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ETAG 007 - Leitlinie für Bausätze für den Holzrahmenbau
Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung
Vom 9. Oktober 2003
(BAnz. Nr. 221a vom 26.11.2003 S. 1)
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812) wird die folgende Leitlinie der Europäischen Organisation für Technische Zulassung EOTa bekannt gemacht. Auf Grund dieser Leitlinie können von dafür anerkannten Stellen europäische technische Zulassungen nach Artikel 8 der Bauproduktenrichtlinie bzw. § 6 des Bauproduktengesetzes für Bausätze für den Holzrahmenbau erteilt werden. Deutsche Stelle für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen ist das Deutsche Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30 L, 10829 Berlin.
Gleichzeitig wird die Bekanntmachung der Leitlinie für Bausätze für den Holzrahmenbau vom 2. August 2002 (BAnz. Nr. 184a vom 1. Oktober 2002) aufgehoben.
Vorwort
Hintergrundinformation zum Thema
Diese Leitlinie wurde von der EOTA-Arbeitsgruppe 02.02/01 - Bausätze für den Holzrahmenbau - erarbeitet.
Die Arbeitsgruppe setzte sich aus Mitgliedern aus 11 EU-Ländern zusammen, nämlich aus Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Norwegen (Vorsitz), Österreich, Portugal, Schweden und Großbritannien. Außerdem waren Dänemark, Island und Slowenien korrespondierende Mitglieder zusammen mit den vom Europäischen Verband der Holzindustrie (CEIBois) ernannten Mitgliedern.
Die Leitlinie beschreibt die Leistungsanforderungen für Bausätze für den Holzrahmenbau im Hochbau, die Nachweisverfahren zur Untersuchung der Leistung, die Beurteilungsverfahren zur Bewertung der Leistung für den vorgesehenen Verwendungszweck und die angenommenen Bedingungen für die Bemessung und den Einbau der Bausätze in das Bauwerk.
Bausätze für den Holzrahmenbau nach dieser Leitlinie sind Bauprodukte, die im Mandat (Construct 98/307 Rev. 1) wie folgt beschrieben sind:
Das Mandat erfasst industriell gefertigte Bausätze, die als Bauwerk in den Verkehr gebracht werden und die aus werksseitig entworfenen und vorgefertigten Bauteilen, welche für die Serienfertigung bestimmt sind, bestehen. Dieses Mandat legt Mindestanforderungen an den Inhalt eines solchen Bausatzes fest. Teil-Bausätze, die diesen Mindestanforderungen nicht entsprechen, fallen nicht unter dieses Mandat und dürfen nicht mit der CEKennzeichnung aufgrund der resultierenden ETAG versehen werden. Diese Mindestanforderungen umfassen sowohl die Bauelemente des Bauwerks als auch die wesentlichen Bauteile der Gebäudehülle einschließlich der erforderlichen Wärmedämmung und der Innenbekleidung, sofern sie zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an das Bauwerk erforderlich sind. Der Bemessungsprozess (einschließlich der Zulassung detaillierter Pläne, Anwendungen für Planungserlaubnisse, Baugenehmigungen, ....) muss mit den Verfahren übereinstimmen, die in den Mitgliedstaaten, in denen das Gebäude errichtet werden soll, vorgesehen sind. Dieses Mandat ändert diesen Prozess in keiner Weise. Das fertig gestellte Gebäude (Bauwerk) muss mit den Bauvorschriften (Vorschriften über Bauwerke) übereinstimmen, die in den Mitgliedstaaten, in denen das Gebäude gebaut werden soll, gelten. Die in dem Mitgliedstaat vorgesehenen Verfahren zum Nachweis der Bauvorschriften müssen ebenfalls eingehalten werden. Dieses Mandat ändert diesen Prozess in keiner Weise. Wenngleich einige Bauteile möglicherweise in verschiedenen Fabriken hergestellt werden, kann nur der lieferfertige Bausatz als Ganzes, nicht aber die verschiedenen Bauteile, unter der Verantwortlichkeit des Verkäufers mit der CE-Kennzeichnung versehen werden.
