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DGUV Regel 115-002 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel
(Ausgabe 02/2015; 03/2018; 05/2024)
Aktualisierungen zur letzten Ausgabe März 2018:
Die vorliegende DGUV Regel wurde auf aktuelle Rechtsbezüge angepasst. Insbesondere wurden Verweise auf einschlägige Normen, Technische Regeln und das Vorschriften- und Regelwerk der DGUV aktualisiert. Die Änderungen sind redaktionell.
DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.
DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger. Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen DGUV Regeln nicht. |
1 Vorbemerkung
Diese DGUV Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz konkretisiert und -erläutert die DGUV Vorschrift 17 bzw. 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung".
Mit dieser DGUV Regel sollen die konkreten Präventionsmaßnahmen für Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung in der Weise beschrieben werden, dass ein Betrieb im Sinne eines modernen ganzheitlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes gewährleistet wird.
Auf Grundlage der DGUV Vorschrift 17 und 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" und dieser DGUV Regel sowie den daraus abgeleiteten branchenspezifischen Fachinformationen lässt sich die Vielfalt der häufig sehr kreativ gestalteten künstlerischszenischen Darstellungen rechtskonform realisieren. Im Hinblick auf das oft zu verwirklichende Live-Geschehen und der sich stetig entwickelnden "erlebnisorientierten" Veranstaltungen sind besonders angepasste Regelungen notwendig.
Ergänzend zur DGUV Regel stellt die DGUV Information 215-310 "Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen" einen zusammenfassenden Leitfaden für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Veranstaltungswirtschaft dar.
2 Anwendungsbereich
DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Filmtheater ohne Szenenfläche, Schausteller und Zirkusunternehmen.
Zu § 1
Die DGUV Vorschrift 17 und 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" und diese DGUV Regel richten sich an Unternehmer- und Unternehmerinnen, Arbeitgeber sowie Betreiber von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung, Dienstleister der Veranstaltungswirtschaft sowie Versicherte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, selbstständige Einzelunternehmerinnen und -unternehmer sowie Künstlerinnen und Künstler.
Die Unternehmen, Betriebe und Dienstleister für Kunst, Kultur, Unterhaltung, Information, Kommunikation umfassen insbesondere öffentlich-rechtlich bzw. kommunal getragene Unternehmen (z.B. Theater und Rundfunkunternehmen, Veranstaltungsstätten), gewerbliche Unternehmen der Veranstaltungswirtschaft, Bildungseinrichtungen, Vereine, Agenturbetriebe und selbstständige Einzelunternehmer bzw. -unternehmerinnen.
Diese DGUV Regel gilt im Besonderen auch für alle Tätigkeiten die im Rahmen von szenischer Darstellung von Schauspielern und Schauspielerinnen, Musikern und Musikerinnen, Tänzern und Tänzerinnen, Artisten und Artistinnen, Stuntleuten, Schülern und Schülerinnen, ehrenamtlich Tätigen sowie Amateuren und Amateurinnen durchgeführt werden.
Zum Geltungsbereich gehören im Einzelfall auch Bereiche für Zuschauende, wenn in diesen Bereichen Produktion oder Darstellung erfolgt oder wenn Zuschauende wie Versicherte tätig werden. Ebenso können dazu auch Veranstaltungsstätten für szenische Darstellung gehören, die keine Versammlungsstätten im Sinne des Baurechts sind, z.B. kleine Schulaulen, Bürgerhäuser oder Rundfunkstudios.
DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
(Stand: 24.07.2024)
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