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Regelwerk

DGUV Regel 115-002 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel

(Ausgabe 02/2015aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht.

1 Vorbemerkung

Diese Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz konkretisiert und erläutert die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (DGUV Vorschrift 17 und 18, ehemals BGV C1 und GUV-V C1).

Mit dieser DGUV Regel sollen die konkreten Präventionsmaßnahmen für Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung in der Weise beschrieben werden, dass ein Betrieb im Sinne eines modernen ganzheitlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes gewährleistet wird.

Auf Grundlage der DGUV Vorschrift 17 und 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" und dieser DGUV Regel sowie den daraus abgeleiteten branchenspezifischen Fachinformationen lässt sich die Vielfalt der häufig sehr kreativ gestalteten künstlerisch-szenischen Darstellungen rechtskonform realisieren. Im Hinblick auf das oft zu verwirklichende Live-Geschehen und der sich stetig entwickelnden "erlebnisorientierten" Veranstaltungen sind besonders angepasste Regelungen notwendig.

Diese DGUV Regel ersetzt die bisher in der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" enthaltenen Durchführungsanweisungen. Ergänzend zur DGUV Regel stellt die DGUV Information 215-310 "Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen" (einen zusammenfassenden Leitfaden für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Veranstaltungswirtschaft dar.

2 Anwendungsbereich

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für

1. den bühnentechnischen und darstellerischen Bereich von Veranstaltungsstätten,

2. den produktionstechnischen und darstellerischen Bereich von Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Filmtheater ohne Szenenfläche, Schausteller- und Zirkusunternehmen.

zu § 1:

Die DGUV Vorschrift 17 und 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" und diese DGUV Regel richten sich an Unternehmer, Arbeitgeber sowie Betreiber von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung, Dienstleister der Veranstaltungswirtschaft sowie Versicherte, Arbeitnehmer, selbstständige Einzelunternehmer und Künstler.

Die Unternehmen, Betriebe und Dienstleister für Kunst, Kultur, Unterhaltung, Information, Kommunikation umfassen insbesondere öffentlich-rechtlich bzw. kommunal getragene Unternehmen (z.B. Theater und Rundfunkunternehmen, Veranstaltungsstätten), gewerbliche Unternehmen der Veranstaltungswirtschaft, Bildungseinrichtungen, Vereine, Agenturbetriebe und selbstständige Einzelunternehmer.

Diese Regel gilt im Besonderen auch für alle Tätigkeiten die im Rahmen von szenischer Darstellung von Schauspielern, Musikern, Tänzern, Artisten, Stuntleuten, Schülern, ehrenamtlich Tätigen und Amateuren durchgeführt werden.

Zum Geltungsbereich gehören im Einzelfall auch Bereiche für Zuschauer, wenn in diesen Bereichen Produktion oder Darstellung erfolgt oder wenn Zuschauer wie Versicherte tätig werden. Ebenso können dazu auch Veranstaltungsstätten für szenische Darstellung gehören, die keine Versammlungsstätten im Sinne des Baurechts sind, z.B. kleine Schulaulen, Bürgerhäuser oder Rundfunkstudios.

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

1. Veranstaltungsstätten alle Betriebsstätten in Gebäuden oder im Freien mit Bühnen oder Szenenflächen für Darstellungen einschließlich der erforderlichen Einrichtungen und Geräte.

2. Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie-Studios, Ateliers sowie Spiel- und Szenenflächen bei Außenaufnahmen, einschließlich deren erforderlichen Einrichtungen und Geräte.

3. Sicherheitstechnische Einrichtungen alle in Veranstaltungs- und Produktionsstätten eingesetzten technischen Anlagen und Betriebsmittel, die der Abwehr unmittelbarer Gefahren dienen.

4. Maschinentechnische Einrichtungen alle für den Betrieb in Veranstaltungs- und Produktionsstätten eingesetzten technischen Anlagen und Betriebsmittel.

Zu § 2 Nr.1 und 2:

Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung sind z.B.

Zu § 2 Nr. 3:

Zu den sicherheitstechnischen Einrichtungen gehören z.B.:

Bei den sicherheitstechnischen Einrichtungen handelt es sich insbesondere um Anlagen und Einrichtungen, die auf Grundlage des Baurechts in Veranstaltungs- und Produktionsstätten erforderlich sind. Sicherheitstechnische Einrichtungen dienen vorrangig dem Schutz des Gebäudes und aller im Gebäude anwesenden Personen.

Zu § 2 Nr. 4:

Maschinentechnische Einrichtungen sind Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik. Hierzu gehören Maschinen zum szenischen Bewegen und Halten von Personen und Lasten, dem Heben und Senken von Darstellern sowie Maschinen, die dem horizontalen Verfahren dienen. Dies sind insbesondere: Beleuchtungs- und Oberlichtzüge, Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände, Bühnenwagen, Dekorations- und Prospektzüge, Drehbühnen und Drehscheiben, Elektrokettenzüge, Flugwerke, Kamerakrane und Kamerasupportsysteme, kraftbewegte Dekorationselemente, Leuchtenhänger, Punktzüge, Schutzvorhänge, Stative und Versenkeinrichtungen. Diese können sowohl fest aufgebaut (z.B. als Ober- und Untermaschinerie im Theater) oder auch temporär bereitgestellt werden (wie z.B. Stative oder Kamerakrane).

Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen sind vom Anwendungsbereich der Maschinenverordnung ausgenommen. Mit der DGUV Vorschrift 17 und 18 wird für diese Ausnahme ein vergleichbares Sicherheitsniveau erreicht. Siehe auch DGUV Information 215-320 "Fliegen von Personen bei szenischer Darstellung" und DGUV Information 215-321 "Bereitstellung und Benutzung von Versenkeinrichtungen".

Siehe auch DGUV Grundsatz 315-390 "Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios".

3 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefährdungen - Arbeitsumgebung und Arbeitsmittel

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 3 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten gemäß den Bestimmungen des Abschnittes III beschaffen sind.

zu § 3:

Die sicherheitstechnischen Maßnahmen des Abschnittes III der DGUV Vorschrift 17 und 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" in Bezug auf Bau und Ausrüstung von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung dienen dem Schutz vor:

Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ( ASR). Anforderungen an die Auswahl und die Bereitstellung von Arbeitsmitteln ergeben sich aus der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) und den Technischen Regeln für Betriebssicherheit ( TRBS).

Zur Festlegung der notwendigen sicherheitstechnischen Maßnahmen ist eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) fachkundig durchzuführen.

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 4 Standsicherheit und Tragfähigkeit

Flächen und Aufbauten müssen so bemessen und beschaffen sein sowie so aufgestellt, unterstützt, ausgesteift, eingehängt und verankert werden, dass sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden statischen und dynamischen Lasten aufnehmen und ableiten können. Sie müssen auch während des Auf- und Abbaus standsicher und, wenn sie betreten werden, tragfähig sein.

zu § 4:

Zu Flächen und Aufbauten zählen insbesondere Bühnen- und Szenenflächen, Podeste, begehbare und nicht begehbare Dekorationen, Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Traversenkonstruktionen, Treppen und sonstige Bühnenbildteile.

Neben den bauordnungsrechtlichen Anforderungen und den Regeln des Bauwesens für die Standsicherheit und die Tragfähigkeit von Flächen und Aufbauten sollen insbesondere folgende Regeln der Technik herangezogen werden:

Für Veranstaltungen im Freien sind Standsicherheit und Tragfähigkeit für alle zu erwartenden Umwelteinflüsse und Betriebsbedingungen sicherzustellen.

Die Elemente von Flächen und Aufbauten sind so zu gestalten, dass notwendiges Heben und Tragen nicht zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen führt. Eine Kennzeichnung mit Masseangabe ist erforderlich, wenn ein Heben und Tragen nur in ungünstiger ergonomischer Position möglich ist oder Elemente eine größere Masse als 25 kg haben. Soweit erforderlich, sind Auf- und Abbauanleitungen zu erstellen.

