umwelt-online: ETAG 009 Leitlinie für verlorene Schalungsbausätze/-systeme (2)

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4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet:

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben:

Die folgenden Gesichtspunkte der Leistungsfähigkeit sind hinsichtlich dieser wesentlichen Anforderung für verlorene Schalungsbausätze/-systeme relevant:

4.1.1 Geometrische Ausbildung des tragenden Kernbetons

Die Geometrie der Hohlräume innerhalb der Schalung muss dergestalt sein, dass die sich ergebende Betonwand so konstruiert und ausgeführt werden kann, dass die relevanten Teile dieser wesentlichen Anforderung gemäß den Gesetzen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfüllt werden. Die Ausbildung des tragenden Kernbetons bestimmt die Bemessungsverfahren, die für den Ort, an dem das Produkt in das Bauwerk eingebaut wird, anzuwenden sind.

Die lotrecht ausgeführte Betonwand ist für das Verhalten der tragenden Bauteile und der Widerstände des Tragwerks maßgebend. Alle Mängel wirken sich auf die allgemeine Stabilität aus. Es lassen sich vier typen des tragenden Kernbetons unterscheiden, wie diese in Abschnitt 2.2 beschrieben sind: scheibenartiger Typ, Gittertyp, Säulentyp und sonstige typen.

Diese typen werden von Form und Abmessungen der Schalungssteine/Mantelsteine, Schalen und Abstandhalter sowie Wandelemente bestimmt, wenn sie auf der Baustelle korrekt versetzt werden.

4.1.2 Effizienz der Einbringung des Betons

Das Schalungssystem muss die Errichtung sicherer Betonwände ermöglichen, und zwar ohne nennenswerter Nesterbildung, mit hinreichend geringem Verlust an Anmachwasser durch Fugen oder Schalungsflächen und darf die Entmischung nicht begünstigen. In dieser Hinsicht muss es möglich sein, die Schalung ordnungsgemäß auszubetonieren und den Beton erforderlichenfalls nach den vom ETA-Antragsteller vorgegebenen Verarbeitungsrichtlinien zu verdichten. Die Schalung muss insbesondere ausreichend dicht sein, um den Austritt der Feinteile des Betons zu verhindern, und ausreichend stabil, um einer Beschädigung durch den Betoniervorgang vorzubeugen.

4.1.3 Möglichkeit einer Bewehrung

Die Ausbildung der Hohlräume und die Anordnung der Abstandhalter sollte eine richtige Bewehrungsführung erlauben und eine ausreichende Betondeckung der Bewehrung gewährleisten.

Eine gewisse Mindestbewehrung des Kernbetons sollte ausführbar sein.

4.2 Brandschutz

Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet:

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand

Die folgenden Gesichtspunkte der Leistungsfähigkeit sind hinsichtlich dieser wesentlichen Anforderung für verlorene Schalungsbausätze/-systeme relevant:

4.2.1 Brandverhalten

Die Anforderungen an das Brandverhalten müssen mit den für die jeweilige Endnutzung der Wand zutreffenden Gesetzen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften übereinstimmen. Die entsprechende Leistungsfähigkeit ist nach den CEN-Klassifizierungsdokumenten zu beschreiben.

4.2.2 Feuerwiderstand

Die Anforderungen an den Feuerwiderstand der Wand müssen mit den für die jeweilige Endnutzung der Wand zutreffenden Gesetzen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften übereinstimmen. Die entsprechende Leistungsfähigkeit ist nach den CEN-Klassifizierungsdokumenten zu beschreiben.

4.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche

Anforderung lautet:

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die Hygiene und die Gesundheit der Bewohner und der Anwohner nicht gefährdet werden:

Die folgenden Gesichtspunkte der Leistungsfähigkeit sind hinsichtlich dieser wesentlichen Anforderung für verlorene Schalungsbausätze/-systeme relevant:

4.3.1 Gefährliche Substanzen

Das Produkt/der Bausatz muss derart beschaffen sein, dass es/er nach Einbau entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten die wesentliche Anforderung Nr. 3 der BPR, wie sie durch nationale Vorschriften der Mitgliedstaaten ausgedrückt wird, erfüllt und insbesondere keine schädlichen Emissionen giftiger Gase, gefährlicher Teilchen oder Strahlung in die Innenraumluft noch Verunreinigungen der Umwelt (Luft, Boden oder Wasser) verursacht.

4.3.2 Wasserdampfdurchlässigkeit

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(Stand: 25.07.2018)

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