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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

BbgBO - Brandenburgische Bauordnung
- Brandenburg -

Vom 15. November 2018
(GVBl. I Nr. 39 vom 19.12.2018 S. 1; 18.12.2020 Nr. 44 20, 20a; 09.02.2021 Nr. 5 21; 28.09.2023 Nr. 18 23)



Textvergleich 05/2016-11/2018

Archiv
BauOrdnung DDR 1990

Siehe FN *, 1, 2

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 20 23

(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs, einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude,
  2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,
  3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, mit Ausnahme von Masten und Unterstützungen,
  4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, mit Ausnahme von Masten und Unterstützungen,
  5. Kräne, mit Ausnahme von Kranbahnen und Unterstützungen,
  6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,
  7. Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,
  8. Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen,
  9. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,
  10. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes,
  11. Parkanlagen und andere Grünflächen, die öffentliche Einrichtungen sind, sowie Friedhöfe, mit Ausnahme von Gebäuden,
  12. Sport- und Charterboote, die zweckentsprechend als Wasserfahrzeuge genutzt werden können und sollen,
  13. Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben.

§ 2 Begriffe 20 23

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch

  1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
  2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
  3. Sport- und Spielflächen,
  4. Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,
  5. Freizeit- und Vergnügungsparks,
  6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder,
  7. Gerüste,
  8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.

(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

  1. Gebäudeklasse 1:
    1. freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmeter Grundfläche und
    2. freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
  2. Gebäudeklasse 2:
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmeter Grundfläche,
  3. Gebäudeklasse 3:
    sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter,
  4. Gebäudeklasse 4:
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Meter und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmeter Grundfläche,
  5. Gebäudeklasse 5:
    sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. Wird ein Nebengebäude an Gebäude der Gebäudeklasse 1 angebaut, verändert sich die Gebäudeklasse nicht, wenn das Nebengebäude nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d genehmigungsfrei ist.

(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:

  1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 Meter),
  2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 Meter,
  3. Gebäude mit mehr als 1.600 Quadratmeter Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,
  4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 Quadratmeter haben,
  5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 Quadratmeter haben,
  6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,
  7. Versammlungsstätten

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