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 5 Sichere Begehbarkeit

(1) Szenenflächen, Aufbauten und Dekorationen müssen so beschaffen sein, dass Personen sicher agieren können. Insbesondere müssen

  1. Bühnenböden eben, splitterfrei und fugendicht,
  2. betriebsbedingte Spalten und Öffnungen von mehr als 20 mm Breite abdeckbar,
  3. aus mehreren Bauteilen bestehende Aufbauten gegen Auseinandergleiten gesichert,
  4. Bodenbeläge gegen Verrutschen gesichert und
  5. Szenenflächen gegenüber benachbarten, nichttragfähigen Flächen gesichert sein.

(2) In betriebsmäßig verdunkelten Räumen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine sichere Orientierung ermöglichen.

Zu § 5 Abs. 1:

Als Richtwert für die maximale Neigung von begehbaren Flächen gilt 8 Prozent nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten, siehe ASR A1.8 "Verkehrswege". Nur bei besonderen szenischen Anforderungen kann eine größere Neigung gewählt werden. In diesen Fall ist durch eine individuelle Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche zusätzlichen Maßnahmen erforderlich sind, vgl. § 20 Abs.1.

Für lang andauernde szenische Darstellungen im Stehen, z.B. bei Chören sind waagerechte Standflächen vorzusehen.

Bewegungsvorgänge bei szenischer Darstellung, insbesondere z.B. bei Sturzszenen, Musical- und Tanzaufführungen, können eine spezifische Beschaffenheit des Fußbodens erfordern. Dies kann durch eine ausreichende Schockabsorption und Vertikalverformung des Fußbodens erreicht werden. Stolperstellen und mögliche Stoßkanten sind zu vermeiden bzw. abzupolstern.

Die Gestaltung der Szenenflächen richtet sich nach der Art der szenischen Darstellung; z.B. ist es beim Einsatz von Bodennebel erforderlich, dass die Szenenfläche keine Unebenheiten aufweist und einen rutschhemmenden Belag hat.

Die Anforderungen gelten auch für Probenräume.

Zu § 5 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. durch das Anbringen von Orientierungslicht oder reflektierende bzw. lang nachleuchtende Markierung erfüllt.

Die Forderung nach einer sicheren Begehbarkeit für Szenenflächen beinhaltet auch, dass für den nicht szenischen Betrieb ein Arbeitslicht mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 300 Lux eingerichtet wird, siehe auch ASR A3.4 "Beleuchtung".

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 6 Absturzsicherung

(1) An Arbeitsplätzen, Szenenflächen, Verkehrswegen und Zugängen, die an Gefahrbereiche grenzen oder gegenüber angrenzenden Flächen höher als 1 m liegen, müssen wirksame Einrichtungen gegen Abstürzen von Personen vorhanden sein.

(2) Lassen sich im Einzelfall auszwingenden szenischen Gründen Einrichtungen nach Absatz 1 nicht verwenden, müssen an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen vorhanden sein. Ist die Verwendung dieser Auffangeinrichtungen an Szenenflächen aus zwingenden szenischen Gründen nicht möglich, muss die Absturzkante gekennzeichnet und bei allen Beleuchtungsverhältnissen deutlich erkennbar sein.

(3) An Durchgängen in Schutzvorhängen und an Vorbühnenauftritten muss durch Warnzeichen auf die Absturzgefahrdeutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen sein.

Zu § 6 Abs. 1:

Die grundlegenden Anforderungen zum Schutz vor Absturz richten sich nach der Arbeitsstättenverordnung und sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" festgelegt. Weiterhin sind auf Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung in der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 "Gefährdungen von Personen durch Absturz" Festlegungen getroffen.

Eine Gefährdung durch Absturz liegt bei einer Absturzhöhe von mehr als 1m vor. Bei Höhenunterschieden von weniger als 1m ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob und welche Schutzmaßnahmen gegen Abstürzen erforderlich sind, z.B. wenn die Absturzkante nicht erkennbar ist oder die Trittsicherheit nicht ausreichend ist.

Umwehrungen müssen entsprechend der Nutzung so gestaltet sein, dass sie den zu erwartenden Belastungen standhalten und ein Hinüber- oder Hindurchfallen von Beschäftigten verhindern. Die Umwehrungen müssen mindestens 1,00 m hoch sein. Die Höhe der Umwehrungen darf bei Brüstungen bis auf 0,80 m verringert werden, wenn die Tiefe der Umwehrung mindestens 0,20 m beträgt und durch die Tiefe der Brüstung ein gleichwertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist. Beträgt die Absturzhöhe mehr als 12 m, muss die Höhe der Umwehrung mindestens 1,10 m betragen.

Die Anforderungen für eine Absturzsicherung gelten für Arbeitsplätze, Szenenflächen, Verkehrswege und Zugänge. Insbesondere bei Auf- und Abbau von mobilen Bühnenkonstruktionen sind Maßnahmen gegen Abstürzen zu treffen. Es sind auch Maßnahmen vorzusehen, die zur Rettung von Personen erforderlich sein können.

Bauliche und technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen oder individuellen Schutzmaßnahmen. In Veranstaltungs- und Produktionsstätten, in denen hochgelegene Arbeiten durchgeführt werden müssen, z.B. in Mehrzweckhallen oder in Fernsehstudios, sind bauliche Verkehrswege (begehbare Arbeitsstege, Brücken oder technische Decken) mit Geländern vorzusehen (siehe auch DIN EN ISO 14122-2 "Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen - Arbeitsbühnen und Laufstege).

Sind derartige Einbauten nicht realisierbar oder nicht praktikabel, sind bauseitig Einrichtungen vorzusehen, die abstürzende Personen auffangen und vor einem tieferen Absturz schützen, z.B. Lifeline-Systeme zum Anschlagen von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz.

Einrichtungen gegen Abstürzen sind z.B.

Zu § 6 Abs. 2:

Zwingende szenische Gründe, die dazu führen, dass Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen nicht verwendet werden, sind z.B. gestalterische Aspekte des Bühnenbildes und die notwendige freie Sicht auf die szenische Darstellung.

Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen sind z.B. Auffangnetze; siehe auch DGUV Regel 101-011 "Einsatz von Schutznetzen".

Absturzkanten sind die den Besuchern zugewandten Seiten von Bühnen und Szenenflächen sowie Kanten von Bühnenöffnungen und von hochgelegenen Flächen von Aufbauten. Diese Absturzkanten müssen bei allen Beleuchtungsverhältnissen deutlich erkennbar sein, z.B. durch selbstleuchtende oder lang nachleuchtende Markierungen oder Leuchten (z.B. beleuchtete Kanten, LED-Bänder oder Fußrampen).

Sollen szenische Darstellungen mit Absturzhöhen bis zu 3 m erfolgen, bei denen aus zwingenden szenischen Gründen keine Einrichtungen gegen Abstürzen und zum Auffangen abstürzender Personen oder die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) möglich sind, sind insbesondere folgende weitere Maßnahmen zu treffen:

Die Auswahl eines geeigneten Untergrundes kann in Anlehnung an DIN EN 1176-1 "Spielplatzgeräte und Spielplatzböden - Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren" erfolgen. Siehe auch DGUV Information 215-315 "Besondere szenische Darstellung".

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 7 Schutz gegen herabfallende Gegenstände

(1) Gegen das Herabfallen von Gegenständen auf Arbeitsplätze, Verkehrs- und Szenenflächen müssen Schutzmaßnahmen getroffen sein.

(2) Bei der Lagerung von Gegengewichten auf Arbeitsgalerien müssen Schutzvorrichtungen dauerhaft angebracht sein.

(3) Gegengewichte müssen auf ihrem Träger so gesichert sein, dass sie bei hartem Auftreffen am Anschlag nicht herausfallen können.

(4) Laufbahnen von Gegengewichten müssen verkleidet sein. Die Verkleidung darf in den notwendigen Arbeitsbereichen der Züge bis zu einer Höhe von 2,30m unterbrochen sein.

