umwelt-online: Archivdatei 2005 Richtlinie für Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung (Nds) (2)
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8 Ermittlung der Bemessungsschnittgrößen
8.1 Allgemeines
Im Allgemeinen sind die Schnittgrößen zur Bemessung von Turm und Fundament durch eine gesamtdynamische Berechnung unter Berücksichtigung der Regelungen nach Abschnitt 8.2 zu ermitteln.
Abweichend hiervon darf für Horizontalachsanlagen auch eine vereinfachte Berechnung der Turmstruktur entsprechend Abschnitt 8.3 durchgeführt werden, wenn im dauernden Betrieb ein ausreichender Abstand der Eigenfrequenzen f0,n des Turmes von den Erregerfrequenzen fR bzw. fR,mentsprechend den Gleichungen (4) und (5) gewährleistet ist. Das vereinfachte Verfahren darf auch bei Anlagen im Zustand "außer Betrieb" angewendet werden.
fR / f0,1< 0,95 | (4) |
fR,m/ f0,n< 0,95 oder fR,m/ f0,n> 1,05 | ( 5) |
Dabei ist:
fR | max. Drehfrequenz des Rotors im normalen Betriebsbereich |
f0,1 | erste Eigenfrequenz des Turms |
fR,m | Durchgangsfrequenz der m Rotorblätter |
f0,n | n-te Eigenfrequenz des Turms
Die Anzahl n der zu ermittelnden Eigenfrequenzen muss mindestens so groß gewählt werden, dass die höchste berechnete Eigenfrequenz um mindestens 20 % höher liegt als die Blattdurchgangsfrequenz. |
Die Eigenfrequenzen des Turmes sind für das zu untersuchende Schwingungssystem unter der Annahme elastischen Werkstoffverhaltens zu ermitteln und anzugeben. Dabei ist auch der Einfluss der Gründung zu berücksichtigen.
Um Unsicherheiten bei der Berechnung der Eigenfrequenzen zu berücksichtigen, sind die rechnerisch ermittelten Werte um ± 5 % zu variieren.
Bei Anlagen, bei denen im dauernden Betrieb die Gleichungen (4) und (5) nicht erfüllt sind, d.h., die im resonanznahen Bereich betrieben werden, ist eine betriebliche Schwingungsüberwachung durchzuführen.
8.2 Gesamtdynamische Berechnung
8.2.1 Allgemeines
Beanspruchungen des Gesamtsystems mittels einer gesamtdynamischen Berechnung sind nach der Elastizitätstheorie zu ermitteln. Es ist zu beachten, dass Einwirkungskomponenten für einige Nachweise auch günstig wirken können. Die einzelnen Komponenten der Schnittgrößen haben im Allgemeinen keinen phasengleichen Verlauf, so dass hier die ungünstigsten Zeitpunkte herauszugreifen sind.
Bei einer gesamtdynamischen Berechnung im Zeitbereich kann das Verfahren der Teilsicherheitsbeiwerte nicht angewendet werden. In diesem Fall ist entsprechend Abschnitt 9.2 zu verfahren.
8.2.2 Anforderungen
Bei einer gesamtdynamischen Berechnung der Windenergieanlage sind die folgenden Einflussparameter bezüglich Windmodell, Aerodynamik, Strukturdynamik sowie Funktion zu berücksichtigen.
8.2.3 Schnittgrößen
Als Ergebnis der gesamtdynamischen Berechnung ergeben sich die Zeitverläufe aller Schnittgrößen für die untersuchten Einwirkungskombinationen in den für die Auslegung von Turm und Fundament relevanten Querschnitten. Diese Schnittgrößen sind für die Nachweise im Grenzzustand der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit zu ermitteln.