Die erklärte Eigenschaft des Bausatzes ist von Fall zu Fall mit den jeweiligen Bauvorschriften unter Berücksichtigung des vorgesehenen Verwendungszwecks des Bausatzes, bezogen auf Gebäudeart, Baustelle usw., zu vergleichen. Eine ETa ist eine positive technische Beurteilung eines Bauprodukts für einen vorgesehenen Verwendungszweck, d. h. für den Einbau in das Bauwerk. Die ETa befasst sich nur mit dem Produkt und gibt Klassen oder Produktmerkmale an, die von dem Planer des Bauwerks zu verwenden sind. Nachweis- und Beurteilungsverfahren für die Tragfähigkeit basieren auf den Bestimmungen in Eurocode 5. Der Eurocode ist bislang von CEN als europäische Vornorm ENV 1995 veröffentlicht und soll die nationalen Bemessungscodes für Holzbauten in allen Mitgliedstaaten ersetzen. Eine Bedingung für die Anwendung dieser Leitlinie auf CE-gekennzeichnete Bausätze für den Holzrahmenbau ist, dass die aufgrund von Eurocode 5 erklärte Tragfähigkeit (Tragwerkseigenschaft) in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Bauvorschriften akzeptiert wird.
Nachweis- und Beurteilungsverfahren für die Eigenschaft im Brandfall basieren auf der Veröffentlichung europäischer Normen über die Klassifizierung des Brandverhaltens und des Feuerwiderstands. Sollte die Veröffentlichung solcher Normen zu lange hinausgeschoben werden, kann die Anwendung nationaler Klassifizierungen auf der Basis von Einzelfallbeurteilung in einer Übergangsphase bis zum Vorliegen der einschlägigen europäischen Normen in Erwägung gezogen werden.
Der Nachweis der Eigenschaft von Bausätzen für den Holzrahmenbau erfordert eine Beurteilung vieler Konstruktionsdetails, wie z.B. das Verhalten von Fugen zwischen Fertigteilen im Hinblick auf ihre Luftdurchlässigkeit und Dauerhaftigkeit, die Festigkeit von Bekleidungsmaterialien im Hinblick auf Stoßlasten und Nutzungssicherheit, Wasserdichtigkeit von innen liegenden Nassräumen usw. Einschlägige genormte Nachweisverfahren liegen möglicherweise nicht immer vor oder werden nicht für erforderlich erachtet, da sich die Eigenschaft vieler Konstruktionsdetails durch langjährige Erfahrung aus der, Verwendung in traditionellen Bemessungen als annehmbar erwiesen hat. Gemäß den allgemeinen Hinweisen im Format für ETA-Leitlinien wird in der vorliegenden Leitlinie als zulässig angesehen, dass einige Produkteigenschaften durch einen "Bestanden"/"Nicht bestanden" Ansatz auf der Grundlage ingenieurmäßiger Beurteilung und Erfahrung aus der Verwendung von bekannten Baustoffen und Bemessungen beurteilt werden können. Bezugsdokumente
Auf Bezugsdokumente wird im Textteil der ETAG verwiesen, die entsprechend den in der ETAG angegebenen besonderen Bedingungen gelten.
Die Liste der Bezugsdokumente (mit Angabe des Erscheinungsjahrs) für die vorliegende ETAG ist in Anhang' B aufgeführt. Später verfasste zusätzliche Teile zur vorliegenden ETAG können Änderungen hinsichtlich der Liste der Bezugsdokumente beinhalten, die für den betreffenden Teil gelten.
Bedingungen für eine Aktualisierung
Bei der in der Liste genannten Ausgabe eines Bezugsdokuments - handelt es sich um die von der EOTa für ihre spezifische Verwendung verabschiedete Ausgaben
Erscheint eine neue Ausgabe, ersetzt sie die in der Liste aufgeführte Ausgabe nur dann, wenn die EOTa ihre Verträglichkeit mit der Leitlinie überprüft bzw. neu festgestellt hat (möglicherweise mit entsprechender Verknüpfung).
Technische Berichte der EOTa gehen in einigen Aspekten ins Detail und sind als solche nicht Teil der ETAG, sondern bringen den gemeinsamen Standpunkt der EOTA-Stellen hinsichtlich vorliegendem Wissen und Erfahrung zum entsprechenden Zeitpunkt zum Ausdruck. Wenn sich das Wissen und die Erfahrung weiterentwickeln, insbesondere durch Zulassungsarbeit, können diese Berichte geändert und ergänzt werden.
