Archivdatei - BbgBO 2008 - Brandenburgischen Bauordnung (Bbg) (2)
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§ 50 Unternehmer
(1) Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass die von ihm übernommenen Arbeiten nach den genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen, den für die Bauausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen des Objektplaners entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden. Jeder Unternehmer hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der eingesetzten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten.
(2) Die Unternehmer haben auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung des Unternehmers oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass sie für diese Bauarbeiten geeignet sind und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen.
Teil 5
Organisation, Zuständigkeit und Aufgaben
§ 51 Bauaufsichtsbehörden, Sonderordnungsbehörden, Sonderaufsichtsbehörden 09a
(1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Großen kreisangehörigen Städte, denen diese Aufgabe übertragen ist, nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahr. Die Übertragung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf eine Große kreisangehörige Stadt sowie der Widerruf der Übertragung richten sich nach den kommunalrechtlichen Vorschriften.
(2) Der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde ist Sonderaufsichtsbehörde über
Für die nach § 132 Absatz 5 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg von den Landkreisen zur Verfügung zu stellenden Dienstkräfte gilt Absatz 4 entsprechend.
(3) Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium. Es ist Sonderaufsichtsbehörde über die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden sowie oberste Sonderaufsichtsbehörde über die Großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörden und über die amtsfreien Gemeinden und die Ämter als Sonderordnungsbehörden, soweit diese nach § 53 zuständig sind.
(4) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatten. Den unteren Bauaufsichtsbehörden müssen Bedienstete mit der Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Hochbau oder Städtebau, die die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben, sowie Bedienstete mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst angehören. Die Leitung der für die Durchführung der Aufgaben zuständigen Stelle ist einem Beamten oder Angestellten zu übertragen, der eine der Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt und eine ausreichende Erfahrung nachweist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(5) Die Befugnis der Sonderaufsichtsbehörde, besondere Weisungen zu erteilen, ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt. Für die Sonderaufsichtsbehörde gilt § 121 der Kommunalverfassung entsprechend.
(6) Die Bestimmungen des Staatshaftungsgesetzes und des § 38 Abs. 1 Buchstabe b des Ordnungsbehördengesetzes finden keine Anwendung.
§ 52 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung, die Nutzung oder die Beseitigung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen sind die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat bei der Errichtung, der Änderung, der Beseitigung, der Instandhaltung und der Nutzung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die am Bau Beteiligten zu beraten. Die Bauaufsichtsbehörde hat nicht die Befugnisse zum Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen nach den §§ 24 bis 37 des Ordnungsbehördengesetzes.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bauherrn zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen. Sind natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts hoheitliche Aufgaben nach diesem Gesetz zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts durch Beleihung nach § 21 des Landesorganisationsgesetzes übertragen, so besteht keine Haftung des Landes oder des Rechtsträgers der Bauaufsichtsbehörde anstelle der natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts.
(4) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Betreten einer Wohnung ist nur zulässig, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 des Grundgesetzes und aus Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg wird insoweit eingeschränkt.
(5) Anordnungen der Bauaufsichtsbehörden sind auch gegenüber den Rechtsnachfolgern wirksam.
§ 53 Aufgaben und Befugnisse der amtsfreien Gemeinden und der Ämter als Sonderordnungsbehörden
(1) Die amtsfreien Gemeinden und die Ämter sind als Sonderordnungsbehörden für den Vollzug der örtlichen Bauvorschriften und der planungsrechtlichen Festsetzungen bei genehmigungsfreien Vorhaben zuständig. Dies gilt insbesondere für
(2) § 52 Abs. 2, 4 und 5 gilt für die von den amtsfreien Gemeinden und den Ämtern als Sonderordnungsbehörden nach diesem Gesetz wahrgenommenen Aufgaben entsprechend.
Teil 6
Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1
Genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Vorhaben
§ 54 Genehmigungspflichtige Vorhaben
Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt sind, bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 5, 58, 60, 61, 71 und 72 nichts anderes bestimmt ist.
§ 55 Genehmigungsfreie Vorhaben 10
(1) Die Genehmigungsfreiheit nach den Absätzen 2 bis 13 gilt nur für selbstständige Einzelvorhaben und entbindet nicht von der Verpflichtung, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen gestellten Anforderungen einzuhalten, insbesondere auch die in örtlichen Bauvorschriften, einem Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 bis 3 oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuchs getroffenen Festsetzungen zu beachten. Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht davon, den nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Anzeigepflichten nachzukommen sowie sonstige für die Durchführung des Vorhabens erforderliche behördliche Entscheidungen einzuholen.