Tabelle 2: Darstellung der Schnittgrößen für Nachweise im Grenzzustand der Tragfähigkeit bzw. Gebrauchstauglichkeit (Bezeichnung der Koordinatenachsen siehe Bild 2)
Schnittstelle: | |||||||||||
Grenzzustand: | |||||||||||
Tragfähigkeit / Gebrauchstauglichkeit | |||||||||||
DLC * | v(h) [m/s] |
ß ° |
Fx [kN] |
Fy [kN] |
Fz [kN] |
Mx [kNm] |
My [kNm] |
Mz [kNm] |
Fres [kNm] |
Mres [kNm] |
|
max Fx | |||||||||||
min Fx | |||||||||||
max Fy | |||||||||||
min Fy | |||||||||||
max Fz | |||||||||||
min Fz | |||||||||||
max Mx | |||||||||||
min Mx | |||||||||||
max My | |||||||||||
min My | |||||||||||
max Mz | |||||||||||
min Mz | |||||||||||
max Fres | |||||||||||
max Mres | |||||||||||
*) Einwirkungskombination, siehe Abschnitt 7 |
Für den Nachweis gegen Festigkeits- und Stabilitätsversagen sowie für den Nachweis im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit dürfen vereinfachend nur die Extremwerte der Schnittgrößen zusammen mit den übrigen zeitgleich auftretenden Schnittgrößen für die betrachteten Querschnitte angegeben werden (siehe Tabelle 2).
Die Schnittgrößen für den Ermüdungssicherheitsnachweis dürfen in der Regel 13vereinfacht in Form von Beanspruchungskollektiven, erforderlichenfalls mit den zugehörigen Mittelwerten angegeben werden (siehe Abschnitt 8.6.2).
Bild 2: Koordinatensystem für den Turm
8.3 Vereinfachte Berechnung
8.3.1 Allgemeines
Die vereinfachte Berechnung darf nur für Nachweise der Turmstruktur im Rahmen der Regelungen von Abschnitt 8.1 angewendet werden. Dabei sind die aus einer gesamtdynamischen Berechnung ermittelten und entsprechend Tabelle 2 angegebenen Schnittgrößen an der Schnittstelle Maschine/Turm als Einwirkungen auf den Turm zu verwenden. Die Schnittgrößen an allen anderen Stellen des Turmes werden dann aus diesen Einwirkungen abgeleitet. Hierbei ist die Windlast auf den Turm der jeweiligen Einwirkungskombination nach Betrag und Richtung zu berücksichtigen (siehe Abschnitt 8.3.2).
Vereinfachend dürfen alle Einwirkungskomponenten als gleichzeitig mit ihrem Maximalwert oder, falls günstig wirkend, mit ihrem Minimalwert wirkend angenommen werden.
Die Einwirkungen an der Schnittstelle Maschine/Turm dürfen auch für andere Turmvarianten verwendet werden, sofern diese mindestens die gleiche Biege- und Torsionssteifigkeit besitzen und im dauernden Betrieb ebenfalls die Bedingung nach Gleichung ( 5) erfüllen.
Bei der Anwendung der vereinfachten Berechnung sind außer den Schnittgrößen an der Schnittstelle Maschine/Turm nach Abschnitt 8.2.3 die Massen und Massenträgheitsmomente der Maschine sowie die der Berechnung zugrunde gelegten Eigenfrequenzen des Turmes anzugeben.
8.3.2 Durch Wind erregte Schwingungen des Turmes in Windrichtung
Bei Nachweisen nach Abschnitt 8.3.1 für Anlagen im Zustand "außer Betrieb" ist die durch die Böigkeit des Windes hervorgerufene Schwingungswirkung des Turmes in Windrichtung durch den Ansatz einer statischen Ersatzlast zu erfassen. Bei Verwendung des turbulenten extremen Windmodells EWM in einer quasistatischen Berechnung sind die an der Schnittstelle Maschine/Turm einwirkenden Schnittgrößen sowie die auf den Turm direkt einwirkende Windlast in Windrichtung, beide infolge der mittleren Windgeschwindigkeit (10 Minuten-Mittel), mit dem Böreaktionsfaktor G zu vervielfachen. Ein entsprechendes Verfahren zur Ermittlung von G ist in DIN 1055-4 14angegeben.
Wird bei nach DIN 1055-4 15nicht schwingungsanfälligen Turmkonstruktionen mit dem stationären extremen Windmodell EWM, basierend auf dem 3 s-Mittelwert (Böenwindgeschwindigkeit), gerechnet, so darf der Böreaktionsfaktor zu G = 1 angenommen werden.
