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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht

BbgEltBauV - Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen im Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 15. August 2014
(GVBl. II Nr. 61 vom 04.09.2014; 13.03.2023 Nr. 17 23)



Siehe auch "AMEV - Empfehlungen Elektrische Anlagen"

Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 80 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft:

§ 1 Geltungsbereich 23

Diese Verordnung gilt für die Aufstellung von

  1. Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über ein Kilovolt,
  2. ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und
  3. zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen

in Gebäuden. Die Verordnung gilt auch für die Aufstellung von Energiespeichersystemen in Form von Akkumulatoren für die allgemeine Stromversorgung.

(2) Die Verordnung gilt nicht für

  1. die Aufstellung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten elektrischen Anlagen sowie der Energiespeichersysteme nach Absatz 1 Satz 2 in
    1. ausschließlich zu diesem Zweck genutzten freistehenden Gebäuden oder
    2. durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen,
  2. die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten zentralen Anlagen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 2 Kilowattstunden, für die nur verschlossene Batterien verwendet werden und
  3. Energiespeichersysteme mit einer Batteriekapazität von insgesamt nicht mehr als 20 Kilowattstunden für die allgemeine Stromversorgung in Gebäuden.

§ 2 Begriffsbestimmung 23

Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung von Einrichtungen im Sinne des § 1 dienen. Zentrale Batterieanlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind Sicherheitsstromversorgungsanlagen, die sicherheitstechnische Anlagen versorgen, deren Wirkungsbereich sich auf mehrere Räume, Geschosse, Brandabschnitte oder das gesamte Gebäude erstreckt.

§ 3 Erfordernis elektrischer Betriebsräume 23

Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 1 Absatz 1, getrennt nach Anlagen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 dienen dem Schutz der darin untergebrachten sicherheitstechnischen Anlagen im Hinblick auf deren bestimmungsgemäße Funktion im Brandfall. Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Energiespeichersysteme nach § 1 Absatz 1 Satz 2 dienen dem Schutz gegenüber Gefahren, die von diesen Anlagen ausgehen können, sowie dem Schutz dieser Anlagen im Brandfall.

§ 4 Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsräume 23

(1) Elektrische Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher erreichbar sind und durch nach außen aufschlagende Türen jederzeit ungehindert verlassen werden können. Sie dürfen von notwendigen Treppenräumen nicht unmittelbar zugänglich sein. Der Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 35 Meter sein.

(2) Elektrische Betriebsräume müssen so groß sein, dass die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können. Sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 Metern haben. Über Bedienungs- und Wartungsgängen muss eine Durchgangshöhe von mindestens 1,90 Metern vorhanden sein.

(3) Elektrische Betriebsräume müssen den betrieblichen Anforderungen entsprechend wirksam be- und entlüftet werden.

(4) In elektrischen Betriebsräumen dürfen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen erforderlich sind, nicht vorhanden sein. Satz 1 gilt nicht für die zur Sicherheitsstromversorgung aus der Batterieanlage erforderlichen Installationen in elektrischen Betriebsräumen nach § 1 Satz 1 Nummer 3.

§ 5 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über ein Kilovolt 23

(1) Raumabschließende Bauteile elektrischer Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über ein Kilovolt, ausgenommen Außenwände und Dächer, sind feuerbeständig auszuführen. Der erforderliche Raumabschluss zu anderen Räumen darf durch einen Druckstoß aufgrund eines Fehlerlichtbogens nicht gefährdet werden.

(2) Türen müssen mindestens feuerhemmend, selbstschließend und rauchdicht sein sowie im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; soweit sie ins Freie führen, genügen selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen. An den Türen muss außen ein Hochspannungswarnschild angebracht sein.

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(Stand: 15.03.2023)

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