(5) Unter Laufbahnen mitveränderbaren Gegengewichten müssen über Verkehrswegen oder Arbeitsplätzen Auffangvorrichtungen vorhanden sein.

(6) Ortsveränderliche Beleuchtungs-, Bild- und Beschallungsgeräte müssen durch zwei unabhängig voneinander wirkende Einrichtungen gegen Herabfallen gesichert sein. Lose Zusatzteile oder sich lösende Teile müssen durch Einrichtungen aufgefangen werden können.

zu § 7:

Grundsätzlich sind Konstruktionen und Einrichtungen, bei denen die Gefahr besteht, dass Gegenstände auf Personen herabfallen können, so zu gestalten, dass eine inhärente Sicherheit (der Konstruktion innewohnende Sicherheit, Eigensicherheit) gegen Herabfallen besteht. Ist diese Eigensicherheit nicht vollständig zu realisieren, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Einfehlersicherheit erforderlich.

Eigensicherheit bedeutet, dass Einrichtungen ohne zusätzliche Maßnahmen einen ausreichenden Schutz gegen Herabfallen gewährleisten, z.B. eine ortsfest montierte Leuchte, die nur mit Werkzeug zu lösen ist.

Einfehlersicherheit wird durch zusätzliche Sicherungselemente, wie z.B. Sicherungsseile gewährleistet.

Die Sicherheitsanforderungen gegen Herabfallen von Gegenständen sind in der DGUV Information 215-313 "Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Lasten über Personen" beschrieben.

Weitere Anforderungen zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen richten sich nach der Arbeitsstättenverordnung und sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" konkretisiert. So sind z.B. nicht geschlossene Böden (z.B. Gitterroste) so auszuführen, dass eine Gefährdung tiefer gelegener Arbeitsplätze und Verkehrswege durch herabfallende Gegenstände verhindert wird. Das entsprechende maximale Öffnungsmaß (z.B. die Maschenweite bei Gitterrosten) ist unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 8 Sicherung gegen unbeabsichtigte Bewegungen

(1) Bewegliche Einrichtungen der Ober- und Untermaschinerie mit ihren Lasten müssen mit Sicherungen gegen unbeabsichtigte Bewegungen ausgerüstet sein.

(2) Zur Sicherung gegen unbeabsichtigte Auf- und Abwärtsbewegungen von Einrichtungen der Ober- und Untermaschinerie mit ihren Lasten müssen

  1. geeignete Triebwerke,
  2. Bremsen oder
  3. Gegengewichte in Verbindung mit Feststelleinrichtungen vorhanden sein.

(3) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die bei Auftreten eines Fehlers die bewegten Lasten zum Stillstand bringen können.

(4) Abweichend von Absatz 3 müssen Bewegungsvorgänge von sicherheitstechnischen Einrichtungen bestimmungsgemäß ablaufen können.

Zu § 8 Abs.1 bis 3:

Bei maschinentechnischen Einrichtungen der Veranstaltungstechnik muss unbeabsichtigte Bewegung verhindert sein. Unbeabsichtigte Bewegungen sind z.B. ungewolltes Verdrehen, Kippen, Aushängen, Abstürzen, und unkontrolliertes Absinken von Lasten oder Lastaufnahmemitteln.

Konstruktionen und Einrichtungen, bei denen die Gefahr einer unbeabsichtigten Bewegung besteht sind so zu gestalten, dass eine inhärente Sicherheit gegen unbeabsichtigte Bewegung besteht (Eigensicherheit). Ist Eigensicherheit nicht vollständig zu realisieren, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Einfehlersicherheit erforderlich. Zum Beispiel darf ein Ausfall von Hard- oder Software einer Steuerung nicht zu einer Gefährdungssituation führen.

Die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit von Maschinen sind in

Wesentliche Konstruktionsmerkmale und Schutzmaßnahmen gegen unbeabsichtigten Bewegungen von maschinentechnischen Einrichtungen sind:

An handbetätigten Arbeitsmitteln (z.B. Stative) ist sicherzustellen, dass bei der Bedienung keine zu hohen Betätigungskräfte auftreten können. Unkontrolliert wirkende Kräfte (z.B. durch Rückschlag einer Kurbel) dürfen ebenfalls nicht auftreten. Der Richtwert für die Kraft, die vom Benutzer maximal aufgebracht werden kann, beträgt 200 N.

Es ist auch sicherzustellen, dass durch die vom Benutzer aufgebrachte Kraft die Tragmittel nicht geschädigt werden können (z.B. Abreißen einer Seilendverbindung im Kurbelstativ).

Zu § 8 Abs. 4:

Bewegungsvorgänge von sicherheitstechnischen Einrichtungen (z.B. Schließen des Schutzvorhangs) dienen primär dem Brandschutz. Die dadurch entstehenden Gefahrstellen können aus diesem Grund in der Regel nicht vollständig durch technische Schutzmaßnahmen abgesichert werden. Siehe auch Erläuterung zu § 10 Abs. 5.

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 9 Tragmittel und Anschlagmittel

Tragmittel und Anschlagmittel müssen entsprechend der besonderen Gefährdung beim Betrieb und den beim Betrieb auftretenden Belastungen beschaffen und ausreichend bemessen sein.

zu § 9:

Tragmittel und Anschlagmittel in der Veranstaltungstechnik werden zum Bewegen und Halten von Personen und Lasten benutzt. Aufgrund der damit verbundenen besonderen Gefährdungen werden an Tragmittel und Anschlagmittel erhöhte Anforderungen gestellt.

Tragmittel als Teil des Hebezeuges sind z.B. Rundstahlketten, Drahtseile, Stahlbänder als Teil des Hebezeuges.

Anschlagmittel sind die verbindenden Teile (z.B. Schnellverbindungsglieder, Schäkel, Drahtseile, Rundstahlketten, Rundschlingen) zwischen Tragmittel und Last.

Die Tragmittel und Anschlagmittel müssen eigensicher ausgeführt sein sowie in Material und Formgebung folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:

Zusätzlich ist die Eigensicherheit von Tragmitteln oder Anschlagmitteln über die Verdoppelung der Betriebskoeffizienten gegenüber den in der Maschinenverordnung festgelegten Koeffizienten sicher zu stellen.

Seilklemmen dürfen nicht zur Herstellung von Seilendverbindungen verwendet werden. Auch Seilklemmen nach DIN EN 13411-5 "Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht - Sicherheit: Drahtseilklemmen mit U-förmigem Klemmbügel" (oder nach der alten DIN 1142 "Drahtseilklemmen für Seil-Endverbindungen bei sicherheitstechnischen Anforderungen") sind nicht für Lasten über Personen zulässig.

Tragmittel aus Drahtseilen dürfen nicht ummantelt sein. Anschlagmittel aus Drahtseilen dürfen ummantelt sein, wenn die Ummantelung verschiebbar ist und eine Sichtprüfung des gesamten Drahtseils zulässt.

Siehe auch DGUV Information 215-313 "Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Lasten über Personen".

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 10 Betriebsbedingt bewegte Einrichtungen

(1) Gefahrstellen an betriebsbedingt bewegten Einrichtungen müssen gesichert sein.

(2) Lassen sich im Einzelfall aus zwingenden Gründen Gefahrstellen nicht sichern, muss sichergestellt sein, dass zwischen festen und beweglichen Teilen ein ausreichender Abstand vorhanden
oder
zwischen der Steuerstelle und den bewegten Teilen Sicht- oder Sprechverbindung gewährleistet ist.

(3) Die Bewegung von Teilen des Bühnenbodens, von Stegen oder Aufbauten muss an deren Zugängen mit unverwechselbaren und deutlich wahrnehmbaren Signalen angezeigt werden können.

(4) Bewegliche Einrichtungen und Teile, die betriebsbedingt betreten werden, müssen mit Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, dass ein gefahrloses Betreten, Agieren und Verlassen sowie eine gefahrlose Zuführung und Abnahme von Dekorationen möglich sind.