(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Gebäude:
(3) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender technischer Gebäudeausrüstungen:
(4) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Versorgungsanlagen, Masten, Antennen und ähnlicher baulicher Anlagen:
(5) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Anlagen, Behälter und Becken:
(6) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Einfriedungen, Verkehrsanlagen, Stützmauern und Durchlässe:
(7) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen auf Camping- oder Wochenendhausplätzen, in Gärten und zur Freizeitgestaltung:
(8) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Werbeanlagen:
(9) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender vorübergehend aufgestellter oder genutzter Anlagen:
(10) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender sonstiger baulicher Anlagen:
(11) Keiner Baugenehmigung bedürfen
(12) Keiner Baugenehmigung bedarf die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, wenn
(13) Keiner Baugenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten an oder in baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen.
Abschnitt 2
Bauaufsichtliche Verfahren
§ 56 Baugenehmigungsverfahren
Bei genehmigungspflichtigen Anlagen prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit nach
§ 57 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
(1) Für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe, einschließlich ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen, im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs wird abweichend von § 56 auf Antrag des Bauherrn ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Der Bauherr hat mit dem vollständigen Bauantrag die schriftliche Erklärung des Objektplaners vorzulegen, dass für das Vorhaben die Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs sowie von Abweichungen nach den §§ 60 und 61 nicht erforderlich ist und das Vorhaben im Übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Beachtung
(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 vor, erteilt die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung binnen eines Monats nach Eingang des Bauantrags.
§ 58 Bauanzeigeverfahren
(1) Für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer Höhe, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Höhe im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs wird abweichend von den §§ 56 und 57 auf Wunsch des Bauherrn ein Bauanzeigeverfahren durchgeführt, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat dem Bauherrn binnen einer Woche den Tag des Eingangs der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde zu bestätigen.
(3) Mit der Bauausführung darf nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Bauausführung nicht untersagt oder vorher freigegeben hat. Die Berechtigung zur Bauausführung erlischt nach vier Jahren. Die Berechtigung zur Bauausführung erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der Frist nach Satz 2 begonnen worden und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist fertig gestellt ist.
(4) Die Bauausführung ist zu untersagen, wenn
Die Untersagung bedarf der Schriftform, muss die Untersagungsgründe im Einzelnen benennen und ist dem Bauherrn innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 1 zuzustellen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Im Übrigen gelten § 57 Abs. 2 und die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
§ 59 Vorbescheidsverfahren
(1) Vor Einreichung des Bauantrags kann die Bauaufsichtsbehörde einzelne der selbstständigen Beurteilung zugängliche Fragen zu einem Bauvorhaben durch schriftlichen Vorbescheid beantworten. Soweit sich die Fragen auf behördliche Entscheidungen beziehen, die nach § 67 Abs. 1 Satz 2 in eine Baugenehmigung eingeschlossen sind, kann die Bauaufsichtsbehörde diese Fragen im Benehmen mit den betroffenen Behörden mit Bindungswirkung auch für diese Behörden beantworten.
(2) Die zur Beurteilung der Fragen erforderlichen Zeichnungen oder Pläne müssen den Anforderungen an Bauvorlagen entsprechen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 sind dem Antrag ferner die Unterlagen beizufügen, die für die Beurteilung nach den für die weiteren behördlichen Entscheidungen geltenden Vorschriften erforderlich sind.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 beträgt die Geltungsdauer des Vorbescheides abweichend von § 69 drei Jahre.
§ 60 Zulassung von Abweichungen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn die Abweichungen
Satz 1 gilt entsprechend für die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist.
(2) Zu Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 ist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. § 36 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 61 Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften, sonderordnungsbehördliches Erlaubnisverfahren
(1) Bei Vorhaben, die nach § 55 keiner Genehmigung bedürfen, entscheidet die amtsfreie Gemeinde oder das Amt als Sonderordnungsbehörde über die Zulassung von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und über die Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs in einem Erlaubnisverfahren.
(2) Ist die Errichtung von Werbeanlagen, die nach § 55 keiner Genehmigung bedürfen, durch örtliche Bauvorschrift einer sonderbehördlichen Erlaubnispflicht unterworfen, entscheidet die amtsfreie Gemeinde oder das Amt als Sonderordnungsbehörde.
