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Regelwerk, Bau und Planung

VermKatG - Vermessungs- und Katastergesetz
Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster

- Bayern -

Vom 31. Juli 1970
(GVBl. 1970 S. 369; 30.07.1987 S. 221; 22.12.2000 S. 897; 24.04.2001 S. 140; 23.11.2001 S. 734; 26.07.2005 S. 287; 23.04.2008 S. 139; 20.12.2011 S. 689 11; 22.07.2014 S. 286 14; 17.07.2015 S. 243 15; 15.05.2018 S. 230 18; 26.03.2019 S. 98 19)
Gl.-Nr.: 219-1-F


Erster Teil
Landesvermessung

Art. 1 Das Landesvermessungswerk

(1) Die Landesvermessung hat die Aufgabe, die geodätischen Grundlagen für eine allgemeine Landesaufnahme zu schaffen und zu erhalten, das Landesgebiet aufzunehmen, in Informationssystemen zu beschreiben und in topographischen Karten darzustellen sowie das Landesluftbildarchiv zu führen. Die Gesamtheit der Ergebnisse der Landesvermessung bildet das Landesvermessungswerk.

(2) Das Landesvermessungswerk umfasst das Lagefestpunktfeld, das Höhenfestpunktfeld, den Positionierungsdienst, das Schwerefestpunktfeld, die topographische Landesaufnahme, das Luftbildinformationssystem, das amtliche topografisch-kartografische Informationssystem und die amtlichen topographischen Kartenwerke. Auf der Grundlage des Landesvermessungswerks werden Übersichtskarten, Umgebungskarten und Sonderkarten hergestellt.

Art. 2 Erhaltung des Landesvermessungswerks

Das Landesvermessungswerk wird den Anforderungen der Öffentlichkeit und der Entwicklung der Fachtechnik entsprechend laufend vervollständigt, verbessert und fortgeführt, sowie bei Bedarf erneuert.

Art. 3 Mitwirkung bei der Landesvermessung

(1) Alle Behörden haben Unterlagen, die für Zwecke der Landesvermessung verwertet werden können, auf Anfordern zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Für Auslagen, die durch die Vorlage entstehen, kann Ersatz gefordert werden, soweit der Ersatzleistung nicht sonstige Vorschriften entgegenstehen.

(2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts entsprechend, wenn die Vorlage von Unterlagen, die für die Landesvermessung von besonderer Bedeutung sind, im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlich ist.

Art. 4 Öffentlichkeit des Landesvermessungswerks

(1) Ergebnisse der Landesvermessung werden, soweit sie nicht ohnehin veröffentlicht werden, auf Antrag mitgeteilt, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Die Ergebnisse der Landesvermessung dürfen nur mit Genehmigung der staatlichen Vermessungsbehörden vervielfältigt, verbreitet oder wiedergegeben werden. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn Ergebnisse der Landesvermessung für eigene, nicht gewerbliche Zwecke vervielfältigt werden.

Zweiter Teil
Liegenschaftskataster

Art. 5 Einrichtung des Liegenschaftskatasters 18

(1) Die Liegenschaften des Staatsgebiets werden im Liegenschaftskataster beschrieben und dargestellt. Das Liegenschaftskataster kann in automatisierter Form geführt werden. Art und Genauigkeit der Darstellung und Beschreibung sind auf die Anforderungen des Liegenschaftsrechts abgestellt. Die Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft werden in angemessener Weise berücksichtigt.

(2) Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinn des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.

(3) Liegenschaften im Sinn dieses Gesetzes sind die Grundstücke und die Gebäude, auch soweit sie nicht mit dem Grund und Boden fest verbunden sind. Buchungseinheit der Bodenflächen im Liegenschaftskataster ist das Flurstück als ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche.

Art. 6 Grundlagen 15

(1) Die Eigentümer der im Grundbuch eingetragenen Grundstücke sowie die Inhaber von Erbbaurechten werden im Liegenschaftskataster grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Grundbuch nachgewiesen. Veränderungen im Eigentum aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften sowie privatrechtlicher Vorschriften des Wasserrechts können in das Liegenschaftskataster übernommen werden, bevor das Grundbuch berichtigt ist.

(2) Im Liegenschaftskataster werden die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der nach dem Bodenschätzungsgesetz durchgeführten Bodenschätzung nachgewiesen.

(3) Der Nachweis im Liegenschaftskataster über Gestalt, Größe und örtliche Lage der Liegenschaften sowie über die Art und Abgrenzung der Nutzungsarten beruht auf dem Ergebnis von Vermessungen (Katastervermessungen), örtlichen Erhebungen und sonstigen Geodaten öffentlicher Stellen.

Art. 7 Fortführung

Das Liegenschaftskataster wird durch Fortführung auf dem laufenden gehalten. Fehlerhafte Einträge werden von Amts wegen berichtigt.

Art. 8 Katastervermessungen, Verordnungsermächtigung 14 18

(1) Die Katastervermessungen dienen der Festlegung und Sicherung der Eigentumsgrenzen sowie der Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters. Sie dürfen nur von den nach Art. 12 befugten Stellen ausgeführt werden.

(2) Bei den Katastervermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters (Fortführungsvermessungen) werden die Veränderungen erfasst, die am Umfang der Grundstücke, in der Abgrenzung der Nutzungsarten und im Bestand der Gebäude eintreten.

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(Stand: 28.08.2023)

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