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BbgStrG - Brandenburgisches Straßengesetz
- Brandenburg-
Vom 28. Juli 2009
(GVBl. Nr. 15 vom 13.08.2009 S. 358; 13.04.2010 Nr. 17 10a; 18.10.2011 Nr. 24 11; 21.01.2013 Nr. 3 13; 04.07.2014 Nr. 27; 10.07.2014 Nr. 32 14a; 23.11.2018 Nr. 29 18; 18.12.2018 Nr. 37 18a; 09.02.2024 Nr. 6 24; 05.03.2024 Nr. 9 24a; 05.03.2024 Nr. 10 24b i.K; 14.05.2024 Nr. 19 24c)
Gl.-Nr.: 912-1
Aufgrund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes, des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 29. Oktober 2008 (GVBl. I S. 266, 316; 2009 I S. 151) wird nachstehend der Wortlaut des Brandenburgischen Straßengesetzes in der seit 6. November 2008 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
Abschnitt 1
Öffentliche Straßen, Straßenbaulast und Eigentum
Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für die Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Die Grundsätze des Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg vom 9. Februar 2024 (GVBl. I Nr. 6) sind entsprechend anzuwenden.
(1) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen selbstständigen Radwege, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu der öffentlichen Straße gehören
(3) Radwege sind selbstständig, soweit sie nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind.
(4) Bei öffentlichen Straßen auf Deichen, Staudämmen und Staumauern gehören zum Straßenkörper lediglich der Straßenoberbau, die Fahrbahn, die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen sowie die unselbstständigen Rad- und Gehwege und die unselbstständigen Parkflächen.
§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen 24
(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
(2) Landesstraßen sind Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr, insbesondere den durchgehenden Verkehrsbeziehungen dienen oder zu dienen bestimmt sind. Radschnellverbindungen des Landes sind Wege, selbstständige Radwege, Straßen oder Teile von diesen, die dem Fahrradverkehr mit eigenständiger, mindestens regionaler Verkehrsbedeutung zu dienen bestimmt sind. Die Bestimmung von Wegen, selbstständigen Radwegen, Straßen oder Teilen von diesen zur Radschnellverbindung nimmt das für das Straßenwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den jeweils als Träger der Straßenbaulast betroffenen Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden vor.
(3) Kreisstraßen sind
(Stand: 19.06.2024)
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