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Verordnung über die im Land Brandenburg bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen
BbgBauSV - Brandenburgische Bausachverständigenverordnung
- Brandenburg -
Vom 1. September 2003
(GVBl. II Nr. 24 vom 13.10.2003 S. 553aufgehoben)
Gl.-Nr.: 925-23
Auf Grund des § 80 Abs. 1 Nr. 1 und des § 80 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgaben
(1) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige sind in ihrem Fach- oder Aufgabengebiet berechtigt, die nach den Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung sowie auf Grund der Brandenburgischen Bauordnung erforderlichen Prüfungen und Überprüfungen vorzunehmen und darüber Bescheinigungen auszustellen sowie Gutachten zu erstellen.
(2) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für energetische Gebäudeplanung bescheinigen insbesondere die Vollständigkeit und Richtigkeit der Energiebedarfsausweise und der Wärmebedarfsausweise nach der Energieeinsparverordnung sowie der diesen Ausweisen zu Grunde liegenden Berechnungen und die den Nachweisen entsprechende Bauausführung.
(3) Bauaufsichtlich anerkannte 'Sachverständige für Schallschutz bescheinigen insbesondere die Vollständigkeit und Richtigkeit der geführten Nachweise und die den Nachweisen entsprechende Bauausführung.
(4) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung baulicher Anlagen.
§ 2 Fachgebiete
Sachverständige nach dieser Verordnung können für folgende Fachgebiete Bauaufsichtlich anerkannt werden:
§ 3 Pflichten
(1) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige haben ihre Tätigkeit persönlich, unparteiisch, gewissenhaft und unabhängig zu erfüllen. Sie haben die bauaufsichtlichen Vorschriften, die Technischen Baubestimmungen und die technischen Regelwerke zu beachten. Sie dürfen sich bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit voll überwachen können.
(2) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige müssen über die notwendigen Geräte und Hilfsmittel zur Ausübung ihrer Sachverständigentätigkeit verfügen, Ist der Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige bei einem Unternehmen beschäftigt, so darf er seine Sachverständigentätigkeit auf Rechnung und im Namen des Unternehmens ausüben, wenn
(3) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige dürfen bei Vorhaben, an denen sie planend oder bauausführend beteiligt sind, nicht prüfend oder begutachtend tätig werden.
(4) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige müssen mit einer Haftungssumme von insgesamt mindestens einer Million Euro für Sach- und Personenschäden je Schadensfall haftpflichtversichert sein.
(5) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige sind verpflichtet, regelmäßig an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Nachweise sind dem Gutachterausschuss auf Verlangen spätestens mit dem Antrag auf Verlängerung der Anerkennung vorzulegen.
§ 4 Führung der Bezeichnung bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger
(1) Die Bezeichnung bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger darf nur führen, wer für ein bestimmtes Fachgebiet oder Aufgabengebiet nach dieser Verordnung anerkannt ist.
(2) Die Bezeichnung bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger darf nur mit der Angabe des Fachgebietes oder Aufgabengebietes geführt werden, für das der Sachverständige nach dieser Verordnung anerkannt ist.
(3) Die bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen führen einen Rundstempel mit der Bezeichnung bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger und der Nummer, unter der sie im Anerkennungsverzeichnis eingetragen sind.
§ 5 Anerkennungsbehörde
(1) Anerkennungsbehörde ist die Brandenburgische Ingenieurkammer. Sie führt die Geschäfte des Gutachterausschusses. Die Aufsicht über die Anerkennungsbehörde führt die oberste Bauaufsichtsbehörde.
(2) Die Anerkennungsbehörde trägt die bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen in nach Fachgebieten und Aufgabengebieten getrennte Listen ein.
§ 6 Gutachterausschuss
(1) Die Anerkennungsbehörde richtet einen Gutachterausschuss ein und beruft die Mitglieder und jeweils ein stellvertretendes Mitglied im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde. Die Berufung erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Die Mitglieder des Gutachterausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig, haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und der notwendigen Auslagen.
(2) Den Vorsitz des Gutachterausschusses führt der Vertreter der Brandenburgischen Ingenieurkammer.
(3) Dem Gutachterausschuss gehören an:
Die Industrie- und Handelskammern und die technischen Fachhochschulen benennen jeweils einen gemeinsamen Vertreter. Im Gutachterausschuss sollen alle Fachgebiete vertreten sein. Bei Prüfungen müssen die Vertreter der zu prüfenden Fachgebiete anwesend sein. Der Gutachterausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
§ 7 Anerkennungsverfahren
(1) Über die Anerkennung entscheidet die Anerkennungsbehörde auf Antrag.
(2) Der Antrag auf Anerkennung muss Angaben enthalten über
(3) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere
Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen fordern.
