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MHAVO - Muster-Hersteller- und Anwender-VO Muster-Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten
Stand März 1998
(ARGEBAUaufgehoben)
Zur Begründung der Fassung September 2008
Aufgrund des § 20 Abs. 5 MBO in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 4 MBO wird verordnet:
Für
muß der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich in den Fällen des Satzes 1
Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für Tätigkeiten nach
gegenüber einer nach § 24c Abs. 1 Nr. 6 MBO *) anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, daß sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
Für die in § 1 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 24 c Abs. 1 MBO und die Stellen, die bisher als anerkannte Stellen in Einführungserlassen zu technischen Regeln nach § 1 Nrn. 1 - 3 genannt und tätig waren, auch als Prüfstelle nach § 24c Abs. 1 Nr. 6 MBO.
Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, daß Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den in §§ 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, daß Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 MBO nicht zu erwarten sind.
Die Verordnung tritt am ..................................... in Kraft.
") In den Ländern, die die MBO (Juni 1996) noch nicht umgesetzt haben, gilt: § 24c Abs. 1 Nr. 4.
(Stand: 11.03.2022)
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