umwelt-online: DIN 4102 Teil 4 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (7)
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1.3 | Ausnutzungsfaktorα1 = 1,0 | |||||
1.3.1 | Mindestdicked in mm | 150 | 200 | 240 | 280 | 360 |
1.3.2 | zugehöriger Mindestachsabstandu in mm | 2) | 2) | 2) | 40 | 50 |
2 | Mindestquerschnittsabmessungen unbekleideter Stahlbetonstützen bei 1seitiger Brandbeanspruchung | |||||
2.1 | Mindestdicked in mm | 100 | 120 | 140 | 160 | 200 |
2.2 | zugehöriger Mindestachsabstandu in mm | 2) | 2) | 2) | 45 | 60 |
3 | Mindestquerschnittsabmessungen von Stahlbetonstützen mit einer Putzbekleidung nach Abschnitt 3.13.2.9 | |||||
3.1 | Mindestdicked in mm | 140 | 140 | 160 | 220 | 320 |
3.2 | Mindestachsabstand | 2) | 2) | 2) | 2) | 2) |
1) | Mindestabmessungen für umschnürte Druckglieder, soweit in der Tabelle keine höheren Werte angegeben sind: | |
F 30 | d = 240 mm | |
F 60 bis F 180 | d = 300 mm | |
2) | Bezüglichc: Mindestwerte nach DIN 1045 |
3.13.2.9 Die in Tabelle 31, Zeilen 1 bis 1.3.2 angegebenen Mindestdicken und Mindestachsabstände dürfen bei Anordnung einer bewehrten Putzbekleidung nach den Angaben von Tabelle 32 abgemindert werden; die Mindestwerte nach Tabelle 31, Zeilen 3.1 und 3.2, dürfen nicht unterschritten werden.
Der Putz mit der gewählten Dicked1 ist mit einer Bewehrung aus Drahtgeflecht nach DIN 1200 mit 10 mm bis 16 mm Maschenweite zu umschließen, wobei Quer- und Längsstöße sorgfältig zu verrödeln und die Längsstöße gegeneinander zu versetzen sind. Nach dem Anbringen der Bewehrung ist die Bekleidung mit einem Glättputz ≥ 5 mm dick abzuschließen.
Tabelle 32: Putzdicked1 bei bewehrten Putzen als Ersatz für 10 mm Normalbeton von Stützen
Zeile | Putzart |
Erforderliche Putzdicked1als Ersatz für 10 mm Normalbeton mm |
1 | Putzmörtel der Gruppe P II und P IVa bis P IVc nach DIN 18550 Teil 2 | 8 |
2 | Putz nach Abschnitt 3.1.6.5 | 5 |
3.14 Feuerwiderstandsklassen von Stahlbeton- und Spannbeton-Zuggliedern aus Normalbeton
3.14.1 Anwendungsbereich, Brandbeanspruchung
Die Angaben von Abschnitt 3.14 gelten für mehrseitig beanspruchte Stahlbeton- und Spannbeton-Zugglieder aus Normalbeton nach DIN 1045.
3.14.2 Randbedingungen
3.14.2.1 Stahlbeton- und Spannbeton-Zugglieder aus Normalbeton müssen unter Beachtung der Bedingungen von Abschnitt 3.14.2 die in Tabelle 33 angegebenen Mindestquerschnittsabmessungen und Mindestachsabstände besitzen, wenn für die Klassifizierung der Bruchzustand (T → critT mitε > 10o/oo) zugrunde gelegt wird 2)
3.14.2.2 Die in Tabelle 33, Zeile 1, angegebenen Mindestdicken und Mindestachsabstände dürfen bei Anordnung einer bewehrten Putzbekleidung nach den Angaben von Tabelle 32 abgemindert werden; die Mindestwerte nach Tabelle 33, Zeilen 2.1 bis 2.3, dürfen nicht unterschritten werden. Für die Ausführung der Putzbewehrung gelten die Angaben von Abschnitt 3.13.2.8, zweiter Absatz.
3.14.2.3 Bei einer Dehnungsbegrenzung aufε < 2,5 %o müssen unbekleidete Zugglieder unabhängig von der Stahlart die in Tabelle 34 angegebenen Mindestquerschnittsabmessungen besitzen.
