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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der bauaufsichtlichen
Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen

- Fassung Juli 2002 -
Vom 11. März 2004
(ABl. Nr. 16 vom 28.04.2004 S. 222)


Bekanntmachung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

Artikel 1

Auf Grund der Bekanntmachung der Brandenburgischen Bauordnung BbgBO vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) wird die Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen vom 5. Juli 2002 (ABl. S. 654) wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1 Anwendungsbereich

Nach § 49 Abs. 4 Satz 2, § 51 Abs. 1 Satz 2 und § 51 Abs. 2 Satz 5 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) sind in Wohnungen nur dann Küchen, Kochnischen, Bäder und Toilettenräume ohne Außenfenster (im Folgenden fensterlose Räume genannt) zulässig, wenn eine wirksame Lüftung dieser Räume gewährleistet ist. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Lüftung den nachfolgenden Anforderungen entspricht.

 " 1 Anwendungsbereich

Nach § 41 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung BbgBO sind in Wohnungen nur dann Küchen, Bäder und Toilettenräume ohne Außenfenster (im Folgenden fensterlose Räume genannt) zulässig, wenn sie eine Lüftungsanlage haben. Die Lüftungsanlage muss den nachfolgenden Anforderungen entsprechen."

2. Nummer 2.2.2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

alt neu
a) die Wohnungen keine fensterlosen Küchen und Kochnischen haben oder  "a) die Wohnungen keine fensterlosen Küchen haben oder ...".

3. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3 Schallschutzanforderungen
( § 41 Abs. 3 BbgBO)

Lüftungsanlagen und -leitungen für fensterlose Räume in Wohnungen müssen gegen die Weiterleitung von Schall in andere Wohnungen oder fremde Räume entsprechend DIN 4109, bauaufsichtlich eingeführt mit Bekanntmachung der Liste der Technischen Baubestimmungen vom 18. Februar 1998 (ABl. S. 342), gedämmt sein.

"3 Schallschutzanforderungen
( § 35 Abs. 2 BbgBO)

Lüftungsanlagen und -leitungen für fensterlose Räume in Wohnungen müssen gegen die Weiterleitung von Schall in andere Wohnungen oder fremde Räume entsprechend DIN 4109, bauaufsichtlich eingeführt mit Bekanntmachung der Liste der Technischen Baubestimmungen vom 18. Februar 1998 (ABl. S. 342), gedämmt sein." 

4. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4 Brandschutzanforderungen
( § 41 Abs. 2 BbgBO)

Lüftungsanlagen und -leitungen für fensterlose Räume in Wohnungen müssen den mit Bekanntmachung der Liste der Technischen Baubestimmungen vom 18. Februar 1998 (ABl. S. 342) bauaufsichtlich eingeführten Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen genügen.

 "4 Brandschutzanforderungen
( § 35 Abs. 3 BbgBO)

Lüftungsanlagen und -leitungen für fensterlose Räume in Wohnungen müssen den mit Bekanntmachung der Liste der Technischen Baubestimmungen - Fassung Dezember 2001 - vom 16. August 2002 (ABl. S. 970) bauaufsichtlich eingeführten Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen genügen."

Artikel 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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