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VBG 16 - Verdichter
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand
(Ausgabe 04/1987; 04/1996; 01/1997)
- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information
Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.11
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für alle Verdichter.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Verdichter im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Verdrängerverdichter und Turboverdichter.
(2) Verdrängerverdichter im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Arbeitsmaschinen, die Gase oder Dämpfe durch Veränderung des Verdichtungsraumes ansaugen, verdichten und in die Förderleitung drücken. Bauarten von Verdrängerverdichtern sind insbesondere:
(3) Turboverdichter im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Arbeitsmaschinen, die Gasen oder Dämpfen Geschwindigkeitsenergie vermitteln, diese in Druckenergie umwandeln und stetig von der Saug- zur Druckseite hin fördern. Bauarten von Turboverdichtern sind insbesondere:
(4) Vakuumpumpen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Verdichter, die das Fördermittel unterhalb Atmosphärendruck ansaugen.
(5) Luftverdichter im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Verdichter zum Verdichten von Luft.
(6) Verdichter mit Öleinspritzkühlung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ) sind Verdrängerverdichter, bei denen zur Aufnahme und Abführung der Verdichtungswärme Öl in den Verdichtungsraum eingespritzt wird.
(7) Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Stoffe oder Zubereitungen mit mindestens einer der folgenden Eigenschaften:
(8) Brennbare Gase oder Dämpfe im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind hochentzündliche Gase und Dämpfe von entzündlichen, leichtentzündlichen und hochentzündlichen Flüssigkeiten.
III. Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 Allgemeines
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verdichter nach § 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.
(2) Für Verdichter, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch ) Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.
(3) Für Verdichter, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnitts die Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Verdichter erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Verdichter, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
(5) Verdichter, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.
§ 3a Allgemeine Anforderungen
Verdichter müssen so beschaffen sein, dass sie den aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen sicher genügen und Versicherte nicht gefährdet werden.
§ 4 Kennzeichnung
(1) An Verdichtern müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Kennzeichnung auch an Bauteilen der Verdichteranlage angebracht sein, wenn die Kennzeichnung eindeutig zugeordnet und auf dem Verdichtergehäuse mindestens die zugeordnete Typbezeichnung deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 6 muss bei mehrstufigen Verdichtern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 20 kW sowie bei mehrstufigen Flüssigkeitsringverdichtern nur der zulässige Verdichtungsenddruck (Überdruck) in Bar der Endstufe angegeben sein.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 5 und 6 ist bei Vakuumpumpen anstelle des Volumenstromes und des zulässigen Verdichtungsenddruckes das Saugvermögen und der absolute Ansaugdruck (Enddruck) in Millibar oder dieser als negativer Betriebsüberdruck anzugeben. Bei Vakuumpumpen, die gegen Drücke über Atmosphärendruck von mehr als 0,2 bar fördern, ist auch der Gegendruck als zulässiger Verdichtungsenddruck (Überdruck) in Bar anzugeben.
(5) Die Kennzeichnung von Luftverdichtern mit ölgeschmierten Druckräumen muss zusätzlich die Angabe "Nur für Kurzzeitbetrieb" enthalten, sofern die in § 9 Abs. 1 und in der Anlage vorgeschriebenen, jeweiligen Verdichtungsendtemperaturen nur bei intermittierendem Betrieb eingehalten werden können.
(6) Abweichend von Absatz 1 genügt bei in Schienen- oder Kraftfahrzeugen eingebauten Luftverdichtern, die zum Bremsen, Kippen, Signalgeben oder zum Betätigen von Kupplungen, Steuer- und Sperreinrichtungen der Fahrzeuge dienen, die Angabe von Hersteller und Typbezeichnung. Diese Angaben brauchen im eingebauten Zustand des Verdichters nicht erkennbar zu sein.
§ 5 Maßnahmen zur Vermeidung gefährlicher Betriebszustände
(1) Verdichter, insbesondere Hubkolbenverdichter, bei denen Flüssigkeitsschläge mit gefährlichen Auswirkungen auftreten können, müssen Einrichtungen besitzen, die ein Ansammeln von Flüssigkeit im Verdichtungsraum verhindern.