(3) Die Erlaubnis ist schriftlich bei der amtsfreien Gemeinde oder dem Amt zu beantragen. Im Übrigen gelten § 60 Abs. 1 Satz 1 und die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
§ 62 Bauantrag und Bauvorlagen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet in allen bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag des Bauherrn (Bauantrag). Der Bauantrag ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
(2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.
(3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der baulichen Anlagen auf die Umgebung verlangt werden, dass die bauliche Anlage in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird.
(4) Der Bauherr und der Objektplaner haben den Bauantrag und die Bauvorlagen zu unterschreiben. Die von den Fachplanern erstellten Bauvorlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein. Ist der Bauherr nicht Grundstückseigentümer, so kann die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden.
(5) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherren auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg verlangen, dass ihr gegenüber ein Vertreter bestellt wird, der die dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat.
§ 63 Behandlung des Bauantrags
(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Eingang des Bauantrags zu prüfen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und den Eingang des Bauantrags schriftlich zu bestätigen.
(2) Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn mit der Eingangsbestätigung zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.
(3) Sind die Bauvorlagen vollständig, holt die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich die Stellungnahmen der Behörden und Stellen ein, deren Zustimmung, Einvernehmen oder Benehmen zur Baugenehmigung erforderlich ist oder deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Soweit die Baugenehmigung die Entscheidung einer anderen Behörde einschließt, ist, vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung, deren Benehmen zur Erteilung der Baugenehmigung erforderlich.
(4) Soweit bundesrechtliche Vorschriften keine längeren Fristen vorsehen, sind die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Stellen innerhalb eines Monats, in den Fällen der §§ 57 und 58 innerhalb von zwei Wochen, nach Zugang des Ersuchens abzugeben. Geht die Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist ein, so soll die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass die von den Behörden und Stellen wahrzunehmenden öffentlichen Belange der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen stehen. Dies gilt entsprechend, wenn die nach bundesrechtlichen Vorschriften zu beachtende Frist nicht eingehalten wird. Die Frist nach Satz 1 geht anderen landesrechtlich geregelten Fristen vor.
(5) Eine gemeinsame Besprechung mit den am Verfahren zu beteiligenden Behörden und Stellen soll durchgeführt werden, wenn dies der beschleunigten Abwicklung des Verfahrens dienlich ist.
(6) Ist für das Vorhaben im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden.
(7) Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über den Bauantrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang aller Stellungnahmen.
§ 64 Beteiligung der Nachbarn
(1) Nachbarn sind die Eigentümer oder Erbbauberechtigten der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke.
(2) Vor der Zulassung von Abweichungen nach § 60 und vor der Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, die öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berühren können, hat die Bauaufsichtsbehörde die betroffenen Nachbarn von dem Vorhaben zu benachrichtigen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zu geben. Der Bauherr hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde Unterlagen zu deren Beteiligung zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Benachrichtigung entfällt, wenn der Nachbar dem Vorhaben, der Zulassung der Abweichung oder der Erteilung der Befreiung schriftlich zugestimmt oder die Zustimmung bereits schriftlich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde verweigert hat.
(4) Der Nachbar hat das Recht, die vom Bauherrn eingereichten Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzusehen.
(5) Hat ein Nachbar oder ein von der Bauaufsichtsbehörde hinzugezogener Verfahrensbeteiligter nicht Stellung genommen oder wird seinen Einwendungen nicht entsprochen, so ist ihm eine Ausfertigung der Baugenehmigung oder der Entscheidung über die Abweichung oder Befreiung zuzustellen.
(6) Im Übrigen gelten für die Beteiligung im bauaufsichtlichen Verfahren die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.
§ 65 Rechtliche Sicherung
(vgl. Runderlass)
(1) Die zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen zu übernehmenden Verpflichtungen sind durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch des zu belastenden Grundstücks zu Gunsten der Gebietskörperschaft rechtlich zu sichern, die die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt.
(2) Die Baugenehmigung kann erteilt werden, wenn die Dienstbarkeit oder eine entsprechende Vormerkung eingetragen oder nachgewiesen ist, dass der Antrag auf Eintragung der Dienstbarkeit oder Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist.
(3) Die Dienstbarkeit soll im Rang vor Grundpfandrechten eingetragen werden. Davon kann abgewichen werden, wenn ein Rangrücktritt vorrangiger Rechte nicht möglich ist.