Bei Nachweisen nach Abschnitt 8.3.1 für Anlagen im Zustand "in Betrieb" darf die durch die Böigkeit des Windes hervorgerufene Schwingungswirkung des Turmes in Windrichtung unberücksichtigt bleiben, d.h. der Böreaktionsfaktor darf zu G = 1 angenommen werden.
8.4 Wirbelerregte Querschwingungen
Die durch wirbelerregte Schwingungen rechtwinklig zur Windrichtung (Querschwingungen) hervorgerufenen Beanspruchungen bei Türmen mit kreisförmigen oder annähernd kreisförmigen Querschnitten sind nach dem in DIN 1055-4 14 angegebenen Verfahren zu ermitteln.
Für den Nachweis der Beanspruchungen bei Türmen aus Stahl- oder Spannbeton gelten die Regelungen von DIN 4228:1989-02, A.2.2.
Bei der Berechnung der Beanspruchungen aus wirbelerregten Querschwingungen darf die aerodynamische Dämpfung (siehe 8.5) nicht angesetzt werden.
8.5 Logarithmisches Dämpfungsdekrement
Die Gesamtdämpfung setzt sich aus den beiden Anteilen Strukturdämpfung und aerodynamischer Dämpfung zusammen (siehe jedoch 8.4). Das logarithmische Dekrement 5 für die Gesamtdämpfung ergibt sich dabei zu
δ = δs+ δa | (6) |
Dabei ist:
δs | logarithmisches Dekrement der Strukturdämpfung |
δa | logarithmisches Dekrement der aerodynamischen Dämpfung |
Soweit keine genaueren Werte belegt sind, darf als logarithmisches Dekrement für die Strukturdämpfung
bei Stahltürmen δs = 0,015bei Betontürmen δs = 0,04
angenommen werden.
Das logarithmische Dekrement der aerodynamischen Dämpfung 5a kann nach DIN 1055-4 16 ermittelt werden. Soweit keine genauere Berechnung erfolgt, dürfen folgende Werte angenommen werden, wobei der Einfluss der Rotorblätter als mit erfasst gilt:
bei Stahltürmen δa= 0,07bei Betontürmen δa = 0,06
8.6 Schnittgrößen für den Ermüdungssicherheitsnachweis
8.6.1 Anforderungen
Zur Ermittlung der Schnittgrößen für den Ermüdungssicherheitsnachweis sind die Einwirkungen nach DIN EN 61400-1 und Abschnitt 6, die Einflussparameter nach Abschnitt 8.2.2 und die folgenden Festlegungen zu berücksichtigen:
8.6.2 Beanspruchungskollektive
Wird der Ermüdungssicherheitsnachweis auf der Grundlage von Beanspruchungskollektiven geführt, so sind diese auf rechnerischem Weg für die betrachteten Querschnitte durch Simulation der für die Ermüdung maßgebenden Anforderungen nach Abschnitt 8.6.1 zu ermitteln und ggf. durch Messungen nach IEC TS 61400-13 zu unterstützen. Die Schwingbreiten der Schnittgrößen sind hierbei ungünstig zu überlagern.
Die Kollektive können vereinfacht als Einhüllende (z.B. in Trapezform) der aus der Simulation erhaltenen Beanspruchungskollektive dargestellt werden. Für alle Einwirkungskomponenten sollten dabei einheitliche Lastwechselzahlen festgelegt werden. Die zugehörigen Mittelwerte sind anzugeben.
9 Sicherheitskonzept
9.1 Allgemeines
Die Nachweise sind für verschiedene Grenzzustände durch Verfahren mit Hilfe von Teilsicherheitsbeiwerten zu führen. Diese Grenzzustände, bei deren Überschreitung das Tragwerk die Entwurfsanforderungen nicht mehr erfüllt, sind
9.2 Grenzzustände der Tragfähigkeit
Bei einer gesamtdynamischen Berechnung (nach Abschnitt 8.2) müssen die Einwirkungen mit γF = 1,0 angenommen werden. Ist eine Differenzierung einzelner Einwirkungsanteile in den Schnittgrößen nicht möglich, müssen die Tragsicherheitsnachweise mit γF-fachen Schnittgrößen geführt werden, wobei der größte Teilsicherheitsbeiwert der jeweiligen Gruppe der Einwirkungskombinationen nach Tabelle 3 anzusetzen ist.
