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Regelwerk, Bau, Bauprodukte

BbgÜZV - Brandenburgische Übereinstimmungszeichenverordnung
Verordnung über das Übereinstimmungszeichen im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 20. November 2001
(GVBl. Teil II Nr. 23 vom 14.12.2001 S. 632; 23.03.2005 S. 159 05; 26.07.2024 Nr. 57 24)
Gl.-Nr.: 925-12



Auf Grund des § 88 Abs. 6 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVBl. I S. 82) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:

§ 1 24

(1) Das Übereinstimmungszeichen (ÜZeichen) nach § 21 Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung besteht aus dem Buchstaben "Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. den Namen der Herstellerin oder des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name der Herstellerin oder des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des Namens der Herstellerin oder des Herstellers genügt der Name der Vertreiberin oder des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich bei der Herstellerin oder beim Hersteller oder bei der Vertreiberin oder beim Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt,
  2. die Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung, bestehend aus
    1. der Kurzbezeichnung der für das geregelte Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel,
    2. der Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als "Z" und deren Nummer,
    3. der Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als "P", dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder
    4. der Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als "ZiE" und die Behörde,
  3. die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchstabe a abschließend bestimmt sind,
  4. die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe "Ü" und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "U" muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:

(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

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