272 | ||||||
R8, R9 | Kat.3 | H 272 | ||||||
Oxidierende Feststoffe, Kat.1, 2 und | H 271, H 272 | |||||||
Kat.3 | H 272 | |||||||
Gesundheits- gefahren |
Sehr giftig; T+ | T+ |
Akute Toxität, Kat.1, 2 | Gefahr | ||||
R28 | - oral | H 300 | ||||||
R27 | - dermal | |||||||
R26 | - inhalativ | H 330 | ||||||
Giftig, T | T |
Akute Toxität, Kat.3 | Gefahr | |||||
R25 | - oral | H 301 | ||||||
R24 | - dermal | H 311 | ||||||
R23 | - inhalativ | H 331 | ||||||
Giftig, T | T |
R46 | Keimzellenmutagenität, Kat.1A, 1B | Gefahr | H 340 | |||
R45, R49 | Karzinogene Wirkung, Kat.1A, 1B | H 350 | ||||||
R60, R61 | Reproduktionstoxische Wirkung, Kat.1A, 1B | H 360 | ||||||
R39 | Spezifische Zielorgantoxität bei einmaliger Exposition, Kat.1 | H 370 | ||||||
R48 | Spezifische Zielorgantoxität bei wiederholter Exposition, Kat.1 | H 372 | ||||||
Gesundheits- schädlich, Xn |
Xn |
Akute Toxität, Kat.4 | Achtung | |||||
R22 | - oral | H 302 | ||||||
R21 | - dermal | H 312 | ||||||
R20 | - inhalativ | H 332 | ||||||
Xn |
R42 | Sensibilisierung der Atemwege, Kat.1 und Unterkat.1A und1B | Gefahr | H 334 | ||||
R65 | Aspirationsgefahr, Kat.1 | H 304 | ||||||
Xn |
R68 | Keimzellenmutagenität, Kat.2 | Achtung | H 341 | ||||
R40 | Karzinogene Wirkung, Kat.2 | H 351 | ||||||
R62, R63 | Reproduktionstoxische Wirkung, Kat.2 | H 361 | ||||||
R68 | Spezifische Zielorgantoxität bei einmaliger Exposition, Kat.2 | H 371 | ||||||
R33, R48 | Spezifische Zielorgantoxität bei wiederholter Exposition, Kat.2 | H 373 | ||||||
R64 | Reproduktionstoxische Wirkung, | Kein Piktogramm | Kein Signalwort | H 362 | ||||
- Zusatzkategorie für Wirkungen auf/über Laktation | ||||||||
Ätzend, C | C |
Hautätzend Kat.1A,1B, 1C | Gefahr | H 314 | ||||
R35 | ||||||||
R34 | ||||||||
Reizend, Xi | Xi |
R41 | Schwere Augenschädigung, Kat.1 | Gefahr | H 318 | |||
Reizend, Xi | Xi |
R38 | Reizwirkung auf die Haut, Kat.2 | Achtung | H 315 | |||
R36 | Schwere Augenschädigung, Kat.2 | H 319 | ||||||
R43 | Sensibilisierung der Haut, Kat.1 und Unterkat.1B | H 317 | ||||||
R37 | Spezifische Zielorgantoxität bei einmaliger Exposition, Kat.3 | Achtung | H 335 | |||||
- | Atemwegsreizung | |||||||
- | Kein Symbol | R67 | Spezifische Zielorgantoxität bei einmaliger Exposition, Kat.3 | Achtung | H 336 | |||
- Narkotisierende Wirkung | ||||||||
[gem. TRGS 401 - spröde und rissige Haut] | Kein Symbol | R66 | - | Kein Piktogramm | Kein Signalwort | EUH066 | ||
Physikalische Gefahren | - | - | - | Gase unter Druck | Achtung | |||
- verdichtete Gase | H 280 | |||||||
- verflüssigte Gase | H 280 | |||||||
- tiefgekühlt verflüssigte Gase | H 281 | |||||||
- gelöste Gase | H 280 | |||||||
- | - | - | Stoffe/Gemische die gegenüber Metallen korrosiv sind, Kat.1 | Achtung | H 290 | |||
Umwelt- gefahren |
Umwelt- gefährlich, N |
N |
R50 | Akut gewässergefährdend, Kat.1 | Achtung | H 400 | ||
R50/53 | Langfristig gewässergefährdend, Kat.1 | H 410 | ||||||
N |
R51/53 | Langfristig gewässergefährdend, Kat. 2 | Kein Signalwort | H 411 | ||||
Kein Symbol | R52/53 | Langfristig gewässergefährdend, Kat. 3 | Kein Piktogramm | Kein Signalwort | H 412 | |||
Kein Symbol | R53 | Langfristig gewässergefährdend, Kat. 4 | Kein Piktogramm | Kein Signalwort | H 413 | |||
N |
R59 | Die Ozonschicht schädigend | Achtung | H 420 |
Quelle: I. Thullner/Unfallkasse Hessen [in Anlehnung an "Die Europäische GHS-Verordnung - Zur Umsetzung des weltweiten Systems für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS)", VCI, 2009 sowie an die Informationsschrift "GHS-Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen" DGUV Information 213-034
Erläuterungen:
Aufbau der H- und P- Sätze nach der CLP-Verordnung | Anhang 6 |
H-Sätze: Codierung mit standardisiertem Textbaustein, der die Art und ggf. den Schweregrad der Gefährdung beschreibt
Gruppe der Gefahrenhinweise:
2 physikalische Gefahren 3 Gesundheitsgefahren 4 Umweltgefahren
P-Sätze: Codierung mit standardisiertem Textbaustein der die empfohlenen Maßnahmen zur Begrenzung oder Vermeidung schädlicher Wirkungen beschreibt
Gruppe der Sicherheitshinweise:
1 Allgemein 2 Vorsorgemaßnahmen 3 Empfehlungen 4 Lagerhinweise 5 Entsorgung
Literatur | Anhang 7 |
Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln
Bezugsquelle:
Buchhandel und Internet: z.B. www.gesetze-im-internet.de
Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen
Unfallverhütungsvorschriften:
Regeln:
Informationen:
Normen
Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6,10787 Berlin, http://www.beuth.de
DVGW-Arbeitsblätter
Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, http://www.beuth.de
Weitere Informationen:
Bildnachweis:
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