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Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung
fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen *
- Brandenburg -
- Fassung Juli 2002 -
Vom 5. Juli 2002
(ABl. Nr. 29 vom 29.07.2002 S. 654; 11.03.2004 S. 223 )
Nach § 41 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung BbgBO sind in Wohnungen nur dann Küchen, Bäder und Toilettenräume ohne Außenfenster (im Folgenden fensterlose Räume genannt) zulässig, wenn sie eine Lüftungsanlage haben. Die Lüftungsanlage muss den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.
2 Lüftungstechnische Mindestanforderungen
Jeder fensterlose Raum einer Wohnung muss eine Zuluftversorgung haben und an eine Entlüftungsanlage unmittelbar angeschlossen sein. Die der Zuluftversorgung und Entlüftung dienenden Anlagen und Einrichtungen müssen eine ständige Grundlüftung der fensterlosen Räume, in Küchen zusätzlich eine Stoßlüftung mit Außenluft ermöglichen. Die Grundlüftung muss so angeordnet und eingerichtet sein, dass in der Wohnung keine Zugbelästigungen entstehen und keine Gerüche in andere Räume übertragen werden. Alle fensterlosen Räume der Wohnung müssen gleichzeitig gelüftet werden können.
2.1 Zuluftversorgung
Den fensterlosen Räumen muss planmäßig ein Zuluft-Volumenstrom mit mindestens den in Tabelle 1 angegebenen Luftraten zugeführt werden können.
2.1.1 Zuluft aus der Wohnung
Die Zuluft darf - außer in den Fällen der Nummer 2.1.2 Buchstabe a, b und c - den Räumen der Wohnung entnommen werden. Für die Zuluftversorgung aus der Wohnung darf eine Luftrate von 0,5 m3/h je m3 Rauminhalt der Räume mit Außenfenstern oder Außentüren in der Wohnung angerechnet werden, soweit in diesen Räumen keine Feuerstätten stehen, die ihre Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnehmen (raumluftabhängige Feuerstätten), und zwischen diesen Räumen und den fensterlosen Räumen eine Verbindung durch Nachströmöffnungen oder -spalte oder undichte Innentüren besteht.
2.1.2 Zuluft über Lüftungsanlagen und -einrichtungen
Die Zuluft muss über eine Belüftungsanlage mit Ventilator oder über dichte Leitungen vom Freien oder über Außenluftöffnungen den fensterlosen Räumen unmittelbar zugeführt werden
Die Zuluft darf auch außerhalb der fensterlosen Räume an zentraler Stelle der Wohnung (z.B. im Wohnungsflur) oder durch Öffnungen in den Außenwänden der Wohnung (z.B. im oberen Fensterrahmen) zugeführt werden, wenn zu den fensterlosen Räumen eine Verbindung durch Nachströmöffnungen oder -spalte oder undichte Innentüren besteht. Dies gilt jedoch nicht für die Stoßlüftung von Küchen und bei mehreren fensterlosen Räumen in der Wohnung mit Abluftschächten ohne Ventilatoren (Nummer 2.2.2).
Außenluftöffnungen, Leitungen vom Freien und Belüftungsanlagen mit Ventilator sind so zu bemessen, dass sich für den planmäßigen Zuluft-Volumenstrom rechnerisch kein größerer Unterdruck in der Wohnung als 8 Pa gegenüber dem Freien ergibt. Befinden sich in der Wohnung raumluftabhängige Feuerstätten, sind die Öffnungen, Leitungen und Belüftungsanlagen so zu bemessen, dass sich für die Summe aus dem planmäßigen Volumenstrom und dem Verbrennungsluftvolumenstrom (= 1,6 m3/h je kW Nennwärmeleistung) kein größerer Unterdruck in der Wohnung als 4 Pa gegenüber dem Freien errechnet. Belüftungsanlagen mit Ventilatoren müssen ferner so ausgelegt und mit der Entlüftungsanlage und den raumluftabhängigen Feuerstätten verblockt sein, dass in den fensterlosen Räumen kein Überdruck gegenüber benachbarten Räumen entsteht und die Feuerstätten nur bei ausreichender Verbrennungsluftversorgung betrieben werden können.
Außenluftöffnungen und Leitungen vom Freien, die auch der Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten dienen, dürfen nicht abzusperren sein, oder ihre Verschlüsse müssen so mit den raumluftabhängigen Feuerstätten verblockt sein, dass die Feuerstätten nur bei ausreichender Verbrennungsluftversorgung betrieben werden können. Andere Außenluftöffnungen und Leitungen vom Freien sowie Belüftungsanlagen mit Ventilatoren, die nicht vorgewärmte Luft fördern, müssen in der Wohnung absperrbar sein.
2.2 Entlüftungsanlagen
Die Entlüftungsanlage muss die Abluft über dichte Leitungen ins Freie fördern und mindestens für einen Abluftvolumenstrom in Höhe der in Tabelle 1 angegebenen Luftraten bemessen sein.
