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Regelwerk, Bau und Planung

BauVorlV - Bauvorlagenverordnung
Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen

- Bayern -

Vom 10. November 2007
(GVBl. Nr. 26 vom 30.11.2007 S. 792; 08.07.2009 S. 332 09; 22.10.2009 S. 542 09a; 07.12.2012 S. 732 12; 22.07.2014 S. 286 14; 07.08.2018 S. 694 18; 26.03.2019 S. 98 19; 23.12.2020 S. 663 20)
Gl.-Nr.: 2132-1-2-I



Archiv: 1997

Auf Grund von Art. 80 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I) und Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Abgrabungsgesetzes (BayAbgrG) vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532, 535, BayRS 2132-2-I) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Begriff, Beschaffenheit 14

(1) Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO) oder für die Genehmigungsfreistellung (Art. 58 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO) erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen im Sinn dieser Verordnung, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.

(2)Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN a 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) bleibt unberührt.

(3) Hat das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Vordrucke öffentlich bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Nachweise verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde -soll auf Bauvorlagen nach dem Zweiten Teil und einzelne Angaben in den Bauvorlagen sowie auf bautechnische Nachweise einschließlich deren Prüfung und deren Bescheinigung durch Prüfsachverständige verzichten, soweit diese zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

§ 2 Anzahl

Bauvorlagen sind dreifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, zweifach einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann Mehrfertigungen verlangen, soweit dies zur Beteiligung von Stellen nach Art. 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1. BayBO (Sternverfahren) erforderlich ist; die Mehrfertigungen müssen nicht nach Art. 51 Abs. 2 Satz 2, Art. 64 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayBO unterschrieben sein. Im Fall der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage mit Arbeitsstätten mit einem höheren Gefährdungspotential ist eine weitere. Ausfertigung vorzulegen, die die Bauaufsichtsbehörde an das Gewerbeaufsichtsamt der zuständigen Regierung weiterleitet; ein höheres Gefährdungspotential liegt in der Regel nicht vor bei

  1. Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen,
  2. Gesundheitseinrichtungen, ausgenommen Krankenhäuser,
  3. Heimen und sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen sowie Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen, ausgenommen Werkstätten für Menschen mit Behinderung,
  4. Gast- und Beherbergungsstätten und Lagereinrichtungen mit voraussichtlich weniger als 20 Beschäftigten,
  5. Büro- und Verwaltungsgebäuden,
  6. Anlagen des Dienstleistungs- sowie des Verlags- und Mediengewerbes, ausgenommen Anlagen des Druckgewerbes,
  7. Anlagen des Bau- und Elektroinstallationsgewerbes,
  8. Verkaufsstätten mit einer Fläche von weniger als 2000 m2,
  9. Anlagen der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei,
  10. Anlagen von Verkehrsbetrieben, ausgenommen Anlagen zum Güterumschlag,
  11. Anlagen von Versorgungsbetrieben, ausgenommen Anlagen zum Güterumschlag.

Zweiter Teil
Vorzulegende Bauvorlagen

§ 3 Bauliche Anlagen 09 09a

Vorzulegen sind:

  1. ein aktueller Auszug aus dem Katasterwerk und, soweit es sich nicht um Änderungen baulicher Anlagen handelt, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, der Lageplan ( § 7),
  2. die Bauzeichnungen ( § 8),
  3. die Baubeschreibung ( § 9),
  4. 4. bei Sonderbauten der Nachweis der Standsicherheit (§ 10), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, andernfalls die Erklärung des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs der Anlage 2,
  5. der Nachweis des Brandschutzes ( § 11), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,

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