3.14.2.4 Die Mindestdicked ist bei Zuggliedern mit Rechteckquerschnitt die Länge der kleinsten Seite, bei Zuggliedern mit Kreisquerschnitt der Durchmesser.
3.14.2.5 Freiliegende Anschlüsse aus Stahl sind allseitig zu bekleiden. Die Bekleidung ist auf der Grundlage von Prüfungen nach DIN 4102 Teil 2 zu bemessen.
Tabelle 33: Mindestquerschnittsabmessungen von Stahlbeton- und Spannbeton-Zuggliedern aus Normalbeton
Zeile | Konstruktionsmerkmale |
Feuerwiderstandsklasse-Benennung | ||||
F 30-A | F 60-A | F 90-A | F 120-A | F 180-A | ||
1 | Unbekleidete Zugglieder | |||||
1.1 | Mindestdicked in mm | |||||
1.1.1 | Stahlbeton- und Spannbeton-Zugglieder mit einer Bewehrung mit critT ≥ 450°C nach Tabelle 1 | 801) | 120 | 150 | 200 | 240 |
1.1.2 | Spannbeton-Zugglieder mit einer Bewehrung mit critT = 350°C nach Tabelle 1 | 120 | 160 | 190 | 240 | 280 |
1.2 | Mindestquerschnittsfläche A | 2d2;d siehe Zeilen 1 bis 1.3.2.1 | ||||
1.3 | Mindestachsabstandu2)3) | |||||
1.3.1 | bei einer Zugglieddicked in mm von | 80 | ≤ 120 | ≤ 150 | ≤ 200 | ≤ 240 |
1.3.1.1 | u in mm | 35 | 50 | 654) | 754) | 904) |
1.3.2 | bei einer Zugglieddicked in mm von | ≥ 200 | ≥ 300 | ≥ 400 | ≥ 500 | ≥ 600 |
1.3.2.1 | u in mm | 20 | 35 | 45 | 554) | 704) |
2 | Mindestquerschnittsabmessungen von Zuggliedern mit einer Putzbekleidung nach Abschnitt 3.14.2.2 | |||||
2.1 | Mindestdicke d in mm | 80 | 80 | 110 | 160 | 200 |
2.2 | MindestquerschnittsflächeA | 2d2;d siehe Zeile 2.1 | ||||
2.3 | Mindestachsabstandu3) in mm | 18 | 18 | 25 | 35 | 50 |
1) | Bei Betonfeuchtegehalten, angegeben als Massenanteil, > 4% (siehe Abschnitt 3.1.7) muss die Mindestdicked mindestens 120 mm betragen. |
2) | Zwischen denu-Werten der Zeilen 1.3.1.1 und 1.3.2.1 darf in Abhängigkeit von der Zugglieddicke geradlinig interpoliert werden. |
3) | Die Tabellenwerte gelten auch für Spannbeton-Zugglieder. Die Mindestachsabständeu sind jedoch nach den Angaben von Tabelle 1 um die Δu-Werte zu erhöhen. |
4) | Bei einer Betondeckungc > 50 mm ist bei nicht senkrecht angeordneten Zuggliedern eine Schutzbewehrung nach Abschnitt 3.1.5 erforderlich. |
Tabelle 34: Mindestquerschnittsabmessungen in mm unbekleideter Stahlbeton-Zugglieder3) mit begrenzter Dehnung (ε ≤ 2,5o/oo)
Zeile | Konstruktionsmerkmale |
Feuerwiderstandsklasse-Benennung | ||||
F 30-A | F 60-A | F 90-A | F 120-A | F 180-A | ||
1 | Mindestdicked | 200 | 240 | 270 | 320 | 360 |
2 | MindestquerschnittsflächeA | 2d2;d siehe Zeile 1 | ||||
3 | Mindestachsabstandu1)2) | |||||
3.1 | beid = | 200 | 240 | 270 | 320 | 360 |
3.1.1 | u | 60 | 75 | 90 | 100 | 115 |
3.2 | beid ≥ | 200 | 300 | 400 | 500 | 600 |
3.2.1 | u | 60 | 60 | 70 | 80 | 95 |
1) | Zwischen denu-Werten der Zeilen 3.1.1 und 3.1.2 darf in Abhängigkeit von der Zugglieddicke geradlinig interpoliert werden. |
2) | Bei nicht senkrecht angeordneten Zuggliedern ist stets eine Schutzbewehrung nach Abschnitt 3.1.5 erforderlich. |
3) | Die Tabellenwerte gelten auch für Spannbeton-Zugglieder. Die Mindestachsabständeu sind jedoch nach den Angaben von Tabelle 1 um die Δu- Werte zu vergrößern. |
4 Klassifizierte Wände
4.1 Grundlagen zur Bemessung von Wänden
4.1.1 Wandarten, Wandfunktionen
4.1.1.1 Aus der Sicht des Brandschutzes wird zwischen nichttragenden und tragenden sowie raumabschließenden und nichtraumabschließenden Wänden unterschieden, vergleiche DIN 1053 Teil 1.
