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Regelwerk

BbgHAV - Brandenburgische Hersteller- und Anwenderverordnung
Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten im Land Brandenburg
*
- Brandenburg -

Vom 28. Juli 2009
(GVBl. II Nr. 26 vom 10.09.2009 S. 518; 13.03.2023 Nr. 17 23)



Archiv: 2005

Auf Grund des § 14 Absatz 5 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:

§ 1 Erforderliche Fachkräfte und Vorrichtungen 23

(1) Für

  1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle,
  2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle,
  3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
  4. die Ausführung von Klebearbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
  5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,
  6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
  7. die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben,

müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen.

(2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 86a Absatz 5 der Brandenburgischen Bauordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Amtsblatt des Landes Brandenburg bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Absatzes 1

  1. Nummer 1 nach der laufenden Nummer a 1.2.4.1,
  2. Nummer 2 nach der laufenden Nummer a 1.2.4.3,
  3. Nummer 3 nach der laufenden Nummer a 1.2.3.4,
  4. Nummer 4 nach der laufenden Nummer a 1.2.5.1,
  5. Nummer 5 nach der laufenden Nummer a 1.2.3.1,
  6. Nummer 6 nach der laufenden Nummer a 1.2.3.2,
  7. Nummer 7 nach der laufenden Nummer a 1.2.3.7

§ 2 Nachweispflicht 23

Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für Tätigkeiten nach

  1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von höchstens drei Jahren,
  2. § 1 Absatz 1 Nummer 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren

gegenüber einer nach § 24 Satz 1 Nummer 6 der Brandenburgischen Bauordnung anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.

§ 3 Abweichungen 23

(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 1 Absatz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 der Brandenburgischen Bauordnung erfüllt werden.

(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Absatz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in den §§ 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 der Brandenburgischen Bauordnung nicht zu erwarten sind.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach, der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Hersteller- und Anwenderverordnung vom 23. März 2005 (GVBl. II S. 158) außer Kraft.

_____________
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217 vom 05.08.1998 S. 18), sind beachtet worden. Die Neufassung der Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36).

ENDE

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