Die Erhöhung der Schnittgrößen infolge nichtlinearer Einflüsse (z.B. Theorie 2. Ordnung, Zustand II) ist zu berücksichtigen. Sie darf aus einer quasi-statischen Berechnung ermittelt werden.
Bei einem Nachweis mit vereinfacht berechneten Schnittgrößen nach Abschnitt 8.3 sind die Bemessungswerte der Einwirkungen durch Multiplikation der charakteristischen Werte mit den Teilsicherheitsbeiwerten γF nach Tabelle 3 zu ermitteln; dabei darf für ungünstig wirkende Einwirkungen der größte Teilsicherheitsbeiwert γF der Einwirkungen der jeweiligen Einwirkungskombination verwendet werden.
Für den Nachweis gegen Ermüdung ist mit γF = 1,0 zu rechnen.
Es sind folgende Nachweise in den Grenzzuständen der Tragfähigkeit zu führen: Nachweis gegen
Tabelle 3: Teilsicherheitsbeiwerte a der Einwirkungen für Nachweise in den Grenzzuständen der Tragfähigkeit
Gruppe der Einwirkungskombinationen | |||
Einwirkung | N normal und extrem |
a außergewöhnlich |
T Transport/Errichtung |
Trägheits- und Gravitationslasten | |||
ungünstig | 1,35 * | 1,1 | 1,25 |
günstig | 1,0 | 1,0 | 1,0 |
Vorspannung | 1,0 | 1,0 | 1,0 |
Windlasten | 1,35 ** | 1,1 | 1,5 |
Funktionskräfte | 1,35 | 1,1 | 1,5 |
Wärmeeinwirkung | 1,35 | - | - |
Erdbeben | - | 1,0 | - |
*) Sofern nachgewiesen wird, z.B. durch Wiegen des maschinentechnischen Teils der Anlage, dass die tatsächlichen Wichten um nicht mehr als 5% von den angenommenen abweichen, darf mit γF = 1,1 gerechnet werden.
**) Die Schnittkräfte für Turm und Gründung der Einwirkungskombination DLC 6.1 nach Tabelle 1 sind sowohl mit γF = 1,35 als auch mit γF = 1,5 zu ermitteln, wobei im Falle γF = 1,5 keine Schräganströmung (Anströmwinkel β = 0) berücksichtigt zu werden braucht. Die ungünstigste Schnittgrößenkombination der beiden Varianten ist maßgebend. |
9.3 Grenzzustände der Gebrauchstauglichkeit
Die Bemessungswerte der Einwirkungen sind für die Nachweise in den Grenzzuständen der Gebrauchstauglichkeit mit den charakteristischen Werten (γF = 1,0) zu ermitteln.
Es sind folgende Nachweise in den Grenzzuständen der Gebrauchstauglichkeit zu führen:
Nachweis der
10 Nachweise für den Turm
10.1 Nachweise in den Grenzzuständen der Tragfähigkeit
10.1.1 Teilsicherheitsbeiwerte
Die Widerstände sind unter Berücksichtigung der Teilsicherheitsbeiwerte mit γM nach den relevanten Regelwerken (siehe Abschnitt 4) zu ermitteln. Bezüglich der Teilsicherheitsbeiwerte mit γM beim Nachweis gegen Ermüdung siehe Abschnitt 10.1.4.
10.1.2 Festigkeitsversagen
Die Nachweise sind mit den ungünstigsten aller Einwirkungskombinationen der Gruppen N, a und T nach Tabelle 1 zu führen.
Beim Nachweis für Stahlbeton und Spannbeton ist DIN 1045-1 anzuwenden. Dabei dürfen die Schnittgrößen des Turmschaftes nach der Rohrbiegetheorie ermittelt werden, sofern die Wanddicke mindestens 1/20 des Radius beträgt. Dies gilt nicht für örtliche Nachweise im Bereich von Turmöffnungen und für die Ermittlung der Beanspruchungen aus Wärmeeinwirkungen nach Abschnitt 6.4.5.
Beim Nachweis für Stahltürme ist die Normenreihe DIN 18800 anzuwenden.