4.1.1.2 Nichttragende Wände sind scheibenartige Bauteile, die auch im Brandfall überwiegend nur durch ihre Eigenlast beansprucht werden und auch nicht der Knickaussteifung tragender Wände dienen; sie müssen aber auf ihre Fläche wirkende Windlasten auf tragende Bauteile, z.B. Wand- oder Deckenscheiben, abtragen.
Die im folgenden angegebenen Klassifizierungen gelten nur dann, wenn auch die die nichttragenden Wände aussteifenden Bauteile in ihrer aussteifenden Wirkung ebenfalls mindestens der entsprechenden Feuerwiderstandsklasse angehören.
4.1.1.3 Tragende Wände sind überwiegend auf Druck beanspruchte scheibenartige Bauteile zur Aufnahme vertikaler Lasten, z.B. Deckenlasten, sowie horizontaler Lasten, z.B. Windlasten.
Aussteifende Wände sind scheibenartige Bauteile zur Aussteifung des Gebäudes oder zur Knickaussteifung tragender Wände; sie sind hinsichtlich des Brandschutzes wie tragende Wände zu bemessen.
4.1.1.4 Als raumabschließende Wände gelten z.B. Wände in Rettungswegen, Treppenraumwände, Wohnungstrennwände und Brandwände. Sie dienen zur Verhinderung der Brandübertragung von einem Raum zum anderen. Sie werden nur 1seitig vom Brand beansprucht.
Als raumabschließende Wände gelten ferner Außenwandscheiben mit einer Breite > 1,0 m. Raumabschließende Wände können tragende oder nichttragende Wände sein.
4.1.1.5 Nichtraumabschließende, tragende Wände sind tragende Wände, die 2seitig - im Falle teilweiser oder ganz freistehender Wandscheiben auch 3- oder 4seitig - vom Brand beansprucht werden, siehe auch DIN 4102 Teil 2/09.77, Abschnitt 5.2.5.
Als Pfeiler und kurze Wände aus Mauerwerk gelten Querschnitte, die aus weniger als zwei ungeteilten Steinen bestehen oder deren Querschnittsfläche < 0,10 m2 ist - siehe auch DIN 1053 Teil 1/02.90, Abschnitt 7.2.1.
Als nichtraumabschließende Wandabschnitte aus Mauerwerk gelten Querschnitte, deren Fläche ≥ 0,10 m2 und deren Breite ≤ 1,0 m ist.
4.1.1.6 2schalige Außenwände mit oder ohne Dämmschicht oder Luftschicht aus Mauerwerk sind Wände, die durch Anker verbunden sind und deren innere Schale tragend und deren äußere Schale nichttragend ist.
4.1.1.7 2schalige Haustrennwände bzw. Gebäudeabschlusswände mit oder ohne Dämmschicht bzw. Luftschicht aus Mauerwerk sind Wände, die nicht miteinander verbunden sind und daher keine Anker besitzen. Bei tragenden Wänden bildet jede Schale für sich jeweils das Endauflager einer Decke bzw. eines Daches.
4.1.1.8 Stürze, Balken, Unterzüge usw. über Wandöffnungen sind für eine ≥ 3seitige Brandbeanspruchung zu bemessen.
4.1.2 Wanddicken, Wandhöhen
4.1.2.1 Die im folgenden angegebenen Mindestdickend beziehen sich, soweit nicht anderes angegeben ist, immer auf die unbekleidete Wand oder auf eine unbekleidete Wandschale.