(2) Ventile an Verdrängerverdichtern müssen so zusammengebaut sein, dass ihre funktionsgerechte Arbeitsweise sichergestellt ist.
(3) Ventile in Baueinheit mit Ventilnestern an Verdrängerverdichtern mit Motorleistungen von mehr als 100 kW, müssen hinsichtlich ihrer Geometrie so beschaffen sein, dass ein falscher Einbau nicht möglich ist.
§ 5a Luftverdichter mit ungeschmierten Druckräumen zum Fördern brennbarer Stoffe
Luftverdichter mit ungeschmierten Druckräumen zum Fördern brennbarer Stoffe müssen hinter der Endstufe mit einer Temperaturmeßstelle und einem an gleicher oder anderer Stelle angeordneten Anzeigegerät ausgerüstet sein.
§ 6 Kühlflüssigkeitssysteme
Flüssigkeitssysteme zum Kühlen von Bauteilen müssen so beschaffen oder ausgerüstet sein, dass der zulässige Betriebsüberdruck, für den das System ausgelegt ist, nicht überschritten werden kann.
§ 7 Einrichtungen zur Begrenzung des Druckes
(1) Jede Stufe eines Verdrängerverdichters, jeder einzeln absperrbare Zylinder einer Stufe sowie jedes Gehäuse eines Turboverdichters muss eine Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung haben. Diese Sicherheitseinrichtung darf durch Absperreinrichtungen nicht unwirksam gemacht werden können. Sie muss ferner so beschaffen und eingestellt sein, dass der Überdruck, für den das jeweilige Bauteil bemessen ist, um nicht mehr als 10 % überschritten wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
(3) Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung müssen so angebracht sein, dass sie ausreichend zugänglich sind und Versicherte beim Ansprechen der Einrichtung nicht gefährdet werden können.
§ 8 Einrichtungen zur Messung des Druckes
(1) Verdichter mit einem zulässigen Verdichtungsenddruck (Überdruck) von mehr als 1 bar müssen zum Überwachen des ordnungsgemäßen Betriebes mit Druckmeßgeräten ausgerüstet sein, an denen der zulässige Verdichtungsenddruck angegeben ist.
Die Meßstellen für diese Druckmeßgeräte müssen vorhanden sein:
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Meßstellen für Druckmeßgeräte aller Verdichterstufen auch am jeweils nachgeschalteten Druckbehälter oder an der Rohrleitung angebracht sein, wenn zwischen Verdichter und Meßstelle keine Absperreinrichtung vorhanden ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 sind Druckmeßgeräte nicht erforderlich bei
(4) Druckmeßgeräte müssen so beschaffen oder so angebracht sein, dass bei auftretenden Schäden am Meßgerät Versicherte nicht durch nach vorn oder seitwärts austretende Splitter oder ausströmenden Meßstoff verletzt werden können. Auf Druckmeßgeräten muss das Kennzeichen des Herstellers oder Lieferers angegeben sein.
B. Besondere Bestimmungen für Luftverdichter mit ölgeschmierten Druckräumen und für Verdichter zum Verdichten von Gasen oder Dämpfen mit gefährlichen Eigenschaften
§ 9 Luftverdichter mit ölgeschmierten Druckräumen
(1) Luftverdichter mit ölgeschmierten Druckräumen müssen so beschaffen sein, dass die in der Anlage Spalte 4 angegebenen, jeweiligen Verdichtungsendtemperaturen nicht überschritten werden. Einem Überschreiten dieser Temperaturen bis zu 5 % des Wertes in Grad Celsius kann die Berufsgenossenschaft im Einzelfall zustimmen.
