umwelt-online: DIN 4102 Teil 4 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (21)
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8.4.3.7 Die angrenzende Wand muss aus mindestens 240 mm dickem Mauerwerk nach DIN 1053 Teil 1 mit Steinen mindestens der Festigkeitsklasse 12 und Mörtel mindestens der Mörtelgruppe II oder aus mindestens 240 mm dickem Beton bzw. Stahlbeton nach DIN 1045 mit Beton mindestens der Festigkeitsklasse B10 bzw. B15 bestehen.
8.4.3.8 Pfeiler aus Mauerwerk oder Stützen aus Beton zwischen den Verglasungen müssen Querschnittsmaße von mindestens 240 mm x 240 mm aufweisen.
8.4.3.9 Der Randstreifen der Verglasung muss 40 mm tief durch einen Anschlag aus Mauerwerk oder Beton abgedeckt sein (siehe Bild 75).
8.4.4 Feuerwiderstandsklassen von Verglasungen aus Glasbausteinen
8.4.4.1 Waagerecht angeordnete Verglasungen nach Abschnitt 8.4.2 gehören zur Feuerwiderstandsklasse G 30.
8.4.4.2 1 schalige senkrechte Verglasungen nach Abschnitt 8.4.3 gehören zur Feuerwiderstandsklasse G 60.
8.4.4.3 2schalige senkrechte Verglasungen nach Abschnitt 8.4.3 gehören unter Beachtung der folgenden Punkte zur Feuerwiderstandsklasse G 120:
8.4.5 Randbedingungen für senkrechte Verglasungen aus Drahtglas
8.4.5.1 Die an die Verglasung angrenzenden Wände müssen aus mindestens 115 mm dickem Mauerwerk nach DIN 1053 Teil 1 mit Steinen mindestens der Festigkeitsklasse 12 und Mörtel mindestens der Mörtelgruppe II oder aus 100 mm dickem Beton bzw. Stahlbeton nach DIN 1045 mit Beton mindestens der Festigkeitsklasse B10 bzw. B15 bestehen.
8.4.5.2 Pfeiler aus Mauerwerk oder Stützen aus Beton zwischen den Verglasungen müssen mindestens 240 mm breit sein.
8.4.5.3 Hinsichtlich des Sturzes über der Verglasung gilt Abschnitt 8.4.3.6.
8.4.6Senkrechte Verglasung mit Drahtglas der Feuerwiderstandsklasse G 30
8.4.6.1 Die Verglasung muss aus einer Scheibe nach Abschnitt 8.4.6.3 und aus einem aus Stahlprofilen zusammengesetzten Rahmen nach Abschnitt 8.4.6.4 bestehen.
8.4.6.2 Die zulässigen Maße der Verglasung betragen 80 cm x 200 cm (Außenmaße des Rahmens). Die Verglasung darf wahlweise im Hoch- oder Querformat angeordnet werden.
8.4.6.3 Die Scheiben für die Verglasung müssen aus Drahtglas (Gussglas oder Spiegelglas) bestehen, dessen Dicke 7 mm (Nenndicke nach DIN 1249 Teil 4) betragen muss. Die Maschenweite der punktverschweißten und mittig angeordneten Drahteinlagen muss etwa 12,5 mm x 12,5 mm, die Einzeldrahtdurchmesser müssen 0,5 mm oder 0,6 mm betragen.
8.4.6.4 Der Rahmen der Verglasung muss sich aus einem Träger- und einem Abdeckrahmen zusammensetzen, die mit Hilfe von Stahlschrauben M8 x 20 in Abständen von etwa 350 mm miteinander verbunden werden. Der Trägerrahmen muss aus Stahlprofilen L 45 mm x 45 mm x 5 mm und der Abdeckrahmen aus Stahlprofilen L 40 mm x 40 mm x 4 mm zusammengesetzt sein, die jeweils in den Rahmenecken miteinander stumpf verschweißt sein müssen (siehe Bild 76).
Die beiden Rahmen müssen so ineinander gefügt werden, dass sie eine umlaufende, 12 mm breite Nut zur Aufnahme der Glasscheibe und der beidseitig aufgeklebten, 35 mm breiten und 3 mm dicken Dichtungsstreifen bilden.
8.4.6.5 Die Scheibe ist auf zwei 5 mm hohen und 25 mm langen Klötzen aus Calcium-Silikat-Platten der Baustoffklasse a abzusetzen. Der Glaseinstand der Scheibe im Rahmen muss längs aller Ränder mindestens 35 mm betragen (siehe Bild 76).
8.4.6.6 Die 3 mm dicken Dichtungsstreifen müssen aus Mineralfaser der Baustoffklasse a bestehen und mit Hilfe von Kleber der Baustoffklasse a mit der Scheibe verbunden werden.
8.4.6.7 Der Abdeckrahmen ist mit dem Trägerrahmen so zu verschrauben, dass er gegen die in den Dichtungsstreifen gelagerte Scheibe presst. Die Versiegelung der Verglasung muss mit einem Dichtstoff auf Silikonbasis erfolgen.
8.4.6.8 Der Rahmen ist an allen Seiten mit Stahlschrauben M 8 x 80 und allgemein bauaufsichtlich zugelassenen metallischen Spreizdübeln in Abständen von etwa 350 mm mit der Wand zu verbinden (siehe Bild 76).
8.4.6.9 Die Fugen zwischen dem Rahmen und der angrenzenden Wand sind mit Mineralwolle der Baustoffklasse a mit einem Schmelzpunkt ≥ 1000°C nach DIN 4102 Teil 17 auszustopfen. Der Rahmen ist beidseitig einzuputzen oder mit anderen Baustoffen der Baustoffklasse a abzudecken.
Bild 76: Verglasung aus Drahtglas
(1) | Drahtglas (Gussglas oder Spiegelglas), 7 mm dick (Nenndicke); Maschenweite der mittig angeordneten Drahteinlage = 12,5 mm; Stabdurchmesser 0,5 mm oder 0,6 mm, punktverschweißt |
(2) | Dichtungsstreifen aus Keramikfaser, Baustoffklasse A, angeklebt mit Kleber der Baustoffklasse A |
(3) | Verklotzung aus Calcium-Silikat 25 x 7 x 5, Baustoffklasse A; 2mal am unteren Rand |
(4) | Trägerrahmen, Stahlprofil 45 x 45 x 5 |
(5) | Abdeckrahmen, Stahlprofil 40 x 40 x 4 |
(6) | Versiegelung mit Dichtstoff auf Silikonbasis |
(7) | Stahlschraube M 8 x 80 und metallischer Spreizdübel, Abstände ~ 350 mm |
(8) | Stahlschraube M 8 x 20, Abstände ~ 350 mm |
(9) | Mineralfaserplatte, Baustoffklasse A |
(10) | Mineralwolle, Baustoffklasse A |
8.5 Feuerwiderstandsklassen von Lüftungsleitungen
8.5.1 Anwendungsbereich
8.5.1.1 Die Angaben von Abschnitt 8.5 gelten für Lüftungsleitungen, die nach DIN 4102 Teil 6 den Feuerwiderstandsklassen L 30 bis L 120 zugeordnet werden können. Sie gelten nicht für Entrauchungsleitungen.
