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TR Instandhaltung - Instandhaltung von Betonbauwerken
Teil 2 - Merkmale von Produkten oder Systemen für die Instandsetzung und Regelungen für deren Verwendung
- DIBt -
Stand: Mai 2020
Vom 14. Juni 2021
(Nds.MBl. Nr. 23c vom 21.06.2021 S. 1030)
Siehe Fn. 1
1 Anwendungsbereich
Abschnitt 1 ersetzt DAfStb-RL SIB, Teil 2, Abschnitt 1
1.1 Allgemeines
(1) In diesem Teil der Technischen Regel wird die zur Erfüllung der Grundanforderungen an Betonbauwerke oder Betonbauteile für die Instandhaltung erforderliche Leistung von Produkten und Systemen in Bezug auf ihre Merkmale abgeleitet und festgelegt.
(2) Für Instandsetzungsmaßnahmen nach dieser Technischen Regel dürfen nur Produkte/Systeme mit nachgewiesener Eignung hinsichtlich ihrer Beständigkeit und der Dauerhaftigkeit des Verbundes zum Beton für die vorgesehene Verwendung eingesetzt werden.
(3) Für Instandsetzungsmaßnahmen an Betonbauteilen gilt diese Eignung für folgende Produkte und Systeme als nachgewiesen:
(4) Für Einwirkungen, die nicht über Einwirkungen gemäß Teil 1, Tabelle 2, beschrieben werden können, muss die Eignung von Produkten oder Systemen für die Instandhaltung hinsichtlich ihrer Beständigkeit und der Dauerhaftigkeit des Verbundes zum Beton gesondert nachgewiesen werden.
(5) Für Haftbrücken zwischen dem Untergrund und dem Betonersatz gilt die Eignung für im System mit Betonersatz gemäß Teil 1, Abschnitt 9.3 und Teil 2, Anhang C geprüfte Stoffe als nachgewiesen.
(6) Für die Lagerung von Probekörpern aus Betonersatz und Feinspachtel kommen folgende Lagerungsarten zur Anwendung:
Lagerungsarten für RM/RC und SRM/SRC:
Lagerungsarten für PRM/PRC:
(7) Für die Produkte nach harmonisierten technischen Spezifikationen sind die Festlegungen zum Übereinstimmungsnachweis und zur Kennzeichnung mit dem Ü-Zeichen nicht anzuwenden.
1.2 Herstellung, Lagerung und Transport bis zur Übergabe
Die Produkte müssen so hergestellt, gelagert und angeliefert werden, dass deren erklärte Leistung gemäß Abschnitt 1.1 nicht beeinträchtigt wird.
Anforderungen an Produkte und Systeme für den Oberflächenschutz | Anhang A (normativ) |
A.1 Allgemeines
Abschnitt A.1 ersetzt DAfStb-RL SIB, Teil 2, Abschnitt 5.1.
(1) In diesem Anhang werden die erforderlichen Merkmale für Oberflächenschutzsysteme für Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen an Betonbauwerken und Betonbauteilen aufgeführt.
(2) Der Sachkundige Planer (SKP) legt unter Berücksichtigung der für das Bauteil maßgeblichen Einwirkungen aus der Umgebung und dem Untergrund (siehe Teil 1, Abschnitt 4) das geeignete Oberflächenschutzsystem fest. Die nachfolgenden Merkmale gelten für alle zutreffenden Einwirkungen gemäß Teil 1, Tabelle 2.
(3) Unter Oberflächenschutz werden Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen durch Hydrophobierung oder Beschichtung verstanden. Ein Oberflächenschutzsystem zur Beschichtung besteht aus mehreren Schichten.
(4) Die Zuordnung der geeigneten Oberflächenschutzsysteme zu Verfahren zum Schutz- oder zur Instandsetzung erfolgt in Teil 1, Tabellen 5 und 6.
(5) Die Systemaufbauten der in dieser Technischen Regel geregelten OS-Systeme, deren Verwendungsbereiche sowie die generelle Beschreibung der Eigenschaften sind in Teil 1, Tabelle 12.
(6) Angaben zur Überarbeitbarkeit von befahrenen OS-Systemen (z.B. Erneuerung Verschleißschicht) müssen produktspezifisch im Zuge der Angaben zur Ausführung durch den Produkthersteller formuliert werden. Diese Angaben sollten Informationen zu den einzusetzenden Produkten, der Art der Untergrundvorbereitung, den Maßnahmen zur Sicherstellung des Verbundes und Angaben zu Schichtdicken enthalten.
(7) Dieser Anhang legt Verwendungsregeln und Merkmale für Oberflächenschutzsysteme fest, die für Instandhaltungsmaßnahmen an Betonbauwerken eingesetzt werden dürfen:
a) OS 1 nach Tabelle A.3 | e) OS 8 nach Tabelle A.7 |
b) OS 2 nach Tabelle A.4 | f) OS 11a und OS 11b nach Tabelle A.8 |
(Stand: 29.04.2022)
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