In zylindrischen und konischen Stahlrohrtürmen dürfen die für den Tragsicherheitsnachweis benötigten Spannungen nach der Schalenmembrantheorie berechnet werden. Das bedeutet z.B. für die Abtragung der Windlasten, dass die elementare Rohrbiegetheorie angewendet werden darf. Schalenbiegemomente aus ungleichmäßig über den Turmumfang verteiltem Winddruck oder Zwängungsspannungen aus Randstörungen an Flanschen oder Steifen brauchen nicht berücksichtigt zu werden. An Übergängen zwischen zylindrischen und konischen Turmschüssen sind, sofern dort keine Ringsteifen angeordnet werden, die aus Kraftumlenkung entstehenden lokalen Umfangsmembrankräfte und Schalenbiegemomente zu berücksichtigen. Für öffnungsgeschwächte Turmbereiche ist Abschnitt 12.2 zu beachten.
10.1.3 Stabilitätsversagen
Die Nachweise sind mit den ungünstigsten aller Einwirkungskombinationen der Gruppen N, a und T nach Tabelle 1 zu führen.
Beim vereinfachten Beulsicherheitsnachweis von Turmschüssen aus Stahl, die die Bedingung als "langer Kreiszylinder" nach Gleichung (29) von DIN 18800-4:1990-11 erfüllen, darf der Beiwert CX, statt nach Gleichung (30) von DIN 18800-4:1990-11, nach nachstehender Gleichung (7) ermittelt werden.
σx,M | σx,N | |||
Cx = 1,0 ⋅ | + Cx,N ⋅ | (7) | ||
σx | σx |
Dabei ist:
σx | Axialdruckspannung, |
σx,N | Anteil der Axialdruckspannung aus Turm-Normalkraft, |
σx,M | Anteil der Axialdruckspannung aus Turm-Biegemoment, |
Cx,N | Beiwert CX nach Gleichung (30) von DIN 18800-4:1990-11 |
De vorstehende Regelung gilt für:
r/t< 150,
(l/r) ⋅ (t/r)0,5< 6,
Baustahlsorten S 235 bis S 355 Dabei ist:
l | Zylinderlänge |
r | Radius der Zylindermittelfläche |
t | Wanddicke |
Der Beulsicherheitsnachweis für die Wand eines Stahlrohrturmes oder anderer schalenförmiger Stahlbauteile darf anstatt nach DIN 18800-4 auch nach DINV ENV 1993-1-6 geführt werden. Insbesondere darf er auch als "Numerisch gestützter Beulsicherheitsnachweis mittels globaler Berechnung" geführt werden, z.B. mit Hilfe von Finite-Elemente-Analysen. Voraussetzung dafür ist, dass die für die verschiedenen Varianten in den Abschnitten 8.6 bis 8.8 von DINV ENV 1993-1-6 genannten Anwendungsbedingungen beachtet werden.
10.1.4 Ermüdungsversagen
Die Nachweise sind mit den Einwirkungskombinationen der Gruppe F nach Tabelle 1 zu führen.
Bei Turmkonstruktionen aus Stahl richtet sich der Nachweis nach DIN V ENV 1993-1-1. Dabei wird eine regelmäßige Wartung und die Wiederkehrende Prüfung nach Abschnitt 13 vorausgesetzt. Der anzusetzende Teilsicherheitsbeiwert ist Tabelle 4 zu entnehmen.
Abweichend von den Regelungen in DIN V ENV 1993-1-1 darf kein Schwellenwert der Ermüdungsfestigkeit für Lastspielzahlen N > 108 angesetzt werden (siehe Bild 3).
Tabelle 4: Teilsicherheitsbeiwert γM für Nachweise gegen Ermüdung bei Türmen aus Stahl
Zugänglichkeit der Bauteile | γM | |
Schadenstolerante Bauteile | Nichtschadenstolerante Bauteile | |
Gut | 1,0 | 1,15 |
Schlecht | 1,15 | 1,25 |
Bild 3: Ermüdungsfestigkeit für Stahl (Wöhlerlinie)
Der Bezugswert der Ermüdungsfestigkeit ΔσC ist entsprechend der vorliegenden
Kerbfallklasse den Kerbfallkatalogen von DIN V ENV 1993-1-1, 9.8 oder DIN V ENV 1993-3-2, Tabelle C.1 zu entnehmen.