(4) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht erforderlich, wenn die Miteigentümer die Verwaltung und Benutzung des dienenden Grundstücks geregelt sowie das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer ausgeschlossen haben und dies gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 3 Abs. 4 bis 6 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen ist.
(5) Die bestehenden Baulastenverzeichnisse behalten ihre Gültigkeit, soweit Baulasten nicht durch Dienstbarkeiten nach Absatz 1 ersetzt sind.
§ 66 Bautechnische Nachweise
(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz und die Energieeinsparung ist durch bautechnische Nachweise zu belegen. Für Vorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen, sind bautechnische Nachweise nur erforderlich, soweit dies durch Rechtsverordnung nach § 80 vorgeschrieben ist.
(2) Einer Vorlage und Prüfung bautechnischer Nachweise bedarf es nur, soweit eine Prüfung durch die Absätze 4 bis 6 oder durch Rechtsverordnung nach § 80 vorgeschrieben ist oder im Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde verlangt wird.
(3) Die Prüfberichte über die Prüfung der Brandschutznachweise müssen der Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung vorliegen. Die übrigen erforderlichen Prüfberichte und Prüfbescheinigungen müssen der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn vorliegen.
(4) Die Prüfung der Standsicherheitsnachweise erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde oder einen Prüfingenieur für Standsicherheit. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise ist durch einen Prüfbericht zu bestätigen.
(5) Die Prüfung der Brandschutznachweise erfolgt bei Sonderbauten durch die Bauaufsichtsbehörde oder einen Prüfingenieur für Brandschutz. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise ist durch einen Prüfbericht zu bestätigen. Bei Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, erfolgt die Prüfung der Brandschutznachweise durch die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Beurteilung der Bauvorlagen.
(6) Die Prüfung der Nachweise des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung erfolgt bei Sonderbauten durch Prüfsachverständige, soweit diese Nachweise nicht durch Prüfsachverständige erstellt sind. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise ist durch eine Prüfbescheinigung zu bestätigen.
(7) Einer Prüfung der bautechnischen Nachweise für Gebäude geringer Höhe ohne Aufenthaltsräume mit nicht mehr als 150-m' Grundfläche sowie sonstiger baulicher Anlagen mit nicht mehr als 10 m Bauhöhe bedarf es nicht.
(8) Einer Prüfung der Standsicherheitsnachweise bedarf es nicht, soweit Standsicherheitsnachweise vorgelegt werden, die von einer nach dem Recht eines Landes der Bundesrepublik Deutschland für eine typenprüfung zuständigen Behörde allgemein geprüft sind.
§ 67 Baugenehmigung
(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Baugenehmigung schließt die für das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Entscheidungen ein.
(2) Die Erlaubnis nach einer aufgrund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung und die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes schließen eine Baugenehmigung ein. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für wasserrechtliche Entscheidungen über betriebsbedingte Gewässernutzungen, für Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für Entscheidungen in Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren.
(3) Wird die Baugenehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder befristet erteilt, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Befristet genehmigte Vorhaben müssen spätestens sechs Monate nach Fristablauf beseitigt sein. In den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des Baugesetzbuches wird die Baugenehmigung erst erteilt, wenn der Bauaufsichtsbehörde die Verpflichtungserklärung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs vorliegt und ihr für die Einhaltung der Rückbauverpflichtung Sicherheit in Höhe der Kosten der Beseitigung der baulichen Anlage oder gleichwertige Sicherheit geleistet ist. Dies gilt auch, soweit andere behördliche Gestattungen die Baugenehmigung einschließen oder ersetzen.
(4) Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform. In der Baugenehmigung ist anzugeben, welche weiteren behördlichen Entscheidungen sie einschließt. Dem Bauherrn ist die Baugenehmigung mit einer Ausfertigung der genehmigten Bauvorlagen zuzustellen.
(5) Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn.
(6) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.
(7) Der amtsfreien Gemeinde oder dem Amt und dem Objektplaner ist die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine Ausfertigung des Bescheides bekannt zu geben.
§ 68 Baubeginn, Baufreigabe, Einmessung, Mitteilungspflichten über den Stand der Bauarbeiten 09 10a
(1) Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn
Die Bauaufsichtsbehörde kann sich die Freigabe der Bauarbeiten für die Baugrube. für einzelne Bauabschnitte oder für das gesamte Bauvorhaben vorbehalten. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen vorzeitigen Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube zulassen.
(2) Der Bauherr hat den Zeitpunkt des Baubeginns genehmigungs- oder anzeigepflichtiger Vorhaben spätestens eine Woche vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erforderlichen Nachweise schriftlich mitzuteilen.
