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GDG - Gesundheitsdienstgesetz
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst
- Bayern -
Vom 10. Mai 2022
(GVBl. Nr. 9 vom 17.05.2022 S. 182 22; 23.05.2022 S. 224 22a; 24.07.2023 S. 429 23; 24.07.2023 S. 431 23a; 04.06.2024 S. 98 24)
2120-12-G
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Kapitel 1
Behörden
Art. 1 Allgemeine Gesundheitsbehörden 24
(1) Gesundheitsbehörden sind
(2) Für die kreisfreien Städte sind zuständiges Gesundheitsamt:
(3) Das Landratsamt Erding ist zuständig für das gesamte Gebiet des Flughafens München einschließlich des zum Landkreis Freising gehörenden Gebietsteils. Die Aufgaben des Landesamts bleiben hiervon unberührt. Das Gebiet des Flughafens ergibt sich aus der Anlage C1-03b des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberbayern, der bei der Regierung aufliegt und dort von jedermann eingesehen werden kann.
(4) Die kreisfreien Gemeinden erfüllen die Aufgaben der Gesundheitsämter als Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. Art. 83 der Verfassung, Art. 57 der Gemeindeordnung und Art. 51 der Landkreisordnung bleiben unberührt.
(5) Den Gesundheitsämtern müssen Ärzte und sonst erforderliches Fachpersonal in ausreichender Zahl angehören.
Art. 2 Besondere Gesundheitsbehörden
(1) Bei den Oberlandesgerichten Bamberg, München und Nürnberg bestehen gerichtsärztliche Dienste als sachverständige Stellen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Sie unterstehen der Aufsicht der Regierungen. Das Staatsministerium
universitären Einrichtungen übertragen.
(2) Der polizeiärztliche Dienst ist eine Behörde des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, soweit er für die Beschäftigten der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz an Stelle der Gesundheitsämter oder der Regierung diejenigen Aufgaben wahrnimmt, die sich im Zusammenhang mit dem Dienst- und Tarifrecht ergeben. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann jedoch im Einzelfall das zuständige Gesundheitsamt um Wahrnehmung dieser Aufgaben ersucht werden.
(3) Die Abnahme der Apotheken und ihre Überwachung hinsichtlich der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung erfolgt durch hierfür von der Regierung im Einvernehmen mit der Landesapothekerkammer bestellte sachverständige Apotheker (Pharmazieräte). Örtlich zuständige Regierung ist
Die Aufwendungen für die Tätigkeit der Pharmazieräte trägt die Landesapothekerkammer, soweit sie nicht einem Dritten aufzuerlegen sind oder von einem Dritten nicht eingezogen werden können. Die Aufgaben der Landesapothekerkammer bleiben unberührt.
Art. 3 Beliehene
(1) Durch öffentlich-rechtlichen Vertrag können befristet
auf Personen des Privatrechts übertragen werden (Beleihung), wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Beliehen werden kann, wer zuverlässig sowie von den betroffenen Wirtschaftskreisen unabhängig ist und gewährleistet, dass die für die Kontrolle maßgeblichen Rechtsvorschriften beachtet werden.
(Stand: 20.06.2024)
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