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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung
- Brandenburg -
Vom 18. Dezember 2020
(GVBl. I Nr. 44 vom 18.12.2020)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Brandenburgischen Bauordnung
Die Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird der Fußnotenhinweis 2 und die Fußnote 2
2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 vom 03.05.2000 S. 21) sowie in den §§ 70 und 77 der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1).
gestrichen.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden sowie der amtsfreien Gemeinden und der Ämter als Sonderordnungsbehörden | " § 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden sowie der amtsfreien Gemeinden, der Ämter, der Verbandsgemeinden, mitverwalteten Gemeinden und mitverwaltenden Gemeinden als Sonderordnungsbehörden". |
b) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 72a Typengenehmigung".
3. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "und Seilbahnen" gestrichen.
b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
"12. Sport- und Charterboote, die zweckentsprechend als Wasserfahrzeuge genutzt werden können und sollen."
4. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 9
9. Seilbahnen. Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2.
wird aufgehoben.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände, |
|
bb) In Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b wird jeweils das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
b) In Absatz 7 Nummer 1 wird die Angabe "0,25 Meter" durch die Angabe "0,30 Meter" ersetzt.
c) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Wandhöhe" die Wörter "der grenznahen Wand" eingefügt.
d) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
"(11) Eine Abweichung von den Abstandsflächen und Abständen kann nach § 67 zugelassen werden, wenn deren Schutzziele berücksichtigt werden. Eine atypische Grundstückssituation ist nicht erforderlich."
6. In § 18 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "schriftlichen Antrag" durch die Wörter "Antrag in Textform" ersetzt.
7. In § 31 Absatz 4 Nummer 2 wird nach der Angabe "400 Quadratmeter" das Wort "Grundfläche" eingefügt.
8. In § 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird jeweils nach der Angabe "200 Quadratmeter" das Wort "Grundfläche" eingefügt.
9. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird nach der Angabe "200 Quadratmeter" das Wort "Grundfläche" eingefügt.
bb) In Nummer 4 wird jeweils nach der Angabe "400 Quadratmeter" das Wort "Grundfläche" eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein. | "Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein. In Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein müssen, müssen die Wände notwendiger Flure als raumabschließende Bauteile feuerbeständig sein." |
10. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 04.10.2023)
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