Anmerkung: Um eine Übertragung von Feuer und Rauch in andere Geschosse oder Brandabschnitte zu verhindern, sind neben den Konstruktionsgrundsätzen für Lüftungsleitungen mit bestimmter Feuerwiderstandsklasse noch weitere konstruktive Details über die Ausbildung des Lüftungsleitungsnetzes sowie über die Beschaffenheit und Anordnung anderer Bauteile der Lüftungsanlage - z.B. nach den bauaufsichtlichen Richtlinien für die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen in Gebäuden - zu beachten.
Bei Anordnung von Absperrvorrichtungen sind darüber hinaus die besonderen Bestimmungen von Prüfbescheiden von Absperrvorrichtungen zu beachten.
8.5.1.2 Die Klassifizierungen in Abschnitt 8.5 setzen voraus, dass Decken, Balken, Träger usw., an denen Lüftungsleitungen befestigt oder aufgelagert werden, mindestens den entsprechenden Feuerwiderstandsklassen F 30 bis F 120 angehören.
8.5.2 Lüftungsschächte aus Leichtbetonformstücken
8.5.2.1 Lüftungsschächte aus Leichtbetonformstücken erfüllen unter Beachtung der Angaben von Abschnitt 8.5.2 die Anforderungen der Feuerwiderstandsklasse L 90, wenn die Formstücke bezüglich der Zuschläge, der Bindemittel, des Betongefüges und der Rohdichte DIN 18150 Teil 1 entsprechen und mit Mörtel der Mörtelgruppe II, IIa oder III nach DIN 1053 Teil 1 errichtet werden. Vollwandige Wangen und Zungen müssen mindestens 50 mm, Wangen und Zungen mit Zellen mindestens 80 mm dick sein.
8.5.2.2 Decken, die die Schächte unterbrechen, müssen einschließlich ihrer Dämmschichten im Bereich der Durchführungen aus Baustoffen der Baustoffklasse a bestehen.
8.5.2.3 Abschlüsse von Öffnungen in Schachtwänden müssen mindestens der notwendigen Feuerwiderstandsklasse der Schachtwände entsprechen.
8.5.2.4 Lüftungsleitungen, die in Schächte eingefügt werden, sind an den Eintrittsstellen voll einzumörteln.
8.5.3 Lüftungskanäle aus Leichtbetonformstücken
Für Lüftungskanäle aus Leichtbetonformstücken gilt Abschnitt 8.5.2 sinngemäß, wenn die Formstücke auf dem Erdboden oder auf massiven Bauteilen aufliegen.
8.5.4 Lüftungsschächte aus Wänden nach Abschnitt 4
8.5.4.1 Als Lüftungsschächte der Feuerwiderstandsklassen L 30 bis L 120 gelten Schächte, die durch Wände aus Baustoffen der Baustoffklasse A, mindestens der entsprechenden Feuerwiderstandsklassen nach Abschnitt 4 gebildet werden. Sofern die Schachtwände nicht als Massivwände ausgeführt werden, ist die Luft in Leitungen aus Baustoffen der Baustoffklasse a zu führen.
Anmerkung: Andere Wände können nur verwendet werden, wenn durch Prüfzeugnis die Eignung als Schachtwand bestätigt wird.
8.5.4.2 Nichttragende Schachtwände sind geschossweise zu errichten und so anzuordnen - z.B. in der Nähe tragender Wände -, dass durch Deckenverformungen keine Kräfte in sie eingeleitet werden.
8.5.4.3 Für Decken, die die Schächte unterbrechen, für Abschlüsse von Öffnungen in Schachtwänden und für Lüftungsleitungen, die in Schächte eingeführt werden, gelten die Randbedingungen der Abschnitte 8.5.2.2 bis 8.5.2.4.
8.5.5 Lüftungskanäle aus Wänden nach Abschnitt 4 und Decken nach den Abschnitten 3.4 bis 3.11
Für Lüftungskanäle aus Wänden nach Abschnitt 4 gilt Abschnitt 8.5.4 sinngemäß, wenn die Wände auf dem Erdboden oder auf massiven Bauteilen aufliegen; die obere Begrenzung der Kanäle ist durch Decken nach den Abschnitten 3.4 bis 3.11 herzustellen.
8.5.6 Lüftungsschächte aus Formstücken für Hausschornsteine
Lüftungsschächte erfüllen die Anforderungen der Feuerwderstandsklasse L 90, wenn sie aus Schornsteinformstücken nach DIN 18150 Teil 1 hergestellt sind; die Schornsteinformstücke müssen die Bedingungen für "Schornsteine für regelmäßige Anforderungen" nach DIN 18160 Teil 1 erfüllen.
8.5.7 Lüftungsleitungen aus Stahlblech mit äußerer Dämmschicht
8.5.7.1 Lüftungsleitungen aus Stahlblech mit äußerer Dämmschicht erfüllen die Anforderungen der Feuerwiderstandsklassen L 30 bis L 120, wenn sie unter Beachtung der Angaben von Abschnitt 8.5.7 aus maximal 1,5 mm dickem Stahlblech, verzinkt (Dicke der Verzinkung ≤ 25 µm), hergestellt sind und keine Öffnungen enthalten.
8.5.7.2 Die lichte Breite und Höhe bei rechteckigen Leitungen bzw. der Durchmesser bei runden Leitungen darf höchstens 1500 mm betragen.
8.5.7.3 Die Verbindungen der Leitungen müssen den Angaben der Bilder 77 und 78 entsprechen.
Bild 77: Längsverbindungen für
8.5.7.4 Die äußere Dämmschicht muss aus mineralischen Fasern nach DIN 18165 Teil 1/07.91, Abschnitt 22, bestehen, der Baustoffklasse a angehören und einen Schmelzpunkt ≥ 1000°C nach DIN 4102 Teil 17 besitzen. Sie ist in Form von
2lagig mit versetzten Fugen unmittelbar auf den Leitungen anzubringen. Bei Mineralfasermatten muss das Drahtgeflecht aus verzinktem Stahldraht mit einer Drahtdicke von etwa 0,7 mm mit etwa 19 mm Maschenweite bestehen. Es ist bei jeder Lage nach außen zu legen und mit Bindedraht zu vernähen oder mit Drahtklammern zu befestigen. Die äußere Lage ist zusätzlich mit mindestens 2 mm dickem Bindedraht (Windungsabstand ≤ 200 mm) oder Spannbändern (e ≤ 400 mm) zu sichern. Bei Mineralfaserplatten ist jede Lage einzeln mit Stahlspannbändern (e ≤ 400 mm) zu befestigen. Bei rechteckigen Leitungen ist an den Ecken jeweils ein Stahlblechwinkel als Kantenschutz anzubringen.
Auf Lüftungsleitungen mit Kantenlängen oder Durchmesser über 630 mm ist die Dämmschicht allseitig zusätzlich auf der Stahlblechleitung zu befestigen: Auf die Leitungswandung müssen Gewindebuchsen M 5 elektrisch aufgeschweißt werden. Die Schweißstellen sind nachträglich durch Kaltverzinkung gegen Korrosion zu schützen. In die Buchsen sind Stifte einzuschrauben. Die Lagen der Dämmschicht sind mit Federplättchen bzw. mit Drehklipps wahlweise zu sichern (nach den Angaben in Bild 79 sowie der zugehörigen Stückliste). Alternativ hierzu kann die zweite Lage mit Mattenhalterhaken befestigt werden. Bei durchgehenden Befestigungsstiften ist ein nichtrostender Stahl mit der Werkstoffnummer 1.4301 nach DIN 17440 zu verwenden.