Zusatzdokumente der EOTa nehmen ständig alle zweckdienlichen Informationen auf zum allgemeinen Verständnis der vorliegenden ETAG in der jeweiligen Fassung, wenn im Einvernehmen mit den EOTA-Mitgliedern ETAs erteilt werden. Lesern und Anwendern der vorliegenden ETAG wird empfohlen, den aktuellen Status dieser Dokumente bei einem EOTA-Mitglied zu überprüfen.
Die EOTa muss möglicherweise während des Bestehens der ETAG Änderungen/Korrekturen vornehmen. Diese Änderungen werden in die offizielle Fassung auf der EOTa Website www.eota.be integriert; und die Maßnahmen werden in der dazugehörigen Datei (History File) katalogisiert und mit Datum versehen.
Lesern und Anwendern der vorliegenden ETAG wird empfohlen, den aktuellen Status des Inhalts dieses Dokuments mit dem auf der EOTA-Website zu vergleichen. Aus dem Deckblatt geht hervor, ob und wann Änderungen erfolgt sind.
Abschnitt 1
Einleitung
1 Vorbemerkungen
1.1 Rechtsgrundlage (vom Generalsekretär der EOTa endgültig festzuschreiben)
Diese ETA-Leitlinie wurde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie des Rates 89/106/EWG unter Berücksichtigung folgender Schritte erstellt:
Dieses Dokument wird von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 11 (3) der BPR in der jeweiligen Amtssprache oder den Amtssprachen veröffentlicht. Bestehende Leitlinien für europäische technische Zulassungen bleiben gültig.
1.2 Status der ETAG
Die Anwendung und die Erfüllung der Bestimmungen einer ETAG (Untersuchungen, Prüfungen und Bewertungen) führen nur durch eine Bewertung von Zulassungsprozess und -entscheidung, gefolgt von der entsprechenden Bescheinigung der Konformität, zu einer ETa und zu einer Annahme der Brauchbarkeit eines Bausatzes für den Holzrahmenbau für den festgelegten Verwendungszweck. Dies unterscheidet eine ETAG von einer harmonisierten europäischen Norm, die die direkte Grundlage für die Konformitätsbescheinigung ist.
Bausätze für den Holzrahmenbau, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser ETAG liegen, können ggf. durch das Zulassungsverfahren ohne Leitlinien nach Art. 9 (2) der BPR erfasst werden. Die Anforderungen in dieser ETAG sind in Form von Zielen und relevanten, zu berücksichtigenden Einwirkungen angegeben. Sie legt Werte und Eigenschaften fest mit dem Ziel, dass eine Übereinstimmung mit diesen Werten und Eigenschaften zu der Annähme führt, dass die aufgeführten Anforderungen erfüllt sind, wo immer es der Stand der Technik erlaubt, und nachdem sie durch die ETa als für das betreffende Produkt geeignet bestätigt wurden. Diese Leitlinie gibt alternative Möglichkeiten zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an.
2 Geltungsbereich
2.1 Geltungsbereich
Diese Leitlinie erfasst industriell gefertigte Bausätze für den Holzrahmenbau, die als Bauwerk in den Verkehr gebracht werden und die aus werksseitig entworfenen und vorgefertigten Bauteilen, welche für die Serienfertigung bestimmt sind, bestehen.
Die Bauteile in einem Bausatz werden als zugeschnittene Holzbauteile oder vorgefertigte Tragwerksrahmen, ergänzt auf der Baustelle durch weitere Materialien, hergestellt, als vollständig vorgefertigte zweidimensionale Bauelemente oder als komplette Bauabschnitte, bei denen Decken, Wände und Dach werksseitig zusammengefügt werden. Wenngleich einige Bauteile möglicherweise in verschiedenen Fabriken hergestellt werden, können nur lieferfertige Bausätze als Ganzes, nicht aber die verschiedenen Bauteile mit der CEKennzeichnung unter der Verantwortlichkeit des ETA-Inhabers versehen werden.