(2) Luftverdichter nach Absatz 1 müssen mit Nachkühlern ausgerüstet sein, wenn die Verdichtungsendtemperatur über dem Temperaturgrenzwert in der Anlage Spalte 5 liegt oder dem Verdichter Rohrleitungsnetze oder Sammelbehälter nachgeschaltet sind. Die Nachkühler müssen möglichst nahe hinter der Endstufe angebracht sein. Mehrstufige Luftverdichter müssen mit Zwischenkühlern ausgerüstet sein, wenn die Verdichtungsendtemperatur der nachfolgenden Stufe nach der Anlage Spalte 4 nicht auf andere Weise eingehalten ist.
(3) Verdichter nach Absatz 1, denen Sammelbehälter oder Rohrleitungsnetze nachgeschaltet sind, müssen mit Abscheidern ausgerüstet sein. Abscheider sind nicht erforderlich, sofern Luftsammelbehälter nahe an den Nachkühlern angebracht und die Verbindungsleitungen mit Gefälle zum Luftsammelbehälter verlegt sind.
(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Verdichtungsendtemperaturen nach der Anlage Spalte 4 um mehr als 5 % des Wertes in Grad Celsius überschritten werden, oder abweichend von Absatz 2 sind Nachkühler nicht erforderlich, wenn durch besondere Maßnahmen die Bildung von Ölalterungsprodukten soweit vermindert ist, dass Brände und Explosionen nicht entstehen können. Die Eignung der besonderen Maßnahmen ist durch ein Gutachten eines von der Berufsgenossenschaft anerkannten Prüfinstitutes nachzuweisen.
(5) Verdichter nach Absatz 1 mit einer Motorleistung von mehr als 20 kW müssen hinter den einzelnen Druckstufen, hinter Zwischenkühlern und hinter Nachkühlern Temperaturmeßstellen mit an gleicher oder anderer Stelle angeordneten Anzeigegeräten oder Temperaturbegrenzer haben. Abweichend von Satz 1 genügen bei fahrbaren Verdichtern, bei Verdichtern für elektrische Schaltanlagen und für Verdichter, die in Schienen- oder Kraftfahrzeugen eingebaut sind, ausgenommen Verdichter mit Öleinspritzkühlung, Temperaturmeßstellen.
(6) Die Leistungsgrenze von 20 kW nach der Anlage Spalte 2 ist bei Verbundbetrieb mehrerer Verdichter, die in einen gemeinsamen Sammelbehälter oder in ein gemeinsames Rohrleitungsnetz fördern, die Summe der Motorleistungen der einzelnen Verdichter.
(7) Zwischen- und Nachkühler, Abscheider, Sammelbehälter und Druckluftleitungen müssen an ihren tiefsten Stellen Ablaßeinrichtungen zum Entfernen angesammelter Flüssigkeit haben. Diese Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass das Ablaufen der Flüssigkeit beobachtet werden kann.
(8) Anlagenteile von Verdichtern, die der heißen Druckluft ausgesetzt sind, müssen ausgebaut werden können.
(9) Für Verdichter nach Absatz 1 mit Öleinspritzkühlung sind abweichend von Absatz 2 keine Nachkühler erforderlich. Diese Verdichter müssen am Druckstutzen jeder Verdichterstufe unabhängig von der Motorleistung eine Temperaturmeßstelle mit an gleicher oder anderer Stelle angeordnetem Anzeigegerät sowie einen Temperaturbegrenzer besitzen, der den Verdichter bei Überschreiten der zulässigen Verdichtungsendtemperatur abschaltet. Sie müssen außerdem so beschaffen sein, dass die Öleinspritzkühlung bei jedem Betriebszustand erhalten bleibt. Durch geeignete Einrichtungen muss sichergestellt sein, dass der Verdichter bei auftretendem Ölmangel unverzüglich abgeschaltet wird.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten nicht für
(11) Auf oder in Nähe der Temperaturmeßgeräte nach den Absätzen 5 und 9 muss die zulässige Verdichtungsendtemperatur nach der Anlage Spalte 4 in geeigneter Weise angegeben sein.