(4) Die Anerkennung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren und kann auf Antrag entsprechend verlängert werden. .
§ 8 Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige können nur solche Personen sein, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und zuverlässig sind.
(2) Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer
(3) Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, wer
(4) Der Nachweis der besonderen Sachkunde ist durch ein Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Einrichtung oder in besonderen Fällen durch eine vor dem Gutachterausschuss abzulegende Prüfung zu erbringen. Der Gutachterausschuss kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn die besondere Sachkunde auf andere Weise erbracht wird.
(5) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller
§ 9 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt
(2) Die Anerkennung ist von der Anerkennungsbehörde zu widerrufen, wenn
Abschnitt 2
Besondere Bestimmungen für einzelne Fach- und Aufgabengebiete
§ 10 Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung
Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für Aufgabengebiete des Fachgebietes sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung müssen umfassende besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung, insbesondere im jeweiligen Aufgabengebiet, haben.
§ 11 Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für, energetische Gebäudeplanung
Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für energetische Gebäudeplanung müssen umfassende besondere Kenntnisse
haben.
§ 12 Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für Schallschutz
Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für Schallschutz müssen durch fachbezogene Tätigkeiten umfassende besondere Kenntnisse
§ 13 Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau
(1) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau müssen durch fachbezogene Tätigkeiten umfassende besondere Kenntnisse
(2) Die fachliche Eignung des Antragstellers und die Ausstattung des Antragstellers mit den erforderlichen Geräten und Hilfsmitteln ist durch ein Gutachten des bei der Bundesingenieurkammer bestehenden Beirates nachzuweisen. Der Nachweis der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau hat durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten zu erfolgen. Von denen müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen.
Abschnitt 3
Gleichwertigkeit und Übergangsregelung
§ 14 Gleichwertigkeit
Die nach den Rechtsvorschriften anderer Länder Bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen dürfen ohne Eintragung in die Liste der Anerkennungsbehörde im Land Brandenburg nach dieser Verordnung tätig werden, wenn und soweit sie für vergleichbare Fachgebiete oder Aufgabengebiete anerkannt sind.
§ 15 Übergangsregelung
(1) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau sind die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik und nachfolgend beider Bundesingenieurkammer im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den Bereich Land Brandenburg geführten Personen.
(2) Die nach den bisherigen Vorschriften Bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen können ohne Antragstellung für weitere fünf Jahre als bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung tätig werden. Die weitere Verlängerung der Anerkennung richtet sich nach § 7 Abs. 3.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 16 Vergütung
(1) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung und für Erd- und Grundbau erhalten' für ihre Prüftätigkeit ein Honorar nach Zeitaufwand. Bei der Berechnung des Honorars ist die Zeit zu Grunde zu legen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Der Stundensatz beträgt 52 Euro.
(2) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für energetische Gebäudeplanung und für Schallschutz erhalten für ihre Tätigkeit ein Prüfhonorar. Das Honorar wird nachfolgend berechnet:
H = a · (K / 1000)0,8 [Euro]
Der Honorarfaktor a beträgt für das Fachgebiet
Als anrechenbare Kosten K sind 50 Prozent der Kosten der Baukonstruktionen und besonderen Baukonstruktionen sowie der bei der Prüfung zu berücksichtigenden Installationen und besonderen Installationen nach den ortsüblichen Preisen zu Grunde zu legen. Die Kosten sind nach DIN 276 : 1993-06 zu ermitteln. Eigenleistungen sind mit den ortsüblichen Löhnen, Eigenlieferungen mit den ortsüblichen Baustoffpreisen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen; sonst nicht übliche Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Fahrkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 Kilometern vom Geschäftssitz des bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. Fährt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand zu ersetzen. Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.
(4) Das Mindesthonorar beträgt 100 Euro. Ein Nachlass auf das Honorar ist unzulässig.
(5) Soweit bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige gutachterlich tätig werden, bemisst sich das Honorar nach den Bestimmungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der geltenden Fassung.
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
(1) Personen, die die Bezeichnung bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger führen, ohne dazu nach § 4 Abs. 1 berechtigt zu sein, oder entgegen § 4 Abs. 2 das Fachgebiet nicht oder falsch angeben, können nach § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro belegt werden.
(2) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige, die gutachterliche Nachweise mit dem Rundstempel siegeln, die sie nicht in Erfüllung der Aufgaben nach § 1 erbracht haben, können nach § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 16000 Euro belegt werden.
(3) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige, die sich entgegen der Vorschrift des § 16 zu viel oder zu wenig Honorar vergüten lassen, können nach § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden.
§ 18 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Bausachverständigenverordnung vom 23. November 1998 (GVBl. II S. 634), geändert durch Verordnung vom 1. März 2000 (GVBl. II S. 72), außer Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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