Der Mindestumfang des zu beurteilenden Bausatzes muss Folgendes enthalten, soweit es zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an das Gebäude erforderlich ist:
Der Zusammenbau der Bausätze erfolgt nach werksseitig entworfenen technischen Lösungen für Verbindungen und Konstruktionsdetails, die Bestandteil der Produktspezifikation für die Bewertung sind und als Teil jedes Bausatzes mitgeliefert werden.
Bauteile wie Fenster, Außentüren, Mauerwerksverkleidung, Innenbekleidung und Bedachungsmaterialien, die für die Ausbildung der Gebäudehülle notwendig sind, sind immer als eine Bedingung für die Brauchbarkeit des Bausatzes zu bestimmen und zu beurteilen, müssen aber nicht unbedingt vom Bausatzlieferanten mitgeliefert werden. Die Verbindungen und die Einzelheiten des Zusammenfügens von solchen Bauteilen und den Bauteilen des Bausatzes müssen stets Bestandteil der Bausatzbeschreibung sein.
Produkte wie Innentüren, Treppen, Oberflächenbeläge usw. können Teil des Bausatzes für den Holzrahmenbau sein.
Bausätze, die nicht alle obigen Bedingungen erfüllen, werden nicht von dieser Leitlinie erfasst und dürfen aufgrund einer ETa nach dieser Leitlinie nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden. Installationen von Versorgungseinrichtungen und ergänzende Tragwerksteile (einschließlich Fundament oder Unterbau) fallen nicht unter diese Leitlinie.
Bausätze im Rahmen der Blockhauskonstruktion werden durch die ETA-Leitlinie für Bausätze für Blockhäuser erfasst:
2.2 Nutzungskategorien, Produktfamilien, Bausätze und Systeme
Die Produkteigenschaft von Bausätzen für den Holzrahmenbau im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen muss in der Regel nationalen Vorschriften für das Bauwerk entsprechen, das für den vorgesehenen Verwendungszweck des Bausatzes relevant ist. Diese Anforderungen variieren von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, und die Bausatzleistungen sind als Zahlen auszudrücken. Hinsichtlich der Eigenschaft im Brandfall gilt die europäische Brandklassennorm.
2.3 Voraussetzungen
Für bestimmte Aspekte und Produkte lässt der Stand der Technik innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Ausarbeitung vollständiger und detaillierter Nachweisverfahren und entsprechender technischer Kriterien/Leitfaden für die Annahme nicht zu. Die vorliegende ETAG enthält Voraussetzungen unter Berücksichtigung des Stands der Technik und liefert Vorschriften für geeignete zusätzliche Einzelfallkonzepte bei der Untersuchung von ETA-Anwendungen, innerhalb des allgemeinen Rahmens der ETAG und gemäß dem BPR-Konsensverfahren zwischen den EOTA-Mitgliedern.
Der Leitfaden behält seine Gültigkeit für andere Fälle, die nicht wesentlich abweichen. Das allgemeine Konzept der ETAG behält seine Gültigkeit, doch müssen dann die Bestimmungen im Einzelfall in angemessener Weise angewandt werden. Diese Anwendung der ETAG fällt in die Verantwortlichkeit derjenigen ETA-Stelle, bei der der spezielle Antrag eingeht, und unterliegt der Zustimmung innerhalb der EOTA. Diesbezügliche Erfahrungen werden - nach Bestätigung im EOTA-TB - im ETAG-Format-Zusatzdokument gesammelt.
3 Begriffe
3.1 Allgemeine Begriffe und Abkürzungen
Siehe Anhang A
3.2 Fachspezifische Begriffe Bemessungsklima:
Außen- und Raumlufttemperatur und Feuchteniveau, Schneelasten, Windgeschwindigkeiten usw., die in nationalen Bauvorschriften
oder in anderen für die Bemessung zu verwendenden Spezifikationen angegeben sein können.
Eingebaute Bauteile:
Bauteile wie Fenster, Türen, Leitungen usw., die in die Hauptgebäudeteile eingebaut sind.
Fuge/Verbindung:
Anschluss zwischen zwei Baustoffen, Bauteilen, Elementen oder Teilen eines Gebäudes.