Bild 78: Stoßverbindungen (Profilmaße sind Mindestmaße)
a) | Winkelflansch, für rechteckige und runde Leitungen |
b) | Flansch mit Schiebeleiste, für rechteckige Leitungen |
c) | Stecknippel, für runde Leitungen mit einem Durchmesser bis 630 mm |
d) | Stecknippel, für runde Leitungen mit einem Durchmesser bis 630 mm, gleichzeitig Kompensator mit der Schiebelänge L |
Die Befestigungen sind in einem Raster von maximal 500 mm x 250 mm anzuordnen. Der Abstand der Befestigungen von den Kanten der Leitungen sowie von Wand- und Deckenführungen darf 150 mm nicht überschreiten. An der Oberseite waagerechter, rechteckiger Leitungen darf auf die zusätzlichen Befestigungen verzichtet werden.
Außen auf die Dämmschicht darf ein Schutzmantel aus Aluminiumfolie, verzinktem Stahlblech (Dicke der Verzinkung ≤ 25 µm), Aluminiumblech oder anderen Platten der Baustoffklasse a aufgebracht werden. Stöße quer zur Leitungsachse dürfen dabei nicht fest miteinander verbunden werden.
Die Dicke der Dämmschicht ist so zu wählen, dass bei einer Prüfdauer von ≥ 30, ≥ 60, ≥ 90 bzw. ≥ 120 min bei einem Kleinbrandversuch nach DIN 4102 Teil 8 auf der dem Feuer abgekehrten Seite eines Probekörpers - bestehend aus der Dämmschicht zwischen angrenzenden Stahlblechen mit jeweils 1 mm Dicke - keine Temperaturerhöhung von mehr als 100 K auftritt. Bei der Prüfung sind die Mineralfasermatten (bzw. -platten) auf eine Dicke zusammenzudrücken, die sich bei einer Belastung von 100 N/m2 ergibt.
Die Feuerwiderstandsklasse der Leitungen ist unter Beachtung aller übrigen konstruktiven Details somit durch Prüfzeugnis über die erforderliche Dämmschichtdicke nachzuweisen.
Bild 79: Sicherung der Dämmschichten
a) | Mit durchgehendem Bolzen |
b) | Mit Bolzen und Mattenhalterhaken |
Stückliste zu Bild 79
Position | Bezeichnung | Werkstoff | Maße |
1 | Gewindebuchse | min. St 37-2 *)2), galvanisch verzinkt | M 5 x Ø 9 x Ø 8 x 16 |
2 | Stift mit Gewindeansatz | Nr. 1.43011) | M 5 |
3 | Stift mit Gewindeansatz | Nr. 1.43011) oder mindestens St 37-2 *)2), galvanisch verzinkt | M 5 |
4 | Federplättchen für Position 1 bzw. 2 | Nr 1.43011) oder mindestens St 37-2 *)2), galvanisch verzinkt | mindestens Durchmesser 30 mm |
5 | Mattenhalterhaken | Nr 1.43011) oder mindestens St 37-2 *)2), verzinkt | mindestens 1 mm dick |
*) | Werkstoffnummer 1.0037. |
1) | Werkstoffnummer nach DIN 17440. |
2) | Nach DIN EN 10025. |
8.5.7.5 Waagerechte Leitungen dürfen nur an Stahlbeton-Balken und -Decken bzw. -Dächern nach den Abschnitten 3.2, 3.3, 3.4, 3.6 bis 3.8 und 3.11.2 befestigt werden.
Die Befestigungen müssen einen Abstand ≤ 1,5 m aufweisen und sind aus Stahl ohne elastische Zwischenglieder herzustellen.
Aufhängungen müssen eine Mindestdicke von 1,5 mm haben und sind so zu dimensionieren, dass die rechnerischen Spannungen die Grenzwerte nach Tabelle 109 nicht überschreiten. Die Aufhängungen sind U-förmig enganliegend um die Leitungen herumzuführen. Sie werden von der Dämmschicht überdeckt.
Einzelheiten über Aufhängungen sind Bild 80 und Bild 81 zu entnehmen.
Tabelle 109: Grenzwerte der Spannungen in N/mm2 in Aufhängungen in Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsklasse
Beanspruchung | Bemessung für die Feuerwiderstandsklasse | |
L 30 oder L 90 | L 90 oder L 120 | |
N/mm2 | N/mm2 | |
Zugspannungσ in allen senkrecht angeordneten Teilen | 9 | 6 |
Scherspannungτ in Schrauben - der Festigkeitsklasse 4.6 nach DIN ISO 898 Teil 1 | 15 | 10 |
Bild 80: Aufhängung von Rechteckleitungen
Bild 81: Aufhängung von runden Leitungen
Stückliste zu Bild 80 und Bild 81
Position | Bezeichnung | Werkstoff | Werkstoff- Nr. | Maße |
1 | U-Profil | mindestens St 37-22) | 1.0037 | 60 x 50 x 5 x 5 |
2 | Gewindestab | mindestens St 37-22) | 1.0037 | 1) |
3 | Sechskantmutter (gesichert) | mindestens Festigkeitsklasse 4.63) | - | 1) |
4 | Scheibe | Stahl | - | 1) |
5 | Bandstahl DIN 1016 | mindestens St 37-22) | 1.0037 | 1) |
6 | Sechskantschraube | mindestens Festigkeitsklasse 4.63) | - | 1) |
1) | Bemessung nach Tabelle 110. |
2) | Nach DIN EN 10025. |
3) | Nach DIN ISO 898 Teil 1. |
Werden für die Befestigung an Stahlbetonteilen Dübel verwendet, müssen sie den Angaben gültiger allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen entsprechen. Dübel, deren brandschutztechnische Eignung mit dem Zulassungsbescheid bzw. Prüfzeugnis nachgewiesen ist, sind wie im Zulassungsbescheid bzw. Prüfzeugnis gefordert einzubauen und zu belasten.
Dübel ohne brandschutztechnischen Eignungsnachweis müssen aus Stahl mindestens der Größe M8 bestehen und sind doppelt so tief, wie im Zulassungsbescheid gefordert - mindestens jedoch 60 mm tief -, einzubauen. Sie dürfen rechnerisch höchstens mit 500 N auf Zug belastet werden.
Zum Ausgleich von Leitungsdehnungen und zur Verhinderung daraus resultierender Horizontalkräfte sind für waagerechte Leitungen mit einer Länge ≥ 5 m zwischen Wänden, die nach bauaufsichtlichen Bestimmungen einer Feuerwiderstandsklasse angehören müssen, Kompensatoren anzuordnen (siehe Bild 82 a)); die Kompensatoren dürfen untereinander keinen größeren Abstand als 10 m aufweisen (siehe Bild 82 b)).
In runden Leitungen bis 630 mm Durchmesser, deren Stoßverbindungen mit Stecknippeln nach Bild 78 d) nur einseitig vernietet sind, übernehmen die Stecknippel die Aufgabe von Kompensatoren; auf andere Kompensatoren darf dann verzichtet werden.