Bei Türmen aus Stahlbeton oder Spannbeton sind Ermüdungssicherheitsnachweise für den Beton, den Betonstahl und den Spannstahl zu führen. Sie dürfen nach den Nachweisverfahren gemäß CEB-FIP Model Code 1990 (DAfStb-Heft 439, Abschnitt 4.5 bzw. 4.4) geführt werden. Für Windenergieanlagen mit einer nominellen Lastspielzahl Nnom= m ⋅ nR ⋅ T0< 2 ⋅ 109 ist ein detaillierter Nachweis für den Beton nicht erforderlich, wenn die Bedingung nach Gleichung (8) eingehalten ist:
Scd, max< 0,04 + 0,46 ⋅ Scd, min | (8) |
Dabei ist: | Scd, min= γSd ⋅ σc,min ⋅ ηc / fcd,fat Scd, max= γSd ⋅ σc,max ⋅ ηc / fcd,fat |
γSd = 1,1 | Teilsicherheitsbeiwert zur Erfassung der Ungenauigkeiten des Modells zur Spannungsberechnung |
Scd,max | Betrag der maximalen Betondruckspannung unter den Einwirkungskombinationen der Gruppe F nach Tabelle 1 |
σc,max | Betrag der minimalen Betondruckspannung in der Druckzone an der gleichen Stelle, an der σc,max auftritt, ermittelt für den unteren Wert der Einwirkung (bei Zugspannungen ist σc,min = 0 zu setzen) |
σc,min | Faktor zur Berücksichtigung der ungleichmäßigen Verteilung der Betondruckspannungen gemäß Heft 439., Gl. (8); vereinfachend darf ηc = 1,0 gesetzt werden. |
fcd,fat | = 0,85 ⋅ βcc(t) ⋅ fck ⋅ (1 - fck/ 250) / γc
Bemessungswert der Ermüdungsfestigkeit des Betons unter Druckbeanspruchung |
fck | charakteristische Zylinderdruckfestigkeit in N/mm2Teilsicherheitsbeiwert für Beton |
γc | Koeffizient zur Berücksichtigung des zeitabhängigen Festigkeitsanstiegs des Betons. βcc(t) darf bei Anwendung von Gleichung (8) nicht größer als 1,0 angesetzt werden, entsprechend einer zyklischen Erstbelastung in einem Betonalter> 28 Tagen. Im Falle zyklischer Erstbelastung in früherem Betonalter ist βcc(t) < 1,0 zu ermitteln und beim Nachweis zu berücksichtigen. |
Grundsätzlich sind beim vereinfachten Nachweisverfahren zu untersuchen:
Maximale Schwingbreite,
Schwingbreite mit der größten Betondruckspannung σc,max,
Schwingbreite mit der kleinsten Betondruckspannung σc,min,
Schwingbreite mit dem größten Mittelwert der Betondruckspannung.
10.2 Nachweise in den Grenzzuständen der Gebrauchstauglichkeit
10.2.1 Teilsicherheitsbeiwert
Für Nachweise in den Grenzzuständen der Gebrauchstauglichkeit beträgt der Teilsicherheitsbeiwert für die Widerstandsgrößen γM = 1,0.
10.2.2 Verformungsbegrenzung
Sofern aus dem Betrieb der Anlage keine besonderen Anforderungen entstehen, ist eine Begrenzung von Verformungen nicht erforderlich.
10.2.3 Spannungsbegrenzung
Bei Türmen aus Stahlbeton und Spannbeton sind die Betondruckspannungen für die seltene Einwirkungskombination DLC 1.6 nach Tabelle 1 auf 0,6 fckzu begrenzen. Anderenfalls sind Ersatzmaßnahmen nach DIN 1045-1:2001-07, 11.1.2 (1) zu treffen.
Zusätzlich sind bei Türmen aus Spannbeton die Betondruckspannungen unter der quasi-ständigen Einwirkungskombination DLC 1.0 nach Tabelle 1 auf 0,45 fckzu begrenzen.