(5) Der Eiserne Vorhang zum Zuschauerraum muss mit netzunabhängigen, akustischen Signaleinrichtungen ausgerüstet sein, die die Schließbewegung in jedem Betriebszustand deutlich wahrnehmbar anzeigen.

Betriebsbedingt bewegte Einrichtungen sind z.B. maschinentechnische Einrichtungen, bewegliche Bühnenelemente und Dekorationen, verfahrbare Wände, Tribünen. Bei den Bewegungsvorgängen können Gefahrstellen entstehen. Typische Gefahrstellen sind z.B. Scher- und Quetschstellen sowie Absturzkanten an Versenkeinrichtungen, Einzugs- und Fangstellen an laufenden Seilen und Rollen, Gefahrstellen durch horizontal bewegte Flächen. Eine typische Gefährdung ist auch das getroffen werden von bewegten Dekorationen.

Bei der Sicherung von Gefahrstellen bzw. bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen sind insbesondere folgende Maßnahmen erforderlich:

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 11 Werkstätten

(1) Werden Ausstattungen, wie Bühnenaufbauten, Dekorationen, Requisiten, Kostüme, durch Versicherte hergestellt, müssen ausreichend bemessene und mit den dafür notwendigen Geräten und Einrichtungen ausgerüstete Werkstätten vorhanden sein.

(2) Lärmbereiche in Werkstätten müssen vom Montagebereich räumlich getrennt sein. Zur Lärmminderung müssen bauakustische Maßnahmen getroffen sein.

(3) In Werkstätten, in denen Gefahrstoffe in die Atemluft gelangen können, müssen wirksame Absaugeinrichtungen installiert sein.

zu § 11:

Siehe hierzu DGUV Information 213-031 "Gefahrstoffe in Werkstätten von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung"

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 12 Lagerräume

Für das Abstellen und Lagern von Gegenständen und Materialien müssen ausreichend bemessene Stellflächen und geeignete Räume vorhanden sein. Die zulässige Tragfähigkeit des Bodens muss deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.

zu § 12:

keine Erläuterungen

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 13 Orchestergräben, Proben- und Stimmräume

(1) Orchestergräben müssen so gestaltet sein, dass die dort tätigen Versicherten vermeidbaren gesundheitsschädlichen Einwirkungen nicht ausgesetzt sind.

(2) Orchestergräben müssen mindestens mit zwei entgegengesetzt liegenden Rettungswegen ausgerüstet sein.

(3) Proben- und Stimmräume müssen so gestaltet sein, dass die dort tätigen Versicherten vermeidbaren gesundheitsschädlichen Einwirkungen nicht ausgesetzt sind.

Zu § 13 Abs. 1 und 3:

Musikerarbeitsplätze in Orchestergräben sowie in Proben- und Stimmräumen müssen hinsichtlich ihrer ergonomischen Gestaltung und der Lärmeinwirkungen besonders eingerichtet sein.

Ergonomische Anforderungen an die Musikerarbeitsplätze beinhalten:

Die Anforderungen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung sind auch für Musikerarbeitsplätze anzuwenden. Hinsichtlich der Gestaltung der Musikerarbeitsplätze sind dies raumakustische und technisch-organisatorische Maßnahmen. Hierzu gehören schallabsorbierende Oberflächen und erforderlichenfalls für den Orchestergraben mobile Schallschutzschirme mit schallabsorbierenden und schallreflektierenden Flächen.

4 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefährdungen - betriebliche Schutzmaßnahmen

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 14 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen des Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.

zu § 14:

Die Anforderungen des Abschnitts IV der DGUV Vorschrift 17 und 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" regeln den Betrieb von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung.

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 15 Leitung und Aufsicht

(1) Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräften übertragen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Gastspielen, Außenaufnahmen oder Nutzung der Veranstaltungs- oder Produktionsstätten durch Dritte die Zuständigkeit hinsichtlich Leitung und Aufsicht festgelegt wird.

(3) Mit Aufführungen, Aufnahmen und Proben darf erst begonnen werden, nachdem der Aufsichtführende die Szenenflächen freigegeben hat.

Zu § 15 Abs. 1:

Bühnen- und Studiofachkräfte sind besonders qualifizierte Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihnen übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen können. Dies sind insbesondere Ingenieure bzw. Master und Bachelor für Veranstaltungstechnik, Meister für Veranstaltungstechnik, Fachkräfte für Veranstaltungstechnik.

Aufgrund der spezifischen Gefährdungen hat der Unternehmer eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Bühnen- und Studiofachkräfte. Maßgebend für die Einschätzung der Tätigkeiten ist dabei seine Gefährdungsbeurteilung. Die erforderliche Qualifikation und Erfahrung von Bühnen- und Studiofachkräften richtet sich nach dem Gefährdungspotenzial der auszuführenden Tätigkeiten.

Die Einsatzmöglichkeiten von Bühnen- und Studiofachkräften bezogen auf das Gefährdungspotenzial sind in DGUV Information 215-310 "Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen" erläutert.

Leitung und Aufsicht bedeutet die eigenständige Wahrnehmung von Führungs- und Fachverantwortung. Hierzu gehören auch das Festlegen, Durchführen und die Wirksamkeitskontrolle der für die jeweilige Tätigkeit und Darstellung erforderlichen Schutzmaßnahmen.

Mit der Übertragung der Leitung und Aufsicht werden der damit beauftragten Person die erforderlichen Handlungskompetenzen und Entscheidungsbefugnisse eingeräumt, um selbstständig handeln zu können.

Zu § 15 Abs. 2:

Für die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung oder Produktion ist eine Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Betreiber, Veranstalter oder Gastspielende erforderlich. Diese müssen sich gegenseitig über die für Leitung und Aufsicht verantwortlichen Personen abstimmen. Die Verantwortungsbereiche und die dafür verantwortlichen Personen sind allen Beteiligten bekannt zu geben.

Siehe hierzu §§ 6 und 13 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und DIN 15750 "Veranstaltungstechnik- Leitlinien für technische Dienstleistungen".

Zu § 15 Abs. 3:

Der Aufsichtführende ist in der Regel die mit der Leitung und Aufsicht nach Abs.1 beauftragte Person. Bei geringem Gefährdungspotenzial kann das Beaufsichtigen auch einer hierfür geeigneten Person übertragen werden. Diese muss hierfür ausreichende fachliche Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Für besondere Aufgabenbereiche sind ggf. ergänzende spezifische Qualifikationen erforderlich, die sich ggf. aus weiteren Rechtsgrundlagen ergeben. Dies sind z.B. Effektspezialisten, Pyrotechniker, Laserschutzbeauftragte, Sachkundige für Veranstaltungsrigging.

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 16 Beschäftigungsbeschränkung

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen und Warten maschinentechnischer Einrichtungen nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit dies zum Erreichen ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.

zu § 16:

keine Erläuterungen

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 17 Unterweisung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die mit dem selbstständigen Führen und Warten maschinentechnischer Einrichtungen beschäftigten Versicherten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit unterwiesen werden, so dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen können.

(2) Der Unternehmer hat alle beteiligten Personen vor Aufnahme der Proben zu einer Bühneninszenierung oder Produktion hinsichtlich der erforderlichen Unfallverhütungsmaßnahmen zu unterweisen.

(3) Bei gefährlichen szenischen Vorgängen, die ein bestimmtes Verhalten erforderlich machen, sind die Unterweisungen in geeigneten Zeitabständen zu wiederholen.

Zu § 17 Abs. 2:

Die Begriffe Bühneninszenierung und Produktion umfassen alle Formen von szenischer Darstellung, vgl. § 2 Nr.1 und 2.

Die bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen festgestellten Gefährdungen und die daraus abgeleiteten Maßnahmen sind Gegenstand der Unterweisung. Die Unterweisung berücksichtigt insbesondere die Gefährdungen, die sich durch die Umgebung, die eingesetzte Technik und Effekte sowie die Abläufe der Veranstaltung oder Produktion inklusive der szenischen Darstellung ergeben können.