Die Kompensatoren sind nach den Angaben von Bild 83 auszubilden. Die Deckschichten dürfen kaschiert oder getränkt sein, wenn der Verbund mindestens die Anforderungen der Baustoffklasse B 2 erfüllt. In den Ecken der flanschartigen Umkantungen sind Zwickel einzusetzen und mit Silikon-Kleber zu verkleben. Auf die Umkantungen sind umlaufend Stulpen aufzusetzen und ebenfalls zu verkleben.
Bei Wanddurchführungen sind Leitungen mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von mehr als 300 mm oberseitig und Leitungen mit einer Kantenlänge oder mit einem Durchmesser von mehr als 630 mm rundum beiderseits der Wanddurchführung in einem Abstand von etwa 10 cm von der Wandoberfläche zu versteifen. Die Versteifung kann aus Formstückverbindungen nach Bild 78 a), b) oder aus Winkeln L 30/30/3 bestehen, die auf dem Stahlblech durch Blechtreibschrauben, Niete oder Punktverschweißung (e ≤ 100 mm) zu befestigen sind.
Bei Leitungen mit Kantenlängen oder Durchmesser > 630 mm sind im Innern der Leitung senkrechte Stützen nach Bild 84 und der zugehörigen Stückliste einzusetzen.
Bild 82: Anordnung von Kompensatoren
Bild 83: Ausbildung von Kompensatoren
Der Abstand zwischen den Stützen und zwischen Stützen und Leitungswandung darf bei rechteckigen Leitungen 500 mm nicht überschreiten, bei runden Leitungen genügt eine mittig angeordnete Stütze.
Bei Leitungen mit Kantenlängen oder Durchmesser bis 630 mm darf die Dämmschicht durch die Wandöffnung hindurchgeführt werden. Der Zwischenraum zwischen Leitungsdämmschicht und Wand ist mit Dämmstoffen nach Abschnitt 8.5.7.4, erster Absatz, vollständig zu verschließen. Die Dicke der Dämmstoffschicht soll 10 mm ≤d ≤ 30 mm, die Rohdichte 30 kg/m3 ≤ρ ≤ 50 kg/m3 betragen. Bei Wänden aus Beton kann die Leitungsdurchführung nach den Angaben von Abschnitt 8.5.7.6, dritter Absatz, ausgeführt werden.
Bei Leitungen mit Kantenlängen oder Durchmesser über 630 mm müssen zwischen die Versteifungsprofile mindestens 20 mm dicke Mineralfaserplatten mit einer Rohdichte von etwa 150 kg/m3 eingelegt werden. (Die Platten müssen im Übrigen den an die Dämmschicht gestellten Anforderungen entsprechen.) Die Wand muss an diese Mineralfaserplatten anschließen. Die Dämmschicht muss in Wandnähe nach Bild 84 ausgeführt werden.
8.5.7.6 Senkrechte Leitungen dürfen - soweit erforderlich - nur an Massivwänden nach Abschnitt 4 befestigt werden.
Für die Befestigung der Halterungen gelten die Bestimmungen über die Befestigung der Abhänger von Abschnitt 8.5.7.5 sinngemäß.
Bei Deckendurchführungen ist die Leitungsdämmschicht nach Abschnitt 8.5.7.4 zu unterbrechen. Bei rechteckigen Leitungen mit einer Kantenlänge über 630 mm ist rundum im Deckenbereich eine Versteifung aus Formstückverbindungen oder aus Winkeln L 30/30/3, die auf dem Stahlblech durch Blechtreibschrauben, Niete oder Punktschweißung (e ≤ 100 mm) zu befestigen sind, anzubringen. Anstelle der Versteifung können rundum Maueranker, Länge mindestens 100 mm, Querschnittsmaße mindestens 20 mm x 1,5 mm, aus verzinktem Stahlblech mit einem Abstand von höchstens 200 mm durch Punktschweißung (etwa 5 mm Durchmesser) angebracht werden.
Der Zwischenraum zwischen dem Stahlblech der Leitungen und den Decken ist in einer Dicke von mindestens 100 mm - in der Richtung der Leitungsachse gemessen - durch Mörtel oder Beton vollständig zu verschließen.
Der Verschluss von Decken, die nicht aus Beton bestehen, ist in derselben Art - senkrecht zur Leitungsachse gemessen -, jedoch mindestens 100 mm dick auszuführen.
Bild 84: Wanddurchführung einer Rechteckleitung (bei runden Leitungen genügt eine mittig angeordnete Stütze)
Stückliste zu Bild 84
Position | Bezeichnung | Werkstoff | Maße |
1 | L-Profil bzw. Flansch | St 37 *), verzinkt | 30 x 30 x 3 |
2 | Dämmschicht | Mineralfaserplatte nach Abschnitt 8.3.7.4 | Rohdichte mindestens 150 kg/m3, mindestens 20 mm dick |
3 bis 5 | Stütze, Ausführung A | ||
3 | 1 Gewinderohr | Stahl, verzinkt | 1* nach DIN 2440 |
4 | 2 Platten | Stahl, verzinkt | etwa 100 x 100 x 2 |
5 | 2 Blindniete | Stahl, verkadmiert | mindestens Durchmesser 4 mm |
6 bis 8 | Stütze, Ausführung B | ||
6 | 1 Spiralfalzrohr | Stahl, verzinkt | Durchmesser 70 mm |
7 | 2 Bundkragen | Stahl, verzinkt | Durchmesser 70 mm |
8 | 8 Blindniete | Stahl, verkadmiert | mindestens Durchmesser 4 mm |
9 bis 11 | Stütze, Ausführung C | ||
9 | 1 Spiralfalzrohr | Stahl, verzinkt | Durchmesser 70 mm |
10 | 2 Enddeckel | Stahl, verzinkt | Durchmesser 70 mm |
11 | 2 Blindniete | Stahl, verkadmiert | mindestens Durchmesser 4 mm |
*) Bezeichnungen der Stahlsorten siehe Seite 1.
8.6 Installationsschächte und -kanäle sowie Leitungen in Installationsschächten und -kanälen
8.6.1 Installationsschächte und -kanäle müssen unter Beachtung der Angaben von Abschnitt 8.6 wie Lüftungsleitungen nach den Angaben der Abschnitte 8.5.1 bis 8.5.6 ausgeführt werden.
8.6.2 Durch Schacht- bzw. Kanalwände durchgeführte Leitungen sind im Bereich der Wände voll einzumörteln, sofern nicht Durchführungen verwendet werden, die allgemein bauaufsichtlich zugelassen sind.
8.6.3 Installationsschächte und -kanäle, in denen sich brennbare Stoffe - z.B. Dämmstoffe, Leitungen oder Isolierungen aus Baustoffen der Baustoffklasse B - befinden (geringe Mengen von Baustoffen der Baustoffklasse B, wie z.B. Rohrschellen, bleiben außer Betracht), müssen in jeder Decke mit einem mindestens 200 mm dicken Mörtelverguss abgeschottet werden.
Leerrohre, die diesen Mörtelverguss durchdringen, dürfen keinen größeren Durchmesser als 120 mm besitzen, müssen mindestens 200 mm lang und nach dem Einziehen von Leitungen oder, wenn sie nicht benutzt werden, dicht mit Baustoffen der Baustoffklasse a ausgestopft sein.
