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FlBauR - Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten
- Brandenburg -
Vom 10. Oktober 2022
(ABl. 43 vom 02.11.2022 S. 851 EU)
Archiv: 2012
1 Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach § 76 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung. Die Richtlinie gilt nicht für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden, sowie für Zelte mit einer überbauten Fläche bis zu 75 m2. Die Regelungen dieser Richtlinie für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen Fliegenden Bauten.
1.2 Begriffe
1.2.1 Fahrgeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Fahrgäste) durch eigene oder fremde Kraft in vorgeschriebenen Bahnen oder Grenzen bewegt werden.
1.2.2 Schaugeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Zuschauer) durch Vorführungen unterhalten werden.
1.2.3 Belustigungsgeschäfte sind Anlagen, in denen sich Personen (Fahrgäste, Benutzer) zu ihrer und zur Belustigung anderer Personen (Zuschauer) betätigen können.
1.2.4 Tribünen sind Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen für Besucher, die von der Geländeoberfläche oder vom Fußboden des Raumes über Stufengänge oder Treppen zugänglich sind.
1.2.5 Zelte sind Anlagen, deren Hülle aus Planen (textile Flächengebilde, Folien) oder teilweise auch aus festen Bauteilen besteht.
1.2.6 Tragluftbauten sind Anlagen mit einer flexiblen Hülle, welche ausschließlich oder mit Stützung durch Seile, Netze oder Masten von der unter Überdruck gesetzten Luft des Innenraumes getragen wird.
1.2.7 Umwehrungen sind Vorrichtungen am Rand einer Verkehrsfläche mit dem Ziel, den Absturz von Personen oder Sachen zu verhindern.
1.2.8 Abschrankungen sind Vorrichtungen mit dem Ziel, das unbeabsichtigte Betreten eines gefährlichen Bereichs (zum Beispiel Fahrbahn) zu verhindern.
1.2.9 Zäune dienen der Einfriedung eines Bereichs mit dem Ziel, diesen Bereich gegen unbefugtes Betreten zu sichern.
2 Allgemeine Bauvorschriften
2.1 Standsicherheit und Brandschutz
2.1.1 Die Tragfähigkeit und Oberflächenbeschaffenheit des Standplatzes muss dem Verwendungszweck entsprechend geeignet sein. Unterpallungen (Unterfütterungen zwischen dem Erdboden und der Sohlenkonstruktion) sind niedrig zu halten sowie unverschieblich und standsicher herzustellen.
2.1.2 Baustoffe, ausgenommen gehobeltes Holz, müssen mindestens schwer entflammbar sein; für Bedachungen, die höher als 2,30 m über begehbaren Flächen liegen, genügen normal entflammbare Baustoffe.
2.1.3 Abspannvorrichtungen der Mastkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2.1.4 Glasfaserverstärkte Kunststoffe dürfen für tragende Konstruktionen nur verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit nach § 18 der Brandenburgischen Bauordnung (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) oder § 20 der Brandenburgischen Bauordnung (Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall) nachgewiesen ist.
2.1.5 Bestuhlungen von Fliegenden Bauten für mehr als 5.000 Besucher müssen aus mindestens schwer entflammbarem Material oder gehobeltem Holz bestehen.
2.1.6 Vorhänge müssen mindestens schwer entflammbar sein und dürfen den Fußboden nicht berühren, sie müssen leicht verschiebbar sein.
2.1.7 Dekorationen müssen mindestens schwer entflammbar sein und dürfen nicht brennend abtropfen.
2.1.8 Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz müssen frisch sein oder gegen Entflammen imprägniert sein.
2.1.9 Abfallbehälter in Räumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und dicht schließende Deckel haben.
2.2 Rettungswege in Räumen, Tribünen und Bühnen
2.2.1 Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang ins Freie darf nicht länger als 30 m sein. Die Entfernung wird in Lauflinie gemessen.
2.2.2 Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen:
Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Ohne Nachweis der Bestuhlung sind auf je 1 m2 Platzfläche (Tisch-, Sitz- und Stehplätze) zwei Personen zu rechnen.
2.2.3 Räume mit mehr als 100 m2 Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst entgegengesetzt gelegene Ausgänge haben. Die lichte Breite der Ausgänge muss der Rettungswegbreite entsprechen; bei Ausgängen aus Räumen mit weniger als 100 m2Grundfläche genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Die Durchgangshöhe der Ausgänge muss mindestens 2 m betragen. Die notwendigen Ausgänge müssen mit Schildern nach Anlage 1 dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet werden.
2.3 Balkone, Emporen, Galerien, Podien
(Stand: 10.11.2022)
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