Regelwerk, Arbeitsschutz, UVV, BGV A, B, C, D, VBG
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
Da Abs. 2, 4
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
Da Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9
III. Bau und Ausrüstung
§ 3 Allgemeine Anforderungen
Da Abs. 2, 5
§ 4 Gefahrstellen
Da Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2, 2&3, 3
§ 5 Schutzeinrichtungen für Gefahrstellen an Antrieben
Da Abs. 2 Nr. 3
§ 6 Gefahrquellen
Da Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 ; Satz 2; Abs. 1&2, 2
§ 7 Anforderungen an Schutzeinrichtungen, Einrichtungen mit Schutzfunktion, Verriegelungen und Kopplungen
Da Abs. 1, 2 Nr. 2, 3, 4, 5; Abs. 3 Nr. 1; Abs. 3, 5, 6 Satz 2 Nr. 3
§ 8 Hinweise auf schwer erkennbare Gefahren
DA
§ 9 Einrichtungen zum Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und Instandhalten
Da Abs. 1, 3 Nr. 1, 2, 3, 4
§ 10 Warneinrichtungen
Da Abs. 1, 2
§ 11 Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und Stillsetzen und ihre Stellteile
Da Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 3; Abs. 3, 4
§ 12 Hauptbefehlseinrichtungen und ihre Stellteile
Da Abs. 1, 2, 4
§ 13 Not-Befehlseinrichtungen und ihre Stellteile
Da Abs. 1, 2, 3 Nr. 3, 4; Abs. 7
§ 14 Grenztaster mit Schutzfunktion Grenztaster mit Schutzfunktion müssen
DA
§ 15 Anforderungen an Steuerungen
Da Abs. 1, 2
§ 16 Unregelmäßigkeiten, Ausfall oder Wiederkehr von zugeführter Energie
Da Abs. 1 Nr. 1, 2, 3; Abs. 3, 4
§ 17 Hydraulische und pneumatische Einrichtungen
Da Abs. 1, 2, 3
§ 18 Einrichtungen zum Befreien von Personen aus Gefährdungssituationen
DA
IV. Aufstellen, Standortänderung
§ 23 Aufstellen, Standortänderung
Da Abs. 1, 2
V. Betrieb
§ 24 Anforderungen an Personen
Da Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
§ 25 Bestimmungsgemäßes Betreiben
DA
§ 26 Benutzen von Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mit Schutzfunktion
DA
§ 27 Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und Instandhalten
Da Abs. 1, 2 Nr. 1, 2
§ 28 Betätigen von Warneinrichtungen
VI. Überprüfen und Wiederherstellen des sicheren Zustandes
§ 29 Überprüfen und Wiederherstellen des sicheren Zustandes
Da Abs. 1, 2
VII. Übergangsbestimmungen
§ 30 Übergangsbestimmungen
Da Abs. 2
VIII. Inkrafttreten
§ 31 Inkrafttreten