Beteiligte Personen sind sowohl künstlerisches als auch technisches Personal sowie alle weiteren Mitwirkenden. Hierzu zählen zum Beispiel Arbeitnehmer, Schüler, selbstständige Einzelunternehmer, Darsteller, betriebsfremdes Personal. Auch nicht versicherte Personen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie Versicherte oder sich selber gefährden können, sind zu unterweisen.

Siehe auch §§ 4 und 31 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Zu § 17 Abs. 3:

Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kann vor jeder Probe oder Vorstellung eine Unterweisung erforderlich sein.

Siehe auch § 20.

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 18 Persönliche Schutzausrüstungen, Hilfsmittel

(1) Soweit bei Arbeiten die Gefahr von Verletzungen und Gesundheitsschädigungen durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht verhindert werden kann, hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben diese zu benutzen.

(2) Die Versicherten dürfen beim Aufenthalt auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen Werkzeug und Kleinmaterial und sonstige Gegenstände nicht in der Kleidung bei sich tragen. Zur Mitführung der Gegenstände sind geeignete Hilfsmittel zu benutzen.

zu § 18:

Zu den Arbeiten, bei denen die Gefahr von Verletzungen und Gesundheitsschädigungen nicht allein durch technische oder organisatorische Maßnahmen hinreichend gemindert werden kann, gehören beispielsweise:

Die Notwendigkeit, Persönliche Schutzausrüstung (PSA) bereit zu stellen, ergibt sich aus einer tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung. Siehe auch §§ 29 - 31 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sowie DGUV Information 215-310 "Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen" und DGUV Information 215-315 "Besondere szenische Darstellung".

Eine Hauptgefährdung bei Veranstaltungen und Produktionen ist das mögliche Abstürzen von Personen. Falls diese Gefährdung durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht hinreichend reduziert werden kann, ist eine PSa gegen Absturz bereit zu stellen und konsequent anzuwenden. Zur Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz gehören: Auffanggurt, Verbindungsmittel mit Falldämpfer, Anschlagsysteme - zum Beispiel Lifeline-System.

Bei Unterweisungen zur Benutzung von PSA, die gegen tödliche Gefahren (z.B. PSa gegen Absturz) oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die richtige und sichere Benutzung der PSa den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln. Hierbei ist auch das Verhalten in kritischen Situationen und die Rettung zu üben.

Bei Auf- und Abbauarbeiten und Arbeiten auf technischen Decken (z.B. Schnürböden und Grid-Decken) ist geeigneter Fußschutz (Sicherheits-, Schutz-, Berufsschuhe) zu tragen; siehe DGUV Regel 112-191 und 112-991 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz".

Bei der Gefahr der Gehörschädigung durch Lärm - zum Beispiel bei lauter Musik, anderen Schallquellen oder in Kombination von szenischen Vorgängen mit szenischen Effekten wie Pyrotechnik oder dem Einsatz von Schreckschusswaffen ist Gehörschutz (z.B. Otoplastiken) bereitzustellen und zu benutzen.

Für besondere Gefährdungen bei Tätigkeiten oder Darstellungen kann es erforderlich sein, spezielle PSa zu verwenden, z.B. Protektoren, Bandagen, Suspensorien, Schutzkleidung, Atemschutz. Wenn durch die Gefährdungsbeurteilung ermittelt wird, dass eine Gefährdung durch künstliche optische Strahlung besteht, sind geeignete Schutzmaßnahmen, wie z.B. die Verwendung von Schutzkleidung, Schutzbrillen, Schutzcremes erforderlich.

Das Personal muss die zur Verfügung gestellte PSa benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich melden. Der für die Leitung und Aufsicht Verantwortliche hat die ordnungsgemäße Benutzung der PSa zu kontrollieren.

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 19 Aufenthaltsverbot

(1) Während des Auf, Um- und Abbaus ist der unnötige Aufenthalt im Bereich von Bewegungsflächen, auf Beleuchterbrücken, unter hoch gelegenen Arbeitsplätzen sowie an sonstigen Gefahrbereichen verboten.

(2) Der Aufenthalt unter bewegten kraftbetriebenen Bühnenabschlüssen ist verboten.

zu § 19:

Zu den kraftbetriebenen Bühnenabschlüssen gehören Schutzvorhänge und Bühnentore.

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 20 Gefährliche szenische Vorgänge

(1) Gefährliche szenische Vorgänge sind unter Anwendung von Schutzmaßnahmen durchzuführen und ausreichend zu proben.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei gefährlichen szenischen Vorgängen nur fachlich und körperlich geeignete Personen eingesetzt werden.

(3) Künstlerische Forderungen hinsichtlich der Dekoration und Darstellung dürfen nicht realisiert werden, wenn die Bühnen- und Studiofachkraft aus Sicherheitsgründen gegen sie Einwendungen erhebt.

Zu § 20 Abs. 1:

Bei gefährlichen szenischen Vorgängen wird i.d.R. das für allgemeine Arbeitsvorgänge tolerable Risiko überschritten. Beispiele: Abspringen von hochgelegenen Flächen, herabstürzende Gegenstände, Durchführen von extremen Bewegungen, Tragen von bewegungseinschränkenden Kostümen, offene Verwandlung, szenische Vorgänge mit maschinentechnischen Arbeitsmitteln, Umgang mit Waffen und pyrotechnischen Gegenständen, feuergefährliche Vorgänge.

Wenn derartige Vorgänge geplant sind, ist das vorrangige Ziel, diese auf ungefährliche oder weniger gefährliche Art und Weise durchzuführen.

Für gefährliche szenische Vorgänge ist deshalb eine individuelle Gefährdungsbeurteilung erforderlich, die eine Abschätzung des Schadensausmaßes und der Eintrittswahrscheinlichkeit beinhaltet. Das Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, Maßnahmen zur Minimierung des Restrisikos abzuleiten.

Ist das Risiko durch Anwendung von Schutzmaßnahmen nicht ausreichend (d. h. auf das für allgemeine Arbeitsvorgänge tolerable Risiko) minimierbar, kann die Durchführung von gefährlichen szenischen Vorgängen nur bei Beachtung besonderer Sorgfalt realisiert werden. Die besondere Sorgfalt beinhaltet insbesondere die Auswahl von geeigneten Darstellern. Gegebenenfalls kann die Durchführung durch Experten, z.B. Stuntleute erfolgen oder es sind besondere Koordinatoren zu verpflichten. Die Aufgabe dieser Koordinatoren ist es, einen sicheren Ablauf des Vorgangs zu gewährleisten.

Ist das Risiko bei Abschätzung des Schadensausmaßes und der Eintrittswahrscheinlichkeit als hoch identifiziert worden und durch die Anwendung von Schutzmaßnahmen nicht weiter minimierbar, kann der Vorgang so nicht durchgeführt werden.

Ausreichendes Proben zur sicheren Darstellung von gefährlichen szenischen Vorgängen bedeutet, dass alle Abläufe und Bewegungen ("Verabredungen"/ "Choreographie") im szenischen Zusammenhang wiederholt fehlerfrei und sicher durchgeführt werden. Dies darf nicht zu Überforderungen der Darsteller führen. Zwischen Proben und Aufführung sind Erholungszeiten einzuhalten. Der Darsteller muss die Möglichkeit haben, den gefährlichen szenischen Vorgang nicht durchzuführen oder abzubrechen, wenn er aus persönlichen Gründen nicht in der Lage ist, diesen sicher durchzuführen.

Es sind Abbruch-Signale und Maßnahmen für Notfälle festzulegen.

Endproben finden grundsätzlich unter gleichen Bedingungen wie Aufführungen oder Produktionen statt.

Weitere Informationen siehe auch DGUV Information 215-315 "Besondere szenische Darstellung".

Zur Unterweisung und zur persönlichen Schutzausrüstung siehe auch §§ 17 und 18.

