umwelt-online: DAfStb-2 Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen; Bauprodukte und Anwendung (3)
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6.5 Grundsätze für das Füllen von Rissen und Hohlräumen
6.5.1 Allgemeine Anforderungen an die Ausführung
(1) Das erfolgreiche Füllen von Rissen und Hohlräumen setzt von der Art des Rissfüllstoffs und vom angewendeten Verfahren abhängige Mindestrissbreiten auf der Bauteiloberfläche voraus. Hohlräume im Beton müssen erforderlichenfalls durch Bohrungen zum Füllen und zum Entlüften erschlossen werden.
(2) Eine Injektion von Hohlräumen setzt für den Rissfüllstoff die Durchgängigkeit des Schadensbereichs im Betongefüge voraus. Durch Injektion können Risse und Hohlräume mit geeignetem Rissfüllstoff unter Druck mit zugehörigem Injektionsverfahren gefüllt werden.
(3) Die Rissflanken für den Rissfüllstoff müssen frei von haftungsmindernden Verunreinigungen sein.
(4) Die Temperaturbereiche für die Ausführung entsprechend Tabelle 6.4 und gegebenenfalls einschränkende füllstoffspezifische Angaben der produktspezifischen Angaben des Allgemeinen Bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses zur Ausführung sind einzuhalten.
(5) Wassergefüllte Betongefüge können nur dann erfolgreich injiziert werden, wenn das Wasser im Zuge der Injektion aus dem Bauteil verdrängt werden kann. Bei druckwasserführenden Rissen muss das Herausspülen des Rissfüllstoffes wirksam verhindert werden.
(6) Die Ausführbarkeit der Maßnahmen ist vorab vom sachkundigen Planer anhand der Eigenschaften des Rissfüllstoffes und des Injektionsverfahrens zu beurteilen.
(7) Die Maßnahmen sind so zu planen, dass das Füllen von Rissen bei günstiger Witterung durchgeführt werden kann und Risse möglichst ihre größte Breite aufweisen.
(8) Das Füllen von Rissen und Hohlräumen darf nur innerhalb rissfüllstoff- und -füllartspezifischer Anwendungsbedingungen (Tabellen 6.3 und 6.4) ausgeführt werden. Deren Einhaltung ist erforderlichenfalls durch Messungen zu kontrollieren.
(9) Innerhalb einer für den verwendeten Rissfüllstoff nachgewiesenen Verarbeitbarkeitsdauer, bezogen auf die Bauteiltemperatur, ist über alle Packer eine Nachinjektion vorzunehmen.
(10) Für einkomponentige Verarbeitung von Rissfüllstoffen dürfen nur vollständige Gebinde gemischt werden. Gemischte Gebindeinhalte dürfen zur Injektion oder Nachinjektion nur innerhalb der Verarbeitbarkeitsdauer eingesetzt werden. Eine Beeinflussung der Gebindeverarbeitbarkeitsdauer durch Kühlung ist bei hohen Umgebungstemperaturen zulässig.
(11) Durch die Injektion müssen Risse oder Hohlräume vollständig, d.h. mindestens bis zu einem Füllgrad von 80 %, gefüllt werden. Durch Tränkung müssen Risse mindestens bis zu einer Tiefe von 5 mm bzw. der 15fachen Rissbreite (der kleinere Wert ist maßgebend) gefüllt werden.
6.5.2 Anforderungen an den Rissfüllstoff
Der Rissfüllstoff muss folgende Eigenschaften haben:
6.5.3 Anforderungen an die Injektionsgeräte
(1) Vorrichtungen und Hilfsmittel zum Tränken müssen eine ausreichende, ununterbrochene Zufuhr des Rissfüllstoffes zum Riss bis zum Abschluss des kapillaren Saugens sicherstellen.
(2) Injektionsgeräte müssen folgende Eigenschaften haben:
(3) Geräte für zweikomponentige Injektion müssen zusätzlich folgende Eigenschaften haben:
(Stand: 05.07.2021)
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