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Regelwerk

ETAG 007 Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung für Bausätze für Gebäude aus Holz
- Ausgabe September 2012 -

Vom 22. Juli 2013
(Banz. AT vom 05.09.2013 B3)



red. Anm. : Die ETAG 12 wurde in die ETAG 17 mit aufgenommen

Siehe Fn. *

Archiv: 2003

Diese Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung wird in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Bauproduktenrichtlinie als eine Grundlage für die Vorbereitung und Erteilung von europäischen technischen Zulassungen gemäß Artikel 9 (1) der Bauproduktenrichtlinie erstellt und veröffentlicht.

Europäische technische Zulassungen werden von Zulassungsstellen erteilt, die gemäß Artikel 10 der Bauproduktenrichtlinie ermächtigt und notifiziert sind. Diese Stellen sind in der EOTa zusammengeschlossen.

Die Europäische Technische Zulassung ist nach der Bauproduktenrichtlinie eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Bauprodukts sowie die technische Spezifikation des beurteilten Produkts, die als Grundlage für die CE-Kennzeichnung dieses Produkts dient, wenn eine harmonisierte Norm nach der Richtlinie nicht bzw. noch nicht vorliegt.

Aufgrund technischer Innovationen und dem Fortschritt des Stands der Technik kann es sein, dass Leitlinien für die technische Zulassung nicht den letzten Stand der Entwicklungen und der in den Zulassungsverfahren gewonnenen Erfahrungen widerspiegeln. Der Leser dieser Leitlinie sollte sich daher bei einem EOTA-Mitglied erkundigen, ob es weitere Bestimmungen gibt, die in der Anwendung der Leitlinie zu berücksichtigen sind.

Diese Fassung ersetzt die Fassung der ETAG 007 von April 2001 sowie die Fassung der ETAG 012 von Juni 2002.

Vorwort

Hintergrundinformation zu dieser ETA-Leitlinie

Diese Leitlinie wurde von der EOTA-Arbeitsgruppe 02.03/01 - Bausätze für den Holzrahmenbau - erarbeitet.

Die Arbeitsgruppe für die erste Fassung dieser ETAG setzte sich aus Mitgliedern aus 11 EU-Ländern zusammen: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Niederlande, Norwegen (Vorsitz), Österreich, Portugal, Schweden und Vereinigtes Königreich. Darüber hinaus waren Dänemark, Island und Slowenien als korrespondierende Mitglieder sowie Vertreter des Europäischen Verbandes der Holzindustrie (CEI-Bois) zugegen.

Die erste Fassung dieser Leitlinie war auf Bausätze für den Holzrahmenbau beschränkt und beschrieb die Leistungsanforderungen für Bausätze für den Holzrahmenbau im Hochbau, die Nachweisverfahren zur Untersuchung der Leistung, die Beurteilungsverfahren zur Bewertung der Leistung für den vorgesehenen Verwendungszweck und die angenommenen Bedingungen für die Bemessung und den Einbau der Bausätze in das Bauwerk.

Bausätze für Gebäude aus Holz sind nach dieser Leitlinie Bauprodukte, die im Mandat (Construct 98/307 Rev. 1) wie folgt beschrieben sind:

"Das Mandat erfasst industriell gefertigte Bausätze, die als Bauwerk in den Verkehr gebracht werden sowie aus werksseitig entworfenen und vorgefertigten Bauteilen bestehen, die für die Serienfertigung bestimmt sind. Dieses Mandat legt Mindestanforderungen an den Inhalt eines solchen Bausatzes fest. Teil-Bausätze, die diesen Mindestanforderungen nicht entsprechen, fallen nicht unter dieses Mandat und dürfen nicht auf der Basis der resultierenden ETAG mit dem CE-Zeichen versehen werden. Diese Mindestanforderungen umfassen sowohl die Tragwerkselemente des Bauwerks als auch die wesentlichen Bauteile der Gebäudehülle einschließlich der erforderlichen Wärmedämmung und der Innenbekleidung, sofern sie zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an das Bauwerk erforderlich sind.

Der Bemessungsprozess (einschließlich der Zulassung detaillierter Pläne, Anträge für Planungserlaubnisse, Baugenehmigungen usw.) muss mit den Verfahren übereinstimmen, die in den Mitgliedstaaten, in denen das Gebäude errichtet werden soll, vorgesehen sind. Dieses Mandat ändert diesen Prozess in keiner Weise. Das fertiggestellte Gebäude (Bauwerk) muss den Bauvorschriften (Vorschriften über Bauwerke) genügen, die in den Mitgliedstaaten gelten, in denen das Gebäude gebaut werden soll. Die in dem Mitgliedstaat vorgesehenen Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der Bauvorschriften müssen ebenfalls eingehalten werden. Dieses Mandat ändert diesen Prozess in keiner Weise.

Wenngleich einige Bauteile möglicherweise in verschiedenen Fabriken hergestellt werden, können nur die lieferfertigen Bausätze, nicht aber die verschiedenen Bauteile, unter der Verantwortlichkeit des Verkäufers mit dem CE-Zeichen als Ganzes versehen werden."

Die erklärte Leistung des Bausatzes ist von Fall zu Fall mit den jeweiligen Bauvorschriften unter Berücksichtigung des vorgesehenen Verwendungszwecks des Bausatzes, bezogen auf Gebäudeart, Baustelle, usw., zu vergleichen. Eine ETa ist eine positive technische Beurteilung eines Bauprodukts für einen vorgesehenen Verwendungszweck, d. h. in das Bauwerk eingebaut. Die ETa befasst sich nur mit dem Bausatz und gibt Klassen oder Stufen von Produktmerkmalen an, die vom Planer des Bauwerks zu verwenden sind.

Nachweis- und Beurteilungsverfahren für die Tragfähigkeit basieren auf den Bestimmungen in Eurocode 5 (EN 1995). Dieser ersetzt die nationalen Tragwerks-Bemessungscodes für Holzbauten in allen Mitgliedstaaten. Eine Bedingung für die Anwendung dieser Leitlinie auf mit dem CE-Zeichen versehene Bausätze für Gebäude aus Holz ist, dass die auf Basis von Eurocode 5 erklärte Tragfähigkeit (Tragwerksleistung) in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Bauvorschriften akzeptiert wird.

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