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BayIngG - Bayerisches Ingenieurgesetz
Bayerisches Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieurin und Ingenieur
- Bayern -
Vom 12. Juli 2016
(GVBl. Nr. 10 vom 19.07.2016 S. 156; 26.03.2019 S. 98 19)
Gl.-Nr.: 702-2-W
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1 Anwendungsbereich
Ingenieurinnen und Ingenieure wenden ihr an einer Hochschule erworbenes technisches Wissen auf dem Fundament der Naturwissenschaften an. Ihre beruflichen Tätigkeiten erfolgen auf akademischem Niveau und umfassen insbesondere die technische, technischwissenschaftliche und technischwirtschaftliche Beratung, Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung sowie Sachverständigentätigkeit und Forschungsaufgaben mit wissenschaftlichen Methoden und Instrumenten.
Art. 2 Geschützte Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
(2) Die Berufsbezeichnung nach Abs. 1 darf im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsführung zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind.
Art. 3 Genehmigung bei Ausbildung im Ausland
(1) Die Genehmigung gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 wird erteilt, wenn die antragstellende Person über einen im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweis verfügt, der gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ( BayBQFG) als gleichwertig mit den in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 normierten Anforderungen anzuerkennen ist. Keine Anwendung finden die Art. 13c und 14 BayBQFG.
(2) Wenn der Ingenieurberuf im Ausbildungsstaat nicht reglementiert ist und der Ausbildungsstaat Mitglieds- oder Vertragsstaat im Sinne des Art. 5 Abs. 6 Satz 3 BayBQFG ist, so ist unbeschadet der weiteren Voraussetzungen des Art. 9 BayBQFG erforderlich, dass die antragstellende Person
Die Berufserfahrung gemäß Satz 1 Nr. 1 ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 einen reglementierten Ausbildungsgang im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.
(3) Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Art. 3 Abs. 3 und Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG stehen Ausbildungsnachweisen aus Mitglieds- oder Vertragsstaaten gleich.
(4) Ausbildungsnachweise, die unbeschadet Abs. 3 nicht in Mitglieds- oder Vertragsstaaten erworben wurden, müssen ein den Anforderungen gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 entsprechendes Studium bestätigen.
Art. 4 Ausgleichsmaßnahmen
(1) Art. 11 BayBQFG findet unbeschadet Art. 3 Abs. 3 nur in Bezug auf Berufsqualifikationen, die in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat erworben wurden, Anwendung.
(2) Abweichend von Art. 11 Abs. 3 BayBQFG muss die antragstellende Person
(Stand: 28.09.2021)
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