Zu § 20 Abs. 2:

Je größer das Gefährdungspotenzial des von den Personen auszuführenden Vorganges ist, desto höher sind die Anforderungen an die individuelle Befähigung.

Bei der Auswahl der Personen sind sowohl die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen, als auch die körperlichen Voraussetzungen, die erforderliche Geschicklichkeit bzw. das Beherrschen antrainierter Abläufe zu berücksichtigen. Die körperliche Eignung kann unter anderem durch eine individuelle arbeitsmedizinische oder sportmedizinische Beurteilung festgestellt werden.

Mit der Auswahl der geeigneten Person für die Durchführung des gefährlichen szenischen Vorganges kann der Unternehmer eine zuverlässige und fachkundige Person beauftragen, z.B. einen Stunt Coordinator.

Siehe hierzu §§ 7, 21 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Zu § 20 Abs. 3:

Die Aufgabe der Bühnen- und Studiofachkraft ist es, einen sicheren Ablauf der Darstellung zu gewährleisten, siehe § 15.

Sollten aufgrund der Besonderheiten des gefährlichen szenischen Vorganges die Kenntnisse und Erfahrungen der Bühnen- und Studiofachkraft nicht ausreichen, so ist eine dafür fachlich geeignete Person mit der Aufsicht zu beauftragen, z.B. ein Waffen-Sachverständiger. Die übrigen Pflichten der Bühnen- und Studiofachkraft bleiben davon unberührt. Die Verantwortungsbereiche sind eindeutig zu definieren und abzugrenzen.

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 21 Artistische Darstellungen

Der Auf und Abbau von Geräten und Einrichtungen für artistische Darstellungen darf nur von den Artisten selbst oder ihren Beauftragten vorgenommen werden. Vor jeder Benutzung haben sich die Artisten selbst vom sicheren Zustand der Geräte und Einrichtungen zu überzeugen.

Zu § 21:

Artistische Darstellungen werden traditionell in Zirkusunternehmen und Variets aufgeführt. Beispiele: Hochseil, Trapez. Sie sind durch ausgebildete und geeignete Personen durchzuführen. Im Rahmen artistischer Darstellungen werden spezielle Arbeitsmittel ("Requisiten" im Sprachgebrauch der Artisten) verwendet.

Arbeitsmittel für artistische Darstellungen werden vom Artisten selbst (oder von einem Beauftragten) bereitgestellt und auf- und abgebaut. Sind für den Aufbau der artistischen Arbeitsmittel besondere Voraussetzungen erforderlich, so sind die Mindestanforderungen vom Artisten zu benennen. Der Unternehmer oder Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen erfüllt werden, dazu hat er ggf. geeignete Anschlagpunkte oder Aufstellflächen bereit zu stellen. Der Artist hat diese auf Eignung zu überprüfen.

Arbeitsmittel für artistische Darstellungen müssen so ausgelegt, bemessen und beschaffen sein, dass sie allen zu erwartenden Belastungen standhalten. Es soll nachvollziehbar geeignetes Material, z.B. Normteile verwendet werden.

Von der artistischen Darstellung dürfen keine Gefährdungen für andere Personen ausgehen.

Siehe auch DGUV Information 215-315 "Besondere szenische Darstellungen".

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 22 Lagern von Gegenständen

Auf Bühnen-, Szenen- und Arbeitsflächen dürfen mit Ausnahme des für die jeweilige Aufführung oder Produktion bestimmten Tagesbedarfes keine Gegenstände und Materialien gelagert werden.

Zu § 22:

keine Erläuterungen

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 23 Umgang mit Gegenständen

Durch das Bereitstellen, Stapeln, Bewegen und Transportieren von Gegenständen und Materialien dürfen Versicherte nicht gefährdet werden.

Zu § 23:

keine Erläuterungen

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 24 Zustand von Flächen und Aufbauten

(1) Flächen und Aufbauten sind in einwandfreiem und sauberen Zustand zu halten. Sie dürfen in ihrer Standsicherheit und Tragfähigkeit nicht beeinträchtigt werden.

(2) Zwischen den Umfassungswänden und dem Rundhorizont oder der Dekoration ist ein mindestens 1 m breiter Umgang freizuhalten, sofern der Rundhorizont oder die Dekoration nicht unmittelbar auf den Umfassungswänden angebracht ist.

Zu § 24 Abs. 1:

Die zulässige Belastung darf in keinem Betriebszustand überschritten werden.

Kann aus szenischen Gründen oder beim Auf- und Abbau die Sicherheit von Flächen und Aufbauten nicht unmittelbar gewährleistet werden, sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Dies können z.B. Zugangsbeschränkungen, Warnsignale, Sicherungsposten sein.

Zu § 24 Abs. 2:

Siehe auch die jeweils gültigen landesrechtlichen Bestimmungen für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten.

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 25 Bestimmungsgemäße Verwendung maschinentechnischer Einrichtungen

Maschinentechnische Einrichtungen dürfen nur bestimmungsgemäß in der vom Hersteller vorgegebenen Weise betrieben und nicht überlastet werden.

Zu § 25:

Diese Forderung schließt ein, dass auch für selbst hergestellte Arbeitsmittel die bestimmungsgemäße Verwendung vom Unternehmer festzulegen ist. Die für den sicheren Betrieb erforderlichen Maßnahmen sind bei der Benutzung einzuhalten.

Personen dürfen nur mit hierfür geeigneten maschinentechnischen Einrichtungen bewegt werden (z.B. Versenkeinrichtungen, Flugeinrichtungen, Drehscheiben). Hierzu siehe DGUV Information 215-321 "Bereitstellung und Benutzung von Versenkeinrichtungen" und DGUV Information 215-320 "Fliegen von Personen bei szenischen Darstellungen" sowie die Fachinformation der BG ETEM und der VBG "Kamerabewegungssysteme".

Für das Bewegen und Halten von Lasten über Personen dürfen nur Arbeitsmittel benutzt werden, die ausdrücklich dafür geeignet sind, hierzu siehe DGUV Information 215-313 "Lasten über Personen" und IGVW Standards der Qualität SQP1 "Traversen" und SQ P2 "Elektrokettenzüge".

Die zum Bewegen oder Halten von Personen im Rahmen szenischer Darstellungen eingesetzten Personenaufnahmemittel (z.B. Gurte und Verbindungselemente) müssen für die beim Flug vorgesehenen Körperlagen geeignet sein. Es sind Herstellerinformationen heranzuziehen, mit denen die spezielle Eignung nachgewiesen werden kann. Hierbei müssen die herstellerseitigen Prüfkriterien nachvollzogen werden können.

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 26 Bewegungsvorgänge von maschinentechnischen Einrichtungen

(1) Bewegungsvorgänge, die Gefährdungen verursachen können, dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Geschwindigkeit der Situation angemessen ist und

  1. Schutzeinrichtungen zur Sicherung der Gefahrstellen vorhanden sind oder
  2. die Gefahrstellen vom Maschinenführer überwacht werden
    und
  3. deutlich erkennbar auf die Gefahrstellen hingewiesen wird.

(2) Anweisungen zur Auslösung von Bewegungsvorgängen müssen gut wahrnehmbar und eindeutig gegeben werden.

(3) In Bewegung befindliche Flächen dürfen nur von Personen betreten und verlassen werden, die geeignet, geübt und unterwiesen sind.

(4) Versenkeinrichtungen dürfen abweichend von Absatz 3 nicht betreten oder verlassen werden, solange sie in Bewegung sind.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Teile des Bühnenbodens, die gegeneinander verschiebbar sind, nur gemeinsam überbaut werden, wenn sie gegen unbeabsichtigte Bewegungsvorgänge gesichert worden sind.

(6) Sicherheitsschalter und vergleichbare Einrichtungen dürfen nicht für den regulären Betrieb verwendet werden.

Zu § 26 Abs. 1:

Das Bedienpersonal hat bei allen Bewegungen der maschinentechnischen Einrichtungen darauf zu achten, dass es sich und andere Personen nicht gefährdet.

