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Regelwerk, Bau, Bauprodukte

MHAVO - Muster-Hersteller- und Anwender-VO
Muster-Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten

Fassung September 2008
(ARGEBAU)



Archivdatei 1998

Siehe Fn. 1 2

Auf Grund des § 17 Abs. 5 MBO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 4 MBO wird verordnet:

§ 1

Für

  1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle,
  2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle,
  3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
  4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
  5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,
  6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,

müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Abs. 3 MBO von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1

§ 2

Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für Tätigkeiten nach

  1. § 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von höchstens drei Jahren
  2. § 1 Nr. 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren

gegenüber einer nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 MBO anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.

Für die in § 1 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 25 Abs. 1 MBO und die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt und tätig waren, auch als Prüfstelle nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 MBO.

§ 3

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in §§ 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 MBO nicht zu erwarten sind.

§ 4

Die Verordnung tritt am ... in Kraft.


Begründung der Fassung September 2008

I Problem

Die MHAVO stellt für die in § 1 näher bezeichneten Tätigkeiten Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DLR, da sie selbstständig und in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Die Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie ist hier nicht einschlägig, weil sich die Anforderungen der MHAVO nicht an einzelne Personen (z.B. Schweißer), sondern an Betriebe richten:

Die MHAVO verweist auf Technische Baubestimmungen, aus denen sich für Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten die Pflicht ergibt, sich eine Bescheinigung einer nach Bauordnungsrecht anerkannten Stelle ausstellen zu lassen. Mit dieser Bescheinigung wird dem Hersteller bzw. Anwender bestätigt, dass die Anforderungen erfüllt sind, die sich aus den Technischen Baubestimmungen bezüglich Fachkräften und besonderer Vorrichtungen ergeben.

Im Einzelnen werden in der MHAVO über die in Bezug genommenen Technischen Baubestimmungen folgende Bescheinigungen verlangt:

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