(3) Vor Baubeginn mass die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein. Die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage ist der Bauaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Baubeginn durch Vorlage einer Einmessungsbescheinigung eines Vermessungsingenieurs nachzuweisen. Der Nachweis nach Satz 2 kann auch durch eine Einmessungsbescheinigung erfolgen, die auf einer nach § 23 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes durchgeführten Einmessung beruht.
(4) Baugenehmigung, Bauvorlagen, Ausführungszeichnungen und Baufreigabeschein müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
(5) Der Zeitpunkt der Fertigstellung genehmigungs- oder anzeigepflichtiger baulicher Anlagen (§ 76 Abs. 2 Satz 1) ist der Bauaufsichtsbehörde vom Bauherrn zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
§ 69 Geltungsdauer der Genehmigung
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheides beträgt sechs Jahre. Die Baugenehmigung erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der Frist nach Satz 1 begonnen worden und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist fertig gestellt ist.
§ 70 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
(1) Hat eine Gemeinde ihr nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Baugesetzbuchs erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, soll die Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Wird in einem anderen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden, so tritt die für dieses Verfahren zuständige Behörde an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde.
(2) Die Gemeinde ist vor Ersetzung des Einvernehmens anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von einem Monat erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.
(3) Die Genehmigung, mit der die Zulässigkeit des Vorhabens festgestellt wird, gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 116 der Kommunalverfassung. Sie ist insoweit zu begründen. Widerspruch und Anfechtungsklage der Gemeinde haben auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt.
(4) Abweichend von § 119 der Kommunalverfassung kann die Gemeinde die Ersetzung des Einvernehmens durch Widerspruch gegen die Genehmigung anfechten.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Widerspruchsverfahren.
§ 71 Besondere Verfahrensvorschriften für Fliegende Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen, Baugerüste und Anlagen nach § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten nicht als Fliegende Bauten.
(2) Fliegende Bauten bedürfen einer Ausführungsgenehmigung, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden. Dies gilt nicht für
(3) Die Ausführungsgenehmigung wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde erteilt. Hat der Antragsteller im Land Brandenburg keine Hauptwohnung oder keine gewerbliche Niederlassung, so ist die oberste Bauaufsichtsbehörde nur zuständig, wenn der Fliegende Bau im Land Brandenburg erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.
(4) Die Genehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen darf. Sie kann auf schriftlichen Antrag von der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde jeweils um bis zu fünf Jahre verlängert werden, wenn der Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer bei der Behörde eingegangen ist. Die Genehmigungen werden in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist. Ausführungsgenehmigungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Brandenburg.
(5) Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde trägt die Änderungen in das Prüfbuch ein. War die oberste Bauaufsichtsbehörde bisher nicht zuständig, so teilt sie die Änderung und den Wechsel der Zuständigkeit der bisher zuständigen Behörde mit.
(6) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, dass Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten ist.
(7) Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige untere Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebssicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird. Wird die Aufstellung oder der Gebrauch aufgrund von Mängeln am Fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen. Die ausstellende Behörde ist zu benachrichtigen, das Prüfbuch ist einzuziehen und der ausstellenden Behörde zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.
(8) Bei Fliegenden Bauten, die von Besuchern betreten und längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen durchführen. Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.
(9) § 62 Abs. 2 und 4 und § 75 gelten entsprechend.
§ 72 Zustimmung zu Vorhaben öffentlicher Bauherren
(1) Bauvorhaben des Bundes und der Länder bedürfen keiner Genehmigung, Überprüfung der Bauausführung und Schlussabnahme, wenn
Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde, wenn sie sonst genehmigungspflichtig wären oder die Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach § 60 erforderlich wäre (Zustimmungsverfahren).
(2) Für das Zustimmungsverfahren gelten die §§ 62 bis 69 entsprechend. Für die Entscheidung nach § 37 Abs. 1 des Baugesetzbuchs ist die oberste Bauaufsichtsbehörde zuständig. Vor der Entscheidung ist die Gemeinde zu hören.
(3) Im Zustimmungsverfahren werden die §§ 12 bis 45 sowie die bautechnischen Nachweise nicht geprüft. Der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, dass Entwurf, Ausführung und Zustand der baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Baudienststelle nimmt insoweit die Aufgaben und Befugnisse einer unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 52 Abs. 2 und 3 wahr.