Die Betriebsabläufe bei der Bewegung maschinentechnischer Einrichtungen müssen so organisiert werden, dass sie für das Bedienpersonal sicher beherrschbar sind. Die Beherrschbarkeit kann durch störende Einflüsse eingeschränkt werden. Hierzu gehören z.B.

Als Richtwerte für angemessene maximale Geschwindigkeiten von maschinentechnischen Einrichtungen gelten:

Zur Bewegung von Versenkeinrichtungen siehe DGUV Information 215-321 "Bereitstellung und Benutzung von Versenkeinrichtungen".

Zu Schutzeinrichtungen siehe § 10.

Alle Darsteller sind vor dem Auftritt mit der Art der bewegten Einrichtungen vertraut zu machen und bei Benutzung durch den Aufsichtsführenden oder den von ihm Beauftragten zu betreuen.

Der unnötige Aufenthalt im Bewegungsbereich von maschinentechnischen Einrichtungen ist verboten.

Zu § 26 Abs. 2:

Als gut wahrnehmbare Anweisungen gelten üblicherweise Handzeichen, Kommunikation per Sprechfunk, Leuchtzeichen. Siehe auch ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 27 Elektrische Betriebsmittel

(1) Ortsveränderliche elektrische Musikanlagen, Requisiten und Leuchten sowie deren Komponenten, die zur Handhabung durch Darsteller vorgesehen sind, dürfen nur unter Anwendung besonderer Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung betrieben werden.

(2) Bei Außenproduktionen ist vordem Herstellen des Stromanschlusses dessen Fehlerfreiheit auf der Einspeiseseite festzustellen.

(3) Beleuchtungs-, Bild- und Filmwiedergabegeräte sowie sonstige Wärme abgebende Geräte müssen so angeordnet und aufgestellt sein, dass sich die von ihnen ausgehende Licht- und Wärmeenergie gefahrlos ausbreiten kann und Dekorationen, Ausstattungsgegenstände und andere Einrichtungen keine unzulässig hohen Temperaturen annehmen.

Zu § 27 Abs. 1:

Als besondere Schutzmaßnahmen haben sich neben den allgemeinen Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag folgende zusätzliche Schutzmaßnahmen für den Personenschutz bewährt:

Siehe hierzu z.B. DIN VDE 0100-410 "Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 4-41: Schutzmaßnahmen - Schutz gegen elektrischen Schlag".

Zu § 27 Abs. 2:

Zu Außenproduktionen gehören Veranstaltungen und Produktionen in "fremden Häusern" und im Freien.

Zur Fehlerfreiheit gehört vorrangig die sichere Funktion der Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag.

An Steckdosenstromkreisen kann die Fehlerfreiheit durch Elektrofachkräfte oder, bei Verwendung von geeignetem Prüfgerät, auch durch elektrotechnisch unterwiesene Personen festgestellt werden. Ersatzweise kann die Stromversorgung der elektrischen Betriebsmittel bis 16a über eine portable Differenzstromeinrichtung mit Fehlerstrom-, Schutzleiterbruch-, Schutzleiterspannungs- und Fremdspannungsüberwachung (Sicherheits-Fehlerstrom-Schutzschalter, PRCD-S, SPE-RCD) mit einem Nennfehlerstrom< 30 ma erfolgen.

Zum Einsatz von Stromerzeugern siehe auch DGUV Information 203-032 "Handlungsanleitung Auswahl und Betrieb von Ersatzstromerzeugern auf Bau- und Montagestellen".

Damit die sichere Funktion der Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag gewährleistet ist, ist bei der Benutzung von metallisch leitfähigen Konstruktionen, die gefährliche Berührungsspannungen annehmen können (z.B. Traversensysteme, Bühnenkonstruktionen) ein Schutzpotenzialausgleich erforderlich.

Insbesondere für Veranstaltungen und Produktionen im Freien müssen die elektrischen Betriebsmitteln mindestens der Schutzart "Spritzwassergeschützt" entsprechen.

Siehe hierzu auch DGUV Information 215-310 "Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen" und IGVW SQ P4 "Mobile elektrische Anlagen in der Veranstaltungstechnik".

Zu § 27 Abs. 3:

Beim Einsatz von Lichtquellen sind die Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und Wärmestrahlung zu berücksichtigen. Die erforderlichen Mindestabstände zu Personen und die maximalen Expositionszeiten sind einzuhalten.

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 28 Schusswaffen und Pyrotechnik

(1) Schusswaffen mit explosiven Treibmitteln müssen bauartgeprüft und zugelassen sein sowie die entsprechende Kennzeichnung aufweisen. Schusswaffen mit einem Kaliber über 4 mm müssen zusätzlich beschossen sein und ein gültiges Beschusszeichen tragen. Es darf nur zulässige Kartuschenmunition verwendet werden.

(2) Kann abweichend von Absatz 1 Satz bei Film- und Fernsehproduktionen aus zwingend notwendigen szenischen Gründen Kartuschenmunition nicht verwendet werden, dürfen Schusswaffen nur an zugelassenen Schießstätten unter Aufsicht eines Sachverständigen für Waffenwesen zum Einsatz kommen.

(3) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Klassen I, II, III sowie T1 und T2 müssen geprüft und zugelassen sein. Bei Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze zum Erzeugen von Effekten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die sprengstoffrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Zu § 28:

Siehe auch DGUV Information 215-315 "Besondere szenische Darstellungen" und DGUV Information 215-312 "Pyrotechnik, Nebel und andere szenische Effekte" sowie das Waffenrecht und das Sprengstoffrecht.

Waffen müssen unter Aufsicht einer verantwortlichen Person stehen (z.B. Requisiteur). Die hierfür infrage kommenden Personen müssen älter als 18 Jahre, regelmäßig unterwiesen und mit der Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten vom Unternehmerverpflichtet sein.

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 29 Vorbeugender Brandschutz

(1) Rauchen, Feuer und offenes Licht sind in bühnentechnischen, darstellerischen und produktionstechnischen Bereichen verboten.

(2) Aufbauten und Dekoration, mit Ausnahme von Möbeln und Requisiten, müssen mindestens schwer entflammbar sein.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 darf nur abgewichen werden, wenn dies aus szenischen Gründen unumgänglich ist und besondere Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.

Zu § 29 Abs. 2:

Zur Bewertung der Eigenschaft "schwer entflammbar" können Brandschutznachweise, z.B. nach DIN 4102-1 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen: Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" und DIN EN 13501-1 "Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten" herangezogen werden. Kriterien für die Bewertung sind auch die Rauchentwicklung und das Abtropfverhalten.

Zu § 29 Abs. 3:

Damit der vorbeugende Brandschutz gewährleistet wird, sind die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen so zu wählen, dass die nachfolgend aufgeführten Schutzziele erreicht werden:

Besondere Brandschutzmaßnahmen sind mit der für den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz zuständigen Stelle (in der Regel ist das die Feuerwehr) abzustimmen. Bei der Festlegung der besonderen Brandschutzmaßnahmen sind die vorhandenen baulichen Brandschutzeinrichtungen mit zu berücksichtigen.

Zum vorbeugenden Brandschutz siehe auch DGUV Information 215-316 "Brandschutz im Dekorationsbau". Die ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" regelt das Ausstatten und Betreiben von Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen sowie für weitere Maßnahmen zur Erkennung von Entstehungsbränden, zur Alarmierung sowie Bekämpfung von Entstehungsbränden. Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen (Brandschutzhelfer).

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 30 Ausstattung

Dekoration, Kostüme, Möbel, Requisiten und Effekte sind so auszuführen und müssen so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch Verletzungen sowie gesundheitliche Schädigungen vermieden werden.