4.1.2.2 Die maximalen Wandhöhen ergeben sich aus den Normen DIN 1045, DIN 1052 Teil 1 und Teil 2, DIN 1053 Teile 1 bis 4, DIN 4103 Teile 1 bis 4 und DIN 18183.
4.1.3 Bekleidungen, Dampfsperren
Bei den in Abschnitt 4 klassifizierten Wänden ist die Anordnung von zusätzlichen Bekleidungen - Bekleidungen aus Stahlblech ausgenommen -, z.B. Putz oder Verblendung, erlaubt; gegebenenfalls sind bei Verwendung von Baustoffen der Klasse B jedoch bauaufsichtliche Anforderungen zu beachten.
Dampfsperren beeinflussen die in Abschnitt 4 angegebenen Feuerwiderstandsklassen - Benennungen nicht.
4.1.4 Anschlüsse, Fugen
4.1.4.1 Die Angaben von Abschnitt 4 gelten für Wände, die sich von Rohdecke bis Rohdecke spannen.
Anmerkung: Werden raumabschließende Wände z.B. an Unterdecken befestigt oder auf Doppelböden gestellt, so ist die Feuerwiderstandsklasse durch Prüfungen nachzuweisen - siehe unter anderem auch DIN 4102 Teil 2/09.77, Abschnitt 6.2.2.3.
4.1.4.2 Anschlüsse nichttragender Massivwände müssen nach DIN 1045, DIN 1053 Teil 1 und DIN 4103 Teil 1 (z.B. als Verbandsmauerwerk oder als Stumpfstoß mit Mörtelfuge ohne Anker) oder nach den Angaben von Bild 17 bzw. Bild 18 ausgeführt werden. 5)
4.1.4.3 Anschlüsse tragender Massivwände müssen nach DIN 1045 oder DIN 1053 Teil 1 (z.B. als Verbandsmauerwerk) oder nach den Angaben von Bild 19 bzw. Bild 20 ausgeführt werden. 5)
Bild 17: Anschlüsse Wand - Decke nichttragender Massivwände, Ausführungsmöglichkeiten 1 und 2
Bild 18: Anschlüsse Wand (Pfeiler/Stütze) - Wand nichttragender Massivwände (Beispiel Mauerwerk, Ausführungsmöglichkeiten 1 bis 3)
Bild 19: Stumpfstoß Wand - Wand tragender Wände, Beispiel Mauerwerk
Bild 20: Gleitender Stoß Wand (Stütze) - Wand tragender Wände, Ausführungsmöglichkeiten 1 und 2
4.1.5 2schalige Wände
Die Angaben nach Tabelle 45 für 2schalige Brandwände beziehen sich nicht auf den Feuerwiderstand einer einzelnen Wandschale, sondern stets auf den Feuerwiderstand der gesamten 2schaligen Wand.
Stützen, Riegel, Verbände usw., die zwischen den Schalen 2schaliger Wände angeordnet werden, sind für sich allein zu bemessen.
4.1.6 Einbauten und Installationen
4.1.6.1 Abgesehen von den Ausnahmen nach den Abschnitten 4.1.6.2 bis 4.1.6.4, beziehen sich die Feuerwiderstandsklassen der in Abschnitt 4 klassifizierten Wände stets auf Wände ohne Einbauten.
4.1.6.2 Steckdosen, Schalterdosen, Verteilerdosen usw. dürfen bei raumabschließenden Wänden nicht unmittelbar gegenüberliegend eingebaut werden; diese Einschränkung gilt nicht für Wände aus Beton oder Mauerwerk mit einer Gesamtdicke = Mindestdicke + Bekleidungsdicke ≥ 140 mm. Im Übrigen dürfen derartige Dosen an jeder beliebigen Stelle angeordnet werden; bei Wänden aus Beton, Mauerwerk oder Wandbauplatten mit einer Gesamtdicke < 60 mm dürfen nur Aufputzdosen verwendet werden.
Bei Wänden in Montage- oder Tafelbauart dürfen brandschutztechnisch notwendige Dämmschichten im Bereich derartiger Dosen auf 30 mm zusammengedrückt werden.
