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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben
- Brandenburg -
Vom 17. Dezember 2003
(GVBl. I Nr. 16 vom 23.12.2003 S. 294)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes
Das Brandenburgische Straßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1999 (GVBl. I S. 211), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 73), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Eine Straße ist auch dann umzustufen, wenn ihre Einstufung nicht ihrer Verkehrsbedeutung entspricht."
b) In Absatz 5 Satz l wird das Wort "drei" durch das Wort "sechs" ersetzt.
2. § 9 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Gemeinden mit mehr als fünfzigtausend Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen und Kreisstraßen. Maßgebend ist die bei der letzten Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. | (5) Die Gemeinden mit mehr als fünfzigtausend Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen und Kreisstraßen. Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die zum 31. Dezember der letzten drei aufeinander folgenden Jahre amtlich festgestellte Einwohnerzahl. |
3. § 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Gebühren für Sondernutzungen
Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. |
" § 21 Gebühren für Sondernutzungen
(1) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. (2) Das für das Straßenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die Erhebung und Höhe der Sondernutzungsgebühren, soweit sie dem Land als Baulastträger zustehen, zu regeln. Die Landkreise und Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen." |
4. In § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort "Einwendungen" durch die Wörter "ablehnende Stellungnahmen" ersetzt.
5. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 9 wird Absatz 10 eingefügt:
b) Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die Absätze 11 und 12.
6. In § 47 Abs. 2 wird die Angabe "5 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "2 500 Euro" und die Angabe "10.000 Deutsche Mark" durch die Angabe "5 .00 Euro" ersetzt.
7. § 49a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Gemeinden können durch Vereinbarung die Winterwartung der Fahrbahnen in der geschlossenen Ortslage im Zuge von Bundes- und Landesstraßen den unteren Straßenbaubehörden, im Zuge von Kreisstraßen den Kreisen gegen Ersatz der entstehenden Kosten übertragen, wenn sie technisch und personell nicht in der Lage sind, die Winterwartung selbst wahrzunehmen oder soweit die unteren Straßenbaubehörden oder die Kreise die Winterwartung kostengünstiger durchführen können. | "(4) Die Gemeinden können anderen Gemeinden oder Gemeindeverbänden durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die nicht der Genehmigung nach § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit bedarf, die Winterwartung der Fahrbahnen in der geschlossenen Ortslage übertragen oder diese mit der Durchführung der Aufgabe beauftragen. Sie können die Straßenbauämter oder private Dritte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Durchführung der Winterwartung der Fahrbahnen in der geschlossenen Ortslage beauftragen." |
. . .
Artikel 3
Änderung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz
Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 46) wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 eingefügt:
" Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu bescheiden; ist dies nicht möglich, so ist ein Zwischenbescheid zu erteilen."
b) Der bisherige Saatz 7 wird Satz 8.
c) Nach dem neuen Satz 9 wird folgender Satz 9 angefügt:
"Der Antragssteller ist im Ablehnungsbescheid auf sein Recht nach § 11 Abs. 2 Stz 1 hinzuweisen."
(5) Soweit die Akteneinsicht von der Zustimmung Dritter abhängig ist, ist auf Verlangen des Antragstellers die Zustimmung einzuholen, Liegt innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die aktenführende Behörde eine Zustimmung nicht vor, gilt die Zustimmung als verweigert, Eine Verweigerung der Zustimmung kann auch vorab erfolgen.
wird aufgehoben.
(Stand: 16.06.2018)
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