§ 10 Verdichter zum Verdichten von brennbaren oder explosionsfähigen Gasen oder Dämpfen
(1) Ist bei Verdichtern zum Verdichten von Gasen oder Dämpfen, deren Zusammensetzung außerhalb des Explosionsbereiches liegt, nicht auszuschließen, dass sich ein explosionsfähiges Gemisch bilden kann, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die den Verdichtungsvorgang unterbrechen, bevor das Gemisch den Explosionsbereich erreicht.
(2) Verdichter zum Verdichten von Gasen oder Dämpfen, deren Zusammensetzung innerhalb des Explosionsbereiches liegt oder liegen kann, müssen so beschaffen sein, dass wirksame Zündquellen im Bereich der gasberührten Flächen des Verdichters und der Ausrüstungsteile während des Betriebes, beim An- und Abfahren sowie im Stillstand, sofern die explosionsfähigen Gemische im Verdichter verbleiben, vermieden sind.
(3) Verdichter zum Verdichten chemisch instabiler Gase oder Dämpfe, die explosionsfähig sind, müssen so beschaffen sein, dass Betriebszustände, die zu Zerfall, Polymerisation oder Peroxidbildung führen, nicht entstehen können.
(4) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind zulässig, wenn die Verdichter so beschaffen oder aufgestellt sind, dass Versicherte im Falle einer Explosion, eines Zerfalls, einer Polymerisation oder einer Peroxidbildung nicht gefährdet werden.
§ 11 Vermeidung von Emissionen von Gasen oder Dämpfen mit gefährlichen Eigenschaften
Verdichter zum Verdichten von Gasen oder Dämpfen mit gefährlichen Eigenschaften müssen so beschaffen oder ausgerüstet sein, dass Gase oder Dämpfe
nicht austreten oder austretende Gase oder Dämpfe gefahrlos abgeleitet werden können. Soweit bei brennbaren Gasen oder Dämpfen diese Forderung nicht sicher eingehalten werden kann, müssen Maßnahmen nach § 13a Abs. 3 durchgeführt sein.
C. Aufstellung
§ 12 gegenstandslos
IV. Aufstellung und Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 13 Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.
§ 13a Aufstellung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verdichter so aufgestellt werden, dass sie sicher betrieben werden können.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verdichter, einschließlich ihrer Ausrüstung, in Arbeitsräumen nur aufgestellt werden, wenn durch deren Betrieb eine Lärmgefährdung für die Versicherten nicht gegeben ist.
(3) Muss am Aufstellungsort von Verdichtern mit dem Austritt von brennbaren Stoffen aus dem Verdichter gerechnet werden, welche mit der Umgebungsluft eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden können, hat der Unternehmer die Gefahrbereiche in Zonen einzuteilen und in Abhängigkeit davon Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren zu treffen.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Räume zum Aufstellen von Verdichtern mit Öleinspritzkühlung mit einer Motorleistung von mehr als 40 kW so beschaffen oder ausgerüstet sind, dass ein eventuell entstehender Verdichterbrand nicht auf angrenzende Betriebsbereiche übergreifen kann.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Luftverdichtern die Ansaugöffnungen so angeordnet werden, dass gefährliche Beimengungen nicht angesaugt werden können.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verdichter an Orten, an denen aufgrund benachbarter Anlagen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, nur aufgestellt werden, wenn Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionen getroffen sind.
§ 13b Voraussetzung für den Betrieb
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur Verdichter in Betrieb genommen werden, die den zu erwartenden Beanspruchungen beim bestimmungsgemäßen Betrieb sicher genügen und bei deren Betrieb Versicherte nicht gefährdet werden.
§ 14 Betriebsanweisungen
(1) Der Unternehmer hat eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanweisung ist den Versicherten in geeigneter Weise am Betriebsort bekanntzumachen. Sie muss den Versicherten jederzeit zugänglich sein.
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 hat der Unternehmer für das Betreiben und Instandhalten von Verdichtern zum Verdichten von Gasen oder Dämpfen mit gefährlichen Eigenschaften nach § 2 Abs. 7 Anweisungen über das Vermeiden von Gefahren aufzustellen und die Versicherten darüber zu unterweisen.
(3) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.
