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Regelwerk

MPrüfVO - Muster-Prüfverordnung
Muster-Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen nach Bauordnungsrecht

Stand März 2011
(ARGEBAU)



Aufgrund von § 85 Abs. 1 Nr. 5 MBO wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Prüfung technischer Anlagen in

  1. Verkaufsstätten im Sinne des § 1 der Muster-Verkaufsstättenverordnung ( MVkVO) - Fassung September 1995 -,
  2. Versammlungsstätten im Sinne des § 1 der Muster-Versammlungsstättenverordnung ( MVStättV) - Fassung Juni 2005 -,
  3. Krankenhäusern und Pflegeheimen,
  4. Beherbergungsstätten im Sinne des § 1 der Muster-Beherbergungsstättenverordnung ( MBeVO) - Fassung Dezember 2000 -
  5. Hochhäusern im Sinne des § 2 Abs. 4 MBO,
  6. Garagen im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 2 MBO,
  7. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,

wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.

§ 51 MBO bleibt unberührt.

§ 2 Prüfungen

(1) Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:

  1. Lüftungsanlagen ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoß unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
  2. CO-Warnanlagen,
  3. Rauchabzugsanlagen,
  4. Druckbelüftungsanlagen,
  5. Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,
  6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  7. Sicherheitsstromversorgungen.

(2) Die Prüfungen nach Abs.1 sind

  1. vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen,
  2. unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen sowie
  3. unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen sowie
  4. jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen.

(3) Der Bauherr oder der Betreiber hat Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 zu beauftragen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

(4) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über Prüfungen nach Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über Prüfungen nach Abs. 2 Nr. 3 mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Der Bauherr oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel innerhalb der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist zu beseitigen.

§ 3 Bestehende Anlagen

  1. Bei bestehenden technischen Anlagen ist die Frist nach § 2 Abs. 2 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rechnen.
  2. Ist eine Prüfung nach § 2 bisher nicht vorgenommen worden, so ist die erste Prüfung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 1 MBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den §§ 2 und 3 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.

ENDE

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