Hauptgebäudeteile:
Hauptkonstruktionsteile eines Gebäudes, wie Wände, Fußböden/ Decken und Dach.
Nationales Anwendungsdokument:
Ergänzendes Dokument zu einem Eurocode für Tragwerke, der als europäische Vornorm (ENV) veröffentlicht ist, mit Regeln für die nationale Anwendung des Eurocode. Dies umfasst eingerahmte Werte ("boxed values") und Verweise auf nationale Normen, die zusammen mit den Vorschriften im Eurocode angewandt werden können.
Werksseitig entworfen:
Vorher (im Werk) festgelegte technische Lösungen. Serienproduktion:
Herstellung von Bausätzen für eine Reihe von Gebäuden auf der Basis derselben Baustoffe, derselben Tragwerksbemessung und derselben Konstruktionsdetails. Die Gebäude und Bauteile müssen nicht genau dieselbe Größe oder Form haben.
Produktionseinheit:
Produktionsstraße oder -einrichtung, auf der der Bausatz für den Holzrahmenbau hergestellt und/oder bearbeitet wird.
Trennwände und Fußböden/Decken:
Wände und Fußböden/Decken, für die die nationalen Vorschriften in der Regel eine Schallschutz-, Feuerwiderstandsleistung usw. fordern.
Zusatzdokumente:
Dokumente, die im formalen Teil der Zulassung integriert sind, deren Inhalt jedoch nicht im ETA-Dokument selbst enthalten ist. Die gültige Fassung eines Zusatzdokuments ist die neueste aktualisierte Fassung, die bei der Zulassungsstelle archiviert ist.
Freitragende Decken:
Deckenkonstruktionen mit einer freien Spannweite zwischen den Unterstützungen.
Holzrahmenbau:
Konstruktion, deren wesentliche Tragwerkselemente Stützen, Träger und Sparren aus Vollholz oder Holzwerkstoff sind. Zweistufenprinzip:
Bemessungsgrundsatz für Verkleidungen, Fugen usw. in der Gebäudehülle. Eine äußere Schicht dient dazu, eine innere Schicht vor Schlagregen und Sonneneinstrahlung zu schützen. Der Raum zwischen den Schichten wird belüftet und entwässert.
Oberfläche in Nassräumen:
Decken-/Fußböden- und Wandbereiche in Badezimmern und anderen "Nassräumen", wo die Oberfläche Spritzwasser von Duschen usw. ausgesetzt sein kann und wo der Hersteller die Oberflächen für wasserdicht erklärt.
Abschnitt 2
Leitfaden für die Beurteilung der Brauchbarkeit Allgemeine Anmerkungen
( a) Anwendbarkeit der ETAG
Die vorliegende ETAG dient als Leitfaden für die Beurteilung einer Produktfamilie von Bausätzen für den Holzrahmenbau und ihrer vorgesehenen Verwendungszwecke. Der Hersteller oder Fabrikant legt die Produktfamilie der Bausätze, für die er eine europäische technische Zulassung (ETA) beantragt, und die Art ihrer Verwendung im Bauwerk und somit den Umfang für die Beurteilung fest.
Es ist daher möglich, dass für einige Bausätze für den Holzrahmenbau, die herkömmlicher Art sind, nur einige der Prüfungen und der entsprechenden Kriterien für die Ermittlung der Brauchbarkeit erforderlich sind. In anderen Fällen, z.B. bei besonderen oder innovativen Bausätzen oder Baustoffen, oder bei einer Reihe verschiedener Verwendungen, kann die gesamte Palette der Prüfungen und Beurteilungen Anwendung finden.
( b) Allgemeiner Aufbau dieses Abschnitts
Die Beurteilung der Brauchbarkeit von Bausätzen für den Holzrahmenbau im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck in Bauwerken ist ein Prozess aus drei Hauptschritten:
( c) Stufen oder Klassen oder Mindestanforderungen bezogen auf die wesentlichen Anforderungen und auf die Produktleistung (siehe Grundlagendokument, Abschnitt 1.2, und das Leitpapier E der Europäischen Kommission)
Gemäß BPR beziehen sich "Klassen" in der vorliegenden ETAG nur auf im Mandat der Kommission vorgeschriebene Stufen oder Klassen.
