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Regelwerk

Begründung der Fassung September 2008 - Muster-Hersteller und Anwenderverordnung (MHAVO) Regelwerk

Fassung 2008
(ARGE)




zur MHAVO

I Problem

Die MHAVO stellt für die in § 1 näher bezeichneten Tätigkeiten Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DLR, da sie selbstständig und in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Die Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie ist hier nicht einschlägig, weil sich die Anforderungen der MHAVO nicht an einzelne Personen (z.B. Schweißer), sondern an Betriebe richten:

Die MHAVO verweist auf Technische Baubestimmungen, aus denen sich für Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten die Pflicht ergibt, sich eine Bescheinigung einer nach Bauordnungsrecht anerkannten Stelle ausstellen zu lassen. Mit dieser Bescheinigung wird dem Hersteller bzw. Anwender bestätigt, dass die Anforderungen erfüllt sind, die sich

aus den Technischen Baubestimmungen bezüglich Fachkräften und besonderer Vorrichtungen ergeben.

Im Einzelnen werden in der MHAVO über die in Bezug genommenen Technischen Baubestimmungen folgende Bescheinigungen verlangt:

Gemäß MHAVO wird das Vorliegen der jeweiligen Bescheinigung vorausgesetzt, um entsprechende Tätigkeiten ausführen zu können. Im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 3 DLR wird somit die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit von bestimmten Anforderungen abhängig gemacht.

Diese Anforderungen schränken die Dienstleistungsfreiheit vor allem deshalb ein, weil die genannten Bescheinigungen nicht ohne weiteres zu erlangen sind, selbst wenn die Hersteller oder Anwender alle personellen und technischen Voraussetzungen erfüllen. Beispielsweise ist der Nachweis der in DIN 1045-3:2001-07, Anhang B.1 Nr. (1) geforderten erweiterten betontechnologischen Kenntnisse, nur über den so genannten "E-Schein" möglich. Um diesen zu erlangen, muss ein Bewerber an einem Schulungsprogramm von rd. 150 Stunden teilnehmen und anschließend eine Prüfung von 6 bis 8 Stunden absolvieren.

Die sich aus der MHAVO ergebenden Anforderungen schränken die Dienstleistungsfreiheit auch deshalb ein, weil vergleichbare Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten und in anderen Mitgliedstaaten praktizierte alternative Methoden der Qualitätssicherung nicht anerkannt werden. Eine solche alternative Methode ist z.B., beim Schweißen keine Anforderungen an die Qualifikation des Schweißers zu stellen, stattdessen aber die Qualität der geschweißten Nähte vollständig zu prüfen.

Anforderungen, die die Dienstleistungsfreiheit einschränken, sind gemäß Art. 16 DLR zu unterlassen, es sei denn, ihre Anwendung ist durch einen der vier in den Artikeln 16 Absatz 1 und Absatz 3 aufgeführten Gründe gerechtfertigt. Die Anforderungen sind daher entweder abzuschaffen, zu ändern oder es ist nachzuweisen, dass sie gerechtfertigt sind.

II Lösung

Die Projektgruppe hat verschiedene Alternativen zur Lösung des bestehenden Problems diskutiert:

1. Abschaffung der MHAVO

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(Stand: 13.07.2018)

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