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MPrüfVO - Muster-Prüfverordnung
Muster-Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen nach Bauordnungsrecht
Stand März 2011
(ARGEBAU)
Aufgrund von § 85 Abs. 1 Nr. 5 MBO wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Prüfung technischer Anlagen in
wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.
§ 51 MBO bleibt unberührt.
§ 2 Prüfungen
(1) Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:
(2) Die Prüfungen nach Abs.1 sind
(3) Der Bauherr oder der Betreiber hat Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 zu beauftragen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.
(4) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über Prüfungen nach Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über Prüfungen nach Abs. 2 Nr. 3 mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Der Bauherr oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel innerhalb der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist zu beseitigen.
§ 3 Bestehende Anlagen
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 1 MBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den §§ 2 und 3 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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