(4) Über Abweichungen nach § 60 und Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs sowie über erlaubnispflichtige Maßnahmen nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde im Zustimmungsverfahren.
(5) Bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen und in militärischen Sicherheitsbereichen liegen, sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 der obersten Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Die Zustimmung nach § 37 Abs. 2 des Baugesetzbuchs erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde. Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. § 71 Abs. 2 bis 9 findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, keine Anwendung.
Abschnitt 3
Besondere bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 73 Baueinstellung und Nutzungsuntersagung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einstellung der Bauarbeiten anordnen, wenn
(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, so soll die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam nehmen.
(3) Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden. Wird diese Nutzung trotz bestandskräftiger oder sofort vollziehbarer Nutzungsuntersagung fortgesetzt, so soll die Bauaufsichtsbehörde die bauliche Anlage versiegeln.
§ 74 Beseitigungsanordnung
(1) Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so können die Bauaufsichtsbehörden die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung einer baulichen Anlage auch dann anordnen, wenn diese nicht genutzt wird und zu verfallen droht und ein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse an ihrer Erhaltung nicht besteht.
(3) Absatz 1 gilt für Werbeanlagen entsprechend. Werden rechtswidrig errichtete Werbeanlagen trotz einer bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren Beseitigungsanordnung nicht beseitigt oder kann der Beseitigungspflichtige nicht festgestellt werden, so soll die Bauaufsichtsbehörde die Werbeanlage in amtlichen Gewahrsam nehmen.
§ 75 Überprüfung der Bauausführung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Soweit die Baugenehmigung die Entscheidung einer anderen Behörde einschließt, bleibt deren Zuständigkeit unberührt.
(2) Die Prüfingenieure und die Prüfsachverständigen haben die Bauausführung der baulichen Anlagen entsprechend den von ihnen geprüften bautechnischen Nachweisen zu überprüfen. Soweit die bautechnischen Nachweise von der Bauaufsichtsbehörde geprüft wurden, überprüft sie auch die Bauausführung. Für die Bescheinigung nach § 36 Abs. 6 gilt Satz 1 entsprechend für die Bezirksschornsteinfegermeister.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde und die mit der Überprüfung beauftragten Personen können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnehmen und prüfen lassen.
(4) Der Bauaufsichtsbehörde und den mit der Überprüfung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten mitgeteilt werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass Bauarbeiten erst fortgesetzt oder die baulichen Anlagen erst genutzt werden, wenn sie von ihr, einem Prüfingenieur oder einem beauftragten Sachverständigen überprüft worden sind.
§ 76 Fertigstellung und Nutzung der baulichen Anlage
(1) Mit der Anzeige der Fertigstellung nach § 68 Abs. 5 hat der Bauherr
der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch vor dem Ablauf von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige nach § 68 Abs. 5. Eine bauliche Anlage darf nicht benutzt werden, wenn
Die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde nach § 75 bleiben unberührt.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass die bauliche Anlage ganz oder teilweise schon vor der Fertigstellung genutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht bestehen.
§ 77 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
(1) Sind Bauprodukte entgegen § 19 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.
(2) Sind Bauprodukte unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung gekennzeichnet oder liegt ein anderer in § 13 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes genannter Fall vor, kann die Bauaufsichtsbehörde die dort genannten Maßnahmen treffen.
§ 78 Anpassung bestehender baulicher Anlagen
(1) Wenn es zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit erforderlich ist, können die Bauaufsichtsbehörden die Vorschriften dieses Gesetzes oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften auch auf bestehende bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen anwenden.
(2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten
§ 79 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro, im Fall des Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Ist die amtsfreie Gemeinde oder das Amt nach § 53 als Sonderordnungsbehörde zuständig, so ist diese Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Teil 7
Rechtsverordnungen, örtliche Bauvorschriften,
Datenschutz, Schlussvorschriften
§ 80 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Anforderungen wird das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
(2) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
Dabei können für verschiedene Arten von Bauvorhaben, auch für Bauvorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen, unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festgelegt werden sowie der Gebrauch der von der obersten Bauaufsichtsbehörde veröffentlichten Vordrucke vorgeschrieben werden.
(3) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für bauaufsichtlich anerkannte, Sachverständige, insbesondere Prüfingenieure und Prüfsachverständige, zu erlassen über
Die Zuständigkeiten für die Erledigung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 9 bis 11 können durch Beleihung nach § 21 des Landesorganisationsgesetzes übertragen werden.