4.1.6.3 Durch die in Abschnitt 4 klassifizierten raumabschließenden Wände dürfen vereinzelt elektrische Leitungen durchgeführt werden, wenn der verbleibende Lochquerschnitt mit Mörtel nach DIN 18550 Teil 2 oder Beton nach DIN 1045 vollständig verschlossen wird.
Anmerkung: Für die Durchführung von gebündelten elektrischen Leitungen sind Abschottungen erforderlich, deren Feuerwiderstandsklasse durch Prüfungen nach DIN 4102 Teil 9 nachzuweisen ist; es sind weitere Eignungsnachweise, z.B. im Rahmen der Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, erforderlich.
4.1.6.4 Wenn in raumabschließenden Wänden mit bestimmter Feuerwiderstandsklasse Verglasungen oder Feuerschutzabschlüsse mit bestimmter Feuerwiderstandsklasse eingebaut werden sollen, ist die Eignung dieser Einbauten in Verbindung mit der Wand nach DIN 4102 Teil 5 bzw. Teil 13 nachzuweisen; es sind weitere Eignungsnachweise erforderlich - z.B. im Rahmen der Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Ausgenommen hiervon sind die in den Abschnitten 8.2 bis 8.4 zusammengestellten Konstruktionen, für deren Einbau die einschlägigen Norm- oder Zulassungsbestimmungen zu beachten sind.
Tabelle 35: Tragende und nichttragende, raumabschließende Beton- und Stahlbetonwände aus Normalbeton
(1seitige Brandbeanspruchung)
Zeile | Konstruktionsmerkmale |
Feuerwiderstandsklasse-Benennung | ||||||||
F 30-A | F 60-A | F 90-A | F 120-A | F 180-A | ||||||
1 | Unbekleidete Wände | nach DIN 1045 | ||||||||
1.1 | Zulässige Schlankheit = Geschosshöhe/Wanddicke =hs/d | |||||||||
1.2 | Mindestwanddicked in mm bei | |||||||||
1.2.1 | nichttragenden Wänden | 801) | 901) | 1001) | 120 | 150 | ||||
1.2.2 | tragenden Wänden | |||||||||
1.2.2.1 | Ausnutzungsfaktorα1 = 0,1 | 801) | 901) | 1001) | 120 | 150 | ||||
1.2.2.2 | Ausnutzungsfaktorα1 = 0,5 | 1001) | 1101) | 120 | 150 | 180 | ||||
1.2.2.3 | Ausnutzungsfaktorα1 = 1,0 | 120 | 130 | 140 | 160 | 210 | ||||
1.3 | Mindestachsabstandu in mm der Längsbewehrung bei | |||||||||
1.3.1 | nichttragenden Wänden | 10 | 10 | 10 | 10 | 35 | ||||
1.3.2 | tragenden Wänden bei einer Beanspruchung nach DIN 1045 von | |||||||||
1.3.2.1 | Ausnutzungsfaktorα1 = 0,1 | 10 | 10 | 10 | 10 | 35 | ||||
1.3.2.2 | Ausnutzungsfaktorα1 = 0,5 | 10 | 10 | 20 | 25 | 45 | ||||
1.3.2.3 | Ausnutzungsfaktorα1 = 1,0 | 10 | 10 | 25 | 35 | 55 | ||||
1.4 | Mindestachsabständeu undus in mm in Wandbereichen über Öffnungen mit | |||||||||
1.4.1 | einer lichten Weite ≤ 2,0 m | 10 | 15 | 25 | 35 | 55 | ||||
1.4.2 | einer lichten Weite > 2,0 m | 10 | 25 | 35 | 45 | 65 | ||||
2 | Wände mit beidseitiger Putzbekleidung nach den Abschnitten 3.1.6.1 bis 3.1.6.5 | nach DIN 1045 | ||||||||
2.1 | Zulässige Schlankheit = Geschosshöhe/Wanddicke =hs/d | |||||||||
2.2 | Wanddicked nach Zeile 1.2; Abminderungen nach Tabelle 2 sind möglich; Mindestwanddicked in mm jedoch bei | |||||||||
2.2.1 | nichttragenden Wänden | 60 | ||||||||
2.2.2 | tragenden Wänden | 80 | ||||||||
2.3 | Achsabständeu der Längsbewehrung sowie Achsabständeu undus in Wandbereichen über Öffnungen nach den Angaben der Zeilen 1.3 und 1.4; Abminderungen nach Tabelle 2 sind möglich;u undus jedoch nicht kleiner als 10 mm |
1) Bei Betonfeuchtegehalten, angegeben als Massenanteil, > 4% (siehe Abschnitt 3.1.7) sowie bei Wänden mit sehr dichter Bewehrung (Stababstände < 100 mm) muss die Wanddicke mindestens 120 mm betragen.