Bei Türmen aus Spannbeton mit Verbund ist der Nachweis der Dekompression unter der quasi-ständigen Einwirkungskombination DLC 1.0 nach Tabelle 1 zu führen.
10.2.4 Rissbreitenbegrenzung
Der Nachweis der Rissbreitenbegrenzung ist für eine rechnerische Rissbreite von 0,2 mm zu führen. Dabei sind für Bauteile aus Stahlbeton und Spannbeton ohne Verbund die quasi-ständige Einwirkungskombination DLC 1.0 nach Tabelle 1 zu verwenden, für Bauteile aus Spannbeton mit Verbund die häufigen Einwirkungskombinationen DLC 1.5 und 1.11 nach Tabelle 1. Dabei sind die Wärmeeinwirkungen nach Abschnitt 6.4.5 anzusetzen.
11 Nachweise für die Gründung
11.1 Gründungskörper
11.1.1 Sicherheitskonzept
Für Nachweise von Bauteilen aus Stahlbeton und Spannbeton sowie für Bauteile aus Stahl ist das in den Abschnitten 9 und 10 beschriebene Sicherheitskonzept anzuwenden.
11.1.2 Stahleinbauteile
Stahleinbauteile sind nach Abschnitt 10.1 nachzuweisen.
11.1.3 Stahlbetonbauteile
Stahlbetonbauteile sind nach den Abschnitten 10.1 und 10.2.4 nachzuweisen. Die Nachweise gegen Ermüdung für den Beton, den Betonstahl, den Spannstahl und die Verbindungsmittel sind nach Abschnitt 10.1.4 dieser Richtlinie zu führen.
Bauteile des Gründungskörpers, die höchstens einen halben Meter in das Erdreich hineinreichen, sind mit einer Rissbreite von 0,2 mm nachzuweisen, alle übrigen mit einer Rissbreite von 0,3 mm.
11.1.4 Bemessung von Pfählen
Die innere Tragfähigkeit von Gründungspfählen ist nach den Abschnitten 11.1.2 und 11.1.3. zu ermitteln. Der Nachweis der äußeren Pfahltragfähigkeit ist nach Abschnitt 11.2.4 zu führen.
11.2 Baugrund
11.2.1 Beschaffenheit des Baugrunds
Es ist sicherzustellen, dass die Eigenschaften des Baugrunds am Standort den Annahmen in der statischen und dynamischen Berechnung entsprechen.
Hinsichtlich der Mindestanforderungen an Umfang und Qualität geotechnischer Untersuchungen sind die Gründungen von Windenergieanlagen der Geotechnischen Kategorie 2 (GK 2) nach DIN 1054: 2003-01, 4.2 zuzuordnen.
11.2.2 Sicherheitskonzept
Die Sicherheitsnachweise für den Baugrund sind nach DIN 1054 unter Berücksichtigung der besonderen Festlegungen dieser Richtlinie für die Grenzzustände der Tragfähigkeit und der Gebrauchstauglichkeit zu führen. Die Beanspruchungen sind aus den charakteristischen Werten der Einwirkungen zu ermitteln, wobei nicht-lineare Einflüsse nach Abschnitt 9.2, Absatz 2 zu berücksichtigen sind.
Die Beanspruchungen sind im Sinne von DIN 1054 als dynamische Beanspruchungen einzustufen.
Bei den Nachweisen sind den Lastfällen 1, 2 oder 3 nach DIN 1054: 2003-01, 6.3.3 die Einwirkungskombinationen nach Abschnitt 7 dieser Richtlinie entsprechend Tabelle 5 zuzuordnen.
Die Nachweise sind mit den ungünstigsten aller Einwirkungskombinationen zu führen.
Tabelle 5: Zuordnung der Einwirkungskombinationen nach Tabelle 1 zu den Lastfällen nach DIN 1054: 2003-01
Einwirkungskombination DLC nach Tabelle 1 | Lastfall nach DIN 1054 |
1.1, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9, 1.11, 2.1, 3.2, 3.3, 4.2, 5.1, 6.0, 6.1, 6.3, 6.6, 8.1 | 1 |
Bauzustände | 2 |
1.12, 2.2, 5.2, 6.2, 6.5, 7.1 3 11.2.3 | 3 |
weiter . |
(Stand: 01.03.2019)
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