(4) Abweichend von Absatz 1 sind für Verdichter in Fahrzeugen Betriebsanweisungen nicht erforderlich. Hier genügt es, dass die Betriebsanleitung des Herstellers mit den erforderlichen Angaben in der Betriebs- und Wartungsanleitung des Fahrzeuges enthalten ist.
§ 15 Gefährliche Beimengungen
In Ansaugbereichen von Luftverdichtern dürfen gefährliche Beimengungen nicht freigesetzt werden.
§ 16 Inbetriebnahme
Können an Verdichtern Flüssigkeitsschläge mit gefährlichen Auswirkungen auftreten, müssen die Verdichtungsräume vor jeder Inbetriebnahme auf vorhandene Flüssigkeit kontrolliert und erforderlichenfalls entleert werden.
B. Besondere Bestimmungen für Luftverdichter mit ölgeschmierten Druckräumen und für Verdichter zum Verdichten von Gasen oder Dämpfen mit gefährlichen Eigenschaften
§ 17 Luftverdichter mit ölgeschmierten Druckräumen
(1) Luftverdichter mit ölgeschmierten Druckräumen müssen so betrieben werden, dass die in Spalte 4 der Anlage jeweils vorgegebene Verdichtungsendtemperatur nicht überschritten wird.
(2) Luftverdichter mit ölgeschmierten Druckräumen zur Erzeugung von Druckluft, die in Luftsammelbehälter oder Rohrleitungsnetze eingespeist wird, müssen so betrieben werden, dass die in Spalte 5 der Anlage vorgegebenen Nachkühltemperaturen nicht überschritten werden.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen die Verdichtungsendtemperaturen und die Temperatur nach den Spalten 4 und 5 der Anlage überschritten werden, wenn durch besondere Maßnahmen die Bildung von Ölalterungsprodukten soweit vermindert ist, dass Brände und Explosionen nicht entstehen können. Die Eignung der besonderen Maßnahmen ist nachzuweisen.
(4) Verdichter mit Öleinspritzkühlung sind mit der vom Hersteller vorgegebenen Betriebstemperatur zu betreiben. Die Filterpatronen am Ölfilter und -abscheider sind nach Angaben des Verdichterherstellers auszutauschen.
(5) Einrichtungen zum Entfernen angesammelter Flüssigkeit, die von Hand betätigt werden, müssen entsprechend der Betriebsanweisung betrieben werden. Selbsttätige Ablaßeinrichtungen sind regelmäßig auf Wirksamkeit zu prüfen.
(6) Aus den Anlagenteilen und aus den Kühlem von Verdichtern nach Absatz 1, die der heißen Druckluft ausgesetzt sind, müssen Ölrückstände und andere Ablagerungen entsprechend der Betriebsanweisung entfernt werden.
(7) Der Unternehmer hat zum Schmieren der Verdichter nach Absatz 1 Öle zur Verfügung zu stellen, die hinsichtlich Aufbau, Zähigkeit, Zündtemperatur und Alterungsbeständigkeit für die vorgesehenen Betriebsbedingungen geeignet sind. Andere Öle dürfen nicht verwendet werden.
(8) Der Unternehmer hat Ölwechsel an Verdichtern nach Absatz 1 nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu veranlassen und zu dokumentieren. Abweichungen sind zulässig, wenn durch eine Ölanalyse die weitere Brauchbarkeit des Öles nachgewiesen wird.
(9) Unterschiedliche Schmieröle für Verdichter nach Absatz 1 dürfen nicht gemischt werden. Abweichungen sind zulässig, wenn durch eine Verträglichkeitsanalyse festgestellt wird, dass nachteilige Folgen, die zu Gefahrzuständen führen können, nicht zu erwarten sind.
(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Feuer- oder Schweißarbeiten sowie anderen Arbeiten, die wirksame Zündquellen erzeugen, in der Nähe von in Betrieb befindlichen Verdichtern mit Öleinspritzkühlung Brand- oder Explosionsgefahren vermieden werden.
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(Stand: 16.06.2018)
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