Anmerkung: Abschottungen in Höhe jeder Decke sind nicht erforderlich, wenn alle Leitungen am Eintritt in den Schacht durch Abschottungen gesichert werden, deren brandschutztechnische Eignung, z.B. durch eine bauaufsichtliche Zulassung, nachgewiesen ist.
8.6.4 Brennstoffleitungen in Installationsschächten und -kanälen müssen aus Baustoffen der Baustoffklasse a bestehen.
In Installationsschächten und -kanälen mit Brennstoffleitungen dürfen Leitungen aus Baustoffen der Baustoffklasse B oder Leitungen, die Stoffe mit Temperaturen von mehr als 100°C führen, nicht verlegt werden.
Installationsschächte und -kanäle mit den Leitungen nach Abschnitt 8.6 müssen längs gelüftet sein.
8.7 Gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachungen
8.7.1 Anwendungsbereich
8.7.1.1 Die zusammengestellten Bedachungen gelten als Bedachungen, die nach DIN 4102 Teil 7 unabhängig von der Dachneigung gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind.
8.7.1.2 Die Angaben gelten auch für senkrechte oder annähernd senkrechte Bedachungen - z.B. Bedachungen von Traufenbereichen, Ortgängen usw. -, wenn die senkrechten oder annähernd senkrechten Flächen eine Höhe ≤ 100 cm aufweisen.
8.7.1.3 Die Feuerwiderstandsklassen von Dächern nach DIN 4102 Teil 2 sind den Abschnitten 3, 5, 6 und 7 zu entnehmen.
8.7.2 Zusammenstellung widerstandsfähiger Bedachungen
Die Bedachung mit diesen Bahnen muss mindestens 2lagig sein.
Bei mit PS-Hartschaum gedämmten Dächern muss eine Bahn eine Trägereinlage aus Glasvlies oder Glasgewebe aufweisen; Kaschierungen von Rolldämmbahnen mit Glasvlieseinlagen zählen hierbei nicht.
Zitierte Normen und andere Unterlagen |
DIN 105 Teil 1 | Mauerziegel; Vollziegel und Hochlochziegel |
DIN 105 Teil 2 | Mauerziegel; Leichthochlochziegel |
DIN 105 Teil 3 | Mauerziegel; Hochfeste Ziegel und hochfeste Klinker |
DIN 105 Teil 4 | Mauerziegel; Keramikklinker |
DIN 105 Teil 5 | Mauerziegel; Leichtlanglochziegel und Leichtlangloch-Ziegelplatten |
DIN 106 Teil 1 | Kalksandsteine; Vollsteine, Lochsteine, Blocksteine, Hohlblocksteine |
DIN 106 Teil 1 A1 | (z. Z. Entwurf) Kalksandsteine; Vollsteine, Lochsteine, Blocksteine, Hohlblocksteine; Änderung 1 |
DIN 106 Teil 2 | Kalksandsteine; Vormauersteine und Verblender |
DIN 278 | Tonhohlplatten (Hourdis) und Hohlziegel, statisch beansprucht |
DIN 280 Teil 1 | Parkett; Parkettstäbe, Parkettriemen und Tafeln für Tafelparkett |
DIN 280 Teil 2 | Parkett; Mosaikparkettlamellen |
DIN 1016 | Flacherzeugnisse aus Stahl; Warmgewalztes Band, warmgewalztes Feinblech; Grenzabmaße, Form- und Gewichtstoleranzen |
DIN 1028 | Stabstahl; Warmgewalzter gleichschenkliger, rundkantiger Winkelstahl; Maße, Gewichte, zulässige Abweichungen, statische Werte |
DIN 1045 | Beton und Stahlbeton; Bemessung und Ausführung |
DIN 1052 Teil 1 | Holzbauwerke; Berechnung und Ausführung |
DIN 1052 Teil 2 | Holzbauwerke; Mechanische Verbindungen |
DIN 1052 Teil 3 | Holzbauwerke; Holzhäuser in Tafelbauart; Berechnung und Ausführung |
DIN 1053 Teil 1 | Mauerwerk; Rezeptmauerwerk; Berechnung und Ausführung |
DIN 1053 Teil 2 | Mauerwerk; Mauerwerk nach Eignungsprüfung; Berechnung und Ausführung |
DIN 1053 Teil 3 | Mauerwerk; Bewehrtes Mauerwerk; Berechnung und Ausführung |
DIN 1053 Teil 4 | Mauerwerk; Bauten aus Ziegelfertigbauteilen |
DIN 1101 | Holzwolle-Leichtbauplatten und Mehrschicht-Leichtbauplatten als Dämmstoffe für das Bauwesen; Anforderungen, Prüfung |
DIN 1102 | Holzwolle-Leichtbauplatten und Mehrschicht-Leichtbauplatten nach DIN 1101 als Dämmstoffe für das Bauwesen; Verwendung, Verarbeitung |
DIN 1164 Teil 1 | Portland-, Eisenportland-, Hochofen- und Trasszement; Begriffe, Bestandteile, Anforderung, Lieferung |
DIN 1168 Teil 1 | Baugipse; Begriff, Sorten und Verwendung; Lieferung und Kennzeichnung |
DIN 1168 Teil 2 | Baugipse; Anforderungen, Prüfung, Überwachung |
DIN 1200 | Drahtgeflecht mit sechseckigen Maschen |
DIN 1249 Teil 4 | Flachglas im Bauwesen; Gussglas; Begriff, Maße |
DIN 2440 | Stahlrohre; Mittelschwere Gewinderohre |
DIN 4028 | Stahlbetondielen aus Leichtbeton mit haufwerksporigem Gefüge; Anforderungen, Prüfung, Bemessung, Ausführung, Einbau |
DIN 4072 | Gespundete Bretter aus Nadelholz |
DIN 4074 Teil 1 | Sortierung von Nadelholz nach der Tragfähigkeit; Nadelschnittholz |
DIN 4099 | Schweißen von Betonstahl; Ausführung und Prüfung |
DIN 4102 Teil 1 | Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen |
DIN 4102 Teil 2 | Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen |
DIN 4102 Teil 3 | Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Brandwände und nichttragende Außenwände; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen |
DIN 4102 Teil 5 | Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen Feuer widerstandsfähige Verglasungen, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen |
DIN 4102 Teil 6 | Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Lüftungsleitungen, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen |
DIN 4102 Teil 7 | Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bedachungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen |
DIN 4102 Teil 8 | Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Kleinprüfstand |
DIN 4102 Teil 9 | Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Kabelabschottungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen |
DIN 4102 Teil 11 | Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Rohrummantelungen, Rohrabschottungen, Installationsschächte und -kanäle sowie Abschlüsse ihrer Revisionsöffnungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen |
DIN 4102 Teil 12 | Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Funktionserhalt von elektrischen Kabelanlagen; Anforderungen und Prüfungen |