(4) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(5) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für
zur landesweit einheitlichen Wahrnehmung auf eine der obersten Bauaufsichtsbehörde nachgeordnete Behörde zu übertragen. Die Zuständigkeiten für die Erledigung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 und der Aufgaben nach § 71 sowie die für die Erledigung dieser Aufgaben erforderlichen Befugnisse können durch Beleihung nach § 21 des Landesorganisationsgesetzes übertragen werden.
(6) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für den Vollzug des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes oder des Energiewirtschaftsgesetzes zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen, die durch aufgrund des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes oder des Energiewirtschaftsgesetzes ergangene Rechtsverordnungen an Anlagen und Einrichtungen gestellt werden, entsprechend für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei kann das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 72 einschließlich der zugehörigen Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen einschließen sowie der § 15 Abs. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.
(7) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Umwelt und Naturschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung
§ 81 Örtliche Bauvorschriften 09a
(1) Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen über
Die Gemeinde kann die örtlichen Bauvorschriften nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erlassen, soweit dies zur Verwirklichung baugestalterischer und städtebaulicher Absichten oder zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Baudenkmälern und Naturdenkmälern erforderlich ist.
(2) Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschriften andere als die nach § 6 Abs. 5 vorgeschriebenen Abstandsflächen festsetzen. Die Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen und die Höhe der baulichen Anlagen müssen so bestimmt sein, dass die nach § 6 zu berücksichtigenden nachbarlichen Belange abgewogen werden können. Eine geringere Tiefe der Abstandsflächen darf insbesondere zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart und zur städtebaulichen Gestaltung eines bestimmten Ortsteiles festgesetzt werden.
(3) Die Gemeinde kann örtliche Bauvorschriften über Kinderspielplätze erlassen. Sie kann dabei
(4) Die Gemeinde kann örtliche Bauvorschriften über notwendige Stellplätze erlassen. Sie kann dabei
Die Ermächtigung des Satzes 2 Nr. 2 und 3 erstreckt sich nicht auf die nach § 45 Abs. 5 notwendigen Stellplätze.
(5) Die Gemeinde kann örtliche Bauvorschriften über notwendige Fahrradabstellplätze erlassen. Sie kann dabei
(6) Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschriften die Art, die Gestaltung und die Bauausführung der für die Errichtung und den Betrieb baulicher Anlagen erforderlichen Erschließungsanlagen bestimmen sowie nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zulässige Festsetzungen über die Errichtung und den Betrieb baulicher Anlagen in gemeindlichen Satzungen auch in örtlichen Bauvorschriften festsetzen.
(7) Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschriften für vor dem 1. Januar 2009 fertig gestellte Gebäude die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien festsetzen, wenn die erforderlichen Maßnahmen technisch und rechtlich möglich, wirtschaftlich zumutbar und verhältnismäßig sind, zu einer Verminderung des Energiebedarfs beitragen und die Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb angemessener Fristen erwirtschaftet werden können. Die Gemeinde kann dabei insbesondere
Für diese örtlichen Bauvorschriften gelten die §§ 2, 4 und 6 bis 11 sowie die Anlage (zu §§ 5 und 7) des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes entsprechend.
(8) Die Gemeinde kann, soweit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs vorliegen, durch örtliche Bauvorschrift bestimmen, welche der nach § 55 genehmigungsfreien Vorhaben spätestens einen Monat vor Durchführung des Vorhabens der Gemeinde anzuzeigen sind.
(9) Die Gemeinde erlässt die örtlichen Bauvorschriften als Satzung für das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebietes. Für den Außenbereich dürfen örtliche Bauvorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nicht erlassen werden. Vor dem Erlass der Satzung ist den betroffenen Bürgern und den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben. Die Satzung ist der Sonderaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Gemeinde darf die Satzung bekannt machen, wenn die Sonderaufsichtsbehörde die Satzung nicht innerhalb von drei Monaten beanstandet hat.
(10) Örtliche Bauvorschriften nach den Absätzen 1 bis 6 können auch in
als Festsetzungen aufgenommen werden. Für diese Festsetzungen sind die Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(11) Festsetzungen in örtlichen Bauvorschriften können auch in Form zeichnerischer Darstellungen erfolgen. Ihre Bekanntgabe kann dadurch ersetzt werden, dass dieser Teil der örtlichen Bauvorschriften bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird; hierauf ist in den örtlichen Bauvorschriften hinzuweisen.