Tabelle 36: Tragende nichtraumabschließende Beton- und Stahlbetonwände aus Normalbeton (mehrseitige Brandbeanspruchung)
Zeile | Konstruktionsmerkmale |
Feuerwiderstandsklasse-Benennung | ||||
F 30-A | F 60-A | F 90-A | F 120-A | F 180-A | ||
1 | Unbekleidete Wände | |||||
1.1 | Mindestwanddicked in mm | |||||
1.1.1 | Ausnutzungsfaktorα1 = 0,1 | 120 | 120 | 120 | 140 | 170 |
1.1.2 | Ausnutzungsfaktorα1 = 0,5 | 120 | 120 | 140 | 160 | 200 |
1.2.3 | Ausnutzungsfaktorα1 = 1,0 | 120 | 140 | 170 | 220 | 300 |
1.2 | Mindestachsabstandu in mm der Längsbewehrung bei | |||||
1.2.1 | Ausnutzungsfaktorα1 = 0,1 | 10 | 10 | 10 | 10 | 35 |
1.2.2 | Ausnutzungsfaktorα1 = 0,5 | 10 | 10 | 10 | 25 | 45 |
1.2.3 | Ausnutzungsfaktorα1 = 1,0 | 10 | 10 | 25 | 35 | 55 |
1.3 | Mindestachsabständeu undus in mm in Wandbereichen über Öffnungen mit | |||||
1.3.1 | einer lichten Weites ≤ 2,0 m | 10 | 15 | 25 | 35 | 55 |
1.3.2 | einer lichten Weite > 2,0 m | 10 | 25 | 35 | 45 | 65 |
2 | Wände mit beidseitiger Putzbekleidung nach den Abschnitten 3.1.6.1 bis 3.1.6.5 | |||||
2.1 | Wanddicked nach Zeile 1.1; Abminderungen nach Tabelle 2 sind möglich; Mindestwanddicked in mm jedoch | 80 | ||||
2.2 | Achsabständeu der Längsbewehrung sowie Achsabständeu undus in Wandbereichen über Öffnungen nach den Angaben der Zeilen 1.2 und 1.3; Abminderungen nach Tabelle 2 sind möglich;u undus jedoch nicht kleiner als 10 mm |
4.2 Feuerwiderstandsklassen von Beton- und Stahlbetonwänden aus Normalbeton
4.2.1 Anwendungsbereich
4.2.1.1 Die Angaben von Abschnitt 4.2 gelten für Beton- und Stahlbetonwände aus Normalbeton nach DIN 1045.
4.2.1.2 Bei tragenden Wänden gelten die Angaben jedoch nicht für Wände mit einer Breiteb ≤ 0,40 m bzw. ≤ 5d, wobeid die nach Tabelle 35 brandschutztechnisch notwendige Dicke ist. Derartige Wände sind wie Stützen nach Abschnitt 3.13 bzw. gegliederte Wände aus Stahlbeton nach Abschnitt 4.3 zu bemessen.
4.2.1.3 Wegen der Bemessung von Brandwänden siehe Abschnitt 4.8.
4.2.2 Randbedingungen
4.2.2.1 Beton- und Stahlbetonwände aus Normalbeton müssen unter Beachtung der Bedingungen von Abschnitt 4.2.2 die in den Tabellen 35 und 36 angegebenen Bedingungen erfüllen. Hinsichtlich des Ausnutzungsfaktorsα1 gilt Abschnitt 3.13.2.2 sinngemäß.