DIN 4102 Teil 13 | Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Brandschutzverglasungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen |
DIN 4102 Teil 14 | Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bodenbeläge und Bodenbeschichtungen, Bestimmung der Flammenausbreitung bei Beanspruchung mit einem Wärmestrahler |
DIN 4102 Teil 15 | Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Brandschacht |
DIN 4102 Teil 16 | Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Durchführung von Brandschachtprüfungen |
DIN 4102 Teil 17 | Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Schmelzpunkt von Mineralfaser-Dämmstoffen; Begriffe, Anforderungen, Prüfung |
DIN 4102 Teil 18 | Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Feuerschutzabschlüsse; Nachweis der Eigenschaft "selbstschließend" (Dauerfunktionsprüfung) |
DIN 4103 Teil 1 | Nichttragende innere Trennwände; Anforderungen, Nachweise |
DIN 4103 Teil 2 | Nichttragende innere Trennwände; Trennwände aus Gips-Wandbauplatten |
DIN 4103 Teil 4 | Nichttragende innere Trennwände; Unterkonstruktion in Holzbauart |
DIN 4121 | Hängende Drahtputzdecken; Putzdecken mit Metallputzträgern, Rabitzdecken; Anforderungen für die Ausführung |
DIN 4158 | Zwischenbauteile aus Beton für Stahlbeton- und Spannbetondecken |
DIN 4159 | Ziegel für Decken und Wandtafeln, statisch mitwirkend |
DIN 4160 | Ziegel für Decken, statisch nicht mitwirkend |
DIN 4165 | Gasbeton-Blocksteine und Gasbeton-Plansteine |
DIN 4166 | Gasbeton-Bauplatten und Gasbeton-Planbauplatten |
DIN 4219 Teil 1 | Leichtbeton und Stahlleichtbeton mit geschlossenem Gefüge; Anforderungen an den Beton, Herstellung und Überwachung |
DIN 4219 Teil 2 | Leichtbeton und Stahlleichtbeton mit geschlossenem Gefüge; Bemessung und Ausführung |
DIN 4223 | Bewehrte Dach- und Deckenplatten aus dampfgehärtetem Gas- und Schaumbeton; Richtlinien für Bemessung, Herstellung, Verwendung und Prüfung |
DIN 4227 Teil 1 | Spannbeton; Bauteile aus Normalbeton, mit beschränkter oder voller Vorspannung |
DIN 4227 Teil 6 | Spannbeton; Bauteile mit Vorspannung ohne Verbund |
DIN 4232 | Wände aus Leichtbeton mit haufwerksporigem Gefüge; Bemessung und Ausführung |
DIN 4243 | Betongläser; Anforderungen, Prüfung |
DIN 7741 Teil 1 | Kunststoff-Formmassen; Polystyrol (PS)-Formmassen, Einteilung und Bezeichnung |
DIN 8061 | Rohre aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid; Allgemeine Güteanforderungen |
DIN 8062 | Rohre aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U, PVC-HI); Maße |
DIN 8075 | Rohre aus Polyethylen hoher Dichte (PE-HD); Allgemeine Güteanforderungen, Prüfung |
DIN 8078 | Rohre aus Polypropylen (PP); Allgemeine Güteanforderungen, Prüfung |
DIN 16729 | Kunststoff-Dachbahnen und Kunststoff-Dichtungsbahnen aus Ethylencopolymerisat-Bitumen (ECB); Anforderungen |
DIN 16730 | Kunststoff-Dachbahnen aus weichmacherhaltigem Polyvinylchlorid (PVC-P), nicht bitumenverträglich; Anforderungen |
DIN 16731 | Kunststoff-Dachbahnen aus Polyisobutylen (PIB), einseitig kaschiert; Anforderungen |
DIN 16734 | Kunststoff-Dachbahnen aus weichmacherhaltigem Polyvinylchlorid (PVC-P) mit Verstärkung aus synthetischen Fasern, nicht bitumenverträglich; Anforderungen |
DIN 16735 | Kunststoff-Dachbahnen aus weichmacherhaltigem Polyvinylchlorid (PVC-P) mit einer Glasvlieseinlage, nicht bitumenverträglich; Anforderungen |
DIN 16737 | Kunststoff-Dachbahnen und Kunststoff-Dichtungsbahnen aus chloriertem Polyethylen (PE-C) mit einer Gewebeeinlage; Anforderungen |
DIN 16773 Teil 1 | Kunststoff-Formmassen; Polyamid(PA)-Formmassen für Spritzgießen und Extrusion; Homopolymere; Einteilung und Bezeichnung |
DIN 16773 Teil 2 | Kunststoff-Formmassen; Polyamid(PA)-Formmassen für Spritzgießen und Extrusion; Homopolymere; Herstellung von Probekörpern und Bestimmung von Eigenschaften |
DIN 16774 Teil 1 | Kunststoff-Formmassen; Polypropylen(PP)-Formmassen; Einteilung und Bezeichnung |
DIN 16776 Teil 1 | Kunststoff-Formmassen; Polyethylen(PE)-Formmassen; Einteilung und Bezeichnung |
DIN 16850 | Bodenbeläge; Homogene und heterogene Elastomer -Beläge; Anforderungen, Prüfung |
DIN 16852 | Bodenbeläge; Elastomer-Beläge mit profilierter Oberfläche; Anforderungen, Prüfung |
DIN 16890 | Rohre aus Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS) oder Acrylnitril-Styrol-Acrylester (ASA); Allgemeine Güteanforderungen, Prüfung |
DIN 16927 | Tafeln aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid; Technische Lieferbedingungen |
DIN 16935 | Kunststoff-Dichtungsbahnen aus Polyisobutylen (PIB); Anforderungen |
DIN 16937 | Kunststoff-Dichtungsbahnen aus weichmacherhaltigem Polyvinylchlorid (PVC-P), bitumenverträglich; Anforderungen |
DIN 16938 | Kunststoff-Dichtungsbahnen aus weichmacherhaltigem Polyvinylchlorid (PVC-P), nicht bitumenverträglich; Anforderungen |
DIN 16946 Teil 2 | Reaktionsharzformstoffe; Gießharzformstoffe; typen |
DIN 16950 | (z.Z. Entwurf) Bodenbeläge; Flex- Platten; Anforderungen, Prüfung |
DIN 16951 | Bodenbeläge; Polyvinylchlorid(PVC)-Beläge ohne Träger; Anforderungen, Prüfung |
DIN 16952 Teil 1 | Bodenbeläge; Polyvinylchlorid(PVC)-Beläge mit Träger; PVC-Beläge mit genadeltem Jutefilz als Träger, Anforderungen, Prüfung |
DIN 16952 Teil 2 | Bodenbeläge; Polyvinylchlorid(PVC)-Beläge mit Träger; PVC-Beläge mit Korkment als Träger, Anforderungen, Prüfung |
DIN 16952 Teil 3 | Bodenbeläge; Polyvinylchlorid(PVC)-Beläge mit Träger; PVC-Beläge mit Unterschicht aus PVC-Schaumstoff, Anforderungen, Prüfung |
DIN 16953 Teil 4 | Bodenbeläge; Polyvinylchlorid(PVC)-Beläge mit Träger; PVC-Beläge mit Synthesefaser-Vliesstoff als Träger, Anforderungen, Prüfung |