Zu § 30:

Mit dieser Forderung ist die Verpflichtung verbunden, alle Gefährdungen, die von Dekorationen, Kostümen, Möbeln, Requisiten und Effekten ausgehen, durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Werden hierbei wesentliche Gefährdungen festgestellt, ist zu prüfen, ob die Ausstattung auf andere Art und Weise so erfolgen kann, dass die Gefährdung minimiert wird. Beispielsweise kann offenes Feuer durch Lichteffekte oder zerbrechendes Glas durch Crashglas ersetzt werden.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die für die bestimmungsgemäße und vorhersehbare Verwendung erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Die Dekorationen, Kostüme, Möbel, Requisiten und Effekte dürfen nur benutzt bzw. eingesetzt werden, wenn die Schutzmaßnahmen angewendet werden.

Siehe auch § 3 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und DGUV Information 215-310 "Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen".

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 31 Tiere

Bei der Mitwirkung von Tieren sind den Eigenschaften der Tiere entsprechende Sicherheitsmaßnahmen beim Befördern, Vorführen und Bewahren zu treffen.

Zu § 31:

Mit Gefährdungen durch unvorhergesehenes Verhalten der Tiere muss immer gerechnet werden.

Der Einsatz von Tieren ist nur bei Anwesenheit einer mit dem Tiervertrauten Person (z.B. Tiertrainer) zulässig. Weitere Personen und Hilfsmittel zur Kontrolle der Tiere können erforderlich sein. Zusätzlich ist für geeignete Erste Hilfe zu sorgen.

Siehe auch DGUV Information 215-315 "Besondere szenische Darstellungen"

Anmerkung (aus § 121 OWiG): Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein gefährliches Tier einer wild lebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umher bewegen lässt oder als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterlässt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten.

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 32 Instandhaltung, Reinigung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen regelmäßig instand gehalten werden.

(2) Instandhaltungsarbeiten an sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen dürfen erst durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass unbeabsichtigte Bewegungen nicht ausgelöst werden können.

(3) Veranstaltungs- und Produktionsstätten sowie deren Ausstattung sind weitgehend staubfrei zu halten und mindestens jährlich gründlich zu reinigen.

Zu § 32:

keine Erläuterungen

5 Prüfungen

Für die Prüfungen von Arbeitsmitteln gelten grundsätzlich die Anforderung der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV). Anhang 3 der BetrSichV "Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel" beschreibt im Abschnitt 3 Prüfvorschriften für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik.

Die in diesem Abschnitt genannten Anforderungen gelten für die maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik, die zum szenischen Bewegen und Halten von Personen und Lasten über Personen benutzt werden. Dies sind insbesondere: Beleuchtungs- und Oberlichtzüge, Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände, Bühnenwagen, Dekorations- und Prospektzügen, Drehbühnen und Drehscheiben, Elektrokettenzüge, Flugwerke, Kamerakrane und Kamerasupportsysteme, kraftbewegte Dekorationselemente, Leuchtenhänger, Punktzüge, Schutzvorhänge, Stative und Versenkeinrichtungen.

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 33 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen vorderersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch Sachverständige geprüft werden.

(2) Die Prüfung nach Absatz 1 besteht aus Vorprüfung, Bauprüfung, Abnahmeprüfung und - falls erforderlich - Nachprüfung.

(3) Bei sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen, für die der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt, erstreckt sich die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 auf die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft.

(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen, die betriebsbereit angeliefert werden und für die der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt.

Der DGUV Grundsatz 315-390 "Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios" konkretisiert auf der Grundlage der BetrSichV die Anforderungen des Abschnittes V "Prüfungen" der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 34 Wiederkehrende Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen mindestens alle vier Jahre durch einen Sachverständigen im Umfang der Abnahmeprüfung geprüft werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flugeinrichtungen vor jedem Einsatz durch einen Sachkundigen geprüft werden. Die Prüfung muss eine Sichtprüfung und Belastungsproben in Bewegung umfassen.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Belastungsproben nach Absatz 3 mit Personen nur bei geringen Absturzhöhen durchgeführt werden.

Zu § 34 Abs. 1 und 2:

Maschinentechnische Arbeitsmittel unterliegen Schäden verursachenden Einflüssen (z.B. Verschleiß). Damit Mängel rechtzeitig erkannt werden, sind regelmäßig wiederkehrende Prüfungen durchzuführen. Unter Berücksichtigung der branchenüblichen Einsatz- und Umgebungsbedingungen haben sich die in Absatz 1 und 2 festgelegten Prüffristen bewährt.

Die Prüffristen sind vom Unternehmer durch die Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Hierbei ist die individuelle Betriebsweise zu berücksichtigen, die eine Verlängerung oder Verkürzung der oben genannten Fristen für die Prüfung begründen können (siehe Anhang 1 des DGUV Grundsatzes 315-390).

Der Unternehmer hat die für die Prüfung befähigten Personen auszuwählen und zu beauftragen. Er hat hierbei zu berücksichtigen, dass diese Personen nur solche Prüfungen durchführen, für die sie qualifiziert und persönlich geeignet sind, die Prüfungen fachlich weisungsfrei durchführen können und dem Stand der Technik entsprechend fortgebildet sind.

Zur Qualifikation der befähigten Personen aufgrund der Sachkunde (Sachkundige) und der befähigte Personen aufgrund besonderer Sachkunde (Sachverständige) siehe DGUV Grundsatz 315-390.

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 35 Prüfnachweis

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen nach §§ 33 und 34 in einem Prüfbuch festgehalten werden.

(2) Der Unternehmer hat die Kenntnisnahme und die Abstellung festgestellter Mängel im Prüfbuch zu bestätigen. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Mängel behoben werden. Bestehen nach Art und Umfang der Mängel gegen die Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme oder den Weiterbetrieb Bedenken, hat er dafür zu sorgen, dass die Einrichtung außer Betrieb gesetzt wird. Er darf die Einrichtung erst in Betrieb nehmen bzw. weiter betreiben, wenn die Mängel behoben und eventuell erforderliche Nachprüfungen, die er zu veranlassen hat, durchgeführt sind.

(3) Werden aufgrund des Prüfergebnisses des Sachverständigen Nachprüfungen erforderlich, hat der Unternehmer das Prüfergebnis der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde sowie dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mitzuteilen.

Zu § 35 Abs. 1:

Die Prüfdokumentation richtet sich nach dem Umfang und Inhalt der Prüfungen und der Komplexität der maschinentechnischen Arbeitsmittel. Die Ergebnisse der Prüfungen mit den Schlussfolgerungen müssen für den Unternehmer nachvollziehbar dargestellt werden, insbesondere bezüglich des Weiterbetriebs. Die Prüfmethoden und Prüfschritte sind in einem Prüfbericht sorgfältig zu dokumentieren. Wenn die Ergebnisse nicht eindeutig und sicher sind, ist dieses offen darzulegen. Siehe auch DGUV Grundsatz 315-390.

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 36 Sachverständige

Als Sachverständige für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen gelten die vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigten Sachverständigen.

Zu § 36:

Die Ermächtigung von Sachverständigen erfolgt im Rahmen einer Personenzertifizierung und beinhaltet eine schriftliche Prüfung der erforderlichen Befähigung. Mit der bestandenen Prüfung erfolgt der Nachweis besonderer Kenntnisse zur Prüfung und Begutachtung maschinentechnischer Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik. Die Anforderungen an die Qualifikation sind in Anhang 3 der BetrSichV "Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel" und DGUV Grundsatz 315-390 festgelegt.

Zur Ermächtigung von Sachverständigen haben die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die VBG beauftragt. Die fachliche Prüfung der Sachverständigen erfolgt im Sachgebiet "Bühnen und Studios" des Fachbereichs Verwaltung der DGUV. Die Ermächtigung erfolgt befristet. Verlängerungen oder Widerruf der Ermächtigung erfolgen nach DGUV Grundsatz 315-390. Eine Liste der ermächtigten Sachverständigen wird von der DGUV veröffentlicht.

Ermächtigungen, die durch die ehemals mit dem Verfahren beauftragte Unfallkasse Berlin ausgesprochen worden sind, behalten bis zum Ablauf ihrer Befristung ihre Gültigkeit.

Zu den §§ 37 bis 39:

keine Erläuterungen


ENDE

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