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BayEG - Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung
- Bayern -
Fassung vom 25. Juli 1978
(GVBl. 1978 S. 576; 28.03.2000 S. 136; 24.12.2002 S. 962; 08.04.2013 S. 174 13; 22.07.2014 14; 26.03.2019 S. 98 19)
Gl.-Nr.: 2141-1-I
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Enteignungszweck
(1) Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um Vorhaben zu verwirklichen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Unter dieser Voraussetzung kann insbesondere enteignet werden, um
(2) Nach diesem Gesetz kann ferner enteignet werden, um
(3) Vorschriften, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Art. 2 Gegenstand der Enteignung
(1) Durch Enteignung können
(2) Auf das Zubehör eines Grundstücks und auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 4 ausgedehnt werden.
(3) Zur vorübergehenden Benutzung von Grundstücken können Rechtsverhältnisse begründet werden, die persönliche Rechte gewähren.
(4) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind sinngemäß für Grundstücksteile anzuwenden.
(5) Die für das Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sinngemäß für grundstücksgleiche Rechte und Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz anzuwenden.
(6) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung, Änderung oder Begründung der in Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 bezeichneten Rechte sinngemäß anzuwenden.
Art. 3 Zulässigkeit der Enteignung
(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise, insbesondere aus Grundbesitz des Antragstellers, nicht erreicht werden kann.
(2) Die Enteignung zu den in Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Zwecken setzt voraus, daß der Antragsteller
Art. 4 Zulässigkeit der Ersatzlandenteignung 13
(1) Die Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land (Ersatzland) ist nur zulässig, wenn
(2) Grundstücke unterliegen nicht der Ersatzlandenteignung, wenn und soweit
(3) Im Außenbereich unterliegen Grundstücke der Ersatzlandenteignung nur, wenn sie Land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden sollen oder einem nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs zulässigen Vorhaben dienen sollen.
(4) Die Enteignung zum Zwecke der Entschädigung eines Eigentümers, dessen Grundstück zur Beschaffung von Ersatzland enteignet wird, ist unzulässig.
Art. 5 Zulässigkeit der Enteignung fair den Ersatz entzogener Rechte
(Stand: 04.07.2022)
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