4.2.2.2 Fugen zwischen Fertigteilen müssen nach Bild 21, Ausführung 1, so mit Mörtel nach DIN 1053 Teil 1 oder Beton nach DIN 1045 ausgefüllt sein, dass die Mörtel- oder Betontiefe der Mindestwanddicke nach Tabelle 35, Zeile 1.2.2.1, entspricht. Gefaste Kanten dürfen unberücksichtigt bleiben, wenn die Fasung ≤ 3 cm bleibt. Bei Fasungen > 3 cm ist die Mindestwanddicke auf den Endpunkt der Fasung zu beziehen.
Bei Fugen mit Nut- und Feder-Ausbildung nach Bild 21, Ausführung 2, genügt eine Vermörtelung der Fugen in den äußeren Wanddritteln.
Fugen mit einer Mineralfaser-Dämmschicht müssen den Angaben von Bild 21, Ausführung 3 a) oder 3 b), entsprechen.
Die Fasungen und die Abschlüsse von Mineralfaser-Dämmschichten dürfen mit Fugendichtstoffen nach DIN EN 26927 geschlossen werden.
Bild 21: Wandfugen (Schema-Skizzen für die Ausführungen 1 bis 3b)
4.3 Gegliederte Stahlbetonwände
4.3.1 Anwendungsbereich
4.3.1.1 Die Angaben von Abschnitt 4.3 gelten für tragende Wände aus Stahlbeton nach DIN 1045 mit Öffnungen für Türen und Fenster.
4.3.1.2 Die Wände gelten als tragende nichtraumabschließende Wände, die zunächst nach Tabelle 36 zu bemessen sind; lediglich die Wandteile zwischen den Öffnungen sind nach Tabelle 37 zu dimensionieren.
4.3.1.3 Die Angaben von Abschnitt 4.3 gelten nur für Wände der Feuerwiderstandsklasse F 90 (Benennung F 90-A).
4.3.2 Randbedingungen
4.3.2.1 Die Wände sind jeweils vollflächig an die Geschoßdecken anzuschließen, so dass keine freie Verdrehbarkeit im Bereich der Deckenanschlüsse möglich ist.
4.3.2.2 Die zugehörigen Systemlängenl und die Querschnittsabmessungen sind Bild 22 zu entnehmen.
4.3.2.3 Mindestens eine Seite ober- oder unterhalb der jeweiligen Öffnung muss eine Höhe ≥ 3d, in jedem Fall ≥ 50 cm, aufweisen.
4.3.2.4 In Tabelle 37 wird eine Ausführung der Wände aus Beton B45 zugrunde gelegt. Die Bewehrung ist stützenähnlich über die gesamte Wandhöhe zu führen mit
7,0 cm2 / m je Seite BSt 420 S bzw.
6,5 cm2 / m je Seite BSt 500 S oder M
und einem Achsabstand der tragenden Längsbewehrung vonu ≥ 25 mm nach Bild 23.
Bild 22: Schematische Darstellung der Wandabmessungen: Dicke, Breite, Systemlänge
Bild 23: Mindestachsabstände der tragenden Längsbewehrung allseitig brandbeanspruchter Wandelemente zur Einstufung in die Feuerwiderstandsklasse F 90 nach DIN 4102 Teil 2
Tabelle 37: Aufnehmbare zentrische Last zulNc,t allseitig beflammter Wandteile nach 90 min Brandbeanspruchung nach DIN 4102 Teil 2
b/d cm |
Systemlängel1, l2 oderl3 | ||
1,50 m | 2,50 m | 3,50 m | |
20/20 | - 526 kN | - 299 kN | - 162 kN |
40/20 | - 1389 kN | - 863 kN | - 412 kN |
60/20 | - 2243 kN | - 1446 kN | - 680 kN |
80/20 | - 3086 kN | - 2021 kN | - 980 kN |
100/20 | - 3928 kN | - 2601 kN | - 1257 kN |
20/18 | - 408 kN | - 216 kN | - 117 kN |
40/18 | - 1097 kN | - 587 kN | - 291 kN |
55/18 | - 1613 kN | - 888 kN | - 450 kN |
70/18 | - 2128 kN | - 1179 kN | - 581 kN |
90/18 | - 2760 kN | - 1534 kN | - 731 kN |
20/16 | - 294 kN | - 152 kN | - 83 kN |
40/16 | - 790 kN | - 386 kN | - 203 kN |
weiter . |
(Stand: 01.04.2019)
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