Fensterloser Raum | Luftrate in m3/h | |
Betriebsdauer = 12 Std./Tag | beliebige Betriebsdauer | |
1 | 2 | 3 |
Küche: | ||
- Grundlüftung | 40 | 60 |
- Stoßlüftung | 200 | 200 |
Kochnische: | ||
Bad (auch mit WC): | 40 | 60 |
Toilettenraum: | 20 | 30 |
2.2.1 Entlüftungsanlagen mit Ventilatoren
Die Entlüftungsanlagen müssen Ventilatoren mit steiler Kennlinie haben. Entlüftungsanlagen, die für eine Luftrate nach Spalte 2 der Tabelle 1 bemessen sind, müssen mit selbsttätigen Einrichtungen ausgestattet sein, die eine tägliche Betriebsdauer von mindestens zwölf Stunden sicherstellen. Bei Entlüftungsanlagen mit einer Luftrate nach Spalte 3 der Tabelle 1 dürfen die Ventilatoren - ausgenommen von Zentralentlüftungsanlagen nach Nummer 2.3 - vom Nutzer abzuschalten sein (Bedarfslüftung).
2.2.2 Abluftschächte ohne Ventilatoren 04
Für fensterlose Bäder und Toilettenräume genügen als Entlüftungsanlagen Abluftschächte ohne Ventilatoren, wenn
2.2.3 Abluftöffnungen
Die Abluftöffnungen der Entlüftungsanlagen dürfen in jedem fensterlosen Raum von Hand absperrbar sein oder selbsttätige Rückschlagklappen haben.
2.2.4 Raumluftabhängige Feuerstätten und Entlüftungsanlagen mit Ventilatoren
Nach § 7 Abs. 7 der Brandenburgischen Feuerungsverordnung bedarf die Aufstellung von raumluftabhängigen Feuerstätten in Wohnungen mit Entlüftungsanlagen mit Ventilatoren, wenn die Abgase nicht in die Entlüftungsanlagen eingeleitet werden, der bauaufsichtlichen Ausnahme; dies gilt nicht für Gasherde. Die Ausnahme darf von der Bauaufsichtsbehörde nur erteilt werden, wenn ein gefahrloser Betrieb der Feuerstätten gesichert ist. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Zuluft- und Verbrennungsluftzuführung Nummer 2.1.2 entspricht und die Abgasabführung der Feuerstätten durch besondere Einrichtungen überwacht wird oder die Abgase durch Saugventilatoren oder mit Überdruck unter Verwendung dichter Feuerstätten und dichter Abgasanlagen abgeleitet werden.
2.3 Lüftungsanlagen für mehrere Wohnungen
Die fensterlosen Räume mehrerer Wohnungen dürfen über gemeinsame Anlagen oder Lüftungsleitungen be- und entlüftet werden.
Die Entlüftungsanlage muss dazu
Sowohl bei Einzellüftungsgeräten als auch bei Zentralentlüftungsanlagen müssen die Zuluftöffnungen in den Wohnungen von Hand absperrbar oder mit selbsttätigen Absperrklappen versehen sein.
2.4 Lüftungsanlagen nach DIN 18017
Lüftungsanlagen nach DIN 18017-1:1987-02 und DIN 18017-3:1990-08 für fensterlose Bäder und Toilettenräume in Wohnungen erfüllen die lüftungstechnischen Anforderungen nach den Abschnitten 2 bis 2.3, wenn die Wohnungen keine fensterlosen Küchen und Kochnischen aufweisen.
3 Schallschutzanforderungen 04
( § 35 Abs. 2 BbgBO)
Lüftungsanlagen und -leitungen für fensterlose Räume in Wohnungen müssen gegen die Weiterleitung von Schall in andere Wohnungen oder fremde Räume entsprechend DIN 4109, bauaufsichtlich eingeführt mit Bekanntmachung der Liste der Technischen Baubestimmungen vom 18. Februar 1998 (ABl. S. 342), gedämmt sein.
4 Brandschutzanforderungen 04
( § 35 Abs. 3 BbgBO)
Lüftungsanlagen und -leitungen für fensterlose Räume in Wohnungen müssen den mit Bekanntmachung der Liste der Technischen Baubestimmungen - Fassung Dezember 2001 - vom 16. August 2002 (ABl. S. 970) bauaufsichtlich eingeführten Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen genügen.
5 Bauzustandsbesichtigung
Zur Bauzustandsbesichtigung: Nach Fertigstellung der Baumaßnahme hat der Bauherr zum Nachweis, dass die Lüftung den lüftungstechnischen Mindestanforderungen dieser Richtlinie entspricht, eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters beizubringen.
Bei Lüftungsanlagen nach DIN 18017 ist darüber hinaus in der Bescheinigung der entsprechende Teil der Norm und die Art der Lüftungsanlage anzugeben.
6 In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
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*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
(Stand: 16.06.2018)
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