In dieser ETAG ist jedoch die vorgeschriebene Vorgehensweise bei der Wiedergabe der relevanten Leistungsmerkmale für den Bausatz für den Holzrahmenbau angegeben. Verfügt mindestens ein Mitgliedstaat für einige Anwendungen über keine Vorschriften, so hat ein Hersteller stets das Recht, sich gegen eine oder mehrere von ihnen zu entscheiden. In diesem Fall wird dann in der ETa hinsichtlich dieses Aspekts "keine Leistung festgestellt" angegeben, außer für diejenigen Eigenschaften, für die der Bausatz für den Holzrahmenbau - wenn keine Festlegung getroffen wurde - nicht mehr in den Geltungsbereich der ETAG fällt; solche Fälle sind in der ETAG anzugeben.
( d) Nutzungsdauer (Dauerhaftigkeit) und Gebrauchstauglichkeit
Die Festschreibung der Vorschriften, Prüf- und Beurteilungsverfahren in der vorliegenden Leitlinie oder auf die verwiesen wird, erfolgte auf der Grundlage der angenommenen vorgesehenen Nutzungsdauer des Bausatzes für den Holzrahmenbau für den vorgesehenen Verwendungszweck von 50 Jahren für das Tragwerk und für nicht begehbare Bauteile und Baustoffe sowie von 25 Jahren für instandsetzbare oder austauschbare Bauteile und Baustoffe wie Verkleidungen, Bedachungsmaterial, Außenverzierungen und eingebaute Bauteile, wie z.B. Fenster und Türen, vorausgesetzt, der Bausatz wird angemessen genutzt und instandgehalten (siehe Kapitel 7). Die Verwendung von Bauteilen und Baustoffen mit einer kürzeren vorgesehenen Nutzungsdauer ist in der ETa deutlich anzugeben. Diese Vorschriften basieren auf dem aktuellen Stand der Technik und dem verfügbaren Wissen und der bestehenden Erfahrung.
Eine "angenommene vorgesehene Nutzungsdauer" bedeutet, dass erwartet wird, dass bei einer Beurteilung gemäß den ETAG-Vorschriften und nach Ablauf dieser Nutzungsdauer die tatsächliche Nutzungsdauer unter normalen Nutzungsbedingungen erheblich länger sein kann ohne größere Beeinträchtigung der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen.
Die Angaben zur Nutzungsdauer eines Bausatzes für den Holzrahmenbau können nicht als eine vom Hersteller oder von der Zulassungsstelle übernommene Garantie ausgelegt werden. Sie sind lediglich als ein Hilfsmittel für die Verfasser von Spezifikationen; für die Auswahl der geeigneten Kriterien für Bausätze für den
Holzrahmenbau angesichts der erwarteten, wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer des Bauwerks zu betrachten (basierend auf Grundlagendokument, Abschnitt. 5.2.2).
( e) Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck
Nach der BPR ist davon auszugehen, dass im Rahmen des Wortlauts der vorliegenden ETAG Produkte "derartige Eigenschaften haben müssen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenbau, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann" (BPR, Art. 2 [1]).
Somit müssen mit den Bausätzen für den Holzrahmenbau "Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes oder in ihren Teilen) unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und hierbei die wesentlichen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung über eine wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer erfüllt werden. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus" (BPR, Anhang I, Vorbemerkungen).
4 Anforderungen
Dieses Kapitel führt die Leistungsaspekte auf, die im Hinblick auf die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen zu untersuchen sind; zu diesem Zweck
Gilt ein Produktmerkmal oder eine andere zutreffende Eigenschaft speziell für eine der wesentlichen Anforderungen, so erfolgt die Behandlung an der entsprechenden Stelle. Wenn jedoch das Merkmal oder die Eigenschaft für mehr als eine wesentliche Anforderung relevant ist, erfolgt die Behandlung unter der wichtigsten Anforderung mit Querverweis auf die andere(n) Anforderung(en). Dies ist besonders dort wichtig, wo ein Hersteller für ein Produktmerkmal oder eine Eigenschaft im Rahmen einer wesentlichen Anforderung ein "keine Leistung festgestellt" in Anspruch nimmt, und das Produktmerkmal bzw. die Eigenschaft für die Bewertung und Beurteilung im Rahmen einer anderen wesentlichen Anforderung entscheidend ist. Entsprechend können Produktmerkmale bzw. Eigenschaften, die auch für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit von Bedeutung sind, unter ER 1 bis ER 6 behandelt werden, mit einem Hinweis in 4.7. Bezieht sich ein Merkmal nur auf die Dauerhaftigkeit, dann wird es in 4.7 behandelt.
