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Regelwerk
Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes
- Brandenburg -

Vom 23. November 2018
(GVBl. I Nr. 29 vom 26.11.2018)



Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes

Das Brandenburgische Straßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 32) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden steht, ist für einen Zeitraum von zwei Monaten vor bis zwei Wochen nach dem Wahl- oder Abstimmungstag zu genehmigen, soweit dem keine anderslautenden Regelungen entgegenstehen. Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Volksbegehren und Bürgerbegehren im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg steht, ist für die Dauer der jeweiligen Eintragungsfrist zuzüglich zwei Wochen zu genehmigen, soweit dem keine anderslautenden Regelungen entgegenstehen. Die Gemeinde kann durch Satzungen die Größe und Standorte von Werbeanlagen nach den Sätzen 1 und 2 nur zum Schutz von Orten von historisch herausragender überregionaler Bedeutung beschränken. Im Übrigen bleibt der Gemeinde eine angemessene Kontingentierung der Plakatwerbung nach Menge und Größe unbenommen. Das für den Straßenbau zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung Vorgaben für die Bestimmung der Menge und Größe von Plakatwerbung zu regeln."

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden die Absätze 4 bis 9.

2. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für nach § 18 Absatz 1 oder 3 genehmigte Sondernutzungen in Form von Plakatwerbung und Informationsständen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und Bürgerentscheiden stehen, werden keine Sondernutzungsgebühren erhoben."

3. Es werden ersetzt:

a) in § 11 Absatz 3 Satz 2 und § 23 Absatz 4 die Wörter "18 Abs. 4 und 5" jeweils durch die Wörter "18 Absatz 5 und 6",

b) in § 22 Absatz 2 und 4 sowie § 47 Absatz 1 Nummer 4 und 7 die Angabe " § 18 Abs. 4" jeweils durch die Angabe " § 18 Absatz 5" und

c) in § 47 Absatz 1 Nummer 4 die Angabe " § 18 Abs. 5" durch die Angabe " § 18 Absatz 6".

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 181972

ENDE

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(Stand: 06.12.2018)

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