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VBG 7n - Metallbearbeitung
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand
(Ausgabe 04/1934; 01/1993)
- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information -
Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.20
§ 1 Allgemeines
(1) Für Hämmer, Bohrmaschinen, Drehbänke, Pressen, Stanzen, Sägen und Fräser, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.
(2) Für Hämmer, Bohrmaschinen, Drehbänke, Pressen, Stanzen, Sägen und Fräser, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Hämmer, Bohrmaschinen, Drehbänke, Pressen, Stanzen, Sägen und Fräser, die den Anforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
(4) Hämmer, Bohrmaschinen, Drehbänke, Pressen, Stanzen, Sägen und Fräser, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.
§ 1a Hammer
(1) Fußeinrückungen von Fall-, Dampf-, Luft- und Federhämmern sind zu überdecken oder in anderer Weise zu sichern.
(2) Fallhämmer müssen mit einer fest angebrachten Vorrichtung zum Hochhalten des Hammerbären versehen sein. Unter Fallhämmern dürfen Verrichtungen an den Ober- und Untergesenken und den Einsätzen nur vorgenommen werden, solange der Hammerbär zuverlässig hochgehalten wird Ein Abstützen durch lose Holz- oder Eisenstempel genügt nicht.
§ 2 und 3 Scheren
sind weggefallen.
Sie wurden durch die VBG 7n2 "Metallbearbeitung; Scheren" ersetzt.
§ 4 Bohrmaschinen
Schrauben an Spannvorrichtungen für Bohrer müssen versenkt oder verdeckt sein. Die Arbeitsstücke sind gegen Mitnahme durch den Bohrer zu sichern. Zum Entfernen der Bohrspäne sind geeignete Hilfsmittel bereitzustellen und zu benutzen
§ 5 Drehbänke
Hervorstehende umlaufende Arbeitsstücke (Stangen, Rohre usw.) sind auf ganzer Länge mit feststehendem Schutz zu umgeben Zum Entfernen der Drehspäne sind geeignete Hilfsmittel bereitzustellen und zu benutzen.
§ 6 Pressen und Stanzen
An Handspindelpressen (Balancierst) muss die Bahn der Schwengelenden (mit oder ohne Schwungkugeln), wenn die Art der Aufstellung nicht schon genügend schützt, so gesichert sein, dass niemand von den Schwengelenden getroffen werden kann.
(1) An Pressen, Stanzen, Stoßmaschinen u. dgl. sind zur Verhütung von Handverletzungen Vorkehrungen zu treffen und ihrem Zweck entsprechend anzuwenden.
(2) Als solche Vorkehrungen) gelten beispielsweise:
(3) Fußeinrückung ist bei Einlegearbeiten tunlichst zu vermeiden.
(1) Einrückkupplungen und Fußeinrückvorrichtungen müssen bei jeder Verrichtung an den Werkzeugen festgestellt werden und so lange festgestellt bleiben, bis die Arbeit beendet ist.
(2) Exzenter- und Kurbelpressen, auch Kniehebelpressen, bei denen nach ihrer Bauart ein Arbeiten mit Einzelhub möglich ist, müssen eine Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang haben.
Die § 7 und 8 gelten nur für Pressen, für die noch keine Sondervorschriften erlassen worden sind (VBG 7n5.1 "Exzenter- und verwandte Pressen", VBG 7n5.2 "Hydraulische Pressen" und VBG 7n5.3 "Spindelpressen").
Im allgemeinen ist mit einer dieser Vorkehrungen ausreichender Unfallschutz zu erzielen. Doch kommen Fälle vor, in denen zusätzliche Schutzmaßnahmen gefordert werden müssen.
Unrichtig in die Werkzeuge der Maschinen eingelegte Arbeitsstücke dürfen nicht mit freier Hand entfernt oder richtig gelegt werden, solange die Maschine nicht vollständig zur Ruhe gekommen ist.
Gegenüber der vorhergehenden Fassung vom 1. Oktober 1966 wurden folgende Bestimmungen und Fußnote eingefügt:
Schleifkörper (Schmirgelkörper) und Schleifmaschinen
§ 9 bis 26 sind weggefallen.
Sie wurden durch die VBG 7n6 "Metallbearbeitung; Schleifkörper, Pließt- und Polierscheiben; Schleif- und Poliermaschinen" ersetzt.
§ 27 Sägen und Fräser
Schnelllaufende Sägen und Fräser sind, soweit der Arbeitsvorgang es zulässt, mit einer Schutzhaube zu versehen, die nur den zum Schneiden benutzten Teil des Umfanges freilässt.
Schnelllaufende Sägen und Fräser sind sofort auszuwechseln, wenn sie beschädigt oder gesprungen sind.
Kleine Teile dürfen nicht freihändig geschnitten werden. Sie sind in Halter oder Einspannvorrichtungen zu fassen.
Fortgeschleuderte Späne sind durch Schutzbleche, durchsichtige Abdeckungen od. dgl. aufzufangen. Zum Wegwischen von Abfällen bei laufender Maschine sind Handfeger oder Pinsel zu verwenden.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der
§ 1 Abs. 2 Satz 2,
§ 1a, 4, 5 oder 6,
§ 8, 27 bis 29 oder
§ 30
zuwiderhandelt.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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