Dieses Kapitel berücksichtigt ggf. auch weitere Anforderungen (die sich beispielsweise aus anderen EG-Richtlinien ergeben) und stellt Aspekte der Gebrauchstauglichkeit heraus einschließlich der Festlegung von Produktmerkmalen, die zur Identifizierung der Produkte erforderlich sind (vgl. ETA-Format, Abschnitt II.2).
Aus Tabelle 1 auf der nächsten Seite gehen die Verbindungen zwischen den wesentlichen Anforderungen (ER) in der EG-Bauproduktenrichtlinie (BPR); den entsprechenden Abschnitten der jeweiligen Grundlagendokumente (GD) der BPR und der zugehörigen Anforderungen und Produktleistungen in der vorliegenden ETA-Leitlinie (ETAG) hervor.
ER | Entsprechender GD-Abschnitt für Bauwerke | Entsprechender GD-Abschnitt für die Produktleistung | Produktleistungsmerkmale aus dem Mandat und ETAG-Abschnitt über die Produktleistung |
1 | 2.1.3 Einsturz
2.1.4 Unzulässige Verformung 2.1:5 Beschädigung durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß |
3.2 (2)
Ständige Einwirkungen |
4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit |
2 | 4.2.2 Tragfähigkeit des Bauwerks
4.2.3 Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks 4.2.4 Begrenzung der Brandausbreitung auf benachbarte Gebäude |
4.3.1.1 Produkte, bei denen Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden
4.3.1.2 Produkte für Dächer, an die Brandschutzanforderungen gestellt werden 4.3.1.3 Produkte, bei denen Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt werden, tragende Elemente mit oder ohne Trennfunktion |
4.2 Brandschutz
Brandverhalten Feuerwiderstand Verhalten (der Bedachung) bei Brandeinwirkung von außen |
3 | 3.3,1.1 Luftqualität
3.3.1.2 Feuchte |
3.3.1.1.3.2 a) Emission und Freisetzung von Strahlung und Schadstoffen. Anfälligkeit für das Wachstum schädlicher Mikroorganismen
3.3.1.2.3.2 e) Bauprodukte |
4.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Dampfdurchlässigkeit und Feuchtebeständigkeit Wasserdichtheit Freisetzung gefährlicher Stoffe |
4 | 3.3.1.2 Oberflächenbeschaffenheit
3.3.2.2 Verhalten bei Stößen |
4.2 Vermeidung von rutschigen Bodenbelägen
4.2 Widerstandsfähigkeit gegenüber horizontalem Anprall |
4.4 Nutzungssicherheit
Rutschfestigkeit von Bodenbelägen Stoßfestigkeit |
5 | 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3 Schutz vor Luft- und Trittschall zwischen umschlossenen Räumen und von außerhalb von Bauwerken | 4.3.2 Schalleigenschaften (gemäß 4.3.3.) | 4.5 Schallschutz
Luftschalldämmung Trittschalldämmung Schallabsorption |
6 | 4.2 Begrenzung des Energieverbrauchs | Tabelle 4.2 Eigenschaften von Bauteilen | 4.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
Wärmedurchlasswiderstand Luftdurchlässigkeit (Luftdichtheit) Wärmespeicherfähigkeit |
4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit (ER 1)
Die Tragkonstruktion des Gebäudes muss angemessene Festigkeit und Sicherheit gegen Einsturz des Tragwerks, unzulässige Verformungen und unverhältnismäßiges Versagen aufweisen. Die entsprechenden zu berücksichtigenden Einwirkungen umfassen normalerweise Eigengewicht und Verkehrslasten, Windlasten, Schneelasten und Erdbebenlasten.
weiter . |
(Stand: 04.07.2022)
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