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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -
Vom 23. Mai 2022
(GVBl. Nr. 10 vom 30.05.2022 S. 224)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
Art. 36 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:
"(5) Auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast können der Bau und die wesentliche Änderung von Kreisstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen, die nicht unter Abs. 2 fallen, sowie von selbstständigen Radwegen, einschließlich begleitender Gehwege, außerhalb der geschlossenen Ortslage durch Planfeststellung zugelassen werden."
2. Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden die Abs. 6 und 7.
§ 2
Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes
Art. 32a Abs. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182), das durch Art. 32b des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die §§ 2 und 4a der Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung (GesV) vom 14. November 2016 (GVBl. S. 326, BayRS 2120-10-G) werden aufgehoben. | "(3) § 2 der Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung (GesV) vom 14. November 2016 (GVBl. S. 326, BayRS 2120-10-G), die durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 5. April 2022 (GVBl. S. 154) geändert worden ist, wird aufgehoben." |
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 31. Mai 2022 in Kraft.
ID 221101
ENDE |
(Stand: 15.09.2022)
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