§ 82 Datenschutz
(1) Die Bauaufsichtsbehörden, die amtsfreien Gemeinden und die Ämter sowie die am Verfahren sonst beteiligten Behörden und Stellen dürfen zum Zwecke und im Rahmen der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben personenbezogene Daten der am Verfahren Beteiligten verarbeiten.
(2) Die Daten sind grundsätzlich bei den am Bau Beteiligten (§§ 47 bis 50) oder den sonst vom Verfahren Betroffenen zu erheben. Den Beteiligten stehen die betroffenen Grundstückseigentümer, Nachbarn und Hersteller von Bauprodukten gleich. Der am Bau Beteiligte oder Betroffene ist verpflichtet, den Bauaufsichtsbehörden, den amtsfreien Gemeinden und den Ämtern sowie den am Verfahren sonst beteiligten Behörden und Stellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; hierauf ist er hinzuweisen. Die Erhebung ist auch ohne Kenntnis des am Bau Beteiligten oder Betroffenen zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wäre.
(3) Das Speichern personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der in Absatz 1 genannten Behörden und Stellen erforderlich ist.
(4) Die Übermittlung der personenbezogenen Daten an die am Verfahren beteiligten Behörden ist zulässig. Die Übermittlung an andere Behörden und Stellen ist nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden und Stellen erforderlich ist.
(5) Die Übermittlung der personenbezogenen Daten des am Bau Beteiligten und der Baudaten an nicht am Verfahren Beteiligte, insbesondere Baustelleninformationsdienste, ist nur mit Einwilligung des am Bau Beteiligten zulässig.
§ 83 Übergangsvorschriften
(1) Bis zum Inkrafttreten einer örtlichen Bauvorschrift, die die Art, Größe und Ausstattung der Kinderspielplätze festsetzt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, ist die durch die oberste Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachte Richtlinie über Kinderspielplätze anzuwenden.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer örtlichen Bauvorschrift, die die Zahl der notwendigen Stellplätze festsetzt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, ist die durch die oberste Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachte Richtlinie über die notwendigen Stellplätze anzuwenden.
(3) Auf Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Rechtswirksamkeit erlangt haben, ist der zum Zeitpunkt des jeweiligen Satzungsbeschlusses geltende Begriff des Vollgeschosses weiter anzuwenden.
(4) Ändert sich die Rechtslage nach der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, so hat die Bauaufsichtsbehörde die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. Maßnahmen zur Beseitigung eines vor Änderung der Rechtslage geschaffenen Zustands sind unzulässig, wenn dieser nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht untersagt werden könnte.
(5) Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c des Baugesetzbuchs als Voraussetzung für die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Außenbereich ist nicht anzuwenden.
(6) Festsetzungen örtlicher Bauvorschriften in aufgrund früherer Fassungen dieses Gesetzes erlassenen Satzungen sind unwirksam, soweit sie nicht mit der geltenden Ermächtigung zu örtlichen Bauvorschriften nach § 81 vereinbar sind. Die Gemeinden sollen unwirksame Festsetzungen durch Satzung aufheben. § 81 Abs. 9 Satz 3 und § 81 Abs. 10 Satz 2 finden keine Anwendung.
(7) § 69 in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung ist auf alle Baugenehmigungen und Vorbescheide anzuwenden, deren Geltungsdauer am 1. August 2006 noch nicht abgelaufen war.
(8) Die Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder nehmen die ihnen bisher übertragenen Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde weiter wahr. Die kommunalrechtlichen Vorschriften über den Widerruf der Übertragung von Aufgaben sind entsprechend anzuwenden.
(9) Bis zum Inkrafttreten des Artikels 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) sind § 51 Abs. 5 Satz 2 sowie § 70 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 in der Fassung der am 16. Juli 2003 verkündeten Brandenburgischen Bauordnung (GVBl. I S. 210) weiter anzuwenden.
(10) Anerkennungen von Stellen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach bisherigem Recht gelten bis zum 31. Dezember 2012.
§ 84 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bekanntmachung der Neufassung der Brandenburgischen Bauordnung
Vom 17. September 2008
(GVBl. I Nr. 14 vom 16.10.2008 S. 226)
Aufgrund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung und anderer Gesetze vom 14. Juli 2008 (GVBl. I S. 172) wird nachstehend der Wortlaut der Brandenburgischen Bauordnung in der seit dem 1. August 2008 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21) in Landesrecht. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 17 S. 18), sind beachtet worden.
ENDE |
(Stand: 28.08.2023)
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