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Regelwerk

Änderungstext

VV TB - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
- Brandenburg -

Vom 21. April 2020
(ABl. Nr. 18 vom 06.05.2020 S. 434)



Zur an die BbgBO angepaßten Fassung der Technischen Baubestimmungen

Fn. 1

Gemäß § 86a Absatz 5 Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39) gibt das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung bekannt:

1 Veröffentlichung

Die durch das Deutsche Institut für Bautechnik bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen, die nach § 86a Absatz 5 Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung als Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg gelten, sind in der Ausgabe 2019/1 vom 15. Januar 2020 unter der Internetadresse www.dibt.de, Menüpunkt: Technische Baubestimmungen veröffentlicht.

2 Verweise

Bezüglich der in der Verwaltungsvorschrift enthaltenen Verweise zur Musterbauordnung gelten jeweils die Anforderungen nach der Brandenburgischen Bauordnung.

3 Abweichungen

In der Verwaltungsvorschrift sind unter den Abschnitten a 2.2 und a 5.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung, Ausführung und Technische Anforderungen an Bauteile sowie an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile gemäß § 86a Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung konkretisiert.

3.1 Gemäß § 86a Absatz 5 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung gelten abweichend von der Verwaltungsvorschrift die von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Richtlinien und Verordnungen zu den nachfolgend laufenden Nummern:

a 2.2.1.10 Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen im Land Brandenburg vom 15. August 2014 (GVBl. II Nr. 61).

a 2.2.1.12 Brandenburgische Feuerungsverordnung vom 13. Januar 2006 (GVBl. II S. 58), geändert durch die Verordnung vom 13. September 2010 (GVBl. II Nr. 61).

a 2.2.1.14 Kunststofflager-Richtlinie vom 29. Juni 1998 (ABl. S. 747).

a 2.2.2.1 Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung vom 8. November 2017 (GVBl. II Nr. 61).

a 2.2.2.2 Brandenburgische Beherbergungsstättenbau-Verordnung vom 8. November 2017 (GVBl. II Nr. 59).

a 2.2.2.3 Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung vom 8. November 2017 (GVBl. II Nr. 60).

a 2.2.2.4 Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung vom 28. November 2017 (GVBl. 2018 II Nr. 1).

a 2.2.2.6 Brandenburgische Wohnformen-Richtlinie vom 24. Juli 2017 (ABl. S. 703).

Die hier unter der Nummer 3.1 anstelle der in den Tabellen des Abschnittes a 2.2 der Verwaltungsvorschrift gelisteten Verordnungen sind nur deklaratorisch aufgeführt und werden damit nicht gesondert als Technische Baubestimmungen eingeführt. Die landesspezifischen Verordnungen sind auf der Grundlage des § 86 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung erlassen und über das Gesetz- und Verordnungsblatt Teil II bekannt gemacht.

3.2 Die Anwendung der Löschwasser-Rückhalteanlagen-Richtlinie (laufende Nummer a 2.2.1.13) kann bis zum Inkrafttreten der ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, als technische Regel im Sinne einer allgemein anerkannten Regel der Technik, weiter für die Planung, Bemessung und Ausführung von baulichen Anlagen herangezogen werden.

3.3 Abweichend zur Verwaltungsvorschrift, laufende Nummer a 5.2.1 Anlage a 5.2/2 gilt für die DIN 4109-2:2018-01 nachfolgende Maßgabe gemäß § 86a Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung:

Zu DIN 4109-2

1 Zu Abschnitt 4.4.5.3

Eine Minderung des Beurteilungspegels für Schienenverkehr gemäß Abschnitt 4.4.5.3, Absatz 3, ist mit der Bauaufsichtsbehörde abzustimmen. Erforderlichenfalls ist eine gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen einzuholen.

2 Die informativen Anhänge B, C und D sind nicht anzuwenden.

3.4 Bei Anwendung der Gliederungspunkte 1, 2, 3, 4, 5 und 7 der Technischen Regel Technische Gebäudeausrüstung (laufende Nummer a 2.2.1.16, Anhang 14) der Verwaltungsvorschrift gilt nachfolgender Hinweis:

Die Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung verweist bei der Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen zur Konkretisierung bauaufsichtlicher Anforderungen auch auf technische Regeln und deren Fundstellen. Der Verweis führt in diesem Zusammenhang jedoch nicht dazu, dass diese technischen Regeln den Status einer Technischen Baubestimmung im Sinne des § 86a Absatz 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung haben, sondern lediglich eine Vermutungsregelung mit empfehlendem Charakter darstellen. Mit den in Bezug genommenen technischen Regeln können die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die spezifische technische Gebäudeausrüstung erfüllt werden, sofern in der Brandenburgischen Bauordnung, in Vorschriften aufgrund der Bauordnung oder den bautechnischen Nachweisen zum Brandschutz nicht weitergehende Anforderungen gestellt beziehungsweise Erleichterungen zugelassen werden.

4 Weitere Fundstellen

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