DIN 16957 | Gegossene Tafeln aus Polymethylmethacrylat (PMMA); Technische Lieferbedingungen |
DIN 17440 | Nichtrostende Stähle; Technische Lieferbedingungen für Blech, Warmband, Walzdraht, gezogenen Draht, Stabstahl, Schmiedestücke und Halbzeug |
DIN 18082 Teil 1 | Feuerschutzabschlüsse; Stahltüren T 30-1, Bauart A |
DIN 18082 Teil 3 | Feuerschutzabschlüsse; Stahltüren T 30-1, Bauart B |
DIN 18090 | Aufzüge; Flügel- und Falttüren für Fahrschächte mit feuerbeständigen Wänden |
DIN 18091 | Aufzüge; Schacht-Schiebetüren für Fahrschächte mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse F 90 |
DIN 18092 | Aufzüge; Vertikal-Schiebetüren für Keingüteraufzüge in Fahrschächten mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse F 90 |
DIN 18148 | Hohlwandplatten aus Leichtbeton |
DIN 18150 Teil 1 | Baustoffe und Bauteile für Hausschornsteine; Formstücke aus Leichtbeton, einschalige Schornsteine, Anforderungen |
DIN 18151 | Hohlblöcke aus Leichtbeton |
DIN 18152 | Vollsteine und Vollblöcke aus Leichtbeton |
DIN 18153 | Mauersteine aus Beton (Normalbeton) |
DIN 18160 Teil 1 | Hausschornsteine; Anforderungen, Planung und Ausführung |
DIN 18162 | Wandbauplatten aus Leichtbeton, unbewehrt |
DIN 18163 | Wandbauplatten aus Gips; Eigenschaften, Anforderungen, Prüfung |
DIN 18164 Teil 1 | Schaumkunststoffe als Dämmstoffe für das Bauwesen; Dämmstoffe für die Wärmedämmung |
DIN 18165 Teil 1 | Faserdämmstoffe für das Bauwesen; Dämmstoffe für die Wärmedämmung |
DIN 18165 Teil 2 | Faserdämmstoffe für das Bauwesen; Dämmstoffe für die Trittschalldämmung |
DIN 18168 Teil 1 | Leichte Deckenbekleidungen und Unterdecken; Anforderungen für die Ausführung |
DIN 18169 | Deckenplatten aus Gips; Platten mit rückseitigem Randwulst |
DIN 18171 | Bodenbeläge; Linoleum; Anforderungen, Prüfung |
DIN 18173 | Bodenbeläge; Linoleum Verbundbelag; Anforderungen, Prüfung |
DIN 18175 | Glasbausteine; Anforderungen, Prüfung |
DIN 18180 | Gipskartonplatten; Arten, Anforderungen, Prüfung |
DIN 18 181 | Gipskartonplatten im Hochbau; Grundlagen für die Verarbeitung |
DIN 18182 Teil 1 | Zubehör für die Verarbeitung von Gipskartonplatten; Profile aus Stahlblech |
DIN 18182 Teil 2 | Zubehör für die Verarbeitung von Gipskartonplatten; Schnellbauschrauben |
DIN 18182 Teil 3 | Zubehör für die Verarbeitung von Gipskartonplatten; Klammern |
DIN 18182 Teil 4 | Zubehör für die Verarbeitung von Gipskartonplatten; Nägel |
DIN 18183 | Montagewände aus Gipskartonplatten; Ausführung von Metallständerwänden |
DIN 18184 | Gipskarton Verbundplatten mit Polystyrol- oder Polyurethan-Hartschaum als Dämmstoff |
DIN 18190 Teil 4 | Dichtungsbahnen für Bauwerksabdichtungen; Dichtungsbahnen mit Metallbandeinlage; Begriff, Bezeichnung, Anforderungen |
Beiblatt 1 zu DIN V 18 230 Teil 1 |
Baulicher Brandschutz im Industriebau; Rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer |
DIN 18317 | VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen; Teil 6: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV); Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten aus Asphalt |
DIN 18550 Teil 2 | Putze aus Mörteln mit mineralischen Bindemitteln; Ausführung |
DIN 18550 Teil 3 | Putze; Wärmedämmputzsysteme aus Mörteln mit mineralischen Bindemitteln und expandiertem Polystyrol (EPS) als Zuschlag; Begriff, Anforderungen, Prüfung, Ausführung, Überwachung |
DIN 18550 Teil 4 | Putz; Leichtputz; Ausführung |
DIN 18558 | Kunstharzputze; Begriffe, Anforderungen, Ausführung |
DIN 18560 Teil 1 | Estriche im Bauwesen; Begriffe, Allgemeine Anforderungen, Prüfung |
DIN 18800 Teil 1 | Stahlbauten; Bemessung und Konstruktion |
DIN 18800 Teil 2 | Stahlbauten; Stabilitätsfälle, Knicken von Stäben und Stabwerken |
DIN 18800 Teil 3 | Stahlbauten; Stabilitätsfälle, Plattenbeulen |
DIN 18800 Teil 4 | Stahlbauten; Stabilitätsfälle, Schalenbeulen |
DIN 18806 Teil 1 | Verbundkonstruktionen; Verbundstützen |
DIN 19531 | Rohre und Formstücke aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) mit Steckmuffe für Abwasserleitungen innerhalb von Gebäuden; Maße, Technische Lieferbedingungen |
DIN 19535 Teil 2 | Rohre und Formstücke aus PE hart (Polyethylen hart) für heißwasserbeständige Abwasserleitungen (HT) innerhalb von Gebäuden; Maße, Technische Lieferbedingungen |
DIN 19538 | Rohre und Formstücke aus chloriertem Polyvinylchlorid (PVCC) mit Steckmuffe für heißwasserbeständige Abwasserleitungen (HT) innerhalb von Gebäuden; Maße, Technische Lieferbedingungen |
DIN V 19560 | Rohre und Formstücke aus Polypropylen (PP) mit Steckmuffe für heißwasserbeständige Abwasserleitungen (HT) innerhalb von Gebäuden; Maße, Technische Lieferbedingungen |
DIN 19561 | Rohre und Formstücke aus Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS) oder Acrylester-Styrol-Acrylnitril (ASA) mit Steckmuffe für heißwasserbeständige Abwasserleitungen (HT) innerhalb von Gebäuden; Maße, Technische Lieferbedingungen |
DIN 52128 | Bitumendachbahnen mit Rohfilzeinlage; Begriff, Bezeichnung, Anforderungen |
DIN 52130 | Bitumen-Dachdichtungsbahnen; Begriff, Bezeichnung, Anforderungen |
DIN 52131 | Bitumen-Schweißbahnen; Begriff, Bezeichnung, Anforderungen |
DIN 52132 | Polymerbitumen-Dachdichtungsbahnen; Begriffe, Bezeichnung, Anforderungen |
DIN 52133 | Polymerbitumen-Schweißbahnen; Begriffe, Bezeichnung, Anforderungen |
DIN 52143 | Glasvlies-Bitumendachbahnen; Begriff, Bezeichnung, Anforderungen |
DIN 52460 | Fugen- und Glasabdichtungen; Begriffe |
DIN 53290 | Prüfung von Kernverbunden; Begriffe |
DIN 55946 Teil 2 | Bitumen und Steinkohlenteerpech; Begriffe für Steinkohlenteerpech und Zubereitungen aus Steinkohlenteer-Spezialpech |
DIN 66090 Teil 1 | Textile Fußbodenbeläge; Anforderungen an den Aufbau, Brandverhalten |
DIN 68122 | Fasebretter aus Nadelholz |
