umwelt-online: ETAG 009 Leitlinie für verlorene Schalungsbausätze/-systeme (3)

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5.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

5.3.1 Gefährliche Substanzen

5.3.1.1 Vorhandensein von gefährlichen Substanzen im Produkt

Der ETA-Antragsteller muss durch eine schriftliche Erklärung bestätigen, ob das Produkt/der Bausatz entsprechend europäischer oder nationaler Vorschriften, die zeitlich und örtlich im Bestimmungs-Mitgliedsland relevant sind, gefährliche Substanzen enthält oder nicht, und eine Liste dieser Substanzen vorlegen.

5.3.1.2 Übereinstimmung mit den zutreffenden Vorschriften

Falls das Produkt/der Bausatz gefährliche Substanzen wie oben angegeben enthält, wird die ETa festlegen, welche Methode(n) angewandt wurde(n), um die Übereinstimmung mit den zutreffenden Vorschriften Im Bestimmungs-Mitgliedstaat gemäß der jeweils aktuellen EU-Datenbank (Verfahren für Gehalt oder Freisetzung. je nach Sachlage) nachzuweisen.

5.3.1.3 Anwendung des Vorsorgeprinzips

Ein EOTA-Mitglied hat die Möglichkeit. den anderen Mitgliedern über den Generalsekretär Warnhinweise über Stoffe zukommen zu lassen, die laut den Gesundheitsbehörden seines, Landes auf Basis fundierter wissenschaftlicher Erkenntnisse als gefährlich" eingestuft werden, die jedoch noch nicht gesetzlich geregelt sind. Vollständige Referenzen über diese Erkenntnisse werden zur Verfügung gestellt.

Nach Zustimmung zu diesen Angaben. werden sie in eine EOTA-Datenbank aufgenommen und den Diensten der Kommission übermittelt.

Die Angaben (Informationen), die in dieser EOTA-Datenbank enthalten sind, werden auch jedem ETA-Antragsteller mitgeteilt.

Auf der Grundlage dieser Angaben könnte auf Antrag eines Herstellers - und unter der Beteiligung jener Zulassungsstelle, die diese Angelegenheit angeregt hat - ein Bewertungsprotokoll des Produkts hinsichtlich dieses Stoffes erstellt werden.

5.3.2 Wasserdampfdurchlässigkeit

Die Produktspezifikationen und -leistungen sind zu überprüfen und hinsichtlich der Einwirkung von Feuchtigkeit auf der Grundlage von bekannten Materialeigenschaften (EN 12524:2000), Konstruktionsdetails und des vorgesehenen Verwendungszwecks zu bewerten. In Fällen, in denen Eigenschaften wie die Wasserdampfdurchlässigkeit nicht bekannt sind, sind diese durch Prüfung zu bestimmen.

Die Prüfung der Wasserdampfdurchlässigkeit von Materialien erfolgt nach EN 12086:1997, Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Wasserdampfdurchlässigkeit.

Als Alternative darf prEN ISO 12572 Wärme- und feuchtetechnisches Verhalten von Baustoffen und Bauprodukten - Bestimmung der Wasserdampfdurchlässigkeit (150/DIS 12572: 1997) verwendet werden.

5.3.3 Wasseraufnahme

Die Aspekte dieses Nachweises sind durch Abschnitt 5.1.2 hinsichtlich Kapillarwirkung der Schalung und Abschnitt 5.3.4 hinsichtlich Abdichtungen abgedeckt. Die diesbezügliche Eignung des Schalungsbausatzes wird auf Grundlage der in den jeweiligen Paragraphen angeführten Verfahren beurteilt.

5.3.4 Wasserdichtheit

Die Ausführung einer ausreichenden Wasserdichtheit der Wand ist (im Falle einer Integrierten Oberflächenausbildung) auf der Grundlage der Spezifikation der Oberflächenausbildungen und ihrer Anwendung zu beurteilen (z.B. Maßnahmen zur Abdichtung von Fugen zwischen Teilen der Oberflächenausbildung gemäß den Verarbeitungsrichtlinien).

Wenn besonderer Schutz aufgrund der Innenraumverhältnisse erforderlich ist (z.B. Räume mit Spritzwasser und/oder hoher Feuchtigkeit), ist zu beurteilen, ob Oberflächenausbildungen, die für eine ausreichende Wasserdichtheit sorgen, ordnungsgemäß aufgebracht werden können.

Wenn die Verwendung für unterirdische Wände in den Verarbeitungsrichtlinien als möglich angegeben ist, muss beurteilt werden, ob integrierte Oberflächenausbildungen und deren Fugen in der Lage sind, von sich aus eine ausreichende Wasserdichtheit zu bewerkstelligen oder einen angemessenen Untergrund für übliche Feuchtigkeitsabdichtungen bilden, wenn Wasserdichtheit erforderlich ist.

Falls erforderlich, ist das versetzte System hinsichtlich des praxisorientierten Einbaus von üblichen Abdichtungsmaßnahmen zu beurteilen.

5.4 Nutzungssicherheit

5.4.1 Haftfestigkeit und Widerstand gegen Stöße

Die Stabilität der Schalungsflächen unter Lasten aufgrund von Eigengewicht, Winddruck und -sog und unter Schlagbeanspruchung bei üblicher Nutzung und üblichem Verkehr muss bewertet werden.

Die Stabilität der Schalungsfläche kann maßgebend abhängen von

Der Schalungsdruck, der durch den Einbau des Frischbetons bei der in den Verarbeitungsrichtlinien des ETA-Antragstellers angegebenen maximalen Höhe erfolgt, ist voraussetzungsgemäß höher als der mögliche Unterdruck, der durch Windsog entsteht. Somit ist grundsätzlich keine Haftfestigkeit zwischen Schalung und Beton erforderlich. Jedoch kann in speziellen Fällen, insbesondere bei profilierten Dämmplatten als Schalung, der ETA-Antragsteller eine Haftfestigkeit zwischen Schale und dem abgebundenen Beton fordern. Das entsprechende Prüfverfahren ist darauf abzustimmen. Die Beurteilung und/oder Prüfung hinsichtlich Haftfestigkeit hat gegebenenfalls die Art der Oberflächenausbildung zu berücksichtigen. Es lassen sich vier Arten von inneren und äußeren Oberflächenausbildungen unterscheiden, von denen die ersten drei normalerweise nicht Bestandteil des Bausatzes sind:

5.4.1.1 Haftfestigkeit zwischen Oberflächenausbildung und ihrem direkten Untergrund

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(Stand: 16.06.2018)

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