DIN 68123 | Stülpschalungsbretter aus Nadelholz |
DIN 68126 Teil 1 | Profilbretter mit Schattennut; Maße |
DIN 68705 Teil 3 | Sperrholz; Bau-Furniersperrholz |
DIN 68705 Teil 5 | Sperrholz; Bau-Furniersperrholz aus Buche |
DIN 68751 | Kunststoffbeschichtete dekorative Holzfaserplatten; Begriff, Anforderungen |
DIN 68754 Teil 1 | Harte und mittelharte Holzfaserplatten für das Bauwesen; Holzwerkstoffklasse 20 |
DIN 68763 | Spanplatten; Flachpressplatten für das Bauwesen; Begriff, Eigenschaften, Prüfung, Überwachung |
DIN 68765 | Spanplatten; Kunststoffbeschichtete dekorative Flachpressplatten für allgemeine Zwecke; Begriff, Anforderungen |
DIN EN 438 Teil 1 | Dekorative Hochdruck- Schichtpressstoffplatten (HPL); Platten auf Basis härtbarer Harze; Teil 1: Spezifikationen (ISO 4586-1 :1987, modifiziert); Deutsche Fassung EN 438-1 :1991 |
DIN EN 10025 | Warmgewalzte Erzeugnisse aus unlegierten Baustählen; Technische Lieferbedingungen; Deutsche Fassung EN 10 025 :1990 |
DIN EN 26927 | Hochbau; Fugendichtstoffe; Begriffe (ISO 6927 :1981) |
DIN ISO 898 Teil 1 | Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen; Schrauben |
Beiblatt 1 zu: DIN VDE 0108 Teil 1 |
Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen; Baurechtliche Regelungen |
Bauregelliste A | |
Bauaufsichtliche Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen (Musterentwurf), veröffentlicht in Mitteilungen des Instituts für Bautechnik, 1984, Nr. 4, S. 118 -12813) | |
Ergänzende Bestimmungen zu den Richtlinien für die Bemessung und Ausführung von Stahlverbundträgern (Ausgabe März 1981), Fassung März 198414) | |
Richtlinien für die Bemessung und Ausführung von Flachstürzen, Fassung August 1977 des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton (DAfStb)13) | |
Schriftenreihe des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton, Hefte 22013) und 35213) |
(1) | Beton Brandschutz Handbuch. Beton Verlag GmbH, Düsseldorf 1981 (2. Auflage, 1994, in Vorbereitung) |
(2) | Stahlbau Brandschutz Handbuch. Verlag W. Ernst & Sohn, Berlin 1993 |
(3) | Holz Brandschutz Handbuch. 2. Auflage, München: Deutsche Gesellschaft für Holzforschung (DGfH), München 1994 |
(4) | Verbundbau Brandschutz Handbuch. Verlag W. Ernst & Sohn, Berlin 1989 |
(5) | Mauerwerk-Kalender 1994 (Neufassung für 1995 in Vorbereitung). Verlag W. Ernst & Sohn, Berlin 1994 |
Weitere Normen
DIN 68705 Teil 4 | Sperrholz; Bau-Stabsperrholz, Bau-Stäbchensperrholz |
DIN 68755 | Holzfaserdämmplatten für das Bauwesen; Begriff, Anforderungen, Prüfung, Überwachung |
DIN 68761 Teil 1 | Spanplatten; Flachpressplatten für allgemeine Zwecke; FPY -Platte |
DIN 68761 Teil 4 | Spanplatten; Flachpressplatten für allgemeine Zwecke; FPO -Platte |
Frühere Ausgaben
DIN 4102 Teil 2: | 08.34, 11.40 |
DIN 4102 Teil 4: | 09.65x, 02.70, 03.81 |
Änderungen |
Gegenüber der Ausgabe März 1981 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
Erläuterungen
Die in dieser Norm genannten Baustähle wurden mit den bisher geltenden nationalen Bezeichnungen - z.B. St37 - gekennzeichnet.
Der Zusammenhang zwischen "alten" und "neuen" Bezeichnungen bei den Beton- und Baustählen geht aus der nachstehenden Zusammenstellung hervor.
Zeile | Bisher geltende nationale Bezeichnung | Zukünftige Bezeichnungen |
1 | BSt 220/340 gibt es in der Neufassung von DIN 1045/07.88 nicht mehr *) | |
2 | BSt 500 S | B 500 H (bzw. B 500 N) EN 10 080 |
3 | St 37 | S 235 ENV 1993-1-1 **) |
4 | St 52-3 | S 355 ENV 1993-1-1 **) |
*) | Nach DIN 1045/07.88, Abschnitt 6.6.2: glatter Betonstabstahl als Rundstahl nach DIN 1013 Teil 1 als St 37-2 nach DIN 17100 - neu nach Zeile 3 der Zusammenstellung: S 235 ENV 1993-1-1 |
**) | Identisch mit Eurocode 3/1.2 bzw. ENV 1993-1-2 |
In einigen Abschnitten wird entsprechend den gültigen nationalen Normen auf zulσ Bezug genommen.
_________________
1) Unter Berücksichtigung von DIN 4102 Teil 14, Teil 15 und Teil 16
2) Weitere Angaben siehe z.B. [ 1]
3) Die Platten können auch ein- oder beidseitig mit mineralischem Porenverschluss der Holzwollestruktur als Oberflächen-Beschichtung versehen werden.
4) Weitere Angaben siehe z.B. [ 1] und [ 2].
5) Weitere Angaben siehe z.B [ 1] und [ 5].
6) Weitere Grundlagen - auch für F 60 -siehe z.B. [ 3]
7) Weitere Angaben zu Detail 2 und 3 siehe z.B. [ 3].
8) Die Feuerwiderstandsdauer tragender, nichtraumabschließender Bauteile, wie Balken, Stützen und Zugglieder, kann bei allgemeingültig vereinbarten Abbrandgeschwindigkeiten rechnerisch ermittelt werden - weitere Angaben hierzu siehe z.B. [ 3].
9) Weitere Angaben siehe z.B. [ 2].
10) Der Anteil von Isolierstoff- und Füllstoffmengen am Gewicht eines Kabels liegt je nach Ausführung und Durchmesser zwischen 40% und 70%. Unter Zugrundelegung der Heizwerte für PVC mit 5,7 kWh/kg (untere Grenze) und Kautschuk mit 13,6 kWh/kg (obere Grenze) ergeben sich je kg Kabel etwa 2,5 kWh bis 9 kWh.
Ein NYM- Kabel 3 x 1,5 mit PVC-Isolierung besitzt z.B. eine Brandlast von q ~ 0,8 kWh/m; wegen weiterer Brandlastangaben siehe z.B. Verband der Sachversicherer, Köln, bzw. Beiblatt 1 zu DIN VDE 0108 Teil 1.
Rohrabmessungen können z.B. DIN 8062 und DIN 8078 entnommen werden.
Wegen der Heizwerte siehe Beiblatt 1 zu DIN V 18230 Teil 1.
11) Weitere Angaben siehe z.B. [ 4]
12) Genormte oder allgemein bauaufsichtlich zugelassene Bauarten von Feuerschutzabschlüssen, Abschlüssen in Fahrschachtwänden der Klasse F 90 und Verglasungen der Feuerwiderstandsklassen F und G dürfen nur in Wände bestimmter Bauarten mit bestimmten Mindestdicken und -festigkeiten sowie unter Beachtung bestimmter konstruktiver Details eingebaut werden, siehe auch [ 2] und [ 3].